StrR
Set of flashcards Details
Flashcards | 14 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 07.02.2015 / 07.02.2015 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/strr_taeterschaft_teilnahme1
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/strr_taeterschaft_teilnahme1/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Create or copy sets of flashcards
With an upgrade you can create or copy an unlimited number of sets and use many more additional features.
Log in to see all the cards.
Beteiligung - Definition
-> §28 II StGB
= Täterschaft oder Teilnahme
- Täterschaft:
- unmittelbare: §25 I Alt.1
- mittelbare: §25 I Alt.2
- Mittäterschaft, §25 II
-Teilnahme: abhängig v. vorsätzl. rw. Haupttat (Akzessorietät d. Teilnahme) -> Haupttat zuerst prüfen, um Inzidentprüfung zu vermeiden
- Anstiftung: §26
- Beihilfe: §27
Abgrenzung Täterschaft <-> Teilnahme
- Lit.: mat-obj. Tatherrschaftslehre -> Täter ist, wer d. v. Vorsatz umfassten tatbestandsmäßg. Geschehensablauf "in d. Händen hält" (= Schlüsselfigur; Teilnehmer nur Randfigur ohne Tatherrschaft)
- Rspr.: subj. Theorie ("animus-Theorie") -> Täter ist, wer m. Täterwillen handelt & d. Tat als eigene will; Teilnehmer hat nur Teilnehmerwillen & will Tat als fremde veranlassen & fördern
- aber Objektivierung durch wertende Gesamtbetrachtung: Grad d. eigenen Tatinteressen (z.B. am Taterfolg), Umfang d. Tatbeteiligung, Willen z. Tatherrschaft
- in Klausur vorziehen
Akzessorietätsverhältnis - Fallkonstellationen bzgl. Auswirkungen
1) Haupttat vollendet, aber nicht beendet
- bis z. Vollendg. wg. Akzessorietätsgrds. jede Form v. Teilnahme mögl.
- Teilnehmer kann auch nach Vollendung, aber vor Beendigung erst handeln -> n. Rspr. sukzessive Beihilfe mögl.
2) Haupttat beendet
- keine Teilnahme mehr mögl.
- aber Anschlussstraftaten (Begünstigg., Hehelerei) mögl.
3) Haupttat versucht, aber nicht vollendet
- Teilnahme an versuchter Tat mögl.
- nur b. Versuchsstrafbarkt. d. Haupttat
4) Haupttat noch nicht versucht
- mangels vorsätzl. rw. Haupttat keine Teilnahme mögl.
- b. Anstiftung als Teilnahmeform aber Versuch strafbar gem. §30 I StGB
-> (Umkehrschluss) versuchte Beihilfe straflos
unmittelbare Täterschaft, §25 I Alt.1 StGB
- Täter begeht Tat selbst
- zwingende Vss. b. eigenhändg. Delikten, z.B. Aussagedelikte (§§153 ff. StGB), einige Straßenverkehrsdelikte (§§315c, 316 StGB), Vollrausch (§323a StGB)
- dabei mittelb. Täterschaft, Mittäterschaft nicht mögl.
- wenn nicht selbst Tathdlg. vorgenommen -> nur Teilnehmerstrafbarkt. mögl.
mittelbare Täterschaft, §25 I Alt.2 StGB
- Tatbegehung "durch einen anderen" -> Tatmittler als Werkzeug d. mittelb. Täters
- Abgrenzung zur Anstiftung (§26 StGB): Wille z. Tat als eigene oder fremde
- Tatmittler (= Werkzeug) braucht Strafbarkeitsmangel: obj. TBM nicht verwirklicht / vorsatzlos / gerechtfertigt / entschuldigt / schuldunfähig
- Veranlassungsbeitrag d. Hintermanns nötig
"Täter hinter dem Täter" bzgl. mittelbarer Täterschaft gem. §25 I Alt.2 StGB
- mittelbare Täterschaft trotz keines Strafbarkeitsmangels d. Vordermanns (volldeliktisch handelnder Täter)
- Hintermann muss dominierende, überlegende, steuernde Position ggü. Vordermann haben
- Bsp. d. Rspr.:
- Veranlassen/Ausnutzen e. vermeidbaren Verbotsirrtums (Katzenkönigfall)
- Identitätstäuschung d. Werkzeugs: error in persona durch Hintermann b. Vordermann ausgelöst & zu seinen Zwecken ausgenutzt
- Organisationsherrschaft, wobei Vordermann volldeliktisch iR. fester, vorgegebener Organisationsstrukturen handelt (NS-Verbrechen, DDR Mauerschützen, Mafia, Straftaten unter Ausnutzg. strenger betriebl. Konzernabläufe); Hintermann hat Organisationsherrschaft
- hohe Anfdrg.: völlige Auslieferung d. Vordermanns ggü. Hintermann, straff organisierte Hierarchie, Handeln, um Repressalien zu entgehen
-> Vordermann austauschbar, Hintermann = "Schreibtischtäter" (als mittelb. Täter zu bestrafen)
Mittäterschaft, §25 II StGB
-> gemeinsame Begehung e. Straftat durch bewusstes & gewolltes Zusammenwirken v. gleichberechtigt & arbeitsteilig handelnden Tätern
- gemeinsamer Tatentschluss (Tatplan)
- funktionaler Tatbeitrag
=> Zurechnungsnorm: Ausführungshdlg. jedes Täters wird and. zugerechnet, soweit innerhalb gemeinsamen Tatplans
- aber keine Zurechnung bes. persönl. (z.B. Amtsträgereigenschaft) oder subjektive Merkmale
Mittäterexzess bei Mittäterschaft gem. §25 II StGB
- Rspr.: strafrechtl. Haftung d. Mittäters auf Umfang seines Vorsatzes beschränkt
-> Ausn.: Mittäter ist Handlungsweise d. and. gleichgültig => Billigung
- Bsp.: trotz Absprache, dass nur Spielzeugpistolen verwendet werden, verwendet ein Täter b. Banküberfall echte Pistole, ohne dass Mittäter dies erkennt
- Mittäter m. Spielzeugp.: §§249, 250 I Nr.1b) StGB; keine Zurechnung d. echten Waffe d. and. über §25 II
- Mittäter m. echter Pistole: §§249, 250 II Nr.1
- Zurechnung aber (+), wenn and. Mittäter Abweichung erkannte -> Vorsatzwechsel
- Zurechnung auch (+), wenn nur unwesentl. Tatplanabweichung & neu hinzutretende Tatumstände f. and. Mittäter vorhersehbar waren
- (P) Exzesstat & anschließende Strafbarkt.prüfg. wg. Unterlassen:
- z.B. ungeplantes Niederstechen e. Zeugen während e. Wohnungseinbruchdiebstahls & dann gemeinsames Fliehen im Wissen, dass Opfer sterben wird
-> ausführender Mittäter: §§252, 250 II Nr.1 in Tateinh. m. gef. KV gem. §224 I Nr.2 & 5; bzgl Unterlassen wg. Ingerenz auch Mord durch Unterlassen
-> and. Mittäter: §§244 I Nr.3, 25; keine Garantenstellg. aus Ingerenz (da nicht nahe Gefahr d. Einritts d. tabm. Erfolgs mitverursacht -> hier: Messerstich) -> keine Zurechnung d. Erfolgs d. Exzesshdlg.; aber unterlass. Hilfelstg. gem. §323c StGB (+)
sukzessive Mittäterschaft bzgl. Mittäterschaft, §25 II StGB
-> Mittäter schließt s. erst nach Teilverwirklichg. einzelner TBM durch and. Täter der Tat an -> (P) gemeinsamer Tatplan
- Rspr.: strafbar als Mittäterschaft, wenn Tat in Kenntnis d. bisherg. Tathdlg. gebilligt & an weiterer Tat (vor Beendigg.) bewusst fördernd mitgewirkt
- Bsp.: während Wohnungseinbruchdiebstahl schlägt Täter Hausherrn nieder; anschließend ruft er Freund m. LKW z. Abtransport d. Ggstd. herbei, d. über vorangegangene Tat Bescheid weiß & diese billigt -> Zurechnung d. vorherigen Tatgeschehens auch ggü. Freund als Mittäter
- Abgrenzung v. Beihilfe (§27 StGB) als "sukzessive Beihilfe": Willen als eigene oder fremde Tat
Anstiftung, §26 StGB - Vss.
- Anstifter muss e. and. zu dessen vorsätzl. begangener rw. Tat bestimmt haben
-> Hervorrufen d. Tatentschlusses in Gestalt jeder (mit-)ursächlichenHdlg. d. Anstifters
- Kommunikationsakt nötig f. Willensbeeinflussg. (Belohnungszahlungen, intensive Überredungen, Drohungen)
- doppelter Vorsatz d. Anstifters: Hervorrufen d. Tatentschlusses & Ausführung & Vollendung d. in wesentl. Grundzügen konkretisierten rw. Haupttat in Gestalt v. min. Eventualvorsatz
- keine Haftung f. Exzess d. Angestifteten!
Anstiftung, §26 StGB - Sonderfälle
- (P) omnimodo facturus: keine Anstiftung mögl.; Versuch gem. §30 I mögl., wenn Verbrechen; zudem psychische Beihilfe gem. §27 mögl. durch Bestärken d. Haupttäters
- Tatgeneigtheit reicht f. omnimodo facturus nicht! -> Anstiftg. mögl.
- (P) Anstiftg. z. Tatänderg.
- Aufstiftung: Haupttäter schon z. Begehung d. Grunddelikts fest entschlossen, Anstifter ruft Tatentschluss z. QualifikationsTB hervor -> erhebl. Steigerung d. urspr. Unrechtsgehalts -> strafb. Anstiftung zu ganzem Delikt
- Abstiftung: Dritter wirkt auf Haupttäter ein, sodass dieser statt QualifikationsTB nur noch GrundTB begeht -> keine Anstiftung, höchstens psychische Beihilfe gem. §27
- Umstiftung: zur Begehung e. Tat fest entschlossener Haupttäter wird z. Begehung e. völlig and. Tat veranlasst -> strafbare Anstiftung, da eigenständg. Tatentschluss z. anderer Tat (aliud) m. Verletzg. e. and. RGuts hervorgerufen
- (P) Kettenanstiftung (auch mittelb. Anstiftg.): Anstifter stiftet zur Anstiftung an -> als Anstiftung f. beide Anstifter strafbar
- (P) Lockspitzel (auch agent provocateur): Anstiftung e. and., um diesen dann b. d. Tat zu überführen
- Lockspitzel strebt nur Versuch d. Tatbegehung d. Haupttäters an (will ihn ja überführen) -> straflos
- wenn Vollendung & Beendigung auseinanderfallen: straflos, wenn er durch rechtzeitiges Handeln Tatbeendigung/RGutsverletzg. abwenden will
- prozessual oft iVm. verdeckten Ermittlern gem. §110a StPO / polizeil. Vertrauenspersonen => evtl. Strafmilderung (§46 StPO) f. Haupttäter, insb. b. unzulässg. polizeil. Provokationen
Beihilfe, §27 StGB
-> Gehilfe muss anderem zu dessen vorsätzl. begangener rw. Tat vorsätzlich Hilfe geleistet haben
-> Tatbeitrag nötig, d. Haupttat ermöglicht, erleichtert oder RGutsverletzung verstärkt hat
- keine Kenntnis d. Haupttäters nötig
- jede Form d. physischen / psychischen Unterstützung reicht
- psychisch, wenn dadurch Haupttäter in Tatentschluss bestärkt wird (vgl. Abstiftung); bloße Anwesenht. am Tatort reicht nicht
- b. Garantenstellung auch über §§27, 13 StGB mögl.!
- doppelter Vorsatz nötig: bzgl. Hilfelstg. & Vorliegen d. vorsätzl. rw. Haupttat
-> aber nur in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt! keine weitere konkretisierende Erfassung d. Tat nötig
-> Täter muss nur wissen, dass Hdlg. typischerweise z. Förderung d. Haupttat dient (z.B. Verleihung d. Autos an Freund mit Wissen, dass er damit Straftat begeht, ohne zu wissen, welche genau)
-> schärfere Anfdrg. an Vorsatz führen zu Annäherung an Anstiftung trotz sehr unterschiedl. Rechtsfolgen!
- Hilfelstg. durch objektiv neutrales Alltagsverhalten: anhand subj. Vorstellungen d. Hilfeleistenden zu beurteilen -> Beihilfe (+), wenn gerade z. Unterstützung d. Haupttäters ausgeführt
- (P) Kausalität: n. Rspr. muss Tatbeitrag nicht kausal f. Taterfolg sein, sondern Tat nur irgendwie fördern -> Strafbarkt.grund liegt b. Beihilfe in Hilfelstg. & nicht Erfolg d. Haupttat (keine unmittelb. Zurechnung); z.B. Mitgeben e. Einbruchswerkzeugs, das dann doch nicht gebraucht wird, ist trotzdem Beihilfe!
- (P) Zeitpunkt d. Hilfeleistens: vorbereitende Hdlg. (+), während Haupttat (+), zwischen Vollendung & Beendigung (+) (= sukzessive Beihilfe), nach Beendigung keine Beihilfe mehr, sondern Begünstigung
besondere persönliche Merkmale, §28 StGB
- b. mehreren Tätern e. vorsätzl. & rw. Haupttat gelten Schuldfähigkt. & Entschuldigungsgründe nur f. d. Täter, b. d. sie vorliegen => limitierte Akzessorietät gem. §29 StGB
- Akzessorietätslockerung, §28 I: Fehlen bes. persönl. strafbegründender Merkmale b. Teilnehmer führt zu obligat. Strafmilderung (§49 I); z.B. Anstiftung z. Bestechlichkt. (§332) führt b. fehlender Amtsträgereigenschaft d. Anstifters (§11 I Nr.2) zu Milderung d. Strafrahmens gem. §§28 I, 49 I
- Durchbrechung d. Akzessorietät, §28 II: strafmodifizierende Merkmale gelten nur f. denjenigen Beteiligten (Täter / Teilnehmer), b. d. sie vorliegen -> Strafmilderungs-/Strafschärfungs-/Strafausschließungsgründe; z.B. Anstiftung zu KV im Amt (§340) führt mangels strafschärfender Amtsträgereigenschaft d. Anstifters zu Strafbarkt. gem. §§223, 26, 28 II -> TB-Verschiebung
- Abgrenzung täter- / tatbezogene Merkmale gem. §28 I, II: tatbezogene MM bezeichnen Unrechtsgehalt d. Tat (Taterfolg, Tatmittel, Tatbegehungsweise) -> hier §28 (-)! nur f. täterbzg. (+)
- Prüfung gem. §28:
1) tat- oder täterbezogen?
2) strafbegründend (§28 I) oder strafmodifizierend (§28 II)
3) v.a. wichtig:
- Amtsträgereigenschaft, z.B. §340
- Gewerbsmäßigkt., z.B. §243 I Nr.3
- Bandenmitgliedschaft, z.B. §244 I Nr.2
- Vermögensbetreuungspfl., z.B. §266 I
- Mordmerkmale d. 1. & 3. Gruppe, §211 II (hier typischerweise in Klausur Unterschied zw. täterbzg. (§28 I, II) & tatbzg. MM relev.)
Versuch der Beteiligung, §30 StGB
- abzugrenzen von Beteiligg. an versuchter Haupttat (z.B. Anstiftg. z. versuchter KV, §§223, 22, 23, 26 StGB)!
- versuchte Beihilfe immer straflos - auch b. Verbrechen
- versuchte Anstiftung nur b. Verbrechen strafbar (vgl. §§30 I, 12 I)
- gem. §30 I Alt.2 auch versuchte Kettenanstiftung zu e. Verbrechen strafbar
- Prüfung:
1) Tatentschluss z. Hervorrufen d. Tatentschlusses z. geplanten Haupttat
2) Tatentschluss z. Ausführung & Vollendung d. geplanten Haupttat
3) unmittelbares Ansetzen d. Anstifters zum "Bestimmen"
- §30 II: u.a. Strafbarkt. d. Verbrechensverabredg. = Vorstufe z. Mittäterschaft -> min. 2 Personen in Entschluss übereingekommen, ein Verbechen gemeinsam zu begehen bzw. dazu anzustiften
- prozessual: wie §30 I Katalogtat iSv. §§100a, 100c StPO -> Verabredung muss sich wiederum auf Katalogtat d. §§100a, 100c StPO bezogen haben
- als notwendiges Durchgangsdelikt wie §30 I subsidiär z. geplanten Haupttat -> tritt zurück, sobald Versuch d. Haupttat vorliegt
- wenn Haupttat in Versuchsstadium stecken bleibt & Täter gem. §24 strafbefreiend zurücktritt, lebt §30 nicht wieder auf (Arg.: keine Aushöhlung d. Grundgedankens d. Strafbefreiung)
-
- 1 / 14
-