9. Haftpflichtrecht

Gérard Hertig (ETH Zurich)

Gérard Hertig (ETH Zurich)


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 07.02.2017 / 06.01.2023
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Vertragliches Haftpflichtrecht

  • Schadenersatzanspruch aufgrund der Missachtung vertraglicher Pflichten
  • Beispiele:
    • Leistungsverzögerung führt beim Besteller zu Gewinnausfall
    • Fehlerhaftes gekauftes Ersatzteil beschädigt Produktionslinie

Ausservertragliches Haftpflichtrecht

  • Schadenersatzanspruch aufgrund einer unerlaubte Handlung des Schädigers → Vor dem Schadenseintritt besteht kein Rechtsverhältnis zwischen den betroffenen Parteien
  • Beispiele:
    • Autofahrer fährt Fussgänger an
    • Hund beisst kleines Kind

Allgemeine Haftungsnorm

  • Wer anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. 

Spezialvorschriften: Strassenverkehrsgesetz, Eisenbahnhaftpflichtgesetz, Elektrizitätsgesetz, Kernenergiehaftpflichtgesetz, Luftfahrtgesetz, Produktehaftpflichtgesetz, etc. 

Personenschaden

Tötung 

  • Bestattungskosten (Art. 45 Abs. 1 OR)
  • Kosten der versuchten Heilung und Arbeitsunfähigkeit (Art. 45 Abs. 2 OR)
  • Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3)
    • Beispiele
      • Tötung einer unterstützungspflichten Person (Ehepartner, Eltern, Geschwister, Lebensgefährte)
      • Berechnung der hypothetischen Unterstützungsleistungen

Körperverletzung → auch psychische Schäden (Depressionen, Traumata, Konzentrationsschwächen)

  • Kosten der Arbeitsunfähigkeit (Art. 46 Abs. 1 OR)
  •  Heilungs-, Pflege- und Betreuungskosten (Art. 46 Abs. 1 OR)
    • Beispiele
      • Prothesen, Haushalthilfe, entgangene Sozialversicherungsbeiträge

Sachschaden

  • Beschädigung, Zerstörung oder Verlust
  • Ersatzfähige Kosten
    • Reparaturkosten
    • Ersatz des Minderwertes, Erhöhte Aufwendungen
    • Neuanschaffungskosten, Entgangener Gewinn
    • Tiere: Keine Sachen, jedoch entsprechend behandelt
      • Behandlungs- und Heilungskosten
      • Nutztiere: Ersatz des wirtschaftlichen Ausfalls
      • Haustiere: Ersatz des Affektionswertes

Genugtuung für immateriellen Schaden

  • Nicht direkt in Geld messbar
  • Nur bei gesetzlicher Grundlage
  • Insbesondere schwere Persönlichkeitsverletzung
    • Leib und Leben (Beispiel: Amputation der Finger eines Violinisten)
    • Körperliche Integrität (Beispiel: Unfruchtbarkeit eines Jugendlichen)
    • Freiheit (Beispiel: Ungerechtfertigte Untersuchungshaft)
    • Ehre (Beispiel: Schwere Rufschädigung)
  • Fälle, in denen kein Schadenersatz gewährt wird
    • Blosse Schmälerung des Lebensgenusses
    • Leichte Beeinträchtigung des wirtschaftlichen/sozialen Ansehen
  • Entgangene Chancen, Frustrationsschäden
    • Beispiel: Tourist verpasst Pauschalurlaub, da er aufgrund eines Staus auf der Autobahn seinen Flieger verpasst

Kausalität

  • Wirkungszusammenhang zwischen Ursache und Schaden
  • Natürlich und adäquat --> (einer Sache in ihrer Bedeutung, Wichtigkeit o. Ä. entsprechend.)

Natürlicher Kausalzusammenhang

  • Jedes Ereignis, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Schadenseintritt entfiele
  • Logische und naturgesetzliche Betrachtungsweise

Adäquater Kausalzusammenhang (einer Sache in ihrer Bedeutung, Wichtigkeit o. Ä. entsprechend.)

  • Oft mehrere natürliche Ursachen
  • Rechtlich relevant = Ausschluss untypischer Kausalketten
  • Adäquanzformel: „.. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet …, den eingetretenen Schaden zu bewirken.“

Verletzung eines absoluten Rechts (Erfolgsunrecht)

  •  Persönlichkeitsrechte (Leib und Leben, Freiheit, Ehre, Privatsphäre)
  • Dingliche Rechte (Eigentum, Besitz, beschränkte dingliche Rechte)
  • Immaterialgüterrechte (Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht etc.)

− Verletzung von Schutznormen (Verhaltensunrecht)

  • Vermögensstrafrecht (Veruntreuung, Diebstahl, Hehlerei etc.)
  • Gesellschaftsrecht (Pflichten von Kontrollstellen)
  • Vertrauensmissbrauch (Art. 2 ZGB – Vertrauenshaftung)

Keine Rechtfertigung des Eingriffs

  • Eine wiederrechtliche handlung liegt nur vor, wen der Schaden durch die handlung nicht gerechtfertigt ist
  • Gerechtfertigte Handlungen die zu schaden führen
  • Notwehr/Notstand (Art. 52 Abs. 1 und 2 OR)
  • Einwilligung des Verletzten (Piercing)

Vorsatz

  • Täter kennt die Rechtswidrigkeit seines Handelns
  • Absicht Strebt die Folge bewusst an
  • Eventualvorsatz Will den Erfolg nicht, nimmt ihn aber bewusst in Kauf

Fahrlässigkeit

  • Pflichtwidrige Sorgfaltsverletzung
  • Täter lässt bei der Ausübung seiner Tätigkeit die gebotene Sorgfalt in pflichtwidriger Weise ausser Acht

Geschädigter ist versichert

  • Im Innenverhältnis kann der Geschädigte bei seiner Versicherung Ersatz verlangen
  • Im Aussenverhältnis geht der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf die Versicherung über

Schädiger ist versichert

  • Im Aussenverhältnis muss der Schädiger dem Geschädigten den Schaden ersetzen
  • Im Innenverhältnis kann der Schädiger bei seiner Versicherung Ersatz verlangen
  • Ausnahme: Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers; Versicherer hat dann Regressanspruch gegen den Geschädigten (z.B. Haftpflichtversicherung im Strassenverkehr)