ÖFF 3
Set of flashcards Details
Flashcards | 101 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 26.06.2024 / 27.12.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20240626_oeffentliches_verfahrensrecht
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Legitimation subsidiäre Verfassungsbeschwerde?
rechtlich geschützes Interesse:
wenn Grundrecht angerufen, ergibt sich das rechtlich geschütze Interesse aus direkt daraus.
wenn Rechtsgleichheit oder Willkür, so muss sich aus der Gesetzesbestimmung ein Rechtsanspruch ergeben oder sie muss zumindest den Schutz ihrer Interessen bezwecken.
Ausnahme von Legitimation, wenn Parteirechte Verletzt?
Star-Praxis: Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann die betroffene Person die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt.
Wann klage ans Bundesgericht?
1. Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden;
2. zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen;
3. Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Maigstratspersonen.
Revisionsgründe BGG?
Fristen?
Verletzung von Verfahrensvorschriften (30 Tagen seit Ausstandsgrund oder Entscheid)
EMRK Verletzung (90 Tage seit EGMR-Urteil endgültig)
Strafrechtliche Verurteilung oder Tatsachen, welche im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (90 Tage)
Absolute Frist von 10 Jahren (mit Ausnahmen)
Frist Beschwerde an den EGMR?
4 Monate
Wiedererwägung nach Herrschaft des Verfahrens durch Bundesgericht?
Unklare Rechtslage. Zum einen sagt das Bundesgericht, dass solche Verfügungen nach einer Beschwerde nichtig sind, zum anderen werden wiederwägungen akzeptiert, z.B. bei vorsorglichen Massnahmen, welche die Vorinstanz in Wiedererwägung zieht.
Anfechtungsobjekt bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung?
Direkt das unrechtmässige Verhalten, braucht keine Verfügung.
Muss die Verfügung nach VwVG zwingend unterschrieben werden?
Nein.
Anders ist es beim Gerichtsentscheid.
Wann kann eine Feststellungsverfügung nach VwVG erlassen werden?
- Schutzwürdiges Interesse, welches aktuell und unmittelbar ist.
- subsidiäre Natur des Feststellungsanspruchs, d.h. nur möglich, wenn keine Gestaltungsverfügung denkbar.
Gilt vor BVGer die Eventualmaxime?
Nicht wirklich, da versptätete Vorbringen dennoch zu berücksichtigen sind (32 II) Gemäss Bundesgericht ist die Kann-Vorschrift zwingend.
Ausnahme: wenn die Verspätung auf nachlässiger Prozessführung beruht oder der Verschleppung des Prozesses dient.
Echte und Unechte Noven sind folglich zulässig (= VGer, sofern erste gerichtliche Instanz)
Fax-Beschwerden zulässig?
Keine Unterschrift.
BGer sofort NEE, BVGer nimmt entgegen und setzt kurze Verbessungsnachfrist.
Wer hat Oberaufsicht über BGer und BVGer?
Bundesversammlung.
Nach welchem Recht wird das Beweisverfahren vor BGer und BVGer geführt?
Insbesondere die BZP.
Verhältnis Rechtsfrage von Grundsätzlicher Bedetung und subsidiäre Verfassungsbeschwerde?
BGer verneint Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung , wenn geltend gemachte Verletzung von verfassungsmässigen Rechten mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde geprüft werden kann.
Anwaltszwang vor Bundesgericht?
Ja in Straf und Zivilsachen, nicht aber in öffentlichrechtlichen Sachen.
Kognition Bundesverwaltungsgericht? Einschränkung bei Fachbereichen?
Rechtsverletzungen, Sachverhalt und auch Unangmessenheit.
Aber bei technischen Problemen und bei politischen Fragen gibt es eine "Ohne-Not-Praxis", indem ohne Not nicht von der Auffassung der Vorinstanz abgewichen wird.
Anwendbarkeit VwVG?
Anwenbarkeit beim BVGer?
- Verfahren bezweckt Erlass einer Verfügung
- die sich auf das öffentliche Reht des Bundes bezieht
- die Behörde ist eine Bundesverwaltungsbehörde
Anwendbarkeit beim BVGer, als das VGG keine abweichende Bestimmung enthält.
Maximen betreffend Einleitung des Verfahrens?
Offizialmaxime: Behörden haben Recht und Pflicht zun entscheiden, ob ein Verfahren eingelteitet oder beendet wird und wasGegenstand des Verfahrens ist.
Dispositionsmaxime: Behörden sind an Parteibegehren gebunden und können nicht mehr und nicht etwas anderes zusprechen, als beantragt worden ist.
Maxime betreffend den Sachverhalt?
Untersuchungsmaxime: Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen abklären.
Verhandlungsmaxime: Der rechtserhebliche SV muss von Parteien dargestellt und bewiesen werden.
Formelle Natur des rechtlichen Gehörs?
Dessen Verletzung führt selbst dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn dadurch der Verfahrensausgang nicht beinfluss worden ist.
Kann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die vorhergehende Instant verfügt, diese ausschöpft und die versäumte ANhörung des Betroffenen nachholt.
Anwendbarkeit Replikrecht?
Nur gerichtliche Verfahren, nicht dagegen bei Verwaltungsbehörden.
Akteneinsichtsrecht VSS? Zeitpunkt Geltungmachung? Dritte?
Während des Verfahrens: umfassendes Akteneinsichtsrecht.
Vor und nach dem Verfahren: schutzwürdiges Interesse.
Dritte? Wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können.
Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach 30 III BV? Art. 6 EMRK?
Nach BGer kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – öffentlich sein muss
Aus EMRK 6 hingegen kann ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung abgeleitet werden, wobei dieser nicht absolut ist, sondern die Parteien darauf verzichten können.
Verfügungsbegriff nach 5 VwVG?
Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte und Pflichten zum Gegenstand haben.
Einzelfall = individuell-konkret
Einseitigkeit/Hoheitlich = Einseitig und ohne Zustimmung des betroffenen wirksam ≠ verwaltungsrechtlicher Vertrag, der auf die Zustimmung der beteiligten beruht und gegenseitige Rechte und Pflichten berührt.
Ausrichtung auf Rechtswirkungen: Rechtsverbindliche Regelung eines Rechtsverhältnisses ≠ Realkakt.
Verbindlichkeit = nötigenfalls erzwingbar.
Anwendung von Bundesrecht: entscheidend ist nicht, wer die Verfügung erlässt, sondern dass sie in Anwendung von Verwaltungsrecht ergeht.
Allgemeinverfügung?
Sie regeln einen bestimmten Sachverhalt, aber richten sich an einen unbestimmten Personenkreis
--> gelten als Verfügungen.
Welche Typen der Verfügung gibt es?
- Rechtsgestaltende Verfügung, welche Rechte oder Pflichten begründet oder ändert oder aufhebt.
- Verweigernde Verfügung, welche ein Begehren abweist.
- Feststellungsverfügung, mit welcher verbindlich festgestellt wird, ob und inwieweit Rechte oder Pflichten bestehen.
Wo wird der verwaltungsrechtliche Vertrag geregelt?
nicht geregelt. Spezialgesetze mit einzelnen Bestimmungen, im Übrigen OR analog.
Kompetenzstreitigkeit zwischen Bundebehörden --> wer Entscheidet?
Bundesgericht und Bundesrat streitigkeit?
Aufsichtsbehörde oder, wenn keine vorhanden, der Bundesrat (Art. 9 Abs. 3 VwVG)
Bundesversammlung.
Kompetenzstreitigkeiten zwischen kantonalen Behörden und Bundesbehörden Zuständigkeit?
Klage ans Bundegericht.
Wie koordinieren Bundesbehörden, wenn mehrere Behörden gleichzeitig entscheiden müssen?
Gesetzliche Grundlage?
Alternative?
Es wird eine Leitbehörde bezeichnet, deren Entscheid sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen umfasst (konzentriertes Entscheideverfahren).
- Die Leitbehörde hat im Voraus die Stellungnahmen der Fachbehörden einzuholen.
- Wenn zwischen den Stellungnahmen Widersprüche bestehen oder ist die Leitbehörde nicht einverstanden, ist ein Bereinigungsgespräch zu führen.
- Wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet die Leitbehörde
(RVOG)
Koordinationsmodell
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