Recht - BWL
Vers. Methoden und System zum Thema Recht in der BWL -> Verträge (Kauf-) und verwandte Themen (SE)
Vers. Methoden und System zum Thema Recht in der BWL -> Verträge (Kauf-) und verwandte Themen (SE)
Kartei Details
Karten | 48 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.04.2012 / 07.05.2013 |
Weblink |
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Definieren Sie und nennen Sie die 3 Stufen der Deliktsfähigkeit.
1) Deliktsunfähigkeit:
-> Alle Geschäftsunfähigen
-> Keine Haftung aus unerlaubter Handlung aber evtl. Haftung des Aufsichtspflichtigen laut §828
2) Beschränkt Deliktsfähige
-> Minderjährige, wenn Einsicht fehlt.
-> Haftung nur wenn Einsicht in Verantwortlichkeit besteht §628 aber evtl. Haftung des Aufsichtspflichtigen.
3) Volle Deliktsfähigkeit:
-> Alle voll Geschäftsfähigen
-> Volle Haftung
Willenserklärung und dessen Formen
Ein wirksamer Vertrag -> 2 übereinstimmende WE (Angebot und Annahme)
Formen der WE:
1) formlos: Mündlich, Telefonisch, Konkludent
2) schriftform: §766
3) notarielle Form
4) öffentliche Beglaubigung
+
Empfangs bedürftig oder nicht Empfangs bedürftig
Nichtigkeit wegen Formmangels
§125
Zugang einer WE
1) Anwesenden: unmittelbar/sofort
2) Abwesenden: WE muss in den Machtbereicht (i.d.R. BK) d. Empfängers und eine zumutbare Möglichkeit d. Kenntnisnahme. §130
Angebotswirkung
-> grundsätzliche Bindungswirkung laut § 145
-> ausnahmsweise keine Bindungswirkung bei 1) bloßen Gefälligkeiten und 2) invitation ad offerendum
Annahme eines Angebot
1) rechtzeitig, ohne Einschränkung/Abänderung -> Vertragsschluß
2) unter Einschränkung/Abänderung -> kein Vertragsschluss -> gilt als neues Angebot
3) verspätet -> kein Vertragsschluss -> gilt als neues Angebot
rechtshindernde (=Nichtigskeitsgründe) Einwendungen
-> werden im Anspruchssystem unter dem Punkt I.2. geprüft
*Geschäftsunfähigkeit §§104 f. BGB
* Scheingeschäft §117 BGB
* Formmangel §125 BGB
* Gesetzliches Verbot §134 BGB
* Sittenwidrigkeit/Wucher §138 BGB
* Anfechtung §§119 ff. BGB
rechtsvernichternden Einwendungen
-> werden im Anspruchssystem unter dem Punkt II geklärt:
* Gewährleistung §§434 ff. BGB
* Unmöglichkeit §§275, 326 BGB
* Verzug §§286, 323 BGB
* positive Vertragsverletzung (pVv) $280 BGB
* culpa in contrahendo (c.i.c.) * Erfüllung §362 BGB
* Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGg) §313 I BGB
Einwendungen
im Anspruchssystem unter dem Punkt II geprüft
=> dauernde Einreden z.B. Verjahrung
=> kurzfristige Einreden z.B. Zurückbehaltungsrecht oder Stundung
Anfechtungsgründe
*Erklärungsirrtum §119 Abs. I BGB
*Inhaltsirrtum §119 Abs. I BGB
*Eigenschafftsirrtum §119 Abs. 2 BGB
*Irrtum eines Boten §120 BGB
*Arglistige Täuschung §123 BGB
Erklärungsirrtum
versprechen oder verschreiben
Inhaltsirrtum
objektiv was anderes erklärt als subjektiv geglaubt erklärt zu haben.
Eigenschaftsirrtum
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person/Sache
Irrtum eines Boten
Übermittelt Bote inhaltlich Falsch
Arglistige Täuschung
bewußt etw. falsches erklärt/verschweigt.
Stellvertretung
unzulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften
Stellvertretung: Bote
Abgrenzung zum Boten (Bote überbringt fremde WE)
Vertreter hat eigenen Entscheidungsspielraum
Stellvertreter - Offenkundigkeitsprinzip
Offenkundigkeitsprinzip = In fremden Namen
Ausnahmen: Bargeschäfte des täglichen Lebens und Handeln für den Betriebsinhaber
Stellvertreter: Vertragsmacht
* gesetzliche Vertretungsmacht (Eltern/Kind)
* rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (§167 BGB Vollmacht)
* Duldungsvollmacht
* Anscheinsvollmacht
negatives Interesse
* Schadensersatz gem. §122 BGB
* Vertrauensschaden
= als ob der Vertrag nicht geschlossen wäre (Geschädigte)
* entgangener Gewinn wird nicht ersetzt
* Wort = "vertraut"
positive Interesse
Def.: Der Geschädigte wird so gestellt als ob der Vertrag ordnungsgemäß abgeschlossen wäre (Der entgangene Gewinn wird hier ersetzt)
* Erkennbar: "erfüllung" / "nicht erfüllung"
Vertreter ohne Vertretungsmacht
1) Schweben unwirksamn gem. §177 Abs. 1 BGB
1.1.) Genehmigung des Vertreter
1.2.) Keine Genehmigung => unwirksamn
==> Vertreter o. Vertretungsmacht haftet dem Vertragspartner gegenüber gem. §179 BGB
Anfechtung
I. Vorraussetzung:
1. Vertrag
2. Anfechtungserklärung § 143 BGB
3. Anfechtungsgrund:
a) Erklärungsirrtum
b) Inhaltsirrtum
c) Eigenschaftsirrtum
d) Irrtum eines Botes
e) Arglistige Täuschung / Drohung
4 Anfechtungsfrist
a "Unverzüglich" § 121 BGB (3 Werktage)
b "binnen Jahresfrist" § 124 BGB ( nur bei § 123)
Rechtsfolge der Anfechtung
II Rechtsfolge:
Nichtigkeit des Vertrages "ex tunc", d.h. von Anfang an § 142 BGB
Rechtsfolge im Arbeitsrecht: Nichtigkeit des Vertrages "ex nunc", d.h. ab der Anfechtungserklärung
Gewährleistung (Sachmängelhaftung)
A. Anspruch auf Gewährleistung gem. §§ 434 ff. BGB
I. Vorraussetzungen:
1) Vertrag
2) Gewährleistungserklärung
3) Gewährleistungsgrund: Sachmangel §434 BGB
4) Gewährleistungsfrist § 438 BGB (bei bewebl. Sachen 2 Jahre)
Rechtsfolge der Gewährleistung
II Rechtsfolge:
In erste Linie: Nacherfüllung (Umtausch / Nachbesserung) §439 BGB
Falls Unmöglich oder nach Fristsetzung nicht erfolg (verweigert) in zweiter Linie:
* Rücktritt § 323 BGB
* Minderung § 434 BGB
* Schadensersatz § 280 BGB
Gewährleistungsgrund: Sachmangel
Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit
Annahmeverzug
* §§ 293 ff. BGB;
* Der Käufer kommt in Annahmeverzug, wenn er die vom Verkäufer angebotene Leistung nicht annimmt. Falls Sie zu rechten Zeit, am rechten Ort zur rechten Art/Weise geliefert wird
*Nurnoch die Sache vom Schuldner geschuldet.
Schuldarten
Gattungsschuld: mehrere der gleichen Art
Stückschuld: die Ware nur ein Mal
Verzugsarten
Schuldnerverzeug und Gläubigerverzug
Schuldnerrverzug
Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung; §28& BGB
Gläubigerverzug
Der Käufer kommt in Annahmeverzeug, wenn er die Leistung des Verkäufers nicht annimmt, §§293 ff BGB
Nachträgliche Unmöglichkeiten
*Keiner der Vertragsparteien hat Unmöglichkeit zu vertreten.
*Gläubiger hat Unmöglichkeit zu vertreten.
*Schuldner hat Unmöglichkeit zu vertreten.
Gläubigervertretung der Unmöglichkeit
Schuldner wird von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, § 275 BGB // Gläubiger muß Kaufpreis bezahlen §3226 Abs. 2 BGB
Keine Unmöglichkeitsvertretung
Schuldner wird von seiner Verpflichtung zur Leistung frei §275 BGB // Gläubiger muss Kaufpreis nicht bezahlen §326 Abs.1 BGB
Schuldnervertretung der Unmöglichkeit
Schuldner wird von seiner Verpflichtung zur Leistung frei § 275 BGB // Gläubiger muss Kaufpreis nicht bezahlen §326 Abs. 1 BGB // Schadensanspruch des Gläubiger §§280/283
Ursprüngliche Unmöglichkeit und objektive Unmöglichkeit
Schadensersatz § 311 a BGB (zu vertreten §276)
Fahrlässigkeit - Arten
*Normale Fahrlässigkeit
*Leichte Fahrlässigkeit
*Große Fahrlässigkeit
Große Fahrlässigkeit
erforderliche Sorgfalt im besonderem hohen Maße außer Acht gelassen
Leichte Fahrlässigkeit
erforderliche Sorgfalt in geringem Maße außer Acht gelassen.