9. Haftpflichtrecht
Gérard Hertig (ETH Zurich)
Gérard Hertig (ETH Zurich)
Kartei Details
Karten | 16 |
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Lernende | 10 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.02.2017 / 06.01.2023 |
Weblink |
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Vertragliches Haftpflichtrecht
- Schadenersatzanspruch aufgrund der Missachtung vertraglicher Pflichten
- Beispiele:
- Leistungsverzögerung führt beim Besteller zu Gewinnausfall
- Fehlerhaftes gekauftes Ersatzteil beschädigt Produktionslinie
Ausservertragliches Haftpflichtrecht
- Schadenersatzanspruch aufgrund einer unerlaubte Handlung des Schädigers → Vor dem Schadenseintritt besteht kein Rechtsverhältnis zwischen den betroffenen Parteien
- Beispiele:
- Autofahrer fährt Fussgänger an
- Hund beisst kleines Kind
Allgemeine Haftungsnorm
- Wer anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
Spezialvorschriften: Strassenverkehrsgesetz, Eisenbahnhaftpflichtgesetz, Elektrizitätsgesetz, Kernenergiehaftpflichtgesetz, Luftfahrtgesetz, Produktehaftpflichtgesetz, etc.
Personenschaden
Tötung
- Bestattungskosten (Art. 45 Abs. 1 OR)
- Kosten der versuchten Heilung und Arbeitsunfähigkeit (Art. 45 Abs. 2 OR)
- Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3)
- Beispiele
- Tötung einer unterstützungspflichten Person (Ehepartner, Eltern, Geschwister, Lebensgefährte)
- Berechnung der hypothetischen Unterstützungsleistungen
- Beispiele
Körperverletzung → auch psychische Schäden (Depressionen, Traumata, Konzentrationsschwächen)
- Kosten der Arbeitsunfähigkeit (Art. 46 Abs. 1 OR)
- Heilungs-, Pflege- und Betreuungskosten (Art. 46 Abs. 1 OR)
- Beispiele
- Prothesen, Haushalthilfe, entgangene Sozialversicherungsbeiträge
- Beispiele
Sachschaden
- Beschädigung, Zerstörung oder Verlust
- Ersatzfähige Kosten
- Reparaturkosten
- Ersatz des Minderwertes, Erhöhte Aufwendungen
- Neuanschaffungskosten, Entgangener Gewinn
- Tiere: Keine Sachen, jedoch entsprechend behandelt
- Behandlungs- und Heilungskosten
- Nutztiere: Ersatz des wirtschaftlichen Ausfalls
- Haustiere: Ersatz des Affektionswertes
Genugtuung für immateriellen Schaden
- Nicht direkt in Geld messbar
- Nur bei gesetzlicher Grundlage
- Insbesondere schwere Persönlichkeitsverletzung
- Leib und Leben (Beispiel: Amputation der Finger eines Violinisten)
- Körperliche Integrität (Beispiel: Unfruchtbarkeit eines Jugendlichen)
- Freiheit (Beispiel: Ungerechtfertigte Untersuchungshaft)
- Ehre (Beispiel: Schwere Rufschädigung)
- Fälle, in denen kein Schadenersatz gewährt wird
- Blosse Schmälerung des Lebensgenusses
- Leichte Beeinträchtigung des wirtschaftlichen/sozialen Ansehen
- Entgangene Chancen, Frustrationsschäden
- Beispiel: Tourist verpasst Pauschalurlaub, da er aufgrund eines Staus auf der Autobahn seinen Flieger verpasst
Kausalität
- Wirkungszusammenhang zwischen Ursache und Schaden
- Natürlich und adäquat --> (einer Sache in ihrer Bedeutung, Wichtigkeit o. Ä. entsprechend.)
Natürlicher Kausalzusammenhang
- Jedes Ereignis, das nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Schadenseintritt entfiele
- Logische und naturgesetzliche Betrachtungsweise
Adäquater Kausalzusammenhang (einer Sache in ihrer Bedeutung, Wichtigkeit o. Ä. entsprechend.)
- Oft mehrere natürliche Ursachen
- Rechtlich relevant = Ausschluss untypischer Kausalketten
- Adäquanzformel: „.. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet …, den eingetretenen Schaden zu bewirken.“
Verletzung eines absoluten Rechts (Erfolgsunrecht)
- Persönlichkeitsrechte (Leib und Leben, Freiheit, Ehre, Privatsphäre)
- Dingliche Rechte (Eigentum, Besitz, beschränkte dingliche Rechte)
- Immaterialgüterrechte (Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht etc.)
− Verletzung von Schutznormen (Verhaltensunrecht)
- Vermögensstrafrecht (Veruntreuung, Diebstahl, Hehlerei etc.)
- Gesellschaftsrecht (Pflichten von Kontrollstellen)
- Vertrauensmissbrauch (Art. 2 ZGB – Vertrauenshaftung)
Keine Rechtfertigung des Eingriffs
- Eine wiederrechtliche handlung liegt nur vor, wen der Schaden durch die handlung nicht gerechtfertigt ist
- Gerechtfertigte Handlungen die zu schaden führen
- Notwehr/Notstand (Art. 52 Abs. 1 und 2 OR)
- Einwilligung des Verletzten (Piercing)
Vorsatz
- Täter kennt die Rechtswidrigkeit seines Handelns
- Absicht Strebt die Folge bewusst an
- Eventualvorsatz Will den Erfolg nicht, nimmt ihn aber bewusst in Kauf
Fahrlässigkeit
- Pflichtwidrige Sorgfaltsverletzung
- Täter lässt bei der Ausübung seiner Tätigkeit die gebotene Sorgfalt in pflichtwidriger Weise ausser Acht
Geschädigter ist versichert
- Im Innenverhältnis kann der Geschädigte bei seiner Versicherung Ersatz verlangen
- Im Aussenverhältnis geht der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf die Versicherung über
Schädiger ist versichert
- Im Aussenverhältnis muss der Schädiger dem Geschädigten den Schaden ersetzen
- Im Innenverhältnis kann der Schädiger bei seiner Versicherung Ersatz verlangen
- Ausnahme: Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers; Versicherer hat dann Regressanspruch gegen den Geschädigten (z.B. Haftpflichtversicherung im Strassenverkehr)
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