StrR
Kartei Details
Karten | 14 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.02.2015 / 07.02.2015 |
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Beteiligung - Definition
-> §28 II StGB
= Täterschaft oder Teilnahme
- Täterschaft:
- unmittelbare: §25 I Alt.1
- mittelbare: §25 I Alt.2
- Mittäterschaft, §25 II
-Teilnahme: abhängig v. vorsätzl. rw. Haupttat (Akzessorietät d. Teilnahme) -> Haupttat zuerst prüfen, um Inzidentprüfung zu vermeiden
- Anstiftung: §26
- Beihilfe: §27
Abgrenzung Täterschaft <-> Teilnahme
- Lit.: mat-obj. Tatherrschaftslehre -> Täter ist, wer d. v. Vorsatz umfassten tatbestandsmäßg. Geschehensablauf "in d. Händen hält" (= Schlüsselfigur; Teilnehmer nur Randfigur ohne Tatherrschaft)
- Rspr.: subj. Theorie ("animus-Theorie") -> Täter ist, wer m. Täterwillen handelt & d. Tat als eigene will; Teilnehmer hat nur Teilnehmerwillen & will Tat als fremde veranlassen & fördern
- aber Objektivierung durch wertende Gesamtbetrachtung: Grad d. eigenen Tatinteressen (z.B. am Taterfolg), Umfang d. Tatbeteiligung, Willen z. Tatherrschaft
- in Klausur vorziehen
Akzessorietätsverhältnis - Fallkonstellationen bzgl. Auswirkungen
1) Haupttat vollendet, aber nicht beendet
- bis z. Vollendg. wg. Akzessorietätsgrds. jede Form v. Teilnahme mögl.
- Teilnehmer kann auch nach Vollendung, aber vor Beendigung erst handeln -> n. Rspr. sukzessive Beihilfe mögl.
2) Haupttat beendet
- keine Teilnahme mehr mögl.
- aber Anschlussstraftaten (Begünstigg., Hehelerei) mögl.
3) Haupttat versucht, aber nicht vollendet
- Teilnahme an versuchter Tat mögl.
- nur b. Versuchsstrafbarkt. d. Haupttat
4) Haupttat noch nicht versucht
- mangels vorsätzl. rw. Haupttat keine Teilnahme mögl.
- b. Anstiftung als Teilnahmeform aber Versuch strafbar gem. §30 I StGB
-> (Umkehrschluss) versuchte Beihilfe straflos
unmittelbare Täterschaft, §25 I Alt.1 StGB
- Täter begeht Tat selbst
- zwingende Vss. b. eigenhändg. Delikten, z.B. Aussagedelikte (§§153 ff. StGB), einige Straßenverkehrsdelikte (§§315c, 316 StGB), Vollrausch (§323a StGB)
- dabei mittelb. Täterschaft, Mittäterschaft nicht mögl.
- wenn nicht selbst Tathdlg. vorgenommen -> nur Teilnehmerstrafbarkt. mögl.
mittelbare Täterschaft, §25 I Alt.2 StGB
- Tatbegehung "durch einen anderen" -> Tatmittler als Werkzeug d. mittelb. Täters
- Abgrenzung zur Anstiftung (§26 StGB): Wille z. Tat als eigene oder fremde
- Tatmittler (= Werkzeug) braucht Strafbarkeitsmangel: obj. TBM nicht verwirklicht / vorsatzlos / gerechtfertigt / entschuldigt / schuldunfähig
- Veranlassungsbeitrag d. Hintermanns nötig
"Täter hinter dem Täter" bzgl. mittelbarer Täterschaft gem. §25 I Alt.2 StGB
- mittelbare Täterschaft trotz keines Strafbarkeitsmangels d. Vordermanns (volldeliktisch handelnder Täter)
- Hintermann muss dominierende, überlegende, steuernde Position ggü. Vordermann haben
- Bsp. d. Rspr.:
- Veranlassen/Ausnutzen e. vermeidbaren Verbotsirrtums (Katzenkönigfall)
- Identitätstäuschung d. Werkzeugs: error in persona durch Hintermann b. Vordermann ausgelöst & zu seinen Zwecken ausgenutzt
- Organisationsherrschaft, wobei Vordermann volldeliktisch iR. fester, vorgegebener Organisationsstrukturen handelt (NS-Verbrechen, DDR Mauerschützen, Mafia, Straftaten unter Ausnutzg. strenger betriebl. Konzernabläufe); Hintermann hat Organisationsherrschaft
- hohe Anfdrg.: völlige Auslieferung d. Vordermanns ggü. Hintermann, straff organisierte Hierarchie, Handeln, um Repressalien zu entgehen
-> Vordermann austauschbar, Hintermann = "Schreibtischtäter" (als mittelb. Täter zu bestrafen)
Mittäterschaft, §25 II StGB
-> gemeinsame Begehung e. Straftat durch bewusstes & gewolltes Zusammenwirken v. gleichberechtigt & arbeitsteilig handelnden Tätern
- gemeinsamer Tatentschluss (Tatplan)
- funktionaler Tatbeitrag
=> Zurechnungsnorm: Ausführungshdlg. jedes Täters wird and. zugerechnet, soweit innerhalb gemeinsamen Tatplans
- aber keine Zurechnung bes. persönl. (z.B. Amtsträgereigenschaft) oder subjektive Merkmale
Mittäterexzess bei Mittäterschaft gem. §25 II StGB
- Rspr.: strafrechtl. Haftung d. Mittäters auf Umfang seines Vorsatzes beschränkt
-> Ausn.: Mittäter ist Handlungsweise d. and. gleichgültig => Billigung
- Bsp.: trotz Absprache, dass nur Spielzeugpistolen verwendet werden, verwendet ein Täter b. Banküberfall echte Pistole, ohne dass Mittäter dies erkennt
- Mittäter m. Spielzeugp.: §§249, 250 I Nr.1b) StGB; keine Zurechnung d. echten Waffe d. and. über §25 II
- Mittäter m. echter Pistole: §§249, 250 II Nr.1
- Zurechnung aber (+), wenn and. Mittäter Abweichung erkannte -> Vorsatzwechsel
- Zurechnung auch (+), wenn nur unwesentl. Tatplanabweichung & neu hinzutretende Tatumstände f. and. Mittäter vorhersehbar waren
- (P) Exzesstat & anschließende Strafbarkt.prüfg. wg. Unterlassen:
- z.B. ungeplantes Niederstechen e. Zeugen während e. Wohnungseinbruchdiebstahls & dann gemeinsames Fliehen im Wissen, dass Opfer sterben wird
-> ausführender Mittäter: §§252, 250 II Nr.1 in Tateinh. m. gef. KV gem. §224 I Nr.2 & 5; bzgl Unterlassen wg. Ingerenz auch Mord durch Unterlassen
-> and. Mittäter: §§244 I Nr.3, 25; keine Garantenstellg. aus Ingerenz (da nicht nahe Gefahr d. Einritts d. tabm. Erfolgs mitverursacht -> hier: Messerstich) -> keine Zurechnung d. Erfolgs d. Exzesshdlg.; aber unterlass. Hilfelstg. gem. §323c StGB (+)
sukzessive Mittäterschaft bzgl. Mittäterschaft, §25 II StGB
-> Mittäter schließt s. erst nach Teilverwirklichg. einzelner TBM durch and. Täter der Tat an -> (P) gemeinsamer Tatplan
- Rspr.: strafbar als Mittäterschaft, wenn Tat in Kenntnis d. bisherg. Tathdlg. gebilligt & an weiterer Tat (vor Beendigg.) bewusst fördernd mitgewirkt
- Bsp.: während Wohnungseinbruchdiebstahl schlägt Täter Hausherrn nieder; anschließend ruft er Freund m. LKW z. Abtransport d. Ggstd. herbei, d. über vorangegangene Tat Bescheid weiß & diese billigt -> Zurechnung d. vorherigen Tatgeschehens auch ggü. Freund als Mittäter
- Abgrenzung v. Beihilfe (§27 StGB) als "sukzessive Beihilfe": Willen als eigene oder fremde Tat
Anstiftung, §26 StGB - Vss.
- Anstifter muss e. and. zu dessen vorsätzl. begangener rw. Tat bestimmt haben
-> Hervorrufen d. Tatentschlusses in Gestalt jeder (mit-)ursächlichenHdlg. d. Anstifters
- Kommunikationsakt nötig f. Willensbeeinflussg. (Belohnungszahlungen, intensive Überredungen, Drohungen)
- doppelter Vorsatz d. Anstifters: Hervorrufen d. Tatentschlusses & Ausführung & Vollendung d. in wesentl. Grundzügen konkretisierten rw. Haupttat in Gestalt v. min. Eventualvorsatz
- keine Haftung f. Exzess d. Angestifteten!
Anstiftung, §26 StGB - Sonderfälle
- (P) omnimodo facturus: keine Anstiftung mögl.; Versuch gem. §30 I mögl., wenn Verbrechen; zudem psychische Beihilfe gem. §27 mögl. durch Bestärken d. Haupttäters
- Tatgeneigtheit reicht f. omnimodo facturus nicht! -> Anstiftg. mögl.
- (P) Anstiftg. z. Tatänderg.
- Aufstiftung: Haupttäter schon z. Begehung d. Grunddelikts fest entschlossen, Anstifter ruft Tatentschluss z. QualifikationsTB hervor -> erhebl. Steigerung d. urspr. Unrechtsgehalts -> strafb. Anstiftung zu ganzem Delikt
- Abstiftung: Dritter wirkt auf Haupttäter ein, sodass dieser statt QualifikationsTB nur noch GrundTB begeht -> keine Anstiftung, höchstens psychische Beihilfe gem. §27
- Umstiftung: zur Begehung e. Tat fest entschlossener Haupttäter wird z. Begehung e. völlig and. Tat veranlasst -> strafbare Anstiftung, da eigenständg. Tatentschluss z. anderer Tat (aliud) m. Verletzg. e. and. RGuts hervorgerufen
- (P) Kettenanstiftung (auch mittelb. Anstiftg.): Anstifter stiftet zur Anstiftung an -> als Anstiftung f. beide Anstifter strafbar
- (P) Lockspitzel (auch agent provocateur): Anstiftung e. and., um diesen dann b. d. Tat zu überführen
- Lockspitzel strebt nur Versuch d. Tatbegehung d. Haupttäters an (will ihn ja überführen) -> straflos
- wenn Vollendung & Beendigung auseinanderfallen: straflos, wenn er durch rechtzeitiges Handeln Tatbeendigung/RGutsverletzg. abwenden will
- prozessual oft iVm. verdeckten Ermittlern gem. §110a StPO / polizeil. Vertrauenspersonen => evtl. Strafmilderung (§46 StPO) f. Haupttäter, insb. b. unzulässg. polizeil. Provokationen
Beihilfe, §27 StGB
-> Gehilfe muss anderem zu dessen vorsätzl. begangener rw. Tat vorsätzlich Hilfe geleistet haben
-> Tatbeitrag nötig, d. Haupttat ermöglicht, erleichtert oder RGutsverletzung verstärkt hat
- keine Kenntnis d. Haupttäters nötig
- jede Form d. physischen / psychischen Unterstützung reicht
- psychisch, wenn dadurch Haupttäter in Tatentschluss bestärkt wird (vgl. Abstiftung); bloße Anwesenht. am Tatort reicht nicht
- b. Garantenstellung auch über §§27, 13 StGB mögl.!
- doppelter Vorsatz nötig: bzgl. Hilfelstg. & Vorliegen d. vorsätzl. rw. Haupttat
-> aber nur in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt! keine weitere konkretisierende Erfassung d. Tat nötig
-> Täter muss nur wissen, dass Hdlg. typischerweise z. Förderung d. Haupttat dient (z.B. Verleihung d. Autos an Freund mit Wissen, dass er damit Straftat begeht, ohne zu wissen, welche genau)
-> schärfere Anfdrg. an Vorsatz führen zu Annäherung an Anstiftung trotz sehr unterschiedl. Rechtsfolgen!
- Hilfelstg. durch objektiv neutrales Alltagsverhalten: anhand subj. Vorstellungen d. Hilfeleistenden zu beurteilen -> Beihilfe (+), wenn gerade z. Unterstützung d. Haupttäters ausgeführt
- (P) Kausalität: n. Rspr. muss Tatbeitrag nicht kausal f. Taterfolg sein, sondern Tat nur irgendwie fördern -> Strafbarkt.grund liegt b. Beihilfe in Hilfelstg. & nicht Erfolg d. Haupttat (keine unmittelb. Zurechnung); z.B. Mitgeben e. Einbruchswerkzeugs, das dann doch nicht gebraucht wird, ist trotzdem Beihilfe!
- (P) Zeitpunkt d. Hilfeleistens: vorbereitende Hdlg. (+), während Haupttat (+), zwischen Vollendung & Beendigung (+) (= sukzessive Beihilfe), nach Beendigung keine Beihilfe mehr, sondern Begünstigung
besondere persönliche Merkmale, §28 StGB
- b. mehreren Tätern e. vorsätzl. & rw. Haupttat gelten Schuldfähigkt. & Entschuldigungsgründe nur f. d. Täter, b. d. sie vorliegen => limitierte Akzessorietät gem. §29 StGB
- Akzessorietätslockerung, §28 I: Fehlen bes. persönl. strafbegründender Merkmale b. Teilnehmer führt zu obligat. Strafmilderung (§49 I); z.B. Anstiftung z. Bestechlichkt. (§332) führt b. fehlender Amtsträgereigenschaft d. Anstifters (§11 I Nr.2) zu Milderung d. Strafrahmens gem. §§28 I, 49 I
- Durchbrechung d. Akzessorietät, §28 II: strafmodifizierende Merkmale gelten nur f. denjenigen Beteiligten (Täter / Teilnehmer), b. d. sie vorliegen -> Strafmilderungs-/Strafschärfungs-/Strafausschließungsgründe; z.B. Anstiftung zu KV im Amt (§340) führt mangels strafschärfender Amtsträgereigenschaft d. Anstifters zu Strafbarkt. gem. §§223, 26, 28 II -> TB-Verschiebung
- Abgrenzung täter- / tatbezogene Merkmale gem. §28 I, II: tatbezogene MM bezeichnen Unrechtsgehalt d. Tat (Taterfolg, Tatmittel, Tatbegehungsweise) -> hier §28 (-)! nur f. täterbzg. (+)
- Prüfung gem. §28:
1) tat- oder täterbezogen?
2) strafbegründend (§28 I) oder strafmodifizierend (§28 II)
3) v.a. wichtig:
- Amtsträgereigenschaft, z.B. §340
- Gewerbsmäßigkt., z.B. §243 I Nr.3
- Bandenmitgliedschaft, z.B. §244 I Nr.2
- Vermögensbetreuungspfl., z.B. §266 I
- Mordmerkmale d. 1. & 3. Gruppe, §211 II (hier typischerweise in Klausur Unterschied zw. täterbzg. (§28 I, II) & tatbzg. MM relev.)
Versuch der Beteiligung, §30 StGB
- abzugrenzen von Beteiligg. an versuchter Haupttat (z.B. Anstiftg. z. versuchter KV, §§223, 22, 23, 26 StGB)!
- versuchte Beihilfe immer straflos - auch b. Verbrechen
- versuchte Anstiftung nur b. Verbrechen strafbar (vgl. §§30 I, 12 I)
- gem. §30 I Alt.2 auch versuchte Kettenanstiftung zu e. Verbrechen strafbar
- Prüfung:
1) Tatentschluss z. Hervorrufen d. Tatentschlusses z. geplanten Haupttat
2) Tatentschluss z. Ausführung & Vollendung d. geplanten Haupttat
3) unmittelbares Ansetzen d. Anstifters zum "Bestimmen"
- §30 II: u.a. Strafbarkt. d. Verbrechensverabredg. = Vorstufe z. Mittäterschaft -> min. 2 Personen in Entschluss übereingekommen, ein Verbechen gemeinsam zu begehen bzw. dazu anzustiften
- prozessual: wie §30 I Katalogtat iSv. §§100a, 100c StPO -> Verabredung muss sich wiederum auf Katalogtat d. §§100a, 100c StPO bezogen haben
- als notwendiges Durchgangsdelikt wie §30 I subsidiär z. geplanten Haupttat -> tritt zurück, sobald Versuch d. Haupttat vorliegt
- wenn Haupttat in Versuchsstadium stecken bleibt & Täter gem. §24 strafbefreiend zurücktritt, lebt §30 nicht wieder auf (Arg.: keine Aushöhlung d. Grundgedankens d. Strafbefreiung)