Recht - BWL

Vers. Methoden und System zum Thema Recht in der BWL -> Verträge (Kauf-) und verwandte Themen (SE)

Vers. Methoden und System zum Thema Recht in der BWL -> Verträge (Kauf-) und verwandte Themen (SE)

Eddy Kirsch

Eddy Kirsch

Kartei Details

Karten 48
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 23.04.2012 / 07.05.2013
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Definieren Sie und nennen Sie die 3 Stufen der Deliktsfähigkeit.

1) Deliktsunfähigkeit:

-> Alle Geschäftsunfähigen

-> Keine Haftung aus unerlaubter Handlung aber evtl. Haftung des Aufsichtspflichtigen laut §828

2) Beschränkt Deliktsfähige

-> Minderjährige, wenn Einsicht fehlt.

-> Haftung nur wenn Einsicht in Verantwortlichkeit besteht §628 aber evtl. Haftung des Aufsichtspflichtigen.

3) Volle Deliktsfähigkeit:

-> Alle voll Geschäftsfähigen

-> Volle Haftung

Willenserklärung und dessen Formen

Ein wirksamer Vertrag -> 2 übereinstimmende WE (Angebot und Annahme)

Formen der WE:

1) formlos: Mündlich, Telefonisch, Konkludent

2) schriftform: §766

3) notarielle Form

4) öffentliche Beglaubigung

+

Empfangs bedürftig oder nicht Empfangs bedürftig

Nichtigkeit wegen Formmangels

§125

Zugang einer WE

1) Anwesenden: unmittelbar/sofort

2) Abwesenden: WE muss in den Machtbereicht (i.d.R. BK) d. Empfängers und eine zumutbare Möglichkeit d. Kenntnisnahme. §130

Angebotswirkung

-> grundsätzliche Bindungswirkung laut § 145

-> ausnahmsweise keine Bindungswirkung bei 1) bloßen Gefälligkeiten und 2) invitation ad offerendum

Annahme eines Angebot

1) rechtzeitig, ohne Einschränkung/Abänderung -> Vertragsschluß

2) unter Einschränkung/Abänderung -> kein Vertragsschluss -> gilt als neues Angebot

3) verspätet -> kein Vertragsschluss -> gilt als neues Angebot

rechtshindernde (=Nichtigskeitsgründe) Einwendungen

-> werden im Anspruchssystem unter dem Punkt I.2. geprüft

*Geschäftsunfähigkeit §§104 f. BGB

* Scheingeschäft §117 BGB

* Formmangel §125 BGB

* Gesetzliches Verbot §134 BGB

* Sittenwidrigkeit/Wucher §138 BGB

* Anfechtung §§119 ff. BGB

rechtsvernichternden Einwendungen

-> werden im Anspruchssystem unter dem Punkt II geklärt:

* Gewährleistung §§434 ff. BGB

* Unmöglichkeit §§275, 326 BGB

* Verzug §§286, 323 BGB

* positive Vertragsverletzung (pVv) $280 BGB

* culpa in contrahendo (c.i.c.) * Erfüllung §362 BGB

* Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGg) §313 I BGB

Einwendungen

im Anspruchssystem unter dem Punkt II geprüft

=> dauernde Einreden z.B. Verjahrung

=> kurzfristige Einreden z.B. Zurückbehaltungsrecht oder Stundung

Anfechtungsgründe

*Erklärungsirrtum §119 Abs. I BGB

*Inhaltsirrtum §119 Abs. I BGB

*Eigenschafftsirrtum §119 Abs. 2 BGB

*Irrtum eines Boten §120 BGB

*Arglistige Täuschung §123 BGB

Erklärungsirrtum

versprechen oder verschreiben

Inhaltsirrtum

objektiv was anderes erklärt als subjektiv geglaubt erklärt zu haben.

Eigenschaftsirrtum

Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person/Sache

Irrtum eines Boten

Übermittelt Bote inhaltlich Falsch

Arglistige Täuschung

bewußt etw. falsches erklärt/verschweigt.

Stellvertretung

unzulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften

Stellvertretung: Bote

Abgrenzung zum Boten (Bote überbringt fremde WE)

Vertreter hat eigenen Entscheidungsspielraum

Stellvertreter - Offenkundigkeitsprinzip

Offenkundigkeitsprinzip = In fremden Namen

Ausnahmen: Bargeschäfte des täglichen Lebens und Handeln für den Betriebsinhaber

Stellvertreter: Vertragsmacht

* gesetzliche Vertretungsmacht (Eltern/Kind)

* rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (§167 BGB Vollmacht)

* Duldungsvollmacht

* Anscheinsvollmacht

negatives Interesse

* Schadensersatz gem. §122 BGB

* Vertrauensschaden

= als ob der Vertrag nicht geschlossen wäre (Geschädigte)

* entgangener Gewinn wird nicht ersetzt

* Wort = "vertraut"

positive Interesse

Def.: Der Geschädigte wird so gestellt als ob der Vertrag ordnungsgemäß abgeschlossen wäre (Der entgangene Gewinn wird hier ersetzt)

* Erkennbar: "erfüllung" / "nicht erfüllung"

Vertreter ohne Vertretungsmacht

1) Schweben unwirksamn gem. §177 Abs. 1 BGB

1.1.) Genehmigung des Vertreter

1.2.) Keine Genehmigung => unwirksamn

==> Vertreter o. Vertretungsmacht haftet dem Vertragspartner gegenüber gem. §179 BGB

Anfechtung

I. Vorraussetzung:

1. Vertrag

2. Anfechtungserklärung § 143 BGB

3. Anfechtungsgrund:

a) Erklärungsirrtum

b) Inhaltsirrtum

c) Eigenschaftsirrtum

d) Irrtum eines Botes

e) Arglistige Täuschung / Drohung

4 Anfechtungsfrist

a "Unverzüglich" § 121 BGB (3 Werktage)

b "binnen Jahresfrist" § 124 BGB ( nur bei § 123)

Rechtsfolge der Anfechtung

II Rechtsfolge:

Nichtigkeit des Vertrages "ex tunc", d.h. von Anfang an § 142 BGB

Rechtsfolge im Arbeitsrecht: Nichtigkeit des Vertrages "ex nunc", d.h. ab der Anfechtungserklärung

Gewährleistung (Sachmängelhaftung)

A. Anspruch auf Gewährleistung gem. §§ 434 ff. BGB

I. Vorraussetzungen:

1) Vertrag

2) Gewährleistungserklärung

3) Gewährleistungsgrund: Sachmangel §434 BGB

4) Gewährleistungsfrist § 438 BGB (bei bewebl. Sachen 2 Jahre)

Rechtsfolge der Gewährleistung

II Rechtsfolge:

In erste Linie: Nacherfüllung (Umtausch / Nachbesserung) §439 BGB

Falls Unmöglich oder nach Fristsetzung nicht erfolg (verweigert) in zweiter Linie:

* Rücktritt § 323 BGB

* Minderung § 434 BGB

* Schadensersatz § 280 BGB

Gewährleistungsgrund: Sachmangel

Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit

Annahmeverzug

* §§ 293 ff. BGB;

* Der Käufer kommt in Annahmeverzug, wenn er die vom Verkäufer angebotene Leistung nicht annimmt. Falls Sie zu rechten Zeit, am rechten Ort zur rechten Art/Weise geliefert wird

*Nurnoch die Sache vom Schuldner geschuldet.

Schuldarten

Gattungsschuld: mehrere der gleichen Art

Stückschuld: die Ware nur ein Mal

Verzugsarten

Schuldnerverzeug und Gläubigerverzug

Schuldnerrverzug

Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung; §28& BGB

Gläubigerverzug

Der Käufer kommt in Annahmeverzeug, wenn er die Leistung des Verkäufers nicht annimmt, §§293 ff BGB

Nachträgliche Unmöglichkeiten

*Keiner der Vertragsparteien hat Unmöglichkeit zu vertreten.

*Gläubiger hat Unmöglichkeit zu vertreten.

*Schuldner hat Unmöglichkeit zu vertreten.

Gläubigervertretung der Unmöglichkeit

Schuldner wird von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, § 275 BGB // Gläubiger muß Kaufpreis bezahlen §3226 Abs. 2 BGB

Keine Unmöglichkeitsvertretung

Schuldner wird von seiner Verpflichtung zur Leistung frei §275 BGB // Gläubiger muss Kaufpreis nicht bezahlen §326 Abs.1 BGB

Schuldnervertretung der Unmöglichkeit

Schuldner wird von seiner Verpflichtung zur Leistung frei § 275 BGB // Gläubiger muss Kaufpreis nicht bezahlen §326 Abs. 1 BGB // Schadensanspruch des Gläubiger §§280/283

Ursprüngliche Unmöglichkeit und objektive Unmöglichkeit

Schadensersatz § 311 a BGB (zu vertreten §276)

Fahrlässigkeit - Arten

*Normale Fahrlässigkeit

*Leichte Fahrlässigkeit

*Große Fahrlässigkeit

Große Fahrlässigkeit

erforderliche Sorgfalt im besonderem hohen Maße außer Acht gelassen

Leichte Fahrlässigkeit

erforderliche Sorgfalt in geringem Maße außer Acht gelassen.