Sachenrecht
Recht für BWL
Recht für BWL
Set of flashcards Details
Flashcards | 44 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 24.02.2014 / 07.03.2014 |
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Voraussetzung derivativer Eigentumserwerb
(1) Gültiges, auf Veräusserung gerichtetes Grundgeschäft
= Verpflichtungsgeschäft
(2) Übertragung des (selbständigen) Besitzes nach den Regeln des Besitzesrechts (Traditionsprinzip); ZGB 714 I.
= Verfügungsgeschäft
(3) Verfügungsbefugnis des Veräusserers
Kausale Natur
Die Eigentumsübertragung ist abhängig von der Existenz eines wirksamen Grundgeschäftes/causa. Eine causa bildet das Verpflichtungsgeschäft. Fehlt die wirksame causa (nicht existent oder ungültig), so fehlt es an der Voraussetzung für den Eigentumserwerb durch Rechtsgeschäft und der Veräusserer kann die Sache vindizieren.
TBE 1
Gültiges, auf Veräusserung gerichtetes Grundgeschäft
= Verpflichtungsgeschäft
Im Vordergrund stehen Kauf, Schenkung und Tausch Möglich sind aber auch z.B. Verfügungen von Todes wegen,güterrechtliche Auseinandersetzungen.
TBE 2
Übertragung des selbständigen Besitzes auf den Erwerber (ZGB 714 I) = Verfügungsgeschäft
Körperliche Übertragung oder via Surrogate.
Für den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs ist der Zeitpunkt der Besitzübertragung massgebend.
Ohne Besitzübertragung geht kein Eigentum über.
TBE 2 Eigentumsvorbehalt (EV)
ZGB 715 f. / KKG (Konsumkreditgesetz)
Der EV ist – als Ausnahme vom Traditionsprinzip (ZGB 714 I)
– Sicherungsmittel zu Gunsten des Verkäufers beim Kauf beweglicher Sachen. Sind die Voraussetzungen gegeben,
geht das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung auf den Erwerber über.
TBE 3 Verfügungsbefugnis des Veräusserers.
keine ausdrückliche Regelung im Gesetz.
Verfügungsbefugt ist der Eigentümer oder der von ihm zur Veräusserung Bevollmächtigte; fehlt es an der Verfügungsbefugnis, so geht kein Eigentum über.
Grundsatz
Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat.
TBE 3 Ausnahme vom Grundsatz
wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat:
ZGB 930 vermutet vom Besitzer einer beweglichen Sache, dass er ihr Eigentümer ist.
Auf den durch den Besitz geschaffenen Rechtsschein soll sich der Erwerber einer Sache verlassen können, sofern er gutgläubig davon ausgeht, dass der Veräusserer zur Veräusserung befugt ist.
Gutgläubiger Erwerb ZGB 714 II
Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum erhält, wird – auch wenn der Veräusserer nicht zur Eigentumsübertragung befugt ist – deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitz der Sache geschützt ist.
Thematik: Besitzesrechtsschutz
Besitzesrechtsschutz
Allgemein ZGB 930 – 937
Allgemein ZGB 930 – 937
Der Besitzesrechtsschutz gibt Antwort auf die Frage:
Inwieweit kann sich ein Besitzer auf seinen Besitz berufen, um Rechte zu schützen, die er an der Sache behauptet?
Thematik: Besitzerwerb vom Nichtberechtigten
- bei anvertrauten Sachen
- bei abhanden gekommenen Sachen
Gutgläubiger Erwerb bei anvertrauten Sachen ZGB 933
TBM
Rechtsfolge
Tatbestandselemente
Guter Glaube (ZGB 3) Gutgläubig ist, wer nicht um die fehlende Veräusserungsbefugnis weiss resp. wer es – trotz gehöriger Aufmerksamkeit – nicht hat Wissen können.
Anvertraut Sache Eine Sache ist anvertraut, wenn sie sich mit Wissen und Willen des Eigentümers im Besitz des Veräusserers befindet
Rechtsfolge
Schutz des Eigentumserwerbs (oder auch eines beschränkt dinglichen Rechtes) des Erwerbers.
ZGB 936 I : Bösgläubigkeit
Ist der Erwerber bösgläubig, dann wird er nicht geschützt, d.h. der frühere Besitzer kann ihm die Sache jederzeit abfordern; ausser der frühere Besitzer habe seinerseits bösgläubig erworben (ZGB 936 II).
Kein gutgläubiger Erwerb ZGB 934 I
bei abhanden gekommenen Sachen Gemeint:
gestohlen, verloren oder sonst wider seinen Willen abhanden gekommen.
TBM und RF
Tatbestandselemente
Früherer Besitz an der Sache
Abhanden gekommene, bewegliche Sache
Wahrung der 5-Jahresfrist seit dem Abhandenkommen
Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräusserers
Lösungsrecht bei abhanden gekommenen Sachen ZGB 934 II
Tatbestandselemente
Früherer Besitz an der Sache
Abhanden gekommene, bewegliche Sache
Wahrung der 5-Jahresfrist Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich Verfügungsbefugnis Erwerb der Sache von Kaufmann, der mit dieser Warenart handelt an öffentlicher Versteigerung auf dem Markt (auch Börse).
Lösungsrecht bei abhanden gekommenen Sachen
Rechtsfolge
Der frühere Besitzer kann die Sache herausverlangen.
Schutz des Erwerbers insofern, als er die (vom Händler) erworbene Sache nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises herausgeben muss (= Lösungsrecht). D.h. der frühere Besitzer muss die Sache herauslösen (kaufen).
Anspruch besteht nicht, wenn Erwerber bösgläubig.
Gutgläubiger Erwerb ZGB 935
bei Geld und Inhaberpapieren
Tatbestandselemente
Geld oder Inhaberpapier*
Anvertraut oder abhanden gekommen.
Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der
Verfügungsbefugnis des Veräusserers.
* Zahlungsmittelfähige Münzen/Noten
Inhaber-Obligation, -Aktie, -Schuldbrief, etc.
Rechtsfolge Eigentumserwerb
Funktion des Sachenrechts
Zuordnung von Sachen zum rechtliche Herrschaftsbereich von Personen.
Das heisst auch wer darf verkaufen
Was ist eine Sache ?
Sachen sind körperliche Gegenstände, die abgegrenzt sind und von Menschen rechtlich beherrscht werden können aber nicht zum menschlichen Körper gehören.
z.B. ein Herzschrittmacher ist keine Sache solange es im Körper ist.
Keine Sachen sind
sind Rechte wie Forderungen, Patente, Marken, etc. Urheberrechte
Ausnahmen: Grundbuch aufgenommenes, selbständiges Baurecht
Sache Abgegrenztheit
Sachqualität haben nur abgegrenzte Gegenstände (Auto, Werkzeug, Schmuck, etc.). Bei Mengensachen (Getreide, Kohle, Sand, etc.) hat nicht die physikalische Einheit – gemeint z.B. das Getreidekorn , sondern eine verkehrsübliche Menge davon Sachqualität. Die Luft, die wir einatmen, ist demzufolge keine Sache im Rechtssinne. – Anders die in Flaschen abgefüllte Pressluft z.B. für Taucher.
Sache Beherrschbarkeit
Die Sache muss rechtlich beherrscht werden können: erworben, angeeignet, genutzt, etc
Grundwasser kann insofern zur Sache werden, als es durch Ausscheidung und bestimmte Benutzungsweise in die menschliche Herrschaft überführt werden kann.
Nicht beherrschbar (res comunes omnium): Freie Luft,
offenes Meer, Himmelskörper, etc.
Sache Unpersöhnlichkeit
Als Sache gilt nur, was vom Menschen verschieden ist. Der menschliche Körper (auch der Leichnam) ist keine Sache
Abgetrennte Körperteile können Sachen sein (dingliche Rechte möglich; z.B. Haare).
Mit dem Körper verbundene Ersatzteile (Gebiss, künstliches Gelenk, Herzschrittmacher) erfüllen den Sachbegriff, bevor sie eingesetzt sind.Rechtsgesamtheit
Auch sie ist keine Sache, auch wenn sie neben anderen Rechten (Forderungen, Immaterialgüterrechten, etc) in aller Regel auch Rechte an Sachen (z.B. Eigentumsrechte) umfasst.
Beispiele:
Unternehmen, Nachlass, Privatvermögen
Vollherrschaft
umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache
Farniseigentum, Grundeigentum
Teilherrschaft
Berechtigung auf einen bestimmten Teil einer Sache
Nutzungsrechte eins Weges (man hat das Recht den Weg eines Grundstückes zu betreten)
Retensionsrecht: Garagist darf Auto des Schuldners bei sich behalten solange er nicht zahlt, jedoch nicht benutzen
Publizitätsprinzip
Wenn dingliche Rechte gegenüber jedermann wirken sollen resp. von jedermann zu beachten sind, müssen sie für Dritte erkennbar sein. Problem: Das Eigentum sieht man nicht
Der Besitz dient als Publizitätsmittel für Rechte an beweglichen Sachen.
Das Grundbuch erfüllt den gleichen Zweck für unbewegliche Sachen.
Abgrenzung zum Eigentümer
Eigentümer Besitzer
Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache hat.
ZGB 919
ZGB 930 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer ist.
Eigentümer ist diejenige Person, der die Sache gehört.
ZGB 641
Besitzdiener
Kellner der den Wein überbringt
Besitz beim überbringen ist zu wenig intensiv als das er als Besitzer gilt
Selbständiger Besitz
Hat jene Person, welche die Sache als Eigentümer besitzt.
Der selbständige Besitzer muss nicht zwingend der wirkliche Eigentümer sein; es reicht, wenn er als angemasster Eigentümer resp. wie ein Eigentümer besitzt. D.h. der Dieb ist selbständiger Besitzer, obwohl er nicht Eigentümer ist.
Unselbständiger Besitz
Hat jene Person, welche die Sache nicht als Eigentümer, sondern zu einem beschränkt dinglichen oder obligatorischen Recht besitzt.
Bsp: Eigentümer lässt Wertschriften durch die Bank verwalten: Bank ist unselbständiger Besitzer
Unmittelbarer Besitz
Hat jene Person, welche direkt die Sachherrschaft ausübt.
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