Strafrecht AT §§ 25-35
Definitionen
Definitionen
Set of flashcards Details
Flashcards | 46 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Other |
Created / Updated | 09.03.2015 / 21.05.2015 |
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unmittelbarer Täter
§ 25 I 1. Alt ist, wer alle Merkmale eines Straftatbestandes selbst verwirklicht
mittelbarer Täter
§ 25 I 2. Alt ist, wer die Tat durch einen anderen als menschliches Werkzeug begeht
Tatmittler
ist das menschlihe Werkzeug, durch das der Hintermann eine Tat begeht
Mittäterschaft
§ 25 II gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
sukzessive Mittäterschaft
Bildung eines gemeinsamen Tatplans erst im Laufe der Tatbegehung
Täter hinter dem Täter
ist, wer die Tat durch ein voll verantwortlich handelndes Werkzeug kraft seiner Organisationsherrschaft (etwa in Unrechtsregimen) begeht
Exzess des Mittäters
einseitige Überschreitung des Tatplans
Nebentäterschaft
liegt vor, wenn mehrere dasselbe Rechtsgut verletzen, ohne MIttäter, mittelbare Täter oder Teilnehmer zu sein
Tatherrschaft
ist das in-den-Händen-halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs
Akzessorietät der Teilnahme
bedeutet, dass eine Teilnahme vom Bestehen einer rechtswidirgen Haupttat abhängt
limitierte Akzessorietät
bedeutet, das die HAupttat nicht schuldhaft begangen worden sein muss
bestimmen
hervorrufen eines Tatentschlusses
omnimodo facturus
ist der bereits fest zur Tat Entschlossene
hilfeleisten
jedes Ermöglichen oder Erleichtern der Haupttat
gelockerte Akzessorietät
bedeutet, dass besondere persönliche/ täterbezogene Merkmale von der Akzessorietät ausgenommen sind
Kettensntiftung
Anstiftung zur Anstiftung
sichbereiterklären
ernstgemeinte Kundgabe der vorbehaltslosen Bereitwilligkeit zur Begehung
Annahme des Erbietens § 30
Einverständniserklärung damit, dass ein anderer, der sich zur Begehung des Verbrechens bereit erklärt hat, die Tat ausführt
Verabredung § 30
Willeneinigung von midestens zwei Personen zur gemeinsamen. mittäterschaftlichen Ausführung eines Verbrechens oder einer gemeinsamen Anstiftung
Notwehrlage
gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff
Notwehrhandlung
erforderliche Verteidigung
gegenwärtig isd § 32
ist der Angriff, wenn die Verletzung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert
rechtswidirg
ist ein Angriff, der nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist
Verteidigung
Abwehr eines Angriffs
geboten
die Notwehrhandlung ist geboten, wenn es keine Einschränkungen aufgrund sozialethischer Wertungen bedarf (KEINE GÜTERABWÄGUNG)
Verteidigungwille
Handeln in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage
antizipierte Notwehr/ Putativnotwehr
vorzeitige Notwehrhandlung gegen einen noch nicht gegenwärtigen Angriff
Nothilfe
Abwendung eines Angriffs den ein Dritter gegen einen anderen führt
intensiver Notwehrexess
Überschreitung der Grenze der Erforderlichkeit
erforderlich
ist eine Verteidigungshandlung, wennsie das mildeste unter den gleich geeigneten MItteln darstellt
extensiver Notwehrexess
Überschreitung der zeitlichen Grenzen (Gegenwärtigkeit) nach hinten (nachzeitiger) oder vorn (vorzeitiger extensiver Notwehrexess)
asthenische Affekte
Affekte der Schwäche (Verwirrtheit, Furcht, Wut)
sthenische Affekte
Affekte der Stärke (Wut, Zorn, Kampfeslust)
Putativnotwehrexess
Überschreitung der Grenzen bei nur vorgestellter Notwehrlage
Notstandslage § 34
gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter
Notstandshandlung
Rettungshandlung
Rettungswille
Handeln in KEnntnis und aufgrund der Notstandslage
Freiheit § 34
Fortbewegungsfreiheit
anderes Rechtsgut § 34
jedes rechtlich geschützte Interesse
Gefahr § 34
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts