ÖFF 3
Kartei Details
Karten | 101 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 26.06.2024 / 27.12.2024 |
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Kognition Bundesverwaltungsgericht? Einschränkung bei Fachbereichen?
Rechtsverletzungen, Sachverhalt und auch Unangmessenheit.
Aber bei technischen Problemen und bei politischen Fragen gibt es eine "Ohne-Not-Praxis", indem ohne Not nicht von der Auffassung der Vorinstanz abgewichen wird.
Anwendbarkeit VwVG?
Anwenbarkeit beim BVGer?
- Verfahren bezweckt Erlass einer Verfügung
- die sich auf das öffentliche Reht des Bundes bezieht
- die Behörde ist eine Bundesverwaltungsbehörde
Anwendbarkeit beim BVGer, als das VGG keine abweichende Bestimmung enthält.
Maximen betreffend Einleitung des Verfahrens?
Offizialmaxime: Behörden haben Recht und Pflicht zun entscheiden, ob ein Verfahren eingelteitet oder beendet wird und wasGegenstand des Verfahrens ist.
Dispositionsmaxime: Behörden sind an Parteibegehren gebunden und können nicht mehr und nicht etwas anderes zusprechen, als beantragt worden ist.
Maxime betreffend den Sachverhalt?
Untersuchungsmaxime: Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen abklären.
Verhandlungsmaxime: Der rechtserhebliche SV muss von Parteien dargestellt und bewiesen werden.
Formelle Natur des rechtlichen Gehörs?
Dessen Verletzung führt selbst dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn dadurch der Verfahrensausgang nicht beinfluss worden ist.
Kann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie die vorhergehende Instant verfügt, diese ausschöpft und die versäumte ANhörung des Betroffenen nachholt.
Anwendbarkeit Replikrecht?
Nur gerichtliche Verfahren, nicht dagegen bei Verwaltungsbehörden.
Akteneinsichtsrecht VSS? Zeitpunkt Geltungmachung? Dritte?
Während des Verfahrens: umfassendes Akteneinsichtsrecht.
Vor und nach dem Verfahren: schutzwürdiges Interesse.
Dritte? Wenn sie ein schutzwürdiges Interesse nachweisen können.
Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach 30 III BV? Art. 6 EMRK?
Nach BGer kein Recht auf eine mündliche Verhandlung, sondern garantiert einzig, dass, wenn eine Gerichtsverhandlung stattzufinden hat, diese – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – öffentlich sein muss
Aus EMRK 6 hingegen kann ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung abgeleitet werden, wobei dieser nicht absolut ist, sondern die Parteien darauf verzichten können.
Verfügungsbegriff nach 5 VwVG?
Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte und Pflichten zum Gegenstand haben.
Einzelfall = individuell-konkret
Einseitigkeit/Hoheitlich = Einseitig und ohne Zustimmung des betroffenen wirksam ≠ verwaltungsrechtlicher Vertrag, der auf die Zustimmung der beteiligten beruht und gegenseitige Rechte und Pflichten berührt.
Ausrichtung auf Rechtswirkungen: Rechtsverbindliche Regelung eines Rechtsverhältnisses ≠ Realkakt.
Verbindlichkeit = nötigenfalls erzwingbar.
Anwendung von Bundesrecht: entscheidend ist nicht, wer die Verfügung erlässt, sondern dass sie in Anwendung von Verwaltungsrecht ergeht.
Allgemeinverfügung?
Sie regeln einen bestimmten Sachverhalt, aber richten sich an einen unbestimmten Personenkreis
--> gelten als Verfügungen.
Welche Typen der Verfügung gibt es?
- Rechtsgestaltende Verfügung, welche Rechte oder Pflichten begründet oder ändert oder aufhebt.
- Verweigernde Verfügung, welche ein Begehren abweist.
- Feststellungsverfügung, mit welcher verbindlich festgestellt wird, ob und inwieweit Rechte oder Pflichten bestehen.
Wo wird der verwaltungsrechtliche Vertrag geregelt?
nicht geregelt. Spezialgesetze mit einzelnen Bestimmungen, im Übrigen OR analog.
Kompetenzstreitigkeit zwischen Bundebehörden --> wer Entscheidet?
Bundesgericht und Bundesrat streitigkeit?
Aufsichtsbehörde oder, wenn keine vorhanden, der Bundesrat (Art. 9 Abs. 3 VwVG)
Bundesversammlung.
Kompetenzstreitigkeiten zwischen kantonalen Behörden und Bundesbehörden Zuständigkeit?
Klage ans Bundegericht.
Wie koordinieren Bundesbehörden, wenn mehrere Behörden gleichzeitig entscheiden müssen?
Gesetzliche Grundlage?
Alternative?
Es wird eine Leitbehörde bezeichnet, deren Entscheid sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen umfasst (konzentriertes Entscheideverfahren).
- Die Leitbehörde hat im Voraus die Stellungnahmen der Fachbehörden einzuholen.
- Wenn zwischen den Stellungnahmen Widersprüche bestehen oder ist die Leitbehörde nicht einverstanden, ist ein Bereinigungsgespräch zu führen.
- Wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet die Leitbehörde
(RVOG)
Koordinationsmodell
Parteibegriff nach VwVG?
Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll
andere Personen / Organisation / Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
Anwaltszwang VwVG?
Grundsätzlich nein.
Wenn mehr als 20 Parteien auftreten oder eine Partei uoffensichtlich unfähig ist, prozessuale Parteihandlungen persönlich vorzunehmen, dann kann Behörde Vertretung verlangen.
Mitwirkungspflichten Parteien?
Mitwirkungspflichten Dritter?
Mitwirkungspflicht, wenn selber Verfahren eingeleitet, wenn selbstständiges Begehren gestellt oder ein Gesetz die Mitwirkungspflicht auferlegt.
Dritte haben ebenfalls eine Mitwirkungspflicht. Zeugnisverweigerungsrechte bei Aussagen gegen Ehegatten, für Medienschaffende und bei Berufsgeheimnis. --> in solchen Fällen allgemein keine Mitwirkungspflicht.
Welche Arten von VSM gibt es?
Sichernede Massnahmen, welche einen bereits bestehenden rechtlichen oder tatsächlichen Zustand vorläufig aufrechterhalten.
Gestaltende Massnahmen:
- Regelungsmassnahmen, wie vorläufige Bewilligung
Sanktionsmassnahmen, wie vorläufiger Entzug
VSM Verwaltungsbehörde ohne konkrete gesetzliche Grundlage?
- Glaubhaftmachung einer günstigen Erfolgsprognose;
- Drohung eines schwerwiegenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils;
- zeitliche Dringlichkeit der Massnahme;
- Unmöglichkeit, die Endverfügung sofort zu treffen;
- Verhältnismässigkeit der Massnahme
- keine Präjudizierung oder Verunmöglichung der zu erlassenden Verfügung.
Anfechtbarkeit VSM vWvg?
Gemäss VwVG nur dann, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.
Zustellfiktion, wenn Abholfrist > 7 Tage?
Die Fiktion tritt immer am 7. Tag nach dem ersten Zustellversuch ein, auch wenn die Abholfrist länger dauert.
Wiederherstellung einer Frist nach VwVG?
- Objektive Gründe für Versäumnis
- 30 Tage nach Wegfall Gesuch um Wiederherstellung und gleichzeitig Nachholung der Rechtshandlung.
Form bei Eröffnung einer Verfügung?
Grundsätzlich schriftliche und individuelle Eröffnung.
Bei Zwischenentscheiden kann mündlich eröffnet werden, es braucht aber eine schriftliche Bestätigung, wenn Parteien verlangen.
Zudem kann die Publikation im Amtsblatt erfolgen, wenn unbekannter Aufenthalt, zahlreiche Parteien usw.
Inhaltliche Voraussetzungen an Verfügung im VWVG?
Rechtsfolge Verletzung?
Muss als Verfügung bezeichnet werden.
Begründung.
Ordentliches Rechtsmittel, Rechtmittelinstanz und Rechtsmittelfrist.
Mangelhafte Eröffnung hat zur Folge, dass aus der Verfügung den Parteien keine Nachteile erwachsen dürfen. Wenn schwere Mängel, Nichtigkeit.
Parteientschädigung nichtstreitiges Verwaltungsverfahren?
Nein, auch nicht dann, wenn zwei Parteien mit gegenläufigen Interessen.
Formelle / materielle Rechtskraft Verfügungen?
Ausnahmen materielle Rechtskraft?
Formelle Rechtskraft: kann nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden
Materielle Rechtskraft: kann nicht mehr durch die Verwaltungsbehörde abgeändert werden.
Sofern nicht dem anwendbaren Recht entnommen werden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Verfügung widerrufbar ist, bestimmt sich die Zulässigkeit des Widerrufs einer formell rechtskräftigen Verfügung nach folgenden Voraussetzungen:
- Die Verfügung ist ursprünglich oder nachträglich fehlerhaft.
- Das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts überwiegt das Interesse an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz.
Welche Unterscheidungen macht man bei Rechtsmitteln?
Vollkommen / unvollkommen: Kognition.
Ordentlich / Ausserordentlich: formelle Rechtskraft aufgeschoben oder nicht.
Devolutiv / nicht devolutiv
kassatorisch / reformatorisch
Prinzipale und subsidiäre
Einsprache?
Zwingend durchzuführen wenn im Spezialgesetz vorgesehen.
Nicht devolutiv.
≠ Einwendungsverfahren, welches vor dem Erlass einer Verfügung durchgeführt werden kann, wenn eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist.
Wiedererwägung von Verfügungen?
Wiedererwägungsgesuch? "Anfechtungsobjekt"?
Rechtsbehelf oder Rechtsmittel?
Anfechtung Entscheid Gesuch?
Wiedererwägung möglich bis zur Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren.
Wiedererwägungsgesuch ist nur bei Verfügungen möglich, nicht bei RM-Entscheiden.
Grundsätzlich Rechtsbehelf, d.h. kein Anspruch auf Behandlung.
Rechtsmittel, wenn:
- Behandlungspflicht vorgesehen / Verwaltungspraxis
- Revisionsgründe können geltend gemacht werden
- Die Verhältnisse haben sich seit dem Erlass der Verfügung wesentlich geändert.
Entscheid über Rechtsbefehl kann nicht angefochten werden.
Wenn nicht entschieden wird, obschon Anspruch auf Behandlung, dann Beschwerde.
Wenn über Gesuch entschieden, ebenfalls Beschwerde.
Revisionsgründe von VwVG im ersintstanzlichen Verfahren?
Werden analog für die Wiedererwägung verwendet. Es besteht dann ein Anspruch auf Behandlung.
Verbrechen
erhelbiche neue Tatsachen
erhebliceh Tatsachen übersehen
Ausstand / Rechtliches Gehör verletzt
Kann nur geltend gemacht werden, wenn die vorgebrachten Gründe nicht im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können.
Anwendungsbereich Aufsichtsbeschwerde?
Jedes handeln kann mit diesem Rechtsbehelf angezeigt werden, nicht nur Verfügungen.
Abstrakte Normenkontrolle Bundesverwaltungsgericht?
Nope, nur Verfügungen.
Wann Verfügung öffentliches Recht des Bundes?
Auch, wenn BV
Auch, wenn gerügt wird, es sei fälschlicherweise nicht öff Recht des Bundes zur Anwendung gekommen.
kantonales Ausführungsrecht zum Bundesverwaltungsrecht, welches jedoch nicht über die Regelung im Bundesrecht hinausgeht
nicht dagegen kantonales öffentliches Recht, Strafrecht oder SchKG
Regelung Realakt VwVG?
Legitimation?
Fristen?
wenn schutzwürdiges Interesse, kann
Unterlassung, Einstellung oder Wiederruf
Beseitigung der Folgen
Feststellung der Wiederrechtlichkeit
dann Verfügung (= VRG)
Legitimiert, wenn besonders betroffen (nicht ausreichend, wenn nur entfernt betroffen)
Zeitliche Beschränkung ergibt sich aus Erfordernis des aktuellen und praktischen schutzwürdigen Interesses.
Direkte Realaktanfechtung BVGer?
Nein, nur via Verfügung und 25a VwVG.
Anfechtbarkeit Zwischenentscheide VwVG?
Zuständigkeit / Ausstand (muss sofort angefochten werden)
Nicht wiedergutzumachender Nachteil tatsächlicher Art
Gutheissung der Beschwerde führt sofort einen Endentscheid und erspart Aufwand an Zeit und Kosten für Beweisverfahren
(müssen nicht sofort angefochten werden und können mit Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken)
Instanz, wenn Ausschlusskatalog von 33 VGG betroffen?
Bundesrat, Bundesgericht, andere Behörde (UBI) oder Aufsichtsbehörde, wenn ansonsten keine Beschwerdeinstanz bezeichnet wird.
Sprungsbeschwerde BVGer?
Ja, wenn Weisung, wie die Vorinstanz verfügen soll.
Häufig vorkommende Vorinstanz bei BVGer?
Die regulären und dadurch auch am häufigsten vorkommenden Vorinstanzen sind die Bundeskanzlei, die Departemente und die ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (VGG 33 lit. d) sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes (VGG 33 lit. e).