Öffentliches Verfahrensrecht
ÖFF 3
ÖFF 3
Set of flashcards Details
Flashcards | 101 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 26.06.2024 / 26.06.2024 |
Licencing | Not defined |
Weblink |
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Kognition Bundesverwaltungsgericht? Einschränkung bei Fachbereichen?
Rechtsverletzungen, Sachverhalt und auch Unangmessenheit.
Aber bei technischen Problemen und bei politischen Fragen gibt es eine "Ohne-Not-Praxis", indem ohne Not nicht von der Auffassung der Vorinstanz abgewichen wird.
Anwendbarkeit VwVG?
Anwenbarkeit beim BVGer?
- Verfahren bezweckt Erlass einer Verfügung
- die sich auf das öffentliche Reht des Bundes bezieht
- die Behörde ist eine Bundesverwaltungsbehörde
Anwendbarkeit beim BVGer, als das VGG keine abweichende Bestimmung enthält.
Maximen betreffend Einleitung des Verfahrens?
Offizialmaxime: Behörden haben Recht und Pflicht zun entscheiden, ob ein Verfahren eingelteitet oder beendet wird und wasGegenstand des Verfahrens ist.
Dispositionsmaxime: Behörden sind an Parteibegehren gebunden und können nicht mehr und nicht etwas anderes zusprechen, als beantragt worden ist.
Maxime betreffend den Sachverhalt?
Untersuchungsmaxime: Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen abklären.
Verhandlungsmaxime: Der rechtserhebliche SV muss von Parteien dargestellt und bewiesen werden.
Formelle Natur des rechtlichen Gehörs?
Dessen Verletzung führt selbst dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn dadurch der Verfahrensausgang nicht beinfluss worden ist.
Kann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die vorhergehende Instant verfügt, diese ausschöpft und die versäumte ANhörung des Betroffenen nachholt.
Anwendbarkeit Replikrecht?
Nur gerichtliche Verfahren, nicht dagegen bei Verwaltungsbehörden.
Akteneinsichtsrecht VSS? Zeitpunkt Geltungmachung? Dritte?
Während des Verfahrens: umfassendes Akteneinsichtsrecht.
Vor und nach dem Verfahren: schutzwürdiges Interesse.
Dritte? Wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können.
Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach 30 III BV?
Nach BGer kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – öffentlich sein muss