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StrR - Täterschaft & Teilnahme

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Kartei Details

Karten 14
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 07.02.2015 / 07.02.2015
Lizenzierung Namensnennung - Nicht-kommerziell -Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA)    (Christopher Höhl)
Weblink
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Beteiligung - Definition

-> §28 II StGB

= Täterschaft oder Teilnahme

- Täterschaft: 

- unmittelbare: §25 I Alt.1

- mittelbare: §25 I Alt.2

- Mittäterschaft, §25 II

-Teilnahme: abhängig v. vorsätzl. rw. Haupttat (Akzessorietät d. Teilnahme) -> Haupttat zuerst prüfen, um Inzidentprüfung zu vermeiden

- Anstiftung: §26

- Beihilfe: §27

Abgrenzung Täterschaft <-> Teilnahme

- Lit.: mat-obj. Tatherrschaftslehre -> Täter ist, wer d. v. Vorsatz umfassten tatbestandsmäßg. Geschehensablauf "in d. Händen hält" (= Schlüsselfigur; Teilnehmer nur Randfigur ohne Tatherrschaft)

- Rspr.: subj. Theorie ("animus-Theorie") -> Täter ist, wer m. Täterwillen handelt & d. Tat als eigene will; Teilnehmer hat nur Teilnehmerwillen & will Tat als fremde veranlassen & fördern

- aber Objektivierung durch wertende Gesamtbetrachtung: Grad d. eigenen Tatinteressen (z.B. am Taterfolg), Umfang d. Tatbeteiligung, Willen z. Tatherrschaft

- in Klausur vorziehen

Akzessorietätsverhältnis - Fallkonstellationen bzgl. Auswirkungen

1) Haupttat vollendet, aber nicht beendet

- bis z. Vollendg. wg. Akzessorietätsgrds. jede Form v. Teilnahme mögl.

- Teilnehmer kann auch nach Vollendung, aber vor Beendigung erst handeln -> n. Rspr. sukzessive Beihilfe mögl.

2) Haupttat beendet

keine Teilnahme mehr mögl.

- aber Anschlussstraftaten (Begünstigg., Hehelerei) mögl.

3) Haupttat versucht, aber nicht vollendet

- Teilnahme an versuchter Tat mögl.

- nur b. Versuchsstrafbarkt. d. Haupttat

4) Haupttat noch nicht versucht

- mangels vorsätzl. rw. Haupttat keine Teilnahme mögl.

- b. Anstiftung als Teilnahmeform aber Versuch strafbar gem. §30 I StGB

-> (Umkehrschluss) versuchte Beihilfe straflos

unmittelbare Täterschaft, §25 I Alt.1 StGB

- Täter begeht Tat selbst

- zwingende Vss. b. eigenhändg. Delikten, z.B. Aussagedelikte (§§153 ff. StGB), einige Straßenverkehrsdelikte (§§315c, 316 StGB), Vollrausch (§323a StGB)

- dabei mittelb. Täterschaft, Mittäterschaft nicht mögl.

- wenn nicht selbst Tathdlg. vorgenommen -> nur Teilnehmerstrafbarkt. mögl.

mittelbare Täterschaft, §25 I Alt.2 StGB

- Tatbegehung "durch einen anderen" -> Tatmittler als Werkzeug d. mittelb. Täters

- Abgrenzung zur Anstiftung (§26 StGB): Wille z. Tat als eigene oder fremde

- Tatmittler (= Werkzeug) braucht Strafbarkeitsmangel: obj. TBM nicht verwirklicht / vorsatzlos / gerechtfertigt / entschuldigt / schuldunfähig

- Veranlassungsbeitrag d. Hintermanns nötig

 

"Täter hinter dem Täter" bzgl. mittelbarer Täterschaft gem. §25 I Alt.2 StGB

- mittelbare Täterschaft trotz keines Strafbarkeitsmangels d. Vordermanns (volldeliktisch handelnder Täter)

- Hintermann muss dominierende, überlegende, steuernde Position ggü. Vordermann haben

- Bsp. d. Rspr.:

- Veranlassen/Ausnutzen e. vermeidbaren Verbotsirrtums (Katzenkönigfall)

- Identitätstäuschung d. Werkzeugs: error in persona durch Hintermann b. Vordermann ausgelöst & zu seinen Zwecken ausgenutzt

- Organisationsherrschaft, wobei Vordermann volldeliktisch iR. fester, vorgegebener Organisationsstrukturen handelt (NS-Verbrechen, DDR Mauerschützen, Mafia, Straftaten unter Ausnutzg. strenger betriebl. Konzernabläufe); Hintermann hat Organisationsherrschaft

- hohe Anfdrg.: völlige Auslieferung d. Vordermanns ggü. Hintermann, straff organisierte Hierarchie, Handeln, um Repressalien zu entgehen

-> Vordermann austauschbar, Hintermann = "Schreibtischtäter" (als mittelb. Täter zu bestrafen)

Mittäterschaft, §25 II StGB

-> gemeinsame Begehung e. Straftat durch bewusstes & gewolltes Zusammenwirken v. gleichberechtigt arbeitsteilig handelnden Tätern

gemeinsamer Tatentschluss (Tatplan)

funktionaler Tatbeitrag

=> Zurechnungsnorm: Ausführungshdlg. jedes Täters wird and. zugerechnet, soweit innerhalb gemeinsamen Tatplans

- aber keine Zurechnung bes. persönl. (z.B. Amtsträgereigenschaft) oder subjektive Merkmale

Mittäterexzess bei Mittäterschaft gem. §25 II StGB

- Rspr.: strafrechtl. Haftung d. Mittäters auf Umfang seines Vorsatzes beschränkt

-> Ausn.: Mittäter ist Handlungsweise d. and. gleichgültig => Billigung

- Bsp.: trotz Absprache, dass nur Spielzeugpistolen verwendet werden, verwendet ein Täter b. Banküberfall echte Pistole, ohne dass Mittäter dies erkennt

- Mittäter m. Spielzeugp.: §§249, 250 I Nr.1b) StGB; keine Zurechnung d. echten Waffe d. and. über §25 II

- Mittäter m. echter Pistole: §§249, 250 II Nr.1

- Zurechnung aber (+), wenn and. Mittäter Abweichung erkannte -> Vorsatzwechsel

- Zurechnung auch (+), wenn nur unwesentl. Tatplanabweichung & neu hinzutretende Tatumstände f. and. Mittäter vorhersehbar waren

- (P) Exzesstat & anschließende Strafbarkt.prüfg. wg. Unterlassen:

- z.B. ungeplantes Niederstechen e. Zeugen während e. Wohnungseinbruchdiebstahls & dann gemeinsames Fliehen im Wissen, dass Opfer sterben wird

-> ausführender Mittäter: §§252, 250 II Nr.1 in Tateinh. m. gef. KV gem. §224 I Nr.2 & 5; bzgl Unterlassen wg. Ingerenz auch Mord durch Unterlassen

-> and. Mittäter: §§244 I Nr.3, 25; keine Garantenstellg. aus Ingerenz (da nicht nahe Gefahr d. Einritts d. tabm. Erfolgs mitverursacht -> hier: Messerstich) -> keine Zurechnung d. Erfolgs d. Exzesshdlg.; aber unterlass. Hilfelstg. gem. §323c StGB (+)