Recht - BWL
Vers. Methoden und System zum Thema Recht in der BWL -> Verträge (Kauf-) und verwandte Themen (SE)
Vers. Methoden und System zum Thema Recht in der BWL -> Verträge (Kauf-) und verwandte Themen (SE)
Kartei Details
Karten | 48 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.04.2012 / 07.05.2013 |
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Gläubigervertretung der Unmöglichkeit
Schuldner wird von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, § 275 BGB // Gläubiger muß Kaufpreis bezahlen §3226 Abs. 2 BGB
Keine Unmöglichkeitsvertretung
Schuldner wird von seiner Verpflichtung zur Leistung frei §275 BGB // Gläubiger muss Kaufpreis nicht bezahlen §326 Abs.1 BGB
Schuldnervertretung der Unmöglichkeit
Schuldner wird von seiner Verpflichtung zur Leistung frei § 275 BGB // Gläubiger muss Kaufpreis nicht bezahlen §326 Abs. 1 BGB // Schadensanspruch des Gläubiger §§280/283
Ursprüngliche Unmöglichkeit und objektive Unmöglichkeit
Schadensersatz § 311 a BGB (zu vertreten §276)
Fahrlässigkeit - Arten
*Normale Fahrlässigkeit
*Leichte Fahrlässigkeit
*Große Fahrlässigkeit
Große Fahrlässigkeit
erforderliche Sorgfalt im besonderem hohen Maße außer Acht gelassen
Leichte Fahrlässigkeit
erforderliche Sorgfalt in geringem Maße außer Acht gelassen.
Normale Fahrlässigkeit
im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
Zusammenhang zwischen Annahmeverzug und Fahrlässigkeit
Besteht Annahmeverzeug des Käufers haftet der Verkäufer nur für Vorsatz (Wissen/Wollen) und grobe Fahrlässigkeit §300BGB
Vertragliche Schadensersatzansprüche
I Vorraussetzungen:
1.) Schuldverhältnis (i.d.R. Vertrag)
2.) Pflichtverletzung (vertraglich)
3.) Verschulden (Vorsatz §176 BGB)
4.) Schaden
5.) Vorraussetzung je nach Leistungsstörung (Fristsetzung (falls nich nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, Verzug, Unmöglichkeit)
Rechtsfolge bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen
II RF: Schadensersatz
zu Schuldverhältnis
Bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet ein Schuldverhältnis §311 Abs. 2 Ziff. 1
Verschulden des Erfüllungsgehilfen
gem. §278 BGB wird dem Erfüllungsgehilfen die Schuld zulasten des Geschäftsherren abgerechnet.
vertragsähnliche Schadensersatzansprüche
p.VV. , Prüfung unter §480
c.i.c., Verschulden bei/vor Vertragsschluss
gesetzliche Schadensersatzansprüche
§832 BGB
I Vorraussetzung:
1.) Rechtsgutverletzung
2.) Kausalität -> Durch Handlung
3.) Rechtswidrigkeit -> nicht bei Einwilligung und Notwehr
4.) Vorsatz/Fahrlässigkeit
5.) Schaden
II Schadensersatz als RF
beim Verrichtungsgehilfen §831 BGB
Definieren Sie und nennen Sie die 3 Stufen der Deliktsfähigkeit.
1) Deliktsunfähigkeit:
-> Alle Geschäftsunfähigen
-> Keine Haftung aus unerlaubter Handlung aber evtl. Haftung des Aufsichtspflichtigen laut §828
2) Beschränkt Deliktsfähige
-> Minderjährige, wenn Einsicht fehlt.
-> Haftung nur wenn Einsicht in Verantwortlichkeit besteht §628 aber evtl. Haftung des Aufsichtspflichtigen.
3) Volle Deliktsfähigkeit:
-> Alle voll Geschäftsfähigen
-> Volle Haftung
Willenserklärung und dessen Formen
Ein wirksamer Vertrag -> 2 übereinstimmende WE (Angebot und Annahme)
Formen der WE:
1) formlos: Mündlich, Telefonisch, Konkludent
2) schriftform: §766
3) notarielle Form
4) öffentliche Beglaubigung
+
Empfangs bedürftig oder nicht Empfangs bedürftig
Nichtigkeit wegen Formmangels
§125
Zugang einer WE
1) Anwesenden: unmittelbar/sofort
2) Abwesenden: WE muss in den Machtbereicht (i.d.R. BK) d. Empfängers und eine zumutbare Möglichkeit d. Kenntnisnahme. §130
Angebotswirkung
-> grundsätzliche Bindungswirkung laut § 145
-> ausnahmsweise keine Bindungswirkung bei 1) bloßen Gefälligkeiten und 2) invitation ad offerendum
Annahme eines Angebot
1) rechtzeitig, ohne Einschränkung/Abänderung -> Vertragsschluß
2) unter Einschränkung/Abänderung -> kein Vertragsschluss -> gilt als neues Angebot
3) verspätet -> kein Vertragsschluss -> gilt als neues Angebot
rechtshindernde (=Nichtigskeitsgründe) Einwendungen
-> werden im Anspruchssystem unter dem Punkt I.2. geprüft
*Geschäftsunfähigkeit §§104 f. BGB
* Scheingeschäft §117 BGB
* Formmangel §125 BGB
* Gesetzliches Verbot §134 BGB
* Sittenwidrigkeit/Wucher §138 BGB
* Anfechtung §§119 ff. BGB
rechtsvernichternden Einwendungen
-> werden im Anspruchssystem unter dem Punkt II geklärt:
* Gewährleistung §§434 ff. BGB
* Unmöglichkeit §§275, 326 BGB
* Verzug §§286, 323 BGB
* positive Vertragsverletzung (pVv) $280 BGB
* culpa in contrahendo (c.i.c.) * Erfüllung §362 BGB
* Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGg) §313 I BGB
Einwendungen
im Anspruchssystem unter dem Punkt II geprüft
=> dauernde Einreden z.B. Verjahrung
=> kurzfristige Einreden z.B. Zurückbehaltungsrecht oder Stundung
Anfechtungsgründe
*Erklärungsirrtum §119 Abs. I BGB
*Inhaltsirrtum §119 Abs. I BGB
*Eigenschafftsirrtum §119 Abs. 2 BGB
*Irrtum eines Boten §120 BGB
*Arglistige Täuschung §123 BGB
Erklärungsirrtum
versprechen oder verschreiben
Inhaltsirrtum
objektiv was anderes erklärt als subjektiv geglaubt erklärt zu haben.
Eigenschaftsirrtum
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person/Sache
Irrtum eines Boten
Übermittelt Bote inhaltlich Falsch
Arglistige Täuschung
bewußt etw. falsches erklärt/verschweigt.
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