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Steuersystem CH

Wer ist steuerpflichtig? Wo fallen Steuern an?

Wer ist steuerpflichtig? Wo fallen Steuern an?


Kartei Details

Karten 30
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 17.03.2013 / 14.06.2021
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Was ist eine juristische Person?

Juristische Personen sind Gesellschaften, Körperschaften oder Anstalten, denen das Zivelrecht oder das öffentliche Recht eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit die Fähikgkeit verleiht, selbstständig Rechte auszuüben und Pflichten zu übernehmen (namentlich Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen).

Das Steuerrecht trägt dem Rechnung und behandelt die juristischen Personen als von ihren Mitgliedern oder Anteilsinhabern unabhängige Steuersubjekte.

Weshalb werden juristische Personen als Steuersubjekte betrachtet?

Weil sie rechtlich und wirtschaftlich selbstständig sind und damit ihre eigene finanzielle Leistungsfähigkeit steuerlich nicht unbeachtet bleiben darf. Dies umso weniger, als auch juristische Personen auf Leistungen des Staates angewiesen sind. Man denke an die öffentliche Sicherheit, die Justiz, das Transportwesen, an Kommunikationsmittel usw., die dem Staat grosse Kosten verursachen.

Was wird bei einer juristischen Person besteuert?

Wie bei natürlichen Personen unterscheidet man auch bei juristischen Personen zwei Arten der Steuerpflicht. Die beschränkte und unbeschränkte Art der Steuerpflicht unterscheiden sich wodurch?

  • Unbeschränkt steuerpflichtig sind juristische Personen, deren Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz bzw. im besteuernden Kanton liegt (Persönliche Zugehörigkeit). Sie werden auf der Gesamtheit ihres Gewinns und Kapitals besteuert.
  • Beschränkt steuerpflichtig sind juristische Personen, die ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung im Ausland (oder ausserhalb des Kantons) haben, aber in der Schweiz bzw. im Kanton über Kapital oder bestimmte Einkommensquellen verfügen, für die sie steuerpflichtig werden (wirtschaftliche Zugehörigkeit).

 

Alle Steuergesetze sehen die Befreiung von juristischen Personen mit öffentlich-rechtlichem Charakter (Bund, Kantone, Gemeinden, Kirchgemeinden und ihre Anstalten) vor. Auch konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, Einrichtungen der beruflichen und sozialen Vorsorge, gemeinnützige Institutionen, politische Parteien usw. sind ganz oder teilweise steuerbefreit.

Da die Besteuerungsmethode nicht für alle juristischen Personen gleich ist, werden diese im Steuerrecht in drei Hauptkategorien unterscheidet. Welche?

  1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
  2. Genossenschaften und
  3. übrige Kategorien wie Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen (z.B. öffentlich-rechtliche und kirchliche Körperschaften sowie Anstalten).

Das Handelrecht ist nicht gleich Steuerrecht. Erkläre.

Handelsrecht

  • Verhinderung, dass Unternehmen sich zu gut darstellen
  • "Höchstbewertungsvorschriften"

Steuerrecht

  • Versteuerung Mindestreingewinn
  • "Tiefstbewertungsvorschriften"

Steuerliche Korrekturvorschriften in Steuererklärung berücksichtigen bzw. in der Steuerveranlagung vorgenommen. Abweichungen, wenn steuerliche Korrekturen Aktiven oder Passiven beeinflussen. 

 

Meist wird vom Massgeblichkeitsprinzip gesprochen, d.h. die handelsrechtliche Jahresrechnung ist massgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung mit Vorbehalt von stuerlichen Korrekturvorschriften. Folge:

Steuerpflichtiger ist an die eigenen Buchungen gebunden. 

Was gibt es sonst noch für Prinzipien?

  • Prinzip der wirtschaftl. Leistungsfähigkeit
  • Perioditätsprinzip (Abgrenzung TA/TP --> wichtig bei selbstständig erwerbende, da Steueraufwand von z.B. 2010 im 2012 für Nachzahlen, kein Aufwan darstellt)
  • Totalgewinnprinzip
  • Imparitätsprinzip (drohende Verluste sind zu berücksichtigen)
  • Realisationsprinzip (Gewinn erst verbuchen, wenn realisiert)

Was können Korrekturen für nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand sein? Art. 58 Abs. 1 lit. b / c DBG

  • Anlagevermögen: Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung
  • zu hohe Abschreibungen oder Rückstellungen
  • Einlagen in die Reserven
  • Einlagen in das EK aus nicht versteuerten Reserven
  • offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen (evtl. VST, z.B. bei Auto zu niedrig gekauft) und nicht begründeter Zuwendungen an Dritte
  • nicht in Erfolgsrechnung erfasste, Erträge, inkl. Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne

Religiöse Zuwendungen sind ebenfalls aus keinem zusammenhängenden Recht.