Strafrecht AT

Michelle Weber

Michelle Weber

Set of flashcards Details

Flashcards 58
Students 29
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 09.05.2021 / 01.06.2025
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Analogieverbot

Im Strafrecht ist nur strafbar, was ausdrücklich im Gesetz verboten ist. Analogieschlüsse sind gem. Art. 1 StGB unzulässig.

Schwellentheorie BGer

Die Schwelle ist überschritten mit der Ausführung der Tätigkeit, die gemäß Plan des Täters den Point of no return darstellt.

Bestimmtheitsgeobt

Die Gesetzesnormen des Strafrechts müssen so genau formuliert sein, dass der einzelne Bürger voraussehen kann, ob er sich rechtsmässig oder rechtswidrig verhält. Zu bestimmte, offen formulierte Normen sind unzulässig

Bewusste Fahrlässigkeit

Wenn der Erfolg als möglich vorausgesehen wird, der Täter aber auf den Nichteintritt vertraut

Einwilligung

Das Opfer ist mit der Verletzung seiner Rechtsgüter einverstanden und hat dies auch gesagt

Extensiver Notwehrexzess

Überschreiten der zeitlichen Grenzen der Notwehr durch zu spätes Wehren, wenn der Angriff schon beendet ist

Garant

Ein Garant ist eine Person, die zum Handeln verpflichtet ist und es nicht unterlassen darf

Hypothetische Einwilligung

Das Opfer hat zwar nicht eingewilligt, hätte man es aber richtig aufgeklärt, hätte es bestimmt eingewilligt

Intensiver Notwehrexzess

Überschreiten der Grenzen der Notwehr durch zu hartes Wehren

Adäquater Kausalzusammenhang

Ein Verhalten ist kausal, wenn der Erfolg mit dem Verhalten durch eine Reihe naturgesätzmässig erklärbarer Veränderungen verbunden ist

Natürlicher Kausalzusammenhang

Gemüäss der conditio sine qua non Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt

Wahrscheinlichkeitstheorie

Gemäss der conditio-sine-qua-non Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele

Risikoerhöhungslehre

Ein Unterlassen ist für ein Erfolg kausal, wenn durch die gebotene Handlung das Risiko des Erfolgeintritts erheblich vermindert hätte werden können

Mutmassliche Einwilligung

Wenn das Opfer nicht gefragt werden kann, man aber davon ausgeht, dass das Opfer eingewilligt hätte.

Aggressivnotstand

Beim Aggressivnotstand muss das gerettete Interesse das geopferte Interesse wesentlich überwiegen

Defensivnotstand

Beim Defensivnotstand findet nur eine Missbrauchskontrolle statt: das geopferte Interesse darf das geschützte Interesse nicht wesentlich, bzw. unverhältnismässig schwer überwiegen

Notstandslage

Es muss eine unmittelbare Gefahr für ein eigenes oder ein fremdes Individualrechtsgut bestehen

Eignung der Abwehrhandlung

Geeignet ist eine Abwehrhandlung, die das angesteuerte Ziel erreicht, ungeeignet wäre sie, wenn sie zu milde ist, um das Ziel zu erreichen oder zu einem anderen Ergebnis führen würde

Erforderlichkeit der Abwehrhandlung

Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt, welches den Angriff sicher abwendet

Gegenwärtiger Angriff

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die Gutsverletzung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert

rechtswidriger Angriff

Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er in seiner Folge der Rechtsordnung zuwiderläuft und nicht selbst von einem Erlaubnissatz gedeckt ist

Verhältnismässigkeit der Abwehrhandlung

es darf kein krasses Missverhältnis zwischen dem durch die Rettungshandlung verursachten Schaden und der abzuwendenden Gefahr bestehen

Obhuts- oder Beschützergarant

Der Garant ist verpflichtet ein Rechtsgut vor diversen Gefahren von aussen zu schützen

Objektive Zurechnung

Der Täter muss mit seinem Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, welches sich auch im Erfolg verwirklicht hat

Rechtsgut

Ein Rechtsgut ist ein rechtlich geschütztes Interesse

Rechtswidirgkeit

Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er in Folge der Rechtsordnung zuwiderläuft und nicht selbst von einem Erlaubnissatz gedeckt ist.

Rückwirkungsverbot

Mann kann nicht bestraft werden, wenn die begangene Tat zum Tatzeitpunkt noch nicht verboten war.

Sache

Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand. Sie muss abgegrenzt und greifbar sein.

Schuldhaftes Handeln

Der Täter handelt schuldhaft, wenn er schuldfähig (Art. 19 StGB) ist, Unrechtbewusstsein (Art. 21 StGB) hatte, und das normgemässe Verhalten für ihn zumutbar gewesen wäre.

Sicherungs- oder Überwachungsgarant

Der Garant ist verpflichtet, eine Gefahrenquelle zum Schutz von Dritten unter Kontrolle zu halten

Subsidiaritätstheorie

Ein Unterlassen wird geprüft, wenn ein für den Taterfolg rechtlich relevantes kausales Handeln nicht vorliegt. Wann immer möglich, soll ans Handeln geknüpft werden.

Tatmacht

tatsächliche, individuelle, physische und psychische Möglichkeit der Erfolgsabwendung. Das Gesetz darf aber nichts Unmögliches verlangen 

Übertretung

Übertretungen sind gem. Art. 103 StGB Taten, die mit Busse bedroht werden

Unbewusste Fahrlässigkeit

Wenn die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht erkannt wurde, aber anerkannt hätte werden müssen

Untauglicher Versuch

Versuch, bei dem Erfolg nicht eintreten kann (Diebesgriff in eine leere Tasche)

Untauglicher Versuch aus grobem Unverstand

Die Tat kann mit diesem Mittel, an einem solchen Tatobjekt überhaupt nicht vollbracht werden. Der Täter handelt mit grobem Unverstand der Situation

Unvollendeter Versuch

Weitere Handlungen müssen noch unternommen werden für den Erfolgseintritt. Rücktritt ist hier noch möglich

Gewohnheitsrecht

Gewohnheitsrecht bezeichnet Recht, welches ungeschrieben, langandauernd und der verbreiteten Rechtsüberzeugung entspricht. Es ist in der Schweiz verboten.

Verbrechen

Verbrechen sind gem. Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind

Vergehen

Vergehen sind Straftaten, die gem. Art. 10 Abs 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.