StrR - Täterschaft & Teilnahme
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Kartei Details
Karten | 14 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.02.2015 / 07.02.2015 |
Lizenzierung | Namensnennung - Nicht-kommerziell -Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA) (Christopher Höhl) |
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Beteiligung - Definition
-> §28 II StGB
= Täterschaft oder Teilnahme
- Täterschaft:
- unmittelbare: §25 I Alt.1
- mittelbare: §25 I Alt.2
- Mittäterschaft, §25 II
-Teilnahme: abhängig v. vorsätzl. rw. Haupttat (Akzessorietät d. Teilnahme) -> Haupttat zuerst prüfen, um Inzidentprüfung zu vermeiden
- Anstiftung: §26
- Beihilfe: §27
Abgrenzung Täterschaft <-> Teilnahme
- Lit.: mat-obj. Tatherrschaftslehre -> Täter ist, wer d. v. Vorsatz umfassten tatbestandsmäßg. Geschehensablauf "in d. Händen hält" (= Schlüsselfigur; Teilnehmer nur Randfigur ohne Tatherrschaft)
- Rspr.: subj. Theorie ("animus-Theorie") -> Täter ist, wer m. Täterwillen handelt & d. Tat als eigene will; Teilnehmer hat nur Teilnehmerwillen & will Tat als fremde veranlassen & fördern
- aber Objektivierung durch wertende Gesamtbetrachtung: Grad d. eigenen Tatinteressen (z.B. am Taterfolg), Umfang d. Tatbeteiligung, Willen z. Tatherrschaft
- in Klausur vorziehen
Akzessorietätsverhältnis - Fallkonstellationen bzgl. Auswirkungen
1) Haupttat vollendet, aber nicht beendet
- bis z. Vollendg. wg. Akzessorietätsgrds. jede Form v. Teilnahme mögl.
- Teilnehmer kann auch nach Vollendung, aber vor Beendigung erst handeln -> n. Rspr. sukzessive Beihilfe mögl.
2) Haupttat beendet
- keine Teilnahme mehr mögl.
- aber Anschlussstraftaten (Begünstigg., Hehelerei) mögl.
3) Haupttat versucht, aber nicht vollendet
- Teilnahme an versuchter Tat mögl.
- nur b. Versuchsstrafbarkt. d. Haupttat
4) Haupttat noch nicht versucht
- mangels vorsätzl. rw. Haupttat keine Teilnahme mögl.
- b. Anstiftung als Teilnahmeform aber Versuch strafbar gem. §30 I StGB
-> (Umkehrschluss) versuchte Beihilfe straflos
unmittelbare Täterschaft, §25 I Alt.1 StGB
- Täter begeht Tat selbst
- zwingende Vss. b. eigenhändg. Delikten, z.B. Aussagedelikte (§§153 ff. StGB), einige Straßenverkehrsdelikte (§§315c, 316 StGB), Vollrausch (§323a StGB)
- dabei mittelb. Täterschaft, Mittäterschaft nicht mögl.
- wenn nicht selbst Tathdlg. vorgenommen -> nur Teilnehmerstrafbarkt. mögl.
mittelbare Täterschaft, §25 I Alt.2 StGB
- Tatbegehung "durch einen anderen" -> Tatmittler als Werkzeug d. mittelb. Täters
- Abgrenzung zur Anstiftung (§26 StGB): Wille z. Tat als eigene oder fremde
- Tatmittler (= Werkzeug) braucht Strafbarkeitsmangel: obj. TBM nicht verwirklicht / vorsatzlos / gerechtfertigt / entschuldigt / schuldunfähig
- Veranlassungsbeitrag d. Hintermanns nötig
"Täter hinter dem Täter" bzgl. mittelbarer Täterschaft gem. §25 I Alt.2 StGB
- mittelbare Täterschaft trotz keines Strafbarkeitsmangels d. Vordermanns (volldeliktisch handelnder Täter)
- Hintermann muss dominierende, überlegende, steuernde Position ggü. Vordermann haben
- Bsp. d. Rspr.:
- Veranlassen/Ausnutzen e. vermeidbaren Verbotsirrtums (Katzenkönigfall)
- Identitätstäuschung d. Werkzeugs: error in persona durch Hintermann b. Vordermann ausgelöst & zu seinen Zwecken ausgenutzt
- Organisationsherrschaft, wobei Vordermann volldeliktisch iR. fester, vorgegebener Organisationsstrukturen handelt (NS-Verbrechen, DDR Mauerschützen, Mafia, Straftaten unter Ausnutzg. strenger betriebl. Konzernabläufe); Hintermann hat Organisationsherrschaft
- hohe Anfdrg.: völlige Auslieferung d. Vordermanns ggü. Hintermann, straff organisierte Hierarchie, Handeln, um Repressalien zu entgehen
-> Vordermann austauschbar, Hintermann = "Schreibtischtäter" (als mittelb. Täter zu bestrafen)
Mittäterschaft, §25 II StGB
-> gemeinsame Begehung e. Straftat durch bewusstes & gewolltes Zusammenwirken v. gleichberechtigt & arbeitsteilig handelnden Tätern
- gemeinsamer Tatentschluss (Tatplan)
- funktionaler Tatbeitrag
=> Zurechnungsnorm: Ausführungshdlg. jedes Täters wird and. zugerechnet, soweit innerhalb gemeinsamen Tatplans
- aber keine Zurechnung bes. persönl. (z.B. Amtsträgereigenschaft) oder subjektive Merkmale
Mittäterexzess bei Mittäterschaft gem. §25 II StGB
- Rspr.: strafrechtl. Haftung d. Mittäters auf Umfang seines Vorsatzes beschränkt
-> Ausn.: Mittäter ist Handlungsweise d. and. gleichgültig => Billigung
- Bsp.: trotz Absprache, dass nur Spielzeugpistolen verwendet werden, verwendet ein Täter b. Banküberfall echte Pistole, ohne dass Mittäter dies erkennt
- Mittäter m. Spielzeugp.: §§249, 250 I Nr.1b) StGB; keine Zurechnung d. echten Waffe d. and. über §25 II
- Mittäter m. echter Pistole: §§249, 250 II Nr.1
- Zurechnung aber (+), wenn and. Mittäter Abweichung erkannte -> Vorsatzwechsel
- Zurechnung auch (+), wenn nur unwesentl. Tatplanabweichung & neu hinzutretende Tatumstände f. and. Mittäter vorhersehbar waren
- (P) Exzesstat & anschließende Strafbarkt.prüfg. wg. Unterlassen:
- z.B. ungeplantes Niederstechen e. Zeugen während e. Wohnungseinbruchdiebstahls & dann gemeinsames Fliehen im Wissen, dass Opfer sterben wird
-> ausführender Mittäter: §§252, 250 II Nr.1 in Tateinh. m. gef. KV gem. §224 I Nr.2 & 5; bzgl Unterlassen wg. Ingerenz auch Mord durch Unterlassen
-> and. Mittäter: §§244 I Nr.3, 25; keine Garantenstellg. aus Ingerenz (da nicht nahe Gefahr d. Einritts d. tabm. Erfolgs mitverursacht -> hier: Messerstich) -> keine Zurechnung d. Erfolgs d. Exzesshdlg.; aber unterlass. Hilfelstg. gem. §323c StGB (+)