Sozialrecht II
Modul Sozialrecht II
Modul Sozialrecht II
Fichier Détails
Cartes-fiches | 74 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 09.04.2025 / 14.06.2025 |
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Erläutere die wesentlichen Regelungsinhalte des SGB III, SGB II und SGB VII in Abgrenzung zueinander.
(Kriterien: geregelte Leistung, betreffender Personenkreis)
(Ab dem 01.01.2005)
SGB III → Arbeitslosengeld
→ Erwerbsfähige
Das Arbeitslosengeld, auch ALG (I), ist die Hauptleistung der Arbeitslosenversicherung. Sie soll helfen, finanzielle Notlagen bei Arbeitslosigkeit zu verhindern und wird in Abhängigkeit von Anwartschaftszeiten und Lebensalter für 3 bis längstens 24 Monate gezahlt.
SGB II → Bürgergeld - Grundsicherung für Arbeitsuchende (seit 2023)
→ Erwerbsfähige (eLB) und Nichterwerbsfähige (neLB), die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben
Bürgergeld ist eine existenzsichernde Geldleistung für Arbeitsuchende und ihre Familien, die durch die Jobcenter ausgezahlt wird.
SGB XII → Sozialhilfe (1. Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL); 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
→ Nichterwerbsfähige
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung für hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden vollen Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können.
Erläutere die Neuerungen der Sozialrechtsreform 2005
- Neuerungen im SGB II und SGB XII:
Zum 1. Januar 2005 traten das Zweite und das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches in Kraft.
- Vereinheitlichung von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe:
Einführung von ALG II, das die Leistungen der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige zusammenfasste.
- Einführung von aktivierenden Maßnahmen:
Die Reform zielte darauf ab, Arbeitsuchende durch aktive Maßnahmen, wie etwa Weiterbildung oder Integrationskurse, wieder in den Arbeitsmarkt zu führen.
- Änderungen in der Arbeitsmarktpolitik:
Arbeitsmarktreformen und Stärkung der Arbeitsagenturen.
Welche Gesetze galten bis zur Sozialrechtsreform 2005 und welche Leistungen regelten Sie jeweils primär?
Bis zum 31.12.2004 galten folgende Gesetze:
SGB III (Arbeitsförderungsgesetz)
→ Arbeitslosengeld
→ Arbeitslosenhilfe
BSHG (Bundessozialhilfegesetz)
→ Sozialhilfe (HzL)
GruSiG (Grundsicherungsgesetz)
→ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Welche wesentlichen Vorrangigkeiten der Leistungen sind zwischen dem SGB II und dem SGB XII zu beachten?
Nenne die ggf. einschlägigen Normen
- Vorrangigkeit des SGB II gegenüber dem 3. Kapitel des SGB XII (HzL)
nach § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II i.Vm. § 21 S. 1 SGB XII
- Vorrangigkeit des 4. Kapitels des SGB XII gegenüber dem SGB II
nach § 5 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II
- Vorrangigkeit des 4. Kapitels des SGB XII gegenüber dem 3. Kapitel des SGB XII
nach § 19 Abs. 2 S. 2 SGB XII
Wo findet sich der Grundsatz des Förderns & Forderns im SGB wieder?
§ 2 SGB II - Grundsatz des Forderns
§ 14 SGB II - Grundsatz des Förderns
Wer ist zuständiger Träger für das Bürgergeld (GruSi für Arbeitsuchende) im Land Bremen?
Nenne die einschlägigen Normen
→ Jobcenter Bremen
als gemeinsame Einrichtung
(Stadtgemeinde Bremen + Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven)
§§ 6, 6d, 44b SGB II
→ Jobcenter Bremerhaven
als gemeinsame Einrichtung
(Magistrat Bremerhaven + Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven)
§§ 6, 6d, 44b SGB II
Welche Personen erhalten Leistungen nach SGB II?
Nenne die einschlägigen Normen
1. Erwerbsfähige gem. § 7 Abs. 1 SGB II
2. Nichterwerbsfähige (neLB), die mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben gem. § 7 Abs. 2 SGB II
Wie lautet das Prüfungsschema für den Anspruch auf Bürgergeld für Erwerbsfähige nach SGB II?
Einstieg: Vorrangigkeit des SGB II gegenüber dem SGB XII nach § 21 S. 1 SGB XII
Prüfung SGB II - Bürgergeld für erwerbsfähige Personen
§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II
- Nr. 1 - Das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach 7a noch nicht erreicht
- Nr. 2 - Erwerbsfähigkeit gem. § 8 Abs. 1 SGB II
- Absehbare Zeit: nicht länger als sechs Monate (Volle Rente i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI wegen voller Erwerbsminderung über 6 Monate)
- Bedingungen: Tatsächliche und volle Arbeitslast auf dem 1. Arbeitsmarkt mit üblichen Arbeits-, Urlaubs- und Pausenzeiten
- Drei Stunden: Grenze der Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI
- Nr. 3 = Hilfebedürftigkeit gem. § 9 Abs. 1 SGB II
- Lebensunterhalt: Bestehend aus dem Regelbedarf, Mehrbedarfen, Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II
- Einkommen: §§ 11, 11a, 11b SGB II, Bürgergeld–VO
- Vermögen: § 12 SGB II, Bürgergeld–VO
Die Hilfebedürftigkeit ist zu diesem Zeitpunkt der Bearbeitung zu unterstellen, da zu viele Punkte gleichzeitig erfüllt sein müssten.
- Nr. 4 = gA in der BRD (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I)
Definiere gewöhnlicher Aufenthalt
Nenne die einschlägigen Normen
Den gewöhnlichen Aufenthalt (gA) hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt.
Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I
Aus wievielen und welchen Personen setzt sich eine Bedarfsgemeinschaft zusammen?
- mind. ein eLB
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht immer aus mindestens einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person.
- 1 oder >1 Mitglieder
Sie kann aus einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern bestehen.
Was zählt außerdem als Partnerschaft
(neben der - nicht dauerhaft getrennten - Ehe oder Lebenspartnerschaft)
für die Zugehörigkeit zu einer BG?
Welche Prüfungspunkte werden hier angewandt?
Nenne die einschlägigen Normen
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II zählt auch diejenige Partnerschaft,
die einen gemeinsamen Haushalt so führt,
dass nach verständiger Würdigung
der wechselseitige Wille anzunehmen ist,
füreinander Verantwortung zu tragen und einzustehen.
Prüfung, ob wechselseitigen Wille (+/-) durch Oder-Regelung in § 7 Abs. 3a SGB II
Nr. 1: Zusammenleben länger als ein Jahr
Nr. 2: Gemeinsames Kind im Haushalt
Nr. 3: Versorgung von Kindern oder Angehörigen im Haushalt
Nr. 4: Verfügungsmacht über Einkommen und Vermögen
Gemeinsame Versicherungen oder Konten können ebenfalls ein Indikator sein
Wer gehört zur BG, erhält aber keine Leistungen?
Gibt es Ausnahmen?
Nach § 7 Abs. 4 SGB II erhält keine Leistungen, wer
- in einer stationären Einrichtung (auch: Vollzug) untergebracht ist oder
- Altersrente oder
- ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.
Ausnahmen:
- weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 SGB II)
- Erwerbstätigkeit von mindestens fünfzehn Wochenstunden trotz stationärer Unterbringung (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 SGB II)
Was sind Indikatoren für die Prüfung des gAs einer Person?
Indikatoren für die Prüfung gA (+/-):
- Ort = tatsächlicher Lebensmittelpunkt der Person (Freunde / Verwandte / Freizeitaktivitäten / Arbeitsstätte)
- Aufenthaltsdauer = länger als 6 Monate (zeitlich zusammenhängend)
- Wille / Absicht den Ort von nun an als Lebensmittelpunkt zu wählen
- Bleibe → Wohnung / Pension / Hotelzimmer / bei Obdachlosigkeit = Ort, an dem die Person für gewöhnlich anzutreffen ist
Grundsätzlich begründet der angemeldete Wohnsitz regelmäßig den gA.
Beachte jedoch:
Wohnsitz ungleich gA
Wohnsitz und gA können übereinstimmen, müssen aber nicht.
Definiere Bedarfsgemeinschaft
Gemeinschaft von Menschen, die zusammenleben und gemeinsam wirtschaften.
Gilt für alle Personen in einer Bedarfsgemeinschaft der gleiche Leistungsanspruch?
Nein,
trotz Zugehörigkeit zu einer BG ist für jeden Leistungsberechtigten ein individueller Anspruch zu ermitteln.
Es gilt das Individualprinzip
Wer gehört nie zur gleichen Bedarfsgemeinschaft, obwohl die Vermutung es nahelegt?
- Zusammenlebende erwachsene Geschwister
Enkel, die bei Großeltern leben (→ SGB XII)
Über 25-jährige erwerbsfähige Kinder im Haushalt der Eltern
Welche Norm des SGB II regelt, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört?
§ 7 Abs. 3 Nr. 1–4 SGB II regelt, wer zur BG gehört
Wer vertritt die Bedarfsgemeinschaft im SGB II?
Nenne die einschlägigen Normen
Die antragstellende, erwerbsfähige Person vertritt die BG
(§ 38 SGB II, gesetzliche Vertretungsvermutung).
→ Nur sie gehört gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II selbst zur BG.
Was sind die Voraussetzungen der 'Erreichbarkeit' iSd SGB II
Nenne die einschlägigen Normen
→ Erreichbarkeit ist eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Leistung für eLB gem. § 7b Abs. 1 S.1 SGB II
§ 7b Abs. 1 S. 2 SGB II: Erreichbar sind eLB, wenn sie sich im näheren Bereich (S. 3) des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich Kenntnis von Mitteilungen/Aufforderungen nehmen können
§ 7b Abs. 2 SGB II - Abwesenheit nur erlaubt, wenn:
- wichtiger Grund und
- Zustimmung des Jobcenters
§ 7b Abs. 3 SGB II - Ohne wichtigen Grund: nur mit Zustimmung und wenn Eingliederung nicht wesentlich beeinträchtigt wird
§ 7b Abs. 3 S. 2 SGB II - Höchstdauer der erlaubten Abwesenheit: i.d.R. 3 Wochen pro Kalenderjahr
Wann ist eine Person im Sinne des SGB II erwerbsfähig?
Nenne die einschlägige Norm
§ 8 SGB II - Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähig: mind. 3 Stunden täglich unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts gem. § 8 Abs. 1 SGB II
Entspricht den Regelungen in SGB VI und weitgehend SGB III
§ 8 Abs. 2 SGB II - Ausländer*innen nur erwerbsfähig, wenn:
Arbeitsaufnahme erlaubt ist oder
erlaubt werden könnte (z. B. EU-Bürger*innen, Drittstaatsangehörige mit Arbeitserlaubnis)
Wann ist eine Arbeit nach SGB II unzumutbar?
Nenne die einschlägigen Normen
Zumutbarkeit nach § 10 SGB II
Grundsatz: Jede Arbeit ist zumutbar, außer es bestehen anerkannte Hinderungsgründe z. B.:
Körperliche, geistige oder seelische Unfähigkeit zur Arbeit § 10 I Nr. 1-2 SGB II
Gefährdung der Erziehung eines Kindes § 10 I Nr. 3 SGB II
Gefährdung der Pflege eines Angehörigen, wenn nicht anderweitig sicherstellbar § 10 I Nr. 4 SGB II
Sonstige wichtige Gründe § 10 I Nr. 5 SGB II
§ 10 II SGB II listet, welche Gründe keine Unzumutbarkeit begründen
§ 10 III SGB II - Absatz 1 und 2 gelten auch für die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung
Wann ist eine Person iSd SGB II hilfebedürftig?
Definition der Hilfebedürftigkeit § 9 Abs. 1 SGB II
Wenn der Lebensunterhalt nicht ausreichend durch
eigenes Einkommen/Vermögen
Unterstützung von Angehörigen
Sozialleistungen anderer Träger
sichergestellt werden kann
Hilfebedürftigkeit
Wie wird Partnereinkommen in einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt?
Berücksichtigung von Partnereinkommen (§ 9 II S. 1 SGB II)
Einkommen/Vermögen beider Partner wird gegenseitig angerechnet
Gilt auch ohne familienrechtliche Unterhaltspflicht
Beispiel: Partner mit hohem Einkommen → andere Person erhält kein Bürgergeld
Wann wird das Einkommen der Eltern bei hilfebedürftigen, volljährigen Kindern berücksichtigt?
Gem. § 9 II S.2 SGB II:
Wenn das Kind mit Eltern in gemeinsamer BG lebt
Einkommen/Vermögen der Eltern wird anteilig angerechnet
Beispiel: Unterhaltsbetrag wird fiktiv berechnet und auf Bürgergeld angerechnet
Hilfebedürftigkeit
Was besagt die Vermutungsregelung bei Zusammenleben mit Verwandten oder Verschwägerten?
Vermutungsregelung bei Zusammenleben mit Verwandten (§ 9 V SGB II)
Vermutung: Unterstützung erfolgt, wenn finanziell zumutbar
Widerlegung möglich, z. B. durch einfache schriftliche Erklärung
Keine überhöhten Beweisanforderungen
→ z. B. gutverdienendes Kind kann erklären, Eltern nicht zu unterstützen
Welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann eine BG erhalten?
Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 SGB II
für eLB und neLB in einer BG mit eLB
umfasst Regelbedarfe, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft + Heizkosten (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II)
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 19 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 28 SGB Abs. 1-7 II
für Kinder, Jugendliche und Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs
z.B. Schulausflüge, Schulbedarf, Schulbeförderung,
Lernförderung, Mittagsverpflegung, Teilhabe
Welche Bedarfe umfasst das Bürgergeld?
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II umfasst das Bürgergeld
den Regelbedarf (§§ 20, 23 SGB II, zu den Regelbedarfsstufen siehe Anlage zu § 28 SGB XII)
den Mehrbedarf (§ 21 SGB II)
die Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten (§ 22 SGB II i.V.m. Verwaltungsanweisung zu KdU/HK)
Wenn Kinder in der BG leben, muss außerdem stets der Sofortzuschlag nach § 72 SGB II bedacht werden.
Worauf haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zusätzlich Anspruch,
wenn sie Anspruch auf Bürgergeld haben?
Gemäß § 72 Abs. 1 SGB II haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben (Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6), auch Anspruch auf
einen Sofortzuschlag i.H.v. 25 Euro.
Dieser wird auch dann gewährt (§ 72 Abs. 1 Nr. 1-2 SGB II), wenn
nur ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 19 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 28 SGB II) besteht
nur wegen einer Berücksichtigung des Kindergelds im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung (§ 11 Abs. 1 S. 5 SGB II) kein Anspruch auf Bürgergeld besteht
Was umfasst der Regelbedarf?
Was nicht?
Der Regelbedarf umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II
als monatlicher Pauschalbetrag
den gesamten Lebensunterhalt, der für die Sicherung des Existenzminimums notwendig ist.
Festgestellt wird der Regelbedarf immer i.V.m. § 20 Abs. 1a SGB II.
Die Regelbedarfsstufen richten sich nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
Die Regelbedarfsstufen bei Kindern unter 15 Jahren und sonstige Besonderheiten des Bürgergelds nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II regelt der § 23 SGB II.
Vom Regelbedarf sind u.a. Ansparungen für einmalige Anschaffungen (z.B. Kauf einer neuen Waschmaschine)
und die Kosten für Haushaltsenergie (z.B. Kochenergie, Beleuchtung) aufzubringen.
Nicht hinzu zählen die Kosten für elektrische Warmwassererzeugung.
Ansonsten insbesondere:
Nahrungsmittel
Kleidung
Hausrat
Körperpflege
weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens
Bedarfe für soziale Teilhabe
Wer erhält die Regelbedarfsstufen 4, 5 und 6?
Regelbedarfsstufe 4 (471 Euro):
Kinder von 14 bis 17 Jahren
vgl. § 23 Nr. 1, 3. Alt. SGB II
sowie § 20 Abs. 2 S. 2 Nummer 1 SGB II
Minderjährige Partner:innen
vgl. § 20 Abs. 2 S. 2 Nummer 1 SGB II
Regelbedarfsstufe 5 (390 Euro):
Kinder von 6 bis 13 Jahren
vgl. § 23 Nr. 1, 2. Alt. SGB II
Regelbedarfsstufe 6 (357 Euro):
Kinder von 0 bis 5 Jahren
vgl. § 23 Nr. 1, 1. Alt. SGB II
Wer erhält die Regelbedarfsstufe 1?
Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro):
Alleinstehende
vgl. § 20 Abs. 2 S.1 SGB II
Alleinerziehende
vgl. § 20 Abs. 2 S.1 SGB II
Volljährige mit minderjährigen Partner:innen
vgl. § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II
Volljährige, deren Partner:innen inhaftiert sind
Volljährige, deren Partner:innen in einem Pflegeheim leben
Volljährige, die aus Fluchtgründen noch keine Haushaltsgemeinschaft mit ihren Partner:innen bilden können
Wer erhält die Regelbedarfsstufen 2 und 3?
Regelbedarfsstufe 2 (506 Euro):
Volljährige Partner:innen
vgl. § 20 Abs. 4 SGB II
Regelbedarfsstufe 3 (451 Euro):
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (keine Partnerschaft, kein eigener Haushalt)
vgl. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II
Personen U25, die ohne Zusicherung umziehen
vgl. § 20 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II
Was versteht man unter Mehrbedarfen?
Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) umfassen, was nicht bereits vom Regelbedarf (§ 20 SGB II) abgedeckt wird.
Mehrbedarfe sind grundsätzlich pauschalisiert und in § 21 aufgelistet.
Sie müssen nicht gesondert beantragt werden - auch dann nicht, wenn sie erst im Laufe des Leistungsbezugs eintreten.
Mehrbedarfe sind taggenau anzuwenden.
Die Summe der Mehrbedarfe von § 21 Abs. 2-5 SGB II ist auf die Höhe des jeweils maßgebenden Regelbedarfs zu begrenzen (§ 21 Abs. 8 SGB II).
Bei § 21 Abs. 6, 6a SGB II handelt es sich um unabweisbare Bedarfe.
Was ist der Unterschied zwischen
Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 2-5 SGB II
und unabweisbaren Bedarfen nach § 21 Abs. 6, 6a SGB II?
Die Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2-5 SGB II sind pauschalisiert,
die unabweisbaren Bedarfe nach § 21 Abs. 6, 6a SGB II sind im tatsächlich angefallenen Umfang anzuerkennen, sofern sie angemessen sind.
Hierbei handelt es sich um einen im Einzelfall unabweisbaren, besonderen Bedarf.
Falls es sich um einen einmaligen Bedarf handelt, darf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II im Einzelfall nicht zumutbar oder nicht möglich sein (aufgrund der Art des Bedarfs).
Legaldefinition in § 21 Abs. 6 S. 2 SGB II.
Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Haben auch neLB Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 SGB II?
Ja.
Auch neLB (Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II) haben dem Grunde nach
Anspruch auf Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2, 3 sowie § 21 Abs. 5-7 SGB II.
§ 21 Abs. 4 SGB II nur nach Maßgabe des § 23 Nr. 1, 2 SGB II, wenn die leistungsberechtigte Person das 15. Lebensjahr vollendet hat und sie Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX erhält.
Welche Mehrbedarfe kennt § 21 SGB II?
- Schwangerschaft nach der 12. Woche (Abs. 2)
- Alleinerziehende (Abs. 3, Nr. 1-2)
- Für eLB mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX erhalten (Abs. 4)
- Kostenaufwändige Ernährung (Abs. 5)
- Unabweisbarer, besonderer Bedarf (Abs. 6)
- Anschaffung und Ausleihe von Schulbüchern und Arbeitsheften (Abs. 6a)
- Dezentrale Warmwassererzeugung (Abs. 7)
Wann liegen die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf für Alleinerziehende vor?
Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II vorliegen, wenn
der Regelbedarf für Alleinstehende/Alleinerziehende anerkannt wird
und mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt.
Anzuerkennen ab dem Tag der Entbindung.
Immer vom Regelbedarf des Elternteils ausgehend.
Der Tatbestand alleinerziehend liegt auch vor, wenn volljährige Geschwister in der BG leben.
Es ist nicht davon auszugehen, dass diese an der Erziehung ihrer minderjährigen Geschwister beteiligt sind.
Mit der Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass keine weitere Person in der BG sich an der Erziehung und Pflege beteiligt.
Auch bei Pflegekindern von Alleinstehenden anzuerkennen (obwohl diese nicht zur BG gehören).
Mehrbedarf in halber Höhe anzuerkennen bei Wechselmodell (geschiedene oder getrennt lebende Eltern).
Bettina B. ist 22 Jahre alt, unverheiratet, und lebt mit ihrem einjährigen Sohn Boris im Haushalt ihrer Mutter, Belinda B., ebenfalls unverheiratet.
Was bedeutet das für die Regel- und Mehrbedarfe sowie die BG-Zugehörigkeit?
Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die mit eigenem Kind im Haushalt der Eltern leben
=> bilden ihre eigene BG
=> Anspruch auf den Regelbedarf für Alleinerziehende
=> Mehrbedarf für Alleinerziehende (+)
Dies gilt auch dann, wenn der Elternteil selbst alleinstehend ist
=> eigene BG
=> Anspruch auf den Regelbedarf für Alleinstehende
=> kein Mehrbedarf für Alleinerziehende (-)
Was ist beim Mehrbedarf für werdende Mütter zu beachten?
Nach § 21 Abs. 2 SGB II wird der Mehrbedarf für Schwangerschaft ab der 13. Woche anerkannt.
Der Anspruchsbeginn wird anhand des voraussichtlichen Entbindungstermin - 28 Wochen automatisch errechnet und der Mehrbedarf ggf. anteilig gewährt.
Der Auszahlungszeitraum schließt den vollständigen Monat der tatsächlichen Entbindung mit ein.
Die Höhe des Mehrbedarfs beträgt in Verbindung mit § 20 Abs. 1a SBG II 17 Prozent des individuellen Regelbedarfs.
Was ist Voraussetzung für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II?
Voraussetzung für die Anerkennung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II ist
1. das Vorliegen einer Behinderung
2. eine daraus folgende Beeinträchtigung der leistungsberechtigten Person (bei der Eingliederung ins Arbeitsleben oder der Teilhabe am Arbeitsleben)
und
3. die Erbringung von Leistungen zum Ausgleich dieser Beeinträchtigungen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX mit Ausnahme des Abs. 3 Nr. 2, 5 oder sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX)
Die leistungsberechtigte Person muss außerdem das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Es reicht nicht aus, von einer Behinderung lediglich bedroht zu sein (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB IX).