Definitionen Strafrecht
Strafrecht AT
Strafrecht AT
Kartei Details
Karten | 58 |
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Lernende | 29 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.05.2021 / 01.06.2025 |
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Analogieverbot
Im Strafrecht ist nur strafbar, was ausdrücklich im Gesetz verboten ist. Analogieschlüsse sind gem. Art. 1 StGB unzulässig.
Schwellentheorie BGer
Die Schwelle ist überschritten mit der Ausführung der Tätigkeit, die gemäß Plan des Täters den Point of no return darstellt.
Bestimmtheitsgeobt
Die Gesetzesnormen des Strafrechts müssen so genau formuliert sein, dass der einzelne Bürger voraussehen kann, ob er sich rechtsmässig oder rechtswidrig verhält. Zu bestimmte, offen formulierte Normen sind unzulässig
Bewusste Fahrlässigkeit
Wenn der Erfolg als möglich vorausgesehen wird, der Täter aber auf den Nichteintritt vertraut
Einwilligung
Das Opfer ist mit der Verletzung seiner Rechtsgüter einverstanden und hat dies auch gesagt
Extensiver Notwehrexzess
Überschreiten der zeitlichen Grenzen der Notwehr durch zu spätes Wehren, wenn der Angriff schon beendet ist
Garant
Ein Garant ist eine Person, die zum Handeln verpflichtet ist und es nicht unterlassen darf
Hypothetische Einwilligung
Das Opfer hat zwar nicht eingewilligt, hätte man es aber richtig aufgeklärt, hätte es bestimmt eingewilligt
Intensiver Notwehrexzess
Überschreiten der Grenzen der Notwehr durch zu hartes Wehren
Adäquater Kausalzusammenhang
Ein Verhalten ist kausal, wenn der Erfolg mit dem Verhalten durch eine Reihe naturgesätzmässig erklärbarer Veränderungen verbunden ist
Natürlicher Kausalzusammenhang
Gemüäss der conditio sine qua non Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt
Wahrscheinlichkeitstheorie
Gemäss der conditio-sine-qua-non Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
Risikoerhöhungslehre
Ein Unterlassen ist für ein Erfolg kausal, wenn durch die gebotene Handlung das Risiko des Erfolgeintritts erheblich vermindert hätte werden können
Mutmassliche Einwilligung
Wenn das Opfer nicht gefragt werden kann, man aber davon ausgeht, dass das Opfer eingewilligt hätte.
Aggressivnotstand
Beim Aggressivnotstand muss das gerettete Interesse das geopferte Interesse wesentlich überwiegen
Defensivnotstand
Beim Defensivnotstand findet nur eine Missbrauchskontrolle statt: das geopferte Interesse darf das geschützte Interesse nicht wesentlich, bzw. unverhältnismässig schwer überwiegen
Notstandslage
Es muss eine unmittelbare Gefahr für ein eigenes oder ein fremdes Individualrechtsgut bestehen
Eignung der Abwehrhandlung
Geeignet ist eine Abwehrhandlung, die das angesteuerte Ziel erreicht, ungeeignet wäre sie, wenn sie zu milde ist, um das Ziel zu erreichen oder zu einem anderen Ergebnis führen würde
Erforderlichkeit der Abwehrhandlung
Die Notwehrhandlung ist erforderlich, wenn sie das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt, welches den Angriff sicher abwendet
Gegenwärtiger Angriff
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die Gutsverletzung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert
rechtswidriger Angriff
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er in seiner Folge der Rechtsordnung zuwiderläuft und nicht selbst von einem Erlaubnissatz gedeckt ist
Verhältnismässigkeit der Abwehrhandlung
es darf kein krasses Missverhältnis zwischen dem durch die Rettungshandlung verursachten Schaden und der abzuwendenden Gefahr bestehen
Obhuts- oder Beschützergarant
Der Garant ist verpflichtet ein Rechtsgut vor diversen Gefahren von aussen zu schützen
Objektive Zurechnung
Der Täter muss mit seinem Verhalten ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, welches sich auch im Erfolg verwirklicht hat
Rechtsgut
Ein Rechtsgut ist ein rechtlich geschütztes Interesse
Rechtswidirgkeit
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er in Folge der Rechtsordnung zuwiderläuft und nicht selbst von einem Erlaubnissatz gedeckt ist.
Rückwirkungsverbot
Mann kann nicht bestraft werden, wenn die begangene Tat zum Tatzeitpunkt noch nicht verboten war.
Sache
Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand. Sie muss abgegrenzt und greifbar sein.
Schuldhaftes Handeln
Der Täter handelt schuldhaft, wenn er schuldfähig (Art. 19 StGB) ist, Unrechtbewusstsein (Art. 21 StGB) hatte, und das normgemässe Verhalten für ihn zumutbar gewesen wäre.
Sicherungs- oder Überwachungsgarant
Der Garant ist verpflichtet, eine Gefahrenquelle zum Schutz von Dritten unter Kontrolle zu halten
Subsidiaritätstheorie
Ein Unterlassen wird geprüft, wenn ein für den Taterfolg rechtlich relevantes kausales Handeln nicht vorliegt. Wann immer möglich, soll ans Handeln geknüpft werden.
Tatmacht
tatsächliche, individuelle, physische und psychische Möglichkeit der Erfolgsabwendung. Das Gesetz darf aber nichts Unmögliches verlangen
Übertretung
Übertretungen sind gem. Art. 103 StGB Taten, die mit Busse bedroht werden
Unbewusste Fahrlässigkeit
Wenn die Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht erkannt wurde, aber anerkannt hätte werden müssen
Untauglicher Versuch
Versuch, bei dem Erfolg nicht eintreten kann (Diebesgriff in eine leere Tasche)
Untauglicher Versuch aus grobem Unverstand
Die Tat kann mit diesem Mittel, an einem solchen Tatobjekt überhaupt nicht vollbracht werden. Der Täter handelt mit grobem Unverstand der Situation
Unvollendeter Versuch
Weitere Handlungen müssen noch unternommen werden für den Erfolgseintritt. Rücktritt ist hier noch möglich
Gewohnheitsrecht
Gewohnheitsrecht bezeichnet Recht, welches ungeschrieben, langandauernd und der verbreiteten Rechtsüberzeugung entspricht. Es ist in der Schweiz verboten.
Verbrechen
Verbrechen sind gem. Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind
Vergehen
Vergehen sind Straftaten, die gem. Art. 10 Abs 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.