Recht - BWL

Vers. Methoden und System zum Thema Recht in der BWL -> Verträge (Kauf-) und verwandte Themen (SE)

Vers. Methoden und System zum Thema Recht in der BWL -> Verträge (Kauf-) und verwandte Themen (SE)


Eddy Kirsch
Diese Lernkarten behandeln grundlegende und fortgeschrittene Themen des Zivilrechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), und richten sich an Studierende der Betriebswirtschaftslehre. Sie umfassen zentrale Begriffe wie Vertrag, Unmöglichkeit, Fahrlässigkeit, Haftung und Schadensersatz, sowie die verschiedenen Arten von Verträgen und deren rechtliche Folgen. Die Karteikarten sind ideal für Studierende, die sich auf Prüfungen im Bereich BWL und Recht vorbereiten, da sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und deren Anwendung in der Praxis vermitteln.
Flashcards
48
Students
0
Language
German
Category
Micro-Economics
Level
University
Created / Updated
23.04.2012 / 07.05.2013

Flashcards

Definieren Sie und nennen Sie die 3 Stufen der Deliktsfähigkeit.

1) Deliktsunfähigkeit:

-> Alle Geschäftsunfähigen

-> Keine Haftung aus unerlaubter Handlung aber evtl. Haftung des Aufsichtspflichtigen laut §828

2) Beschränkt Deliktsfähige

-> Minderjährige, wenn Einsicht fehlt.

-> Haftung nur wenn Einsicht in Verantwortlichkeit besteht §628 aber evtl. Haftung des Aufsichtspflichtigen.

3) Volle Deliktsfähigkeit:

-> Alle voll Geschäftsfähigen

-> Volle Haftung

Willenserklärung und dessen Formen

Ein wirksamer Vertrag -> 2 übereinstimmende WE (Angebot und Annahme)

Formen der WE:

1) formlos: Mündlich, Telefonisch, Konkludent

2) schriftform: §766

3) notarielle Form

4) öffentliche Beglaubigung

+

Empfangs bedürftig oder nicht Empfangs bedürftig

Nichtigkeit wegen Formmangels

§125

Zugang einer WE

1) Anwesenden: unmittelbar/sofort

2) Abwesenden: WE muss in den Machtbereicht (i.d.R. BK) d. Empfängers und eine zumutbare Möglichkeit d. Kenntnisnahme. §130

Angebotswirkung

-> grundsätzliche Bindungswirkung laut § 145

-> ausnahmsweise keine Bindungswirkung bei 1) bloßen Gefälligkeiten und 2) invitation ad offerendum

Annahme eines Angebot

1) rechtzeitig, ohne Einschränkung/Abänderung -> Vertragsschluß

2) unter Einschränkung/Abänderung -> kein Vertragsschluss -> gilt als neues Angebot

3) verspätet -> kein Vertragsschluss -> gilt als neues Angebot

rechtshindernde (=Nichtigskeitsgründe) Einwendungen

-> werden im Anspruchssystem unter dem Punkt I.2. geprüft

*Geschäftsunfähigkeit §§104 f. BGB

* Scheingeschäft §117 BGB

* Formmangel §125 BGB

* Gesetzliches Verbot §134 BGB

* Sittenwidrigkeit/Wucher §138 BGB

* Anfechtung §§119 ff. BGB

rechtsvernichternden Einwendungen

-> werden im Anspruchssystem unter dem Punkt II geklärt:

* Gewährleistung §§434 ff. BGB

* Unmöglichkeit §§275, 326 BGB

* Verzug §§286, 323 BGB

* positive Vertragsverletzung (pVv) $280 BGB

* culpa in contrahendo (c.i.c.) * Erfüllung §362 BGB

* Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGg) §313 I BGB

Einwendungen

im Anspruchssystem unter dem Punkt II geprüft

=> dauernde Einreden z.B. Verjahrung

=> kurzfristige Einreden z.B. Zurückbehaltungsrecht oder Stundung

Anfechtungsgründe

*Erklärungsirrtum §119 Abs. I BGB

*Inhaltsirrtum §119 Abs. I BGB

*Eigenschafftsirrtum §119 Abs. 2 BGB

*Irrtum eines Boten §120 BGB

*Arglistige Täuschung §123 BGB

Erklärungsirrtum

versprechen oder verschreiben

Inhaltsirrtum

objektiv was anderes erklärt als subjektiv geglaubt erklärt zu haben.

Eigenschaftsirrtum

Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person/Sache

Irrtum eines Boten

Übermittelt Bote inhaltlich Falsch

Arglistige Täuschung

bewußt etw. falsches erklärt/verschweigt.

Stellvertretung

unzulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften

Stellvertretung: Bote

Abgrenzung zum Boten (Bote überbringt fremde WE)

Vertreter hat eigenen Entscheidungsspielraum

Stellvertreter - Offenkundigkeitsprinzip

Offenkundigkeitsprinzip = In fremden Namen

Ausnahmen: Bargeschäfte des täglichen Lebens und Handeln für den Betriebsinhaber

Stellvertreter: Vertragsmacht

* gesetzliche Vertretungsmacht (Eltern/Kind)

* rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (§167 BGB Vollmacht)

* Duldungsvollmacht

* Anscheinsvollmacht

negatives Interesse

* Schadensersatz gem. §122 BGB

* Vertrauensschaden

= als ob der Vertrag nicht geschlossen wäre (Geschädigte)

* entgangener Gewinn wird nicht ersetzt

* Wort = "vertraut"

positive Interesse

Def.: Der Geschädigte wird so gestellt als ob der Vertrag ordnungsgemäß abgeschlossen wäre (Der entgangene Gewinn wird hier ersetzt)

* Erkennbar: "erfüllung" / "nicht erfüllung"

Vertreter ohne Vertretungsmacht

1) Schweben unwirksamn gem. §177 Abs. 1 BGB

1.1.) Genehmigung des Vertreter

1.2.) Keine Genehmigung => unwirksamn

==> Vertreter o. Vertretungsmacht haftet dem Vertragspartner gegenüber gem. §179 BGB

Anfechtung

I. Vorraussetzung:

1. Vertrag

2. Anfechtungserklärung § 143 BGB

3. Anfechtungsgrund:

a) Erklärungsirrtum

b) Inhaltsirrtum

c) Eigenschaftsirrtum

d) Irrtum eines Botes

e) Arglistige Täuschung / Drohung

4 Anfechtungsfrist

a "Unverzüglich" § 121 BGB (3 Werktage)

b "binnen Jahresfrist" § 124 BGB ( nur bei § 123)

Rechtsfolge der Anfechtung

II Rechtsfolge:

Nichtigkeit des Vertrages "ex tunc", d.h. von Anfang an § 142 BGB

Rechtsfolge im Arbeitsrecht: Nichtigkeit des Vertrages "ex nunc", d.h. ab der Anfechtungserklärung

Gewährleistung (Sachmängelhaftung)

A. Anspruch auf Gewährleistung gem. §§ 434 ff. BGB

I. Vorraussetzungen:

1) Vertrag

2) Gewährleistungserklärung

3) Gewährleistungsgrund: Sachmangel §434 BGB

4) Gewährleistungsfrist § 438 BGB (bei bewebl. Sachen 2 Jahre)

Rechtsfolge der Gewährleistung

II Rechtsfolge:

In erste Linie: Nacherfüllung (Umtausch / Nachbesserung) §439 BGB

Falls Unmöglich oder nach Fristsetzung nicht erfolg (verweigert) in zweiter Linie:

* Rücktritt § 323 BGB

* Minderung § 434 BGB

* Schadensersatz § 280 BGB

Gewährleistungsgrund: Sachmangel

Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit

Annahmeverzug

* §§ 293 ff. BGB;

* Der Käufer kommt in Annahmeverzug, wenn er die vom Verkäufer angebotene Leistung nicht annimmt. Falls Sie zu rechten Zeit, am rechten Ort zur rechten Art/Weise geliefert wird

*Nurnoch die Sache vom Schuldner geschuldet.

Schuldarten

Gattungsschuld: mehrere der gleichen Art

Stückschuld: die Ware nur ein Mal

Verzugsarten

Schuldnerverzeug und Gläubigerverzug

Schuldnerrverzug

Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung; §28& BGB

Gläubigerverzug

Der Käufer kommt in Annahmeverzeug, wenn er die Leistung des Verkäufers nicht annimmt, §§293 ff BGB

Nachträgliche Unmöglichkeiten

*Keiner der Vertragsparteien hat Unmöglichkeit zu vertreten.

*Gläubiger hat Unmöglichkeit zu vertreten.

*Schuldner hat Unmöglichkeit zu vertreten.

Gläubigervertretung der Unmöglichkeit

Schuldner wird von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, § 275 BGB // Gläubiger muß Kaufpreis bezahlen §3226 Abs. 2 BGB

Keine Unmöglichkeitsvertretung

Schuldner wird von seiner Verpflichtung zur Leistung frei §275 BGB // Gläubiger muss Kaufpreis nicht bezahlen §326 Abs.1 BGB

Schuldnervertretung der Unmöglichkeit

Schuldner wird von seiner Verpflichtung zur Leistung frei § 275 BGB // Gläubiger muss Kaufpreis nicht bezahlen §326 Abs. 1 BGB // Schadensanspruch des Gläubiger §§280/283

Ursprüngliche Unmöglichkeit und objektive Unmöglichkeit

Schadensersatz § 311 a BGB (zu vertreten §276)

Fahrlässigkeit - Arten

*Normale Fahrlässigkeit

*Leichte Fahrlässigkeit

*Große Fahrlässigkeit

Große Fahrlässigkeit

erforderliche Sorgfalt im besonderem hohen Maße außer Acht gelassen

Leichte Fahrlässigkeit

erforderliche Sorgfalt in geringem Maße außer Acht gelassen.

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