9. Haftpflichtrecht
Gérard Hertig (ETH Zurich)
Gérard Hertig (ETH Zurich)
Set of flashcards Details
Flashcards | 16 |
---|---|
Students | 10 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 07.02.2017 / 06.01.2023 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20170207_haftpflichtrecht
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20170207_haftpflichtrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Create or copy sets of flashcards
With an upgrade you can create or copy an unlimited number of sets and use many more additional features.
Log in to see all the cards.
Vertragliches Haftpflichtrecht
- Schadenersatzanspruch aufgrund der Missachtung vertraglicher Pflichten
- Beispiele:
- Leistungsverzögerung führt beim Besteller zu Gewinnausfall
- Fehlerhaftes gekauftes Ersatzteil beschädigt Produktionslinie
Ausservertragliches Haftpflichtrecht
- Schadenersatzanspruch aufgrund einer unerlaubte Handlung des Schädigers → Vor dem Schadenseintritt besteht kein Rechtsverhältnis zwischen den betroffenen Parteien
- Beispiele:
- Autofahrer fährt Fussgänger an
- Hund beisst kleines Kind
Allgemeine Haftungsnorm
- Wer anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
Spezialvorschriften: Strassenverkehrsgesetz, Eisenbahnhaftpflichtgesetz, Elektrizitätsgesetz, Kernenergiehaftpflichtgesetz, Luftfahrtgesetz, Produktehaftpflichtgesetz, etc.
Personenschaden
Tötung
- Bestattungskosten (Art. 45 Abs. 1 OR)
- Kosten der versuchten Heilung und Arbeitsunfähigkeit (Art. 45 Abs. 2 OR)
- Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3)
- Beispiele
- Tötung einer unterstützungspflichten Person (Ehepartner, Eltern, Geschwister, Lebensgefährte)
- Berechnung der hypothetischen Unterstützungsleistungen
- Beispiele
Körperverletzung → auch psychische Schäden (Depressionen, Traumata, Konzentrationsschwächen)
- Kosten der Arbeitsunfähigkeit (Art. 46 Abs. 1 OR)
- Heilungs-, Pflege- und Betreuungskosten (Art. 46 Abs. 1 OR)
- Beispiele
- Prothesen, Haushalthilfe, entgangene Sozialversicherungsbeiträge
- Beispiele
Sachschaden
- Beschädigung, Zerstörung oder Verlust
- Ersatzfähige Kosten
- Reparaturkosten
- Ersatz des Minderwertes, Erhöhte Aufwendungen
- Neuanschaffungskosten, Entgangener Gewinn
- Tiere: Keine Sachen, jedoch entsprechend behandelt
- Behandlungs- und Heilungskosten
- Nutztiere: Ersatz des wirtschaftlichen Ausfalls
- Haustiere: Ersatz des Affektionswertes
Genugtuung für immateriellen Schaden
- Nicht direkt in Geld messbar
- Nur bei gesetzlicher Grundlage
- Insbesondere schwere Persönlichkeitsverletzung
- Leib und Leben (Beispiel: Amputation der Finger eines Violinisten)
- Körperliche Integrität (Beispiel: Unfruchtbarkeit eines Jugendlichen)
- Freiheit (Beispiel: Ungerechtfertigte Untersuchungshaft)
- Ehre (Beispiel: Schwere Rufschädigung)
- Fälle, in denen kein Schadenersatz gewährt wird
- Blosse Schmälerung des Lebensgenusses
- Leichte Beeinträchtigung des wirtschaftlichen/sozialen Ansehen
- Entgangene Chancen, Frustrationsschäden
- Beispiel: Tourist verpasst Pauschalurlaub, da er aufgrund eines Staus auf der Autobahn seinen Flieger verpasst
Kausalität
- Wirkungszusammenhang zwischen Ursache und Schaden
- Natürlich und adäquat --> (einer Sache in ihrer Bedeutung, Wichtigkeit o. Ä. entsprechend.)
Natürlicher Kausalzusammenhang
- Jedes Ereignis, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Schadenseintritt entfiele
- Logische und naturgesetzliche Betrachtungsweise
Adäquater Kausalzusammenhang (einer Sache in ihrer Bedeutung, Wichtigkeit o. Ä. entsprechend.)
- Oft mehrere natürliche Ursachen
- Rechtlich relevant = Ausschluss untypischer Kausalketten
- Adäquanzformel: „.. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet …, den eingetretenen Schaden zu bewirken.“
Verletzung eines absoluten Rechts (Erfolgsunrecht)
- Persönlichkeitsrechte (Leib und Leben, Freiheit, Ehre, Privatsphäre)
- Dingliche Rechte (Eigentum, Besitz, beschränkte dingliche Rechte)
- Immaterialgüterrechte (Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht etc.)
− Verletzung von Schutznormen (Verhaltensunrecht)
- Vermögensstrafrecht (Veruntreuung, Diebstahl, Hehlerei etc.)
- Gesellschaftsrecht (Pflichten von Kontrollstellen)
- Vertrauensmissbrauch (Art. 2 ZGB – Vertrauenshaftung)
Keine Rechtfertigung des Eingriffs
- Eine wiederrechtliche handlung liegt nur vor, wen der Schaden durch die handlung nicht gerechtfertigt ist
- Gerechtfertigte Handlungen die zu schaden führen
- Notwehr/Notstand (Art. 52 Abs. 1 und 2 OR)
- Einwilligung des Verletzten (Piercing)
Vorsatz
- Täter kennt die Rechtswidrigkeit seines Handelns
- Absicht Strebt die Folge bewusst an
- Eventualvorsatz Will den Erfolg nicht, nimmt ihn aber bewusst in Kauf
Fahrlässigkeit
- Pflichtwidrige Sorgfaltsverletzung
- Täter lässt bei der Ausübung seiner Tätigkeit die gebotene Sorgfalt in pflichtwidriger Weise ausser Acht
Geschädigter ist versichert
- Im Innenverhältnis kann der Geschädigte bei seiner Versicherung Ersatz verlangen
- Im Aussenverhältnis geht der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf die Versicherung über
Schädiger ist versichert
- Im Aussenverhältnis muss der Schädiger dem Geschädigten den Schaden ersetzen
- Im Innenverhältnis kann der Schädiger bei seiner Versicherung Ersatz verlangen
- Ausnahme: Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers; Versicherer hat dann Regressanspruch gegen den Geschädigten (z.B. Haftpflichtversicherung im Strassenverkehr)
-
- 1 / 16
-