Definitionen Strafrecht
Strafrecht AT
Strafrecht AT
Kartei Details
Karten | 58 |
---|---|
Lernende | 29 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.05.2021 / 01.06.2025 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20210509_definitionen_strafrecht
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/20210509_definitionen_strafrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
Gegenwärtig
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutverletzung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert
Angemessenheit (betreffend Notwehrhandlung)
kein krasses Missverhältnis zwischen dem durch die Rettungshandlung verursachten Schaden und der abzuwendenden Gefahr
Begehen durch Untätigbleiben
Nichtvornahme der zur Erfolgsverhinderung objektiv gebotenen und möglichen Handlung, die nucht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (hypothetische Kausalität). Bei Tätigkeitsdelikten beschränkt sich das Begehen durch Untätigbleiben auf die Nichtvornahme der gebotenen Tätigkeit.
Erlaubnistatbestandsirrtum
Täter nimmt irrig Umstände an, die bei tatsächlichem Vorliegen sein Handeln rechtfertigen würden
Entschuldigungstatbestandsirrtum
Der Täter nimmt irrig Umstände an, die bei tatsächlichem Vorliegen entschuldigen bzw. schuldauschliessend wirken würden
Entschuldigungsirrtum
Der Täter irrt über die Existenz eines Entschuldigungsgrundes oder verkennt die rechtlichen Grenzen eines anderkannten Entschuldigungsgrundes
Definition Versuch
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären
Anstiftung
Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen einer anderen Person zur Deliktsverübung durch Hervorrufen des Tatentschlusses
Gehilfenschaft
liegt dann vor, wenn die beteiligte Person sich auf die blosse physische oder psychische Unterstützung der Haupttat beschränkt und die Haupttat nicht mit der erbrachten Hilfe steht oder fällt.
Fahrlässigkeit
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt
oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig
ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den
Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist.
Vorhersehbarkeit
Zu prüfen ist, ob der Täter nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und seinen persönlichen Verhältnissen den Taterfolg hätte voraussehen können
Fehlgeschlagener Versuch
Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter erkennt, dass er die Tat mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht oder zumindest nicht mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden könnte
Hilfeleistung durch den Gehilfen
Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag des Gehilfen, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt.
Begehung durch Untätigbleiben
Nichtvornahme der objektiv gebotenen Handlung zur Abwendung der Gefährdung oder der Verletzung
Sorgfaltspflichtverletzung
es verhält sich pflichtwidrig, wer die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Analogieverbot
Im Strafrecht ist nur strafbar, was ausdrücklich im Gesetz verboten ist. Analogieschlüsse sind gem. Art. 1 StGB unzulässig.
Schwellentheorie BGer
Die Schwelle ist überschritten mit der Ausführung der Tätigkeit, die gemäß Plan des Täters den Point of no return darstellt.
Bestimmtheitsgeobt
Die Gesetzesnormen des Strafrechts müssen so genau formuliert sein, dass der einzelne Bürger voraussehen kann, ob er sich rechtsmässig oder rechtswidrig verhält. Zu bestimmte, offen formulierte Normen sind unzulässig
Bewusste Fahrlässigkeit
Wenn der Erfolg als möglich vorausgesehen wird, der Täter aber auf den Nichteintritt vertraut
Einwilligung
Das Opfer ist mit der Verletzung seiner Rechtsgüter einverstanden und hat dies auch gesagt
Extensiver Notwehrexzess
Überschreiten der zeitlichen Grenzen der Notwehr durch zu spätes Wehren, wenn der Angriff schon beendet ist
Garant
Ein Garant ist eine Person, die zum Handeln verpflichtet ist und es nicht unterlassen darf
Hypothetische Einwilligung
Das Opfer hat zwar nicht eingewilligt, hätte man es aber richtig aufgeklärt, hätte es bestimmt eingewilligt
Intensiver Notwehrexzess
Überschreiten der Grenzen der Notwehr durch zu hartes Wehren
Adäquater Kausalzusammenhang
Ein Verhalten ist kausal, wenn der Erfolg mit dem Verhalten durch eine Reihe naturgesätzmässig erklärbarer Veränderungen verbunden ist
Natürlicher Kausalzusammenhang
Gemüäss der conditio sine qua non Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt
Wahrscheinlichkeitstheorie
Gemäss der conditio-sine-qua-non Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele
Risikoerhöhungslehre
Ein Unterlassen ist für ein Erfolg kausal, wenn durch die gebotene Handlung das Risiko des Erfolgeintritts erheblich vermindert hätte werden können
Mutmassliche Einwilligung
Wenn das Opfer nicht gefragt werden kann, man aber davon ausgeht, dass das Opfer eingewilligt hätte.
Aggressivnotstand
Beim Aggressivnotstand muss das gerettete Interesse das geopferte Interesse wesentlich überwiegen
-
- 1 / 58
-