Sachenrecht
Recht für BWL
Recht für BWL
Set of flashcards Details
Flashcards | 44 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 24.02.2014 / 07.03.2014 |
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Funktion des Sachenrechts
Zuordnung von Sachen zum rechtliche Herrschaftsbereich von Personen.
Das heisst auch wer darf verkaufen
Was ist eine Sache ?
Sachen sind körperliche Gegenstände, die abgegrenzt sind und von Menschen rechtlich beherrscht werden können aber nicht zum menschlichen Körper gehören.
z.B. ein Herzschrittmacher ist keine Sache solange es im Körper ist.
Keine Sachen sind
sind Rechte wie Forderungen, Patente, Marken, etc. Urheberrechte
Ausnahmen: Grundbuch aufgenommenes, selbständiges Baurecht
Sache Abgegrenztheit
Sachqualität haben nur abgegrenzte Gegenstände (Auto, Werkzeug, Schmuck, etc.). Bei Mengensachen (Getreide, Kohle, Sand, etc.) hat nicht die physikalische Einheit – gemeint z.B. das Getreidekorn , sondern eine verkehrsübliche Menge davon Sachqualität. Die Luft, die wir einatmen, ist demzufolge keine Sache im Rechtssinne. – Anders die in Flaschen abgefüllte Pressluft z.B. für Taucher.
Sache Beherrschbarkeit
Die Sache muss rechtlich beherrscht werden können: erworben, angeeignet, genutzt, etc
Grundwasser kann insofern zur Sache werden, als es durch Ausscheidung und bestimmte Benutzungsweise in die menschliche Herrschaft überführt werden kann.
Nicht beherrschbar (res comunes omnium): Freie Luft,
offenes Meer, Himmelskörper, etc.
Sache Unpersöhnlichkeit
Als Sache gilt nur, was vom Menschen verschieden ist. Der menschliche Körper (auch der Leichnam) ist keine Sache
Abgetrennte Körperteile können Sachen sein (dingliche Rechte möglich; z.B. Haare).
Mit dem Körper verbundene Ersatzteile (Gebiss, künstliches Gelenk, Herzschrittmacher) erfüllen den Sachbegriff, bevor sie eingesetzt sind.Rechtsgesamtheit
Auch sie ist keine Sache, auch wenn sie neben anderen Rechten (Forderungen, Immaterialgüterrechten, etc) in aller Regel auch Rechte an Sachen (z.B. Eigentumsrechte) umfasst.
Beispiele:
Unternehmen, Nachlass, Privatvermögen
Vollherrschaft
umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache
Farniseigentum, Grundeigentum
Teilherrschaft
Berechtigung auf einen bestimmten Teil einer Sache
Nutzungsrechte eins Weges (man hat das Recht den Weg eines Grundstückes zu betreten)
Retensionsrecht: Garagist darf Auto des Schuldners bei sich behalten solange er nicht zahlt, jedoch nicht benutzen
Publizitätsprinzip
Wenn dingliche Rechte gegenüber jedermann wirken sollen resp. von jedermann zu beachten sind, müssen sie für Dritte erkennbar sein. Problem: Das Eigentum sieht man nicht
Der Besitz dient als Publizitätsmittel für Rechte an beweglichen Sachen.
Das Grundbuch erfüllt den gleichen Zweck für unbewegliche Sachen.
Abgrenzung zum Eigentümer
Eigentümer Besitzer
Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache hat.
ZGB 919
ZGB 930 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer ist.
Eigentümer ist diejenige Person, der die Sache gehört.
ZGB 641
Besitzdiener
Kellner der den Wein überbringt
Besitz beim überbringen ist zu wenig intensiv als das er als Besitzer gilt
Selbständiger Besitz
Hat jene Person, welche die Sache als Eigentümer besitzt.
Der selbständige Besitzer muss nicht zwingend der wirkliche Eigentümer sein; es reicht, wenn er als angemasster Eigentümer resp. wie ein Eigentümer besitzt. D.h. der Dieb ist selbständiger Besitzer, obwohl er nicht Eigentümer ist.
Unselbständiger Besitz
Hat jene Person, welche die Sache nicht als Eigentümer, sondern zu einem beschränkt dinglichen oder obligatorischen Recht besitzt.
Bsp: Eigentümer lässt Wertschriften durch die Bank verwalten: Bank ist unselbständiger Besitzer
Unmittelbarer Besitz
Hat jene Person, welche direkt die Sachherrschaft ausübt.
Mittelbarer Besitz
Hat jene Person, welche die Sachherrschaft nur indirekt, also über eine andere Person ausübt.
Bsp: Eigentümer gibt Wertschriften an Bank für Verwaltung
Eigentümer ist mittelbarer Besitzer
Bank ist unmittelbarer Besitzer
Derivativer Besitzübertrag
Tradition
unter anwesende
TMB & RF
Die Sache selbst (= Sachübergabe) oder die Mittel zur Sachherrschaft (= uneigentliche Sachübergabe z.B. Schlüssel fürs Auto) müssen übergeben werden.
Übertragung des Besitzes, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Übergabe unter Abwesenden
TBM & RF
Die Sache muss (nach Weisung des eigentlichen Erwerbers) einer Drittperson übergeben werden.
Übertragung des Besitzes im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an die Drittperson.
Beispiel
Verkäufer A hat sein Auto Käufer B verkauft. Da B das Auto sofort dem C vermieten will, einigt man sich, dass A das Auto direkt an C liefert. C erhält unselbständigen+unmittelbaren Besitz.B erhält selbständigen+mittelbaren Besitz.
Longa manu traditio oder Besitzvertrag
TBM & RF
Bestehen einer offenen Besitzlage. Übereinstimmende Willenserklärung, wonach der Besitz auf den Erwerber übergehen soll.
Übergang des Besitzes auf den Erwerber im Moment des Verpflichtungsgeschäftes.
Beispiel
A verkauft B zwei Ster Holz, das auf einem Stapel im Wald lagert. Der Erwerber darf es jederzeit holen, d.h. er hat den jederzeitigen Zugriff.
A ist selbständiger+unmittelbarer Besitzer
B wird selbständiger+unmittelbarer Besitzer
Brevi manu traditio oder Besitzwandlung
TBM & RF
V hat selbständigen+mittelbaren Besitz. / E hat bereits unselbständigen+unmittelbaren Besitz.
Übereinstimmende Willenserklärungen, wonach der selbständige Besitz auf E übergehen soll.
Erwerb des selbständigen Besitzes durch E im Moment der Willenseinigung.
Beispiel
A mietet ein Fernsehgerät. Da er sehr zufrieden ist, kauft er das Gerät dem Eigentümer B ab. A ist bereits unselbständiger+unmittelbarer Besitzer. B ist selbständiger+mittelbarer Besitzer. A wird selbständiger+unmittelbarer Besitzer. ( A war schon immer in Besitz eigendliche Übergabe findet nicht mer statt)
Besitzanweisung ZGB 924 I
1. Fall: «ein Dritter
Tatbestand
Die Sache befindet sich aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses* bei einem Dritten, der unselbständigen+unmittelbaren Besitz hat.
Miete, Hinterlegung, Faustpfand, Leihe, etc.
Übereinstimmende Willenserklärungen, wonach: der selbständige Besitz auf E übergehen soll, der Dritte in Zukunft für E besitzen soll.
Rechtsfolge
Übertragung des selbständigen+mittelbaren Besitzes auf E im Moment der Einigung (ohne Sachübergabe). Benachrichtigung des Dritten ist für den Besitzübergang nicht notwendig! Blosse Besitzdienerschaft genügt nicht! Dem besitzenden Dritten gegenüber gilt der Besitz erst dann als übergegangen, wenn ihm V davon Anzeige gemacht hat (sog. Notifikation).
Beispiel
A ist Eigentümer von Wertpapieren, welche er durch die Bank B aufbewahren lässt. A hat C mittels Kaufvertrag die Papiere versprochen und will – zur Erfüllung seiner Verpflichtung (= Eigentumsübertragung) – den Besitz auf C übertragen (ZGB 714 I). A und C sind sich einig, dass die Papiere weiterhin bei der Bank B bleiben sollen.
Besitzeskonstitut ZGB 924 I
2. Fall: «der Veräusserer selber»
Tatbestand
Die Sache bleibt aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer. Miete, Leihe, Werkvertrag (Reparatur), etc. Übereinstimmende Willenserklärungen, wonach der Erwerber selbständiger+mittelbarer Besitzer werden soll, während der Veräusserer die Sache als unselbständiger+unmittelbarer Besitzer bei sich behalten soll.
Rechtsfolge
Der Erwerber erwirbt im Moment der Einigung selbständigen+mittelbaren Besitz, ohne dass eine Sachübergabe notwendig wäre. Der Veräusserer behält den unselbständigen+unmittelbaren Besitz. Merke: Das Besitzeskonstitut ist als Übertragungsart im Pfandrecht verboten (ZGB 884 I und III).
Beispiel
A steckt in Geldnöten und verkauft sein Auto an B. Da A das Fahrzeug weiterhin für eine bestimmte Zeit benützen möchte, schliesst er mit B gleichzeitig einen Mietvertrag ab.
Verlust des Besitzes ZGB 921
Nur in einer (negativen) Bestimmung im Gesetz: Aus ZGB 921 e contrario ist zu schliessen, dass der Besitz untergeht, wenn die tatsächliche Gewalt über die Sache aufhört.
Verlust des Besitzes Auswirkungen aufs Eigentum
Der Verlust des Besitzes genügt nicht, um den Verlust des Eigentums zu bewirken. ZGB 729:
Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes erstdadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt oder dass in der Folge ein anderer Eigentum erwirbt.
Verfügungsmacht bei Fahrniseigentum (wo kommt was vor, zu was wird man berechtigt )
Tatsächliche Obligatorische/Dingliche Schranken des Gesetzes Schranken selbst auferlegt (gewillkürt)Gebrauch, Verbrauch, Zerstörung
Eingehen von Verpflichtungen
Pflichtteilsrecht beim Erben
Vermietung einer Wohnung
Fahrniseigentum:
Klagerechte ZGB 641 II
Vindikation
Wenn die Sache dem Eigentümer vorenthalten wird.
Herausgabe-/Eigentumsklage
Eigentumsfreiheitsklage
Bei ungerechtfertigten Einwirkungen auf die Sache;
Abwehr/Unterbindung von Störungen.
Herausgabe-/Eigentumsklage
Zur Vindikation
Definition
Verjährung
Falls der Erwerber aus irgendeinem Grund nicht Eigentümer der Sache wird, kann der nicht besitzende Eigentümer gemäss ZGB 641 II vindizieren, d.h. mit der Vindikation sein Eigentum zurückfordern.
Die Vindikation ist grundsätzlich unverjährbar; sie scheitert allenfalls an der Ersitzung (ZGB 728) oder bei abhanden gekommenen Sachen an der 5-Jahresfrist von ZGB 934.
Zu den Klagen
Die Klagen sind zu unterscheiden von den Behelfen des Besitzesschutzes (Klage aus besitzesentziehung resp. aus Besitzesstörung).
Die besitzesrechtliche Behelfe sind i.d.R. einfacher resp. schneller durchsetzbar, da das Eigentumsrecht an der Sache nicht bewiesen werden muss; es genügt der Nachweis des Besitzes.
Eigentumserwerb
durch Rechtsgeschäft (mit Besitzübertragung)
Derivativer Eigentumserwerb
Spezialfall: unter Eigentumsvorbehalt
ohne Rechtsgeschäft (mit Besitzübertragung)
Originärer Eigentumserwerb
Aneignung, Fund, Verarbeitung, Verbindung/Vermischung, Ersitzung
von Gesetzes wegen (ohne Besitzübertragung)
Universalsukzession (z.B. Erbschaft)
Zuschlag einer Sache bei Versteigerung
Voraussetzung derivativer Eigentumserwerb
(1) Gültiges, auf Veräusserung gerichtetes Grundgeschäft
= Verpflichtungsgeschäft
(2) Übertragung des (selbständigen) Besitzes nach den Regeln des Besitzesrechts (Traditionsprinzip); ZGB 714 I.
= Verfügungsgeschäft
(3) Verfügungsbefugnis des Veräusserers
Kausale Natur
Die Eigentumsübertragung ist abhängig von der Existenz eines wirksamen Grundgeschäftes/causa. Eine causa bildet das Verpflichtungsgeschäft. Fehlt die wirksame causa (nicht existent oder ungültig), so fehlt es an der Voraussetzung für den Eigentumserwerb durch Rechtsgeschäft und der Veräusserer kann die Sache vindizieren.
TBE 1
Gültiges, auf Veräusserung gerichtetes Grundgeschäft
= Verpflichtungsgeschäft
Im Vordergrund stehen Kauf, Schenkung und Tausch Möglich sind aber auch z.B. Verfügungen von Todes wegen,güterrechtliche Auseinandersetzungen.
TBE 2
Übertragung des selbständigen Besitzes auf den Erwerber (ZGB 714 I) = Verfügungsgeschäft
Körperliche Übertragung oder via Surrogate.
Für den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs ist der Zeitpunkt der Besitzübertragung massgebend.
Ohne Besitzübertragung geht kein Eigentum über.
TBE 2 Eigentumsvorbehalt (EV)
ZGB 715 f. / KKG (Konsumkreditgesetz)
Der EV ist – als Ausnahme vom Traditionsprinzip (ZGB 714 I)
– Sicherungsmittel zu Gunsten des Verkäufers beim Kauf beweglicher Sachen. Sind die Voraussetzungen gegeben,
geht das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung auf den Erwerber über.
TBE 3 Verfügungsbefugnis des Veräusserers.
keine ausdrückliche Regelung im Gesetz.
Verfügungsbefugt ist der Eigentümer oder der von ihm zur Veräusserung Bevollmächtigte; fehlt es an der Verfügungsbefugnis, so geht kein Eigentum über.
Grundsatz
Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat.
TBE 3 Ausnahme vom Grundsatz
wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat:
ZGB 930 vermutet vom Besitzer einer beweglichen Sache, dass er ihr Eigentümer ist.
Auf den durch den Besitz geschaffenen Rechtsschein soll sich der Erwerber einer Sache verlassen können, sofern er gutgläubig davon ausgeht, dass der Veräusserer zur Veräusserung befugt ist.
Gutgläubiger Erwerb ZGB 714 II
Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum erhält, wird – auch wenn der Veräusserer nicht zur Eigentumsübertragung befugt ist – deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitz der Sache geschützt ist.
Thematik: Besitzesrechtsschutz
Besitzesrechtsschutz
Allgemein ZGB 930 – 937
Allgemein ZGB 930 – 937
Der Besitzesrechtsschutz gibt Antwort auf die Frage:
Inwieweit kann sich ein Besitzer auf seinen Besitz berufen, um Rechte zu schützen, die er an der Sache behauptet?
Thematik: Besitzerwerb vom Nichtberechtigten
- bei anvertrauten Sachen
- bei abhanden gekommenen Sachen
Gutgläubiger Erwerb bei anvertrauten Sachen ZGB 933
TBM
Rechtsfolge
Tatbestandselemente
Guter Glaube (ZGB 3) Gutgläubig ist, wer nicht um die fehlende Veräusserungsbefugnis weiss resp. wer es – trotz gehöriger Aufmerksamkeit – nicht hat Wissen können.
Anvertraut Sache Eine Sache ist anvertraut, wenn sie sich mit Wissen und Willen des Eigentümers im Besitz des Veräusserers befindet
Rechtsfolge
Schutz des Eigentumserwerbs (oder auch eines beschränkt dinglichen Rechtes) des Erwerbers.
ZGB 936 I : Bösgläubigkeit
Ist der Erwerber bösgläubig, dann wird er nicht geschützt, d.h. der frühere Besitzer kann ihm die Sache jederzeit abfordern; ausser der frühere Besitzer habe seinerseits bösgläubig erworben (ZGB 936 II).