HR Fachausweis AKAD 2017, Arbeitsrecht & Sozialpartnerschaft

Compendio XHR 006, Teil C, Kapitel 4, 5 & 6, Die Pflichten des Arbeitnehmers

Compendio XHR 006, Teil C, Kapitel 4, 5 & 6, Die Pflichten des Arbeitnehmers


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Flashcards 44
Students 18
Language Deutsch
Category Law
Level Other
Created / Updated 04.05.2016 / 08.11.2024
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Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer?

Hauptpflicht: Arbeitspflicht

  • persönliche Arbeitsleistung
  • Sorgfaltspflicht
  • Treuepflicht

 

Der Arbeitnehmer muss...

Welche Faktoren haben Einfluss auf die Sorgfaltspflicht des AN?

OR 321e II:

  • Art des betroffenen Arbeitsverhältnisses: AN muss so sorgfältig arbeiten, wie man es für die entsprechende Arbeit verlangen darf; abhängig von konkreten Umständen, Bildungsgrad, Fachkenntnissen, berufliche Erfahrung und Berufsrisiko
  • Fähigkeiten und Eigenschaften des AN: mangelnde Fähigkeiten des AN, die der AG gekannt hat, schränken Sorgfaltspflicht und somit Haftung des AN ein

 

 

Welche Folgen hat unsorgfältige Arbeit des AN?

unsorgfältige Arbeit = Schlechterfüllung

  • AG kann verlangen, dass AN künftig sorgfältiger arbeitet
  • Allenfalls Disziplinarmassnahmen (Verweis, Verwarnung)
  • Schadenersatzforderung des AG an den AN (nur bei absichtli oder fahrlässig verursachtem Schaden)

 

Welche Sanktionen darf der AG nicht gebrauchen, wenn der AN seine Sorgfaltspflicht schlecht erfüllt?

Nicht erlaubt sind:

  • Lohnreduktion wegen unsorgfältiger Arbeit
  • unentgeltliche Nacharbeit verlangen

Was bedeutet OR 321e für AG und AN in Bezug auf Abänderung der Haftungsregelung des AN?

OR 321e = relativ zwingend, Abänderung nur zugunsten AN erlaubt

Haftungsregelung für AN darf deshalb nicht verschärft werden, eine Erleicherung ist möglich (im Rahmen von OR100 - Wegbedingung der Haftung ist höchstens für leichte Fahrlässigkeit des AN wegbedingbar)

Welche AN-Haftung besteht in der Praxis bei Schäden an Geschäftswagen?

Der Arbeitsort wird im Arbeitsvertrag vereinbart. Was ist bei der Versetzung eines AN innerhalb des gleichen Betriebs zu beachten bez. Einwilligung des AN?

Innerhalb des gleichen Betriebs muss AN Einwilligung für Versetzung nicht geben, wenn:

  • kein spezifischer Arbeitsort vereinbart ist
  • Inhalt und Arbeit gleich bleiben
  • gesetzliche und vertragliche Rechte gewahrt bleiben

Der Arbeitsort wird im Arbeitsvertrag vereinbart. Was ist bei der Versetzung eines AN in einen anderen Betrieb zu beachten bez. Einwilligung des AN?

Versetzung in einen anderen Betrieb erfordert Einwilligung des AN; AUSSER:

  • sie ist vertraglich vereinbart
  • für den AN zumutbar

Welche Regelungen / Gesetze sind zu berücksichtigen, wenn es um die Arbeitszeit geht?

Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit bei der Vereinbarung der AZ

Gibt es keine Vereinbarung zwischen den Parteien, gilt die im Betrieb übliche Verteilung der Arbeitszeit

Einschränkung der Vertragsfreiheit durch zwingende Bestimmungen öffentiches Recht und/oder GAV:

ArG:

  • max. 45h/Wo für AN in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels
  • max. 50h/Wo für AN in allen übrigen Branchen, die dem ArG unterstehen

 

Unter welchen Umständen gehört der Arbeitsweg zur Arbeitszeit?

Nenne 5 verschiedene Arbeitszeitmodelle.

  • GLAZ
  • JAZ
  • KAPOVAZ
  • Teilzeit
  • Arbeit auf Abruf
  • Pikettdienst
  • Schichtarbeit

Was umfasst die allgemeine Treuepflicht?

AN schuldet AG Solidarität und Loyalität

Dispositive Regelung (OR 321), Treuepflicht kann konkretisiert, ergänzt, erweitert , beschränkt oder ausgeschlossen werden

"Der AN hat die berechtigten Interessen des AG in guten Treuen zu wahren." Welche 2 Voraussetzungen müssen bez. diesem verlangten Verhalten erfüllt sein?

  1. Das geforderte Verhalten muss in einem sachlichen Zusammenhang stehen mit dem Arbeitsverhältnis.
  2. Das geforderte Verhalten muss für den AN zumutbar sein.

Definiere den Begriff "Unterlassungspflichten".

Treuepflichten sind oft Unterlassungspflichten: der AN muss unterlassen:

  • rufschädigende Äusserungen
  • unerlaubte Benutzung von Eigentum des AG (z.B: Geschäftsauto, private Telefone)
  • strafbare Handlungen ggü dem AG
  • Abwerbung von Kunden und Mitarbeitenden
  • Annahme von Schmiergeldern (ausgenommen kleine Gelegenheits- und Werbegeschenke)

Welche Handlungspfichten des AN ergeben sich aus der Treuepflicht?

  • Mithilfe bei der Verhinderung von Störungen und Schäden (z.B. Krankmelden, Verschwinden von Arbeitsgeräten / Material, ...)
  • Mithilfe in Notsituationen: löschen helfen, Aufräumarbeiten nach Überschwemmung, etc.
  • Förderung der Unternehmensziele

Was umfassen die besonderen Treuepflichten?

OR 321a III bis 321d):

  • Verbot Schwarzarbeit
  • Geheimhaltungspflicht
  • Rechenschafts- und Herausgabepflicht
  • Pflicht zur Leistung von Überstunden
  • Pflicht zur Befolgung von Weisungen

Wie sind Nebenbeschäftigungen im OR geregelt?

OR 321a III

Grundsatz: Nebenbeschäftigungen sind erlaubt

Sie sind verboten, wenn:

  • ein entsprechendes Verbot im Vertrag steht
  • die Höchstarbeitszeit überschritten wird (wenn AN ArG untersteht!)
  • wenn die Nebenbeschäftigung treuwidrig ist (z.B. Schwarzarbeit, konkurrenzierende Tätigkeit, ...)
  • wenn die Leistung bei der Haupttätigkeit dauerhaft und deutlich vermindert wird

Definiere den Begriff "Schwarzarbeit".

Schwarzarbeit = konkurrenzierende Nebenbeschäftigung gegen Entgelt

Zwei Voraussetzungen:

  1. AN bietet gleichem Kundenkreis gleiche oder ähnliche Leistung an wie AG
  2. Nebenbeschäftigung ist geeignet, den AG erheblich finanziell zu schädigen

In welchen Bereich fällt eine unentgeltliche konkurrenzierende Tätigkeit?

Verletzung Treuepflicht gem. allg. Treuepflicht

Was ist zu verstehen unter treuwidrigen Nebenbeschäftigungen aufgrund Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit?

Unter welchen Voraussetzungen ist der AN zur Geheimhaltung verpflichtet?

  1. AG will, dass eine Tatsache geheim bleibt.
  2. Tatsache ist der interessierten Öffentlichkeit (z.B. Kunden, Konkurrenz) noch nicht bekannt.

Was ist ein Non-Disclosure-Agreement?

Geheimhaltungserklärung

 

Welche 3 wichtigen Gruppen von geheimen Tatsachen gibt es in der Praxis?

  • Fabrikationsgeheimnisse
  • Geschäftsdaten
  • Persönliche oder finanzielle Verhältnisse des AG

Was hat die "nachwirkende Geheimhaltungspflicht" für Auswirkungen auf den AN?

Nach Austritt muss er die Tatsachen weiter geheim halten, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des AG erforderlich ist.

Inhalt und Dauer der Geheimhaltungspflicht müssen mit den Interessen des AN abgewogen werden.

Was ist der Unterschied zwischen nachwirkender Geheimhaltungspflicht und Konkurrenzverbot?

Nachwirkende Geheimhaltungspflicht darf AN nicht so einengen, dass er in seinem beruflichen Fortkommen übermässig eingeschränkt ist, er darf erworbenes Know-how, Erfahrung etc. verwenden an nächster Stelle.

Konkurrenzverbot: greift viel tiefer, s. OR 340

Was ist Whistleblowing und wie wird es ausgeführt?

Whistleblowing = Offenlegung von Missständen oder Korruptionsfällen

im CH-Recht noch nicht speziell geregelt, Gerichtspraxis aktuell:

  • AN muss beim Whistleblowing die allg. Treuepflicht (OR 321a I) und die Geheimhaltungspflicht (OR 321a IV) berücksichtigen. Er muss also grundsätzlich Straftaten und andere Gesetzesverstösse des AG geheimhalten.
  • Nur ausnahmsweise (bei übergeordnetem Interesse der Öffentlichkeit), darf er durch Whistleblowing Informationen veröffentlichen.
  • Missstände müssen zuerst intern dem AG angezeigt werden, erst dann Einschalten der Behörden oder sogar Information der Öffentlichkeit.

 

Was beinhaltet die Rechenschaftspflicht?

Zwei Teilpflichten:

  • Abrechnungspflicht: AN muss Abrechnungen und Belege einreichen für Kontrolle / Berechnung des Lohns (z.B. Spesenbelege)
  • Meldepflicht: AN muss AG alles melden, was er bei seiner Arbeit von Dritten für den AG erhalten hat (z.B. Waren, Geld, Urkunden, Mitteilungen, ...)

Was beinhaltet die Herausgabepflicht?

2 Teilpflichten:

  • AN muss alles an AG übergeben, was er in Zusammenhang mit seiner Arbeit von Dritten erhalten hat, auch Schmiergelder, grossen Geschenken. Pflicht gilt nicht für Trinkgelder und kleinere Gelegenheitsgeschenke
  • AN muss alle seine Arbeitsergebnisse abliefern (OR 321b II), materiell wie immatteriell (Erfindungen, Ideen); Arbeitsergebnis steht dem AG zu

Herausgabepflicht von Arbeitserzeugnissen im Bereich "geistiger Eigentum": Nicht immer gehen in diesen Fällen die RECHTE am Arbeitsergebnis auch automatisch auf den AG über. Welche Gruppen von Arbeitsergebnissen sind hier zu unterscheiden?

  1. Computerprogramme
  2. Erfindungen und Designs
  3. geistige Werke

Herausgabepflicht  - Rechte an Arbeitsergebnissen:

Wer hat die Rechte an Erfindungen und Designs?

Bei Aufgaben-/Diensterfindung/-design: OR 332 I: Erfindung/Design ist die Aufgabe des AN, Rechte gehen automatisch an AG, AN hat Erfinderehre (als ERfinder erwähnt bei Patentanmeldung)

Bei Gelegenheits-/Zufallserfindung/-design: OR 332 II-IV: AN macht Erfindung während AZ, aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung. Rechte gehören dem AN; Übertragung auf AG mit entsprechender schriftl. Vereinbarung und gegen Enschädigung möglich. Vergütungsanspruch ist relativ zwingend!

Bei freier Erfindung / Design: AN macht Erfindung in Freizeit, Rechte gehören ihm.

Herausgabepflicht  - Rechte an Arbeitsergebnissen:

Wer hat die Rechte an geistigen Werken?

Schafft ein AN im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit ein Werk (z.B. individueller Text für Schulungsdokumente, Website), hat er gemäss UrG alle Rechte daran.

Abretungsvereinbarung möglich: Übertragung der Verwendungs- und Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen zum AG

bei fehlender Vereinbarung: AG erhält im Zweifel Nutzungsrechte zum Gebrauch, nicht aber Verwendungsrecht (z.B. für neuartigen, ursprünglich nicht so geplanten Gebrauch)

Herausgabepflicht  - Rechte an Arbeitsergebnissen:

Wer hat die Rechte an Computerprogrammen?

PC-Programme sind urheberrechtlich geschützt (UrG)

Nutzungs- und Verwendungsrechte für Programme die während AZ geschaffen wurden in Erfüllung der Arbeitspflicht gehen automatisch an AG über

Erläutere die Pflicht zur Leistung von Überstunden.

Überstunden = Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinausgehen.

  • AN muss und darf ÜSt nur ausnahmsweise leisten, wenn Treuepflicht dies verlangt (= wenn sie betrieblich notwendig und zumutbar sind)
  • Vorschriften ArG bez. Höchstarbeitszeit müssen eingehalten werden

Weshalb spielt es eine Rolle, ob Überstunden angeordnet sind oder nicht?

  • Grundsätzlich ordnet der AG Überstunden an, der AN muss nicht von sich aus ÜSt leisten
  • Angeordnete und genehmigte ÜSt sind entschädigungspflichtig, nicht genehmigte nur dann, wenn sie tatsächlich notwendig waren (Beweislast beim AN)

Wie ist die Abgrenzung zu machen zwischen Überstunden und Überzeit?

Überstunden: OR 321c: Überstunden sind die Arbeitsstunden, welche die Normalarbeitszeit übersteigen

Überzeitarbeit: ArG 9 ff: Überzeit sind Arbeitsstunden, welche die Höchstarbeitszeit des ArG überschreiten (45 resp. 50h/Wo)

Welche Regeln gelten zur Überzeitarbeit?

ÜZ-Arbeit ist nur ausnahmsweise bei ausserordentlichen Arbeitssituationen zulässig, und dann

  • pro Tag max. 2h Überzeit
  • pro Jahr max. 140h (Höchst-AZ 50h) resp. 170h (Höchst-AZ 45h)

Wie werden Überstunden entschädigt?

  • grundsätzlich Lohn + 25% Zuschlag (OR 321c III, dispositiv)
  • Vereinbarung über Freizeitkompensation 1:1 möglich und sehr verbreitet, mündliche oder schriftliche Vereinbarung
  • Kompensation muss mindestens 1:1 sein und innert angemessener Frist stattfinden (i.d.R. max. 14 Wochen, bis 12 Mte. vereinbar)
  • Reduktion oder Ausschluss einer Überstundenvergütung resp. Pauschale ist möglich - hier schriftliche Vereinbarung notwendig!

Wie wird Überzeit entschädigt?

ArG 13: für AN, die dem ArG unterstehen:

  • obligatorischer Lohnzuschlag von 25%, Auszahlung demnach 125%
  • Kompensation durch Ferien möglich, Frist innert 14 Wochen oder max. 12 Monaten
  • Achtung AN mit Höchst-AZ 45h: erst ab der 61. Überzeitstunde wird obige Regelung 125% zwingend gültig, erste 60 Überzeitstunden werden wie Überstunden behandelt

 

Wann verjährt der Anspruch auf Überstunden-/Überzeitvergütung?

nach 5 Jahren