Strafrecht AT Prüfprogramme
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Kartei Details
Karten | 18 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 30.03.2016 / 11.01.2019 |
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Prüfschema Rechtfertigende Notwehr (Art. 15 StGB)
Objektive Tatbestandsmerkmale
- Notwehrlage
- menschlicher Angriff
- gegen eigenes/fremdes Rechtsgut
- gegenwärtiger Angriff: Angriff steht unmittelbar bevor oder dauert an
- rechtswidriger Angriff
- Notwehrhandlung
- gegen Rechtsgüter des Angreifers
- Geeignetheit: geeignet den Angriff abzuwehren
- Subsidiarität: mildestes Mittel um Angriff abzuwehren
- Verhältnismässigkeit i.e.S.: da ein rechtswidriger Angriff vorliegt, sind die Anforderungen an die Proportionalität geringer als beim Notstand: Es genügt, dass kein krasses Missverhältnis zwischen Rechtsgutverletzung des Angriffs und derjenigen der Verteidigung besteht.
Subjektive Tatbestandsmerkmale
- Kenntnis der Notwehrlage
- Abwehrwille
Prüfschema Putativnotwehr (Art. 13 i.V.m. Art. 15 StGB)
Absatz I: Wäre die Handlung vom Täter rechtmässig, wenn tatsächlich eine rechtfertigende Sachlage vorliegen würde?
- Falls JA: Vorsatz entfällt (Handlungsunwert)
- Falls NEIN: Vorsatz entfällt nicht, normal weiter bei Schuld
Absatz II: Ist der Irrtum fahrlässig herbeigeführt worden? Ist die fahrlässige Deliktsbegehung überhaupt strafbar?
- Falls JA: Vermeidbarkeit des Irrtums?
- Falls JA: Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit
- Falls NEIN: Straflosigkeit
- Falls NEIN: Straflosigkeit
Prüfschema Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB)
Objektive Seite
- Notstandslage
- Unmittelbare Gefahr:
Gefahr: Wahrscheinlichkeit seiner Rechtsgutverletzung, wenn diese nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann
Unmittelbarkeit: Zeitpunkt der letzten sicheren Abwendungsmöglichkeit, bevor es zu spät sein könnte
- für eignes/fremdes individuelles Rechtsgut: Leben oder körperliches Rechtsgut
- Keine schuldhafte Herbeiführung
- Keine speziellen Duldungspflichten
- Notstandshandlung
- Gegen fremde Rechtsgüter
- Geeignet: geeignet die Gefahr abzuwenden
- Absolute Subsidiarität: Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Ausweichen ist geboten!
- Verhältnismässigkeit i.e.S.: Wahrung des (deutlich) höherwertigen Interessens
Subjektive Seite
- Kenntnis Notstandslage
- Rettungswille
Prüfschema Einwilligung
Objektive Seite:
- Einwilligungserklärung vom Berechtigten vor der Tat
- Einwilligungsfähigkeit
- Einsicht in die Tragweite der Einwilligung/Risikoaufklärung
- Tatsächliche Entscheidungsfreiheit (keine Willensmängel wie z.B. Irrtümer)
- Urteilsfähigkeit (natürliche ist nicht zivilrechtliche Handlungsfähigkeit)
- Verfügungsbefugnis
- Individualrechtsgüter (körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Vermögen, Ehre, Hausfrieden)
- Einwilligungsfähige Rechtsgüter
Subjektive Seite:
- Kenntnis der Einwilligung
Mutmassliche Einwilligung
Prüfschema Mutmassliche Einwilligung
- Einwilligung nicht einholbar
- Einwilligung müsste überhaupt zulässig sein
- Verfügungsbefugnis
- Individualrechtsgüter
- Einwilligungsfähige Rechtsgüter
- Zeitliche Dringlichkeit
- Handlung entspricht mutmasslichem Willen des Berechtigten
- Subsidiär
Actio libera in causa
- Herbeiführung der Schuldunfähigkeit
- Verschuldet (vorsätzlich oder fahrlässig)
- Vorhersehbarkeit prüfen
- nicht verschuldet
- keine ALIC und keine Anwendung von Art. 263 StGB
- Vorhersehbarkeit der späteren Tatbegehung (Rauschtat)
- Vorhersehbar:
- Vorsätzliche ALIC
- Fahrlässige ALIC
- Nicht vorhersehbar (Art. 263 StGB -> selbstverschuldete Unzurechnungsfähigkeit)
Prüfschema Entschuldigender Notstand (Art. 18 StGB)
Hier reicht ein anderes hochwertiges Interesse, kann also auch bloss gleichwertig sein.
Objektive Seite
- Notstandslage
- unmittelbare Gefahr
- Für eigenes/fremdes individuelles Rechtsgut
- Keine schuldhafte Herbeiführung der Notstandlage
- Keine speziellen Duldungspflichten (z.B. Feuerwehr, Polizei)
- Notstandshandlung
- gegen fremde Rechtsgüter
- Absolute Subsidiarität: nicht anders abwendbar
- Verhältnismässigkeit: Gleichwertigkeit von gewahrten und verletzten Interessen
- Unzumutbarkeit der Preisgabe des gefährdeten Rechtsgut
Subjektive Seite
- Kenntnis der Notstandslage
- Rettungswille
Prüfschema versuchtes Handlungsdelikt
(falls Versuchsschwelle nicht überschritten wurde, sollte die strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB geprüft werden.)
Vorprüfung
- Ist der Versuch vollendet?
- Ist der Versuch strafbar?
1. Tatbestandsmässigkeit
Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
Abgrenzung Eventualvorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit:
Eventualvorsatz:
- Wissenskomponente: Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt.
- Willenskomponente: Täter nimmt den Erfolg bewusst in Kauf
Bewusste Fahrlässigkeit:
- Wissenskomponente: Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt
- Willenskomponente: Täter vertraut auf das Ausbleiben des Erfolgs
- Wahrscheinlichkeitstheorie (Praxis BGer): Wenn der Täter sich so verhält, dass die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritt so gross ist, dass ein vernünftig denkender Mensch nicht mehr auf dessen Ausbleiben vertrauen kann, handelt er eventualvorsätzlich.
- Weitere subjektive Merkmale
Objektiver Tatbestand
- Beginn der Tatausführung (Der Beginn wird durch die Schwellentheorie abgegrenzt: Durch den Vollzug der letzten entscheidenden Handlung, von der es in der Regel nur ein Zurück gibt, wenn äussere Umstände die Vollendung erschweren oder verunmöglichen.)-> point of no return
- Tauglichkeit des Versuchs
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
4. Rücktritt/Tätige Reue (gemäss Art. 23 I StGB)
- Aufhebung des Tatenschlusses
- Aus Tätersicht nicht fehlgeschlagener Versuch
- Rücktrittsleistung
- Freiwilligkeit (nicht wenn ihn äussere Einflüsse oder Umstände zum Rücktritt veranlassen. z.B. wenn der Täter aus Angst ertappt zu werden seine Handlungen einstellt. Eine moralische Erkenntnis ist nicht erforderlich.)
Prüfschema vorsätzliches Handlungsdelikt
1. Tatbestandsmässigkeit
Objektiver Tatbestand
- Täterqualifikation (bei Sonderdelikten)
- Tatobjekt
- Tathandlung
- Taterfolg (nicht bei Tätigkeitsdelikten)
- Kausalität/objektive Zurechnung (nicht bei Tätigkeitsdelikten) Subjektiver Tatbestand
- (Eventual-)Vorsatz (Art. 12 II StGB)
- Weitere subjektive Unrechtsmerkmale
2. Rechtswidrigkeit
- Rechtfertigungsgründe
3. Schuld
- Schuldausschlussgründe
Prüfschema fahrlässiges Handlungsdelikt (Art. 12 III StGB)
Vorprüfung
- Kein Vorsatz
- Strafbarkeit der Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 12 III StGB 1. Tatbestandsmässigkeit
- Taterfolg
- Tathandlung
- Natürliche Kausalität
- Sorgfaltspflichtverletzung
- Verletzung einer Sorgfaltspflicht = Schaffung eines unerlaubten Risikos - (Individuelle Vorhersehbarkeit)*
- Individuelle Vermeidbarkeit
- Objektive Zurechnung (Erfolgsrelevanz der Sorgfaltspflichtverletzung)
- Adäquanzzusammenhang*
- Risikozusammenhang (Wahrscheinlichkeit- oder Risikoerhöhungstheorie)
- Verstoss gegen Schutzzweck der Norm
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
Prüfschema vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt
Vorprüfung
- Tun oder Unterlassen (Subsidiaritätsprinzip: Handeln geht vor)
1. Tatbestandsmässigkeit
Objektiver Tatbestand
- Taterfolg
- Garantenstellung (Art. 11 II StGB)
- Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung gebotenen Handlung
- Tatmacht (Generelle (fehlt, wenn keine Handlung in der konkreten Situation den Erfolg verhindern könnte = ultra posse nemo tenetur) und individuelle (fehlt, wenn der Verpflichtete physisch oder psychisch nicht in der Lage ist, die Handlung vorzunehmen). Möglichkeit zur Vornahme einer solchen Handlung. Plus erkennen, dass eine Notsituation vorliegt.)
- Hypothetische Kausalität/Objektive Zurechnung (Die Vornahme der gebotenen Handlung hätte den Erfolg mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit abgewendet)
Subjektiver Tatbestand
- Unterlassungsvorsatz (ein Tatbestandsirrtum liegt folglich bei Unkenntnis von Umständen vor, welche die Garantenstellung begründen -> d.h. Kenntnis der Garantenstellung)
- Weitere subjektive Unrechtsmerkmale
2. Rechtswidrigkeit
-Rechtfertigungsgründe (insbesondere Pflichtenkollision)
3. Schuld
Schuldausschlussgründe (Unzumutbarkeit -> analoge Prüfung zu Art. 17 StGB „Wahrung wesentlich überwiegender Interessen“)
4. Vorwurfsidentität (Art. 11 III StGB)
Prüfschema versuchtes unechtes Unterlassungsdelikt
Vorprüfung
- Unterlassen
- Ist der Versuch vollendet?
- Ist der Versuch strafbar?
1. Tatbestandsmässigkeit
Subjektiver Tatbestand
- Unterlassungsvorsatz
- Weitere subjektive Unrechtsmerkmale Objektiver Tatbestand:
- Garantenstellung
- Möglichkeit zur Vornahme einer Erfolgsabwendenden Handlung
- Tatmacht
- Beginn der Tatausführung
- Tauglichkeit des Versuchs
2. Rechtswidrigkeit
- Pflichtenkollision
3. Schuld
Prüfschema fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt
Vorprüfung
- Unterlassen
- Kein Vorsatz
- Strafbarkeit der Fahrlässigkeit i.S.v. Art. 12 III StGB
1. Tatbestandsmässigkeit
- Taterfolg
- Garantenstellung (Art. 11 II StGB)
- Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung gebotenen Handlung
- Tatmacht
- Hypothetische Kausalität
- Zumutbarkeit der erwarteten Handlung
- Sorgfaltspflichtverletzung
- Schaffen eines unerlaubten Risikos
- Individuelle Vorhersehbarkeit
- Individuelle Vermeidbarkeit
- Objektive Zurechnung (Erfolgsrelevanz der Sorgfaltspflichtsverletzung)
- Adäquanzzusammenhang
- Risikozusammenhang
- Verstoss gegen Schutzzweck der Norm
2. Rechtswidrigkeit
- Pflichtenkollision
3. Schuld
Prüfschema Mittelbare Täterschaft
1. Unmittelbarer Täter
2. Mittelbarer Täter
Objektiver Tatbestand
- Der mittelbare Täter handelt nicht selbst
- Werkzeugqualität des unmittelbaren Täters
- Zurechnung der Handlungen des unmittelbaren Täters Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
Prüfschema Mittäterschaft
1. Tatbestandsmässigkeit
Objektiver Tatbestand
- Tathandlung
- Gemeinsamer Entschluss zur Tat (Täter entschliessen sich als gleichberechtigte Partner eine Tat zu begehen. Muss sich nicht ausdrücklich vor der Tat erfolgen. Ist durch konkludentes Verhalten oder nach Beginn der Tatausführung möglich.)
- Gemeinsame Tatausführung (Es liegt Arbeitsteilung vor, bei der Beurteilung müssen sowohl Vorbereitungshandlung, wie auch Tathandlung herangezogen werden. Je wesentlicher Tatbeitrag)
- Taterfolg
- Kausalität und objektive Zurechnung
Subjektiver Tatbestand (i.d.R. Verweis auf Tatentschluss)
- Vorsatz
- Weitere subjektive Unrechtsmerkmale
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
Prüfschema Anstiftung
Prüfschema Anstiftung
1. Tatbestandsmässigkeit
Objektiver Tatbestand
- Limitierte Akzessorietät
- Tatbestandsmässige, rechtswidrige Haupttat (Verbrechen oder Vergehen, Art. 24 I StGB)
- Mindestens im Versuchsstadium
- Hervorrufen des Tatentschlusses
- Kausalität
Subjektiver Tatbestand
- Doppelter Anstiftervorsatz
- Vorsatz bezüglich der Haupttat
- Vorsatz bezüglich des Hervorrufens des Tatentschlusses
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
Prüfschema versuchte Anstiftung (Nur bei Verbrechen!)
1. Strafbarkeit des Haupttäters
2. Strafbarkeit des Anstifters
Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss)
- bezüglich der Vollendung der Haupttat
- bezüglich der Bestimmung
Objektiver Tatbestand (Beginn der Tatausführungshandlung)
- im Hinblick auf die Teilnahmehandlung (Bestimmung), ein Beginn der Haupttat ist nicht erforderlich 3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
5. Rücktritt/Tätige Reue
Prüfschema Gehilfenschaft (Art. 25 StGB. Versuchte Gehilfenschaft ist nicht strafbar. Gehilfenschaft lässt sich nicht rechtfertigen.)
1. Tatbestandsmässigkeit
Objektiver Tatbestand
- Limitierte Akzessorietät
- Tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat (Verbrechen oder Vergehen Art. 25 StGB)
- Mindestens im Versuchsstadium
- Förderung der Haupttat (Leistung eines Tatbeitrags)
- Förderungskausalität
Subjektiver Tatbestand
- Doppelter Gehilfenschaftsvorsatz
- Vorsatz bezüglich der Hilfeleistung
- Vorsatz bezüglich der Haupttat
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
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