STOWE - Stockwerkeigentümerversammlung und ihre Organe (Kapitel 5)
Versammlung der Stockwerkeigentümer, Beschlussfähigkeit und Stimmrecht, Protokoll, Ausschuss/Delegierte/Revisoren
Versammlung der Stockwerkeigentümer, Beschlussfähigkeit und Stimmrecht, Protokoll, Ausschuss/Delegierte/Revisoren
Kartei Details
Karten | 61 |
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Lernende | 16 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 01.11.2014 / 21.10.2023 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
Weblink |
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Welches ist einzig zwingende Organ?
Stockwerkeigentümerversammlung (oberste Gewalt der Gemeinschaft)
Wo sind die Vorschriften geregelt?
- im Gesetz (Stockwerkeigentum, Miteigentum, Verein
- im Reglement
Wer ist berechtigt an der Versammlung teilzunehmen?
Jeder Stockwerkeigentümer ist Mitglied der Gemeinschaft und ist deshalb berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen.
Für was dient die Versammlung?
Diskussions- und und Verhandlungsplattform zwischen den Eigentümern
Welches ist eines der wichtigsten Handlungen eines Bewirtschafters?
Vorbereitung der Versammlung
Kann sich ein Stockwerkeigentümer vertreten lassen? Wenn ja, durch wen?
Ja. durch einen anderen Stockwerkeigentümer oder einen Dritten. (Vertretungsbefugnisse können im Reglement eingeschränkt werden)
Dürfen Nutzniesser und Wohnungsberechtigte an der Versammlung teilnehmen?
Ja, sofern nichts anderes vertraglich geregelt ist.
Welche Ansprüche lassen sich vom Mitwirkungs- und Teilnahmerecht ausgliedern?
- Teilnahmerecht
- Stimmrecht
- Einberufungsrecht
- gestalterische Mitwirkung (Diskussionsrecht)
- Antragsrecht innerhalb der angekündigten Traktanden
- Kontrollrecht