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Einführung

Einführung


Kartei Details

Karten 23
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.06.2017 / 12.06.2017
Weblink
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öffentliche Abgaben

  • finanzielle Leistungen, welche nP und jP erbringen, deren Hoheitsgewalt sie unterworfen sind
  • dienen der Deckung des allg. staatlichen Finanzbedarfs

Kausalabgaben

-finanzielle Leistungen welche Private für bestimmte staatliche Gegenleistungen o. besondere Vorteile bezahlen

 

Kostendeckungsprinzip

Äquivalenzprinzip

Kostendeckungsprinzip: Gesamteinnahmen durch Abgabe dürfen gesamt Kosten des Verwaltungszweiges NICHT übersteigen

Äquivalenzprinzip: Höhe der Abgaben muss im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung stehen

Gebühren

  • Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung
  • Entgelt für Benutzung einer öff. Einrichtung
  • Entgelt für best. DL der öff. Verwaltung
  • --> Ziel: Deckung der Kosten des Gemeinwesens

Vorzugslasten

  • Abgabe, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt wird, denen aus einer öff. Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst

Ersatzabgaben

finanzielle Leistung als Ersatz für Naturallasten, von denen die Pflichtigen dispensiert werden, sofern best. gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind

z.B. Feuerwehrpflichtersatz, Militärpflichtersatz

Begriff der Steuern

  • finanzielle Leistungen, die nP und jP an Gemeinwesen erbringen, deren Hoheitsgewalt sie unterworfen sind
  • öff. Abgaben die gegenleistungslos geschuldet sind (nicht als Entgelt für eine bestimmte staatliche Leistung o. besonderer Vorteil und nicht relevant ob Steuerpflichtige die Leistung des Gemeinwesens in Ansprich nimmt)
  • erhoben aufgrund der rechtlich relevanten Zugehörigkeit des Abgabepflichtigen
  • Unterscheidung in Fiskal- und Lenkungssteuern

Fiskalsteuern

  • Deckung des allg. Finanzbedarfs (z.B. Einkommens-, Gewinnsteuer)
  • Finanzierung bestimmter Aufgaben (z.B. Kurtaxen, Motorfahrzeugsteuer)

Lenkungssteuern

Dienen primär der Steuerung des Verhaltens von Privaten und vor allem der Wirtschaft (z.B. Abgabe auf Heizöl, Alkohol- und Tabaksteuer, CO2 Abgaben)

Steuerhoheit (direkte Steuern)

Bund, Kanton, Gemeinde, Kirchgemeinde

 

Steuerhoheit (indirekte Steuer)

Bund

Def. Steuerhoheit kommt nur öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Hoheutsgebiet zu, welche die Befugnis besitzen Steuern zu erheben

Steuersubjekt

  • Wer?
  • Zur Steuerleistung verpflichtete Person

Steuerobjekt

  • Was?
  • Gegenstand der Steuererhebung

Berechnungsgrundlage

Wertmässige Erfassung des Steuerobjektes

Steuermass

  • Massstab der Steuerbelastung
  • Höhe der Steuerbelastung in % der Berechnungsgrundlage
  • Steuersatz = Tarif
  • Steuerfuss = (einfache Staatssteuer * Steuerfuss = effektiver Steuerbetrag)

Ziele einer Steuerordnung

  • Finanzbedarf des Staates muss gedeckt werden
  • Steuerlast soll aus sozialpolitischer Vorstellung gerecht sein
  • Steuerbelastung soll sich nicht in unerwünschter Weise auf das Wirtschaftsleben auswirken (Leistungs- und Wettbewerbsneuträlität)
  • Durchsetzung der Steuerordnung transparent und einfach

Steuergerechtigkeit

  • jede Steuer bedarf einer gesetzlichen Grundlage
  • Gesetze unterliegen dem fakultativen/obligatorischen Referendum
  • folgende Prinzipien sind zu beachten (Allgemeinheit, Gleichmässigkeit, Verhältnismässigkeit)

Schranken der Besteuerung

  • Rechtsgleicheit Art. 8 BV
  • Willkürverbot Art. 9 BV
  • Grundsätze der Ausgestaltung der Steuern Art. 127 Abs. 2 BV

Steuern erhoben durch Bund

  • Einkommenssteuer
  • Gewinnsteuer
  • Verrechnungssteuer
  • Stempelabgabe
  • MWST
  • Zölle
  • Automobilsteuer

Steuern erhoben durch Kanton

  • Einkommens- und Vermögenssteuer
  • Gewinn- und Kapitalsteuer
  • Grundstückgewinnsteuer
  • Erbschaftssteuer
  • Schenkungssteuer
  • Handänderungssteuer
  • Motorfahrzeugsteuer

Steuern erhoben durch Gmeinde

  • Einkommens- und Vermögenssteuer
  • Gewinn- und Kapitalsteuer
  • Grundstückgewinnsteuer
  • Erbschaftssteuer
  • Schenkungssteuer
  • Handänderungssteuer
  • Kurtaxe
  • Hundesteuer

indirekte Steuern

Steuersubjekt und Steuerträger sind nicht identisch

Beisp. MwST:

  • Steuersubjekt = Unternehmen
  • Steuerträger = Kunde / Konsument

Steuerrechtsverhältnis

Als Steuerrechtsverhältnis gilt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischem einem Gemeinwesen als Steuerhoheitsträger und einer Person als Steuerpflichtiger, welches Voraussetzung ist, damit diese zu einer Steuerleistung herangezogen werden kann.