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Einführung
Einführung
Set of flashcards Details
Flashcards | 23 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 09.06.2017 / 12.06.2017 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/20170609_stre
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öffentliche Abgaben
- finanzielle Leistungen, welche nP und jP erbringen, deren Hoheitsgewalt sie unterworfen sind
- dienen der Deckung des allg. staatlichen Finanzbedarfs
Kausalabgaben
-finanzielle Leistungen welche Private für bestimmte staatliche Gegenleistungen o. besondere Vorteile bezahlen
Kostendeckungsprinzip
Äquivalenzprinzip
Kostendeckungsprinzip: Gesamteinnahmen durch Abgabe dürfen gesamt Kosten des Verwaltungszweiges NICHT übersteigen
Äquivalenzprinzip: Höhe der Abgaben muss im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung stehen
Gebühren
- Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung
- Entgelt für Benutzung einer öff. Einrichtung
- Entgelt für best. DL der öff. Verwaltung
- --> Ziel: Deckung der Kosten des Gemeinwesens
Vorzugslasten
- Abgabe, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt wird, denen aus einer öff. Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst
Ersatzabgaben
finanzielle Leistung als Ersatz für Naturallasten, von denen die Pflichtigen dispensiert werden, sofern best. gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind
z.B. Feuerwehrpflichtersatz, Militärpflichtersatz
Begriff der Steuern
- finanzielle Leistungen, die nP und jP an Gemeinwesen erbringen, deren Hoheitsgewalt sie unterworfen sind
- öff. Abgaben die gegenleistungslos geschuldet sind (nicht als Entgelt für eine bestimmte staatliche Leistung o. besonderer Vorteil und nicht relevant ob Steuerpflichtige die Leistung des Gemeinwesens in Ansprich nimmt)
- erhoben aufgrund der rechtlich relevanten Zugehörigkeit des Abgabepflichtigen
- Unterscheidung in Fiskal- und Lenkungssteuern
Fiskalsteuern
- Deckung des allg. Finanzbedarfs (z.B. Einkommens-, Gewinnsteuer)
- Finanzierung bestimmter Aufgaben (z.B. Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuer)
Lenkungssteuern
Dienen primär der Steuerung des Verhaltens von Privaten und vor allem der Wirtschaft (z.B. Abgabe auf Heizöl, Alkohol- und Tabaksteuer, CO2 Abgaben)
Steuerhoheit (direkte Steuern)
Bund, Kanton, Gemeinde, Kirchgemeinde
Steuerhoheit (indirekte Steuer)
Bund
Def. Steuerhoheit kommt nur öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Hoheutsgebiet zu, welche die Befugnis besitzen Steuern zu erheben
Steuersubjekt
- Wer?
- Zur Steuerleistung verpflichtete Person
Steuerobjekt
- Was?
- Gegenstand der Steuererhebung
Berechnungsgrundlage
Wertmässige Erfassung des Steuerobjektes
Steuermass
- Massstab der Steuerbelastung
- Höhe der Steuerbelastung in % der Berechnungsgrundlage
- Steuersatz = Tarif
- Steuerfuss = (einfache Staatssteuer * Steuerfuss = effektiver Steuerbetrag)
Ziele einer Steuerordnung
- Finanzbedarf des Staates muss gedeckt werden
- Steuerlast soll aus sozialpolitischer Vorstellung gerecht sein
- Steuerbelastung soll sich nicht in unerwünschter Weise auf das Wirtschaftsleben auswirken (Leistungs- und Wettbewerbsneuträlität)
- Durchsetzung der Steuerordnung transparent und einfach
Steuergerechtigkeit
- jede Steuer bedarf einer gesetzlichen Grundlage
- Gesetze unterliegen dem fakultativen/obligatorischen Referendum
- folgende Prinzipien sind zu beachten (Allgemeinheit, Gleichmässigkeit, Verhältnismässigkeit)
Schranken der Besteuerung
- Rechtsgleicheit Art. 8 BV
- Willkürverbot Art. 9 BV
- Grundsätze der Ausgestaltung der Steuern Art. 127 Abs. 2 BV
Steuern erhoben durch Bund
- Einkommenssteuer
- Gewinnsteuer
- Verrechnungssteuer
- Stempelabgabe
- MWST
- Zölle
- Automobilsteuer
Steuern erhoben durch Kanton
- Einkommens- und Vermögenssteuer
- Gewinn- und Kapitalsteuer
- Grundstückgewinnsteuer
- Erbschaftssteuer
- Schenkungssteuer
- Handänderungssteuer
- Motorfahrzeugsteuer
Steuern erhoben durch Gmeinde
- Einkommens- und Vermögenssteuer
- Gewinn- und Kapitalsteuer
- Grundstückgewinnsteuer
- Erbschaftssteuer
- Schenkungssteuer
- Handänderungssteuer
- Kurtaxe
- Hundesteuer
indirekte Steuern
Steuersubjekt und Steuerträger sind nicht identisch
Beisp. MwST:
- Steuersubjekt = Unternehmen
- Steuerträger = Kunde / Konsument
Steuerrechtsverhältnis
Als Steuerrechtsverhältnis gilt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischem einem Gemeinwesen als Steuerhoheitsträger und einer Person als Steuerpflichtiger, welches Voraussetzung ist, damit diese zu einer Steuerleistung herangezogen werden kann.