PS 290 Pflichten bei Kapitalverlust
PS 290 Pflichten bei Kapitalverlust
PS 290 Pflichten bei Kapitalverlust
Fichier Détails
Cartes-fiches | 14 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 06.07.2015 / 12.05.2024 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/ps_290_pflichten_bei_kapitalverlust
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Intégrer |
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Was ist das Risiko bezüglich den Pflichten der gesetzlichen Revision im Zusammenhang mit Kapitalverlust oder Überschuldung?
Aufgrund der angespannten finanziellen Lage wird oftmals nach Gründen gesucht, um gegenüber den Organen (Externe Revision) Ansprüche geltend zu machen.
Wenn die Summe von Aktienkapital und gesetzlichen Reserven zu weniger als die Hälfte durch den Überschuss aus Aktiven minus Fremdkapital gedeckt ist.
Wenn die Summe von Aktienkapital und gesetzlichen Reserven durch den Überschuss aus Aktiven minus Fremdkapital nicht mehr gedeckt ist.
Wenn die Summe von Aktienkapital und gesetzlichen Reserven zu mehr als die Hälfte durch den Überschuss aus Aktiven minus Fremdkapital gedeckt ist.
Wenn die Aktiven das Fremdkapital nicht mehr decken.
Bei Überschuldung hat der VR die Pflicht dem Konkursrichter die Überschuldung bekannt zu machen.
Alle Massnahmen zur finanziellen Gesundung eines Unternehmens.
Der VR beruft unverzüglich eine Sanierungs-GV ein und beantragt Sanierungsmassnahmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, erstellt die Revisionsstelle einen Hinweis im Vermerk.
Der VR erstellt eine Zwischenbilanz. Ergibt sich daraus, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zur Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der VR den Richter zu benachrichtigen, es sei denn, es können kurzfristig realisierbare Sanierungsmassnahmeneingeleitet oder ein ausreichender RAngrücktritt vereinbart werden.
Wie berechnet sich ein Kapitalverlust?
Bezugsgrösse B = (AK + gesetzl. Res.) / 2
Bezugsgrösse B > (Aktiven - Fremdkapital) = Kapitalverlust
Was sind die qualitativen Anforderungen eines Rangrücktrittes?
- schriftliche Form
- bewirkt eine Stundung der Forderung
- bis zur nachhaltigen Beseitigung der Überschuldung nicht widerrufbar
- Gläubiger nicht offensichtlich finanziell untragbar
Überschuldungsanzeige mit gleichzeitigem Antrag auf Konkursaufschub
Die Revisionsstelle setzt dem VR eine angemessene Frist (4 - 6 Wochen) und weist ihn auf ihre eigene, subsidiäre Anzeigepflicht hin.
Konkursrichter