StrR


Kartei Details

Karten 14
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.02.2015 / 07.02.2015
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Beteiligung - Definition

-> §28 II StGB

= Täterschaft oder Teilnahme

- Täterschaft: 

- unmittelbare: §25 I Alt.1

- mittelbare: §25 I Alt.2

- Mittäterschaft, §25 II

-Teilnahme: abhängig v. vorsätzl. rw. Haupttat (Akzessorietät d. Teilnahme) -> Haupttat zuerst prüfen, um Inzidentprüfung zu vermeiden

- Anstiftung: §26

- Beihilfe: §27

Abgrenzung Täterschaft <-> Teilnahme

- Lit.: mat-obj. Tatherrschaftslehre -> Täter ist, wer d. v. Vorsatz umfassten tatbestandsmäßg. Geschehensablauf "in d. Händen hält" (= Schlüsselfigur; Teilnehmer nur Randfigur ohne Tatherrschaft)

- Rspr.: subj. Theorie ("animus-Theorie") -> Täter ist, wer m. Täterwillen handelt & d. Tat als eigene will; Teilnehmer hat nur Teilnehmerwillen & will Tat als fremde veranlassen & fördern

- aber Objektivierung durch wertende Gesamtbetrachtung: Grad d. eigenen Tatinteressen (z.B. am Taterfolg), Umfang d. Tatbeteiligung, Willen z. Tatherrschaft

- in Klausur vorziehen

Akzessorietätsverhältnis - Fallkonstellationen bzgl. Auswirkungen

1) Haupttat vollendet, aber nicht beendet

- bis z. Vollendg. wg. Akzessorietätsgrds. jede Form v. Teilnahme mögl.

- Teilnehmer kann auch nach Vollendung, aber vor Beendigung erst handeln -> n. Rspr. sukzessive Beihilfe mögl.

2) Haupttat beendet

keine Teilnahme mehr mögl.

- aber Anschlussstraftaten (Begünstigg., Hehelerei) mögl.

3) Haupttat versucht, aber nicht vollendet

- Teilnahme an versuchter Tat mögl.

- nur b. Versuchsstrafbarkt. d. Haupttat

4) Haupttat noch nicht versucht

- mangels vorsätzl. rw. Haupttat keine Teilnahme mögl.

- b. Anstiftung als Teilnahmeform aber Versuch strafbar gem. §30 I StGB

-> (Umkehrschluss) versuchte Beihilfe straflos

unmittelbare Täterschaft, §25 I Alt.1 StGB

- Täter begeht Tat selbst

- zwingende Vss. b. eigenhändg. Delikten, z.B. Aussagedelikte (§§153 ff. StGB), einige Straßenverkehrsdelikte (§§315c, 316 StGB), Vollrausch (§323a StGB)

- dabei mittelb. Täterschaft, Mittäterschaft nicht mögl.

- wenn nicht selbst Tathdlg. vorgenommen -> nur Teilnehmerstrafbarkt. mögl.

mittelbare Täterschaft, §25 I Alt.2 StGB

- Tatbegehung "durch einen anderen" -> Tatmittler als Werkzeug d. mittelb. Täters

- Abgrenzung zur Anstiftung (§26 StGB): Wille z. Tat als eigene oder fremde

- Tatmittler (= Werkzeug) braucht Strafbarkeitsmangel: obj. TBM nicht verwirklicht / vorsatzlos / gerechtfertigt / entschuldigt / schuldunfähig

- Veranlassungsbeitrag d. Hintermanns nötig

 

"Täter hinter dem Täter" bzgl. mittelbarer Täterschaft gem. §25 I Alt.2 StGB

- mittelbare Täterschaft trotz keines Strafbarkeitsmangels d. Vordermanns (volldeliktisch handelnder Täter)

- Hintermann muss dominierende, überlegende, steuernde Position ggü. Vordermann haben

- Bsp. d. Rspr.:

- Veranlassen/Ausnutzen e. vermeidbaren Verbotsirrtums (Katzenkönigfall)

- Identitätstäuschung d. Werkzeugs: error in persona durch Hintermann b. Vordermann ausgelöst & zu seinen Zwecken ausgenutzt

- Organisationsherrschaft, wobei Vordermann volldeliktisch iR. fester, vorgegebener Organisationsstrukturen handelt (NS-Verbrechen, DDR Mauerschützen, Mafia, Straftaten unter Ausnutzg. strenger betriebl. Konzernabläufe); Hintermann hat Organisationsherrschaft

- hohe Anfdrg.: völlige Auslieferung d. Vordermanns ggü. Hintermann, straff organisierte Hierarchie, Handeln, um Repressalien zu entgehen

-> Vordermann austauschbar, Hintermann = "Schreibtischtäter" (als mittelb. Täter zu bestrafen)

Mittäterschaft, §25 II StGB

-> gemeinsame Begehung e. Straftat durch bewusstes & gewolltes Zusammenwirken v. gleichberechtigt arbeitsteilig handelnden Tätern

gemeinsamer Tatentschluss (Tatplan)

funktionaler Tatbeitrag

=> Zurechnungsnorm: Ausführungshdlg. jedes Täters wird and. zugerechnet, soweit innerhalb gemeinsamen Tatplans

- aber keine Zurechnung bes. persönl. (z.B. Amtsträgereigenschaft) oder subjektive Merkmale

Mittäterexzess bei Mittäterschaft gem. §25 II StGB

- Rspr.: strafrechtl. Haftung d. Mittäters auf Umfang seines Vorsatzes beschränkt

-> Ausn.: Mittäter ist Handlungsweise d. and. gleichgültig => Billigung

- Bsp.: trotz Absprache, dass nur Spielzeugpistolen verwendet werden, verwendet ein Täter b. Banküberfall echte Pistole, ohne dass Mittäter dies erkennt

- Mittäter m. Spielzeugp.: §§249, 250 I Nr.1b) StGB; keine Zurechnung d. echten Waffe d. and. über §25 II

- Mittäter m. echter Pistole: §§249, 250 II Nr.1

- Zurechnung aber (+), wenn and. Mittäter Abweichung erkannte -> Vorsatzwechsel

- Zurechnung auch (+), wenn nur unwesentl. Tatplanabweichung & neu hinzutretende Tatumstände f. and. Mittäter vorhersehbar waren

- (P) Exzesstat & anschließende Strafbarkt.prüfg. wg. Unterlassen:

- z.B. ungeplantes Niederstechen e. Zeugen während e. Wohnungseinbruchdiebstahls & dann gemeinsames Fliehen im Wissen, dass Opfer sterben wird

-> ausführender Mittäter: §§252, 250 II Nr.1 in Tateinh. m. gef. KV gem. §224 I Nr.2 & 5; bzgl Unterlassen wg. Ingerenz auch Mord durch Unterlassen

-> and. Mittäter: §§244 I Nr.3, 25; keine Garantenstellg. aus Ingerenz (da nicht nahe Gefahr d. Einritts d. tabm. Erfolgs mitverursacht -> hier: Messerstich) -> keine Zurechnung d. Erfolgs d. Exzesshdlg.; aber unterlass. Hilfelstg. gem. §323c StGB (+)

sukzessive Mittäterschaft bzgl. Mittäterschaft, §25 II StGB

-> Mittäter schließt s. erst nach Teilverwirklichg. einzelner TBM durch and. Täter der Tat an -> (P) gemeinsamer Tatplan

- Rspr.: strafbar als Mittäterschaft, wenn Tat in Kenntnis d. bisherg. Tathdlg. gebilligt & an weiterer Tat (vor Beendigg.) bewusst fördernd mitgewirkt

- Bsp.: während Wohnungseinbruchdiebstahl schlägt Täter Hausherrn nieder; anschließend ruft er Freund m. LKW z. Abtransport d. Ggstd. herbei, d. über vorangegangene Tat Bescheid weiß & diese billigt -> Zurechnung d. vorherigen Tatgeschehens auch ggü. Freund als Mittäter

- Abgrenzung v. Beihilfe (§27 StGB) als "sukzessive Beihilfe": Willen als eigene oder fremde Tat

Anstiftung, §26 StGB - Vss.

- Anstifter muss e. and. zu dessen vorsätzl. begangener rw. Tat bestimmt haben

-> Hervorrufen d. Tatentschlusses in Gestalt jeder (mit-)ursächlichenHdlg. d. Anstifters

- Kommunikationsakt nötig f. Willensbeeinflussg. (Belohnungszahlungen, intensive Überredungen, Drohungen)

doppelter Vorsatz d. Anstifters: Hervorrufen d. Tatentschlusses & Ausführung & Vollendung d. in wesentl. Grundzügen konkretisierten rw. Haupttat in Gestalt v. min. Eventualvorsatz

keine Haftung f. Exzess d. Angestifteten!

Anstiftung, §26 StGB - Sonderfälle

- (P) omnimodo facturus: keine Anstiftung mögl.; Versuch gem. §30 I mögl., wenn Verbrechen; zudem psychische Beihilfe gem. §27 mögl. durch Bestärken d. Haupttäters

Tatgeneigtheit reicht f. omnimodo facturus nicht! -> Anstiftg. mögl.

- (P) Anstiftg. z. Tatänderg.

Aufstiftung: Haupttäter schon z. Begehung d. Grunddelikts fest entschlossen, Anstifter ruft Tatentschluss z. QualifikationsTB hervor -> erhebl. Steigerung d. urspr. Unrechtsgehalts -> strafb. Anstiftung zu ganzem Delikt

Abstiftung: Dritter wirkt auf Haupttäter ein, sodass dieser statt QualifikationsTB nur noch GrundTB begeht -> keine Anstiftung, höchstens psychische Beihilfe gem. §27

Umstiftung: zur Begehung e. Tat fest entschlossener Haupttäter wird z. Begehung e. völlig and. Tat veranlasst -> strafbare Anstiftung, da eigenständg. Tatentschluss z. anderer Tat (aliud) m. Verletzg. e. and. RGuts hervorgerufen

- (P) Kettenanstiftung (auch mittelb. Anstiftg.): Anstifter stiftet zur Anstiftung an -> als Anstiftung f. beide Anstifter strafbar

- (P) Lockspitzel (auch agent provocateur): Anstiftung e. and., um diesen dann b. d. Tat zu überführen

- Lockspitzel strebt nur Versuch d. Tatbegehung d. Haupttäters an (will ihn ja überführen) -> straflos

- wenn Vollendung & Beendigung auseinanderfallen: straflos, wenn er durch rechtzeitiges Handeln Tatbeendigung/RGutsverletzg. abwenden will

- prozessual oft iVm. verdeckten Ermittlern gem. §110a StPO / polizeil. Vertrauenspersonen => evtl. Strafmilderung (§46 StPO) f. Haupttäter, insb. b. unzulässg. polizeil. Provokationen

Beihilfe, §27 StGB

-> Gehilfe muss anderem zu dessen vorsätzl. begangener rw. Tat vorsätzlich Hilfe geleistet haben

-> Tatbeitrag nötig, d. Haupttat ermöglicht, erleichtert oder RGutsverletzung verstärkt hat

- keine Kenntnis d. Haupttäters nötig

- jede Form d. physischen / psychischen Unterstützung reicht

- psychisch, wenn dadurch Haupttäter in Tatentschluss bestärkt wird (vgl. Abstiftung); bloße Anwesenht. am Tatort reicht nicht

- b. Garantenstellung auch über §§27, 13 StGB mögl.!

doppelter Vorsatz nötig: bzgl. Hilfelstg. & Vorliegen d. vorsätzl. rw. Haupttat

-> aber nur in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt! keine weitere konkretisierende Erfassung d. Tat nötig

-> Täter muss nur wissen, dass Hdlg. typischerweise z. Förderung d. Haupttat dient (z.B. Verleihung d. Autos an Freund mit Wissen, dass er damit Straftat begeht, ohne zu wissen, welche genau)

-> schärfere Anfdrg. an Vorsatz führen zu Annäherung an Anstiftung trotz sehr unterschiedl. Rechtsfolgen!

- Hilfelstg. durch objektiv neutrales Alltagsverhalten: anhand subj. Vorstellungen d. Hilfeleistenden zu beurteilen -> Beihilfe (+), wenn gerade z. Unterstützung d. Haupttäters ausgeführt

- (P) Kausalität: n. Rspr. muss Tatbeitrag nicht kausal f. Taterfolg sein, sondern Tat nur irgendwie fördern -> Strafbarkt.grund liegt b. Beihilfe in Hilfelstg. & nicht Erfolg d. Haupttat (keine unmittelb. Zurechnung); z.B. Mitgeben e. Einbruchswerkzeugs, das dann doch nicht gebraucht wird, ist trotzdem Beihilfe!

- (P) Zeitpunkt d. Hilfeleistens: vorbereitende Hdlg. (+), während Haupttat (+), zwischen Vollendung & Beendigung (+) (= sukzessive Beihilfe), nach Beendigung keine Beihilfe mehr, sondern Begünstigung

besondere persönliche Merkmale, §28 StGB

- b. mehreren Tätern e. vorsätzl. & rw. Haupttat gelten Schuldfähigkt. & Entschuldigungsgründe nur f. d. Täter, b. d. sie vorliegen => limitierte Akzessorietät gem. §29 StGB

- Akzessorietätslockerung, §28 I: Fehlen bes. persönl. strafbegründender Merkmale b. Teilnehmer führt zu obligat. Strafmilderung (§49 I); z.B. Anstiftung z. Bestechlichkt. (§332) führt b. fehlender Amtsträgereigenschaft d. Anstifters (§11 I Nr.2) zu Milderung d. Strafrahmens gem. §§28 I, 49 I

Durchbrechung d. Akzessorietät, §28 II: strafmodifizierende Merkmale gelten nur f. denjenigen Beteiligten (Täter / Teilnehmer), b. d. sie vorliegen -> Strafmilderungs-/Strafschärfungs-/Strafausschließungsgründe; z.B. Anstiftung zu KV im Amt (§340) führt mangels strafschärfender Amtsträgereigenschaft d. Anstifters zu Strafbarkt. gem. §§223, 26, 28 II -> TB-Verschiebung

- Abgrenzung täter- / tatbezogene Merkmale gem. §28 I, II: tatbezogene MM bezeichnen Unrechtsgehalt d. Tat (Taterfolg, Tatmittel, Tatbegehungsweise) -> hier §28 (-)! nur f. täterbzg. (+)

- Prüfung gem. §28:

1) tat- oder täterbezogen?

2) strafbegründend (§28 I) oder strafmodifizierend (§28 II)

3) v.a. wichtig:

- Amtsträgereigenschaft, z.B. §340

- Gewerbsmäßigkt., z.B. §243 I Nr.3

- Bandenmitgliedschaft, z.B. §244 I Nr.2

- Vermögensbetreuungspfl., z.B. §266 I

- Mordmerkmale d. 1. & 3. Gruppe, §211 II (hier typischerweise in Klausur Unterschied zw. täterbzg. (§28 I, II) & tatbzg. MM relev.)

Versuch der Beteiligung, §30 StGB

- abzugrenzen von Beteiligg. an versuchter Haupttat (z.B. Anstiftg. z. versuchter KV, §§223, 22, 23, 26 StGB)!

- versuchte Beihilfe immer straflos - auch b. Verbrechen

- versuchte Anstiftung nur b. Verbrechen strafbar (vgl. §§30 I, 12 I)

- gem. §30 I Alt.2 auch versuchte Kettenanstiftung zu e. Verbrechen strafbar

- Prüfung:

1) Tatentschluss z. Hervorrufen d. Tatentschlusses z. geplanten Haupttat

2) Tatentschluss z. Ausführung & Vollendung d. geplanten Haupttat

3) unmittelbares Ansetzen d. Anstifters zum "Bestimmen"

- §30 II: u.a. Strafbarkt. d. Verbrechensverabredg. = Vorstufe z. Mittäterschaft -> min. 2 Personen in Entschluss übereingekommen, ein Verbechen gemeinsam zu begehen bzw. dazu anzustiften

- prozessual: wie §30 I Katalogtat iSv. §§100a, 100c StPO -> Verabredung muss sich wiederum auf Katalogtat d. §§100a, 100c StPO bezogen haben

- als notwendiges Durchgangsdelikt wie §30 I subsidiär z. geplanten Haupttat -> tritt zurück, sobald Versuch d. Haupttat vorliegt

- wenn Haupttat in Versuchsstadium stecken bleibt & Täter gem. §24 strafbefreiend zurücktritt, lebt §30 nicht wieder auf (Arg.: keine Aushöhlung d. Grundgedankens d. Strafbefreiung)