Sachenrecht

Recht für BWL

Recht für BWL

Daniel Ryter

Daniel Ryter

Kartei Details

Karten 44
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 24.02.2014 / 07.03.2014
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Funktion des Sachenrechts

Zuordnung von Sachen zum rechtliche Herrschaftsbereich von Personen.

Das heisst auch wer darf verkaufen

Was ist eine Sache ?

Sachen sind körperliche Gegenstände, die abgegrenzt sind und von Menschen rechtlich beherrscht werden können aber nicht zum menschlichen Körper gehören.

z.B. ein Herzschrittmacher ist keine Sache solange es im Körper ist.

Keine Sachen sind

sind Rechte wie Forderungen, Patente, Marken, etc. Urheberrechte

Ausnahmen: Grundbuch aufgenommenes, selbständiges Baurecht

Sache Abgegrenztheit

Sachqualität haben nur abgegrenzte Gegenstände (Auto, Werkzeug, Schmuck, etc.).   Bei Mengensachen (Getreide, Kohle, Sand, etc.) hat nicht  die physikalische Einheit – gemeint z.B. das Getreidekorn ,  sondern eine verkehrsübliche Menge davon Sachqualität.   Die Luft, die wir einatmen, ist demzufolge keine Sache im  Rechtssinne. – Anders die in Flaschen abgefüllte Pressluft  z.B. für Taucher.

Sache Beherrschbarkeit

Die Sache muss rechtlich beherrscht werden können: erworben, angeeignet, genutzt, etc

Grundwasser kann insofern zur Sache werden, als es durch Ausscheidung und bestimmte Benutzungsweise in die  menschliche Herrschaft überführt werden kann.

Nicht beherrschbar (res comunes omnium): Freie Luft,

  offenes Meer, Himmelskörper, etc.

Sache Unpersöhnlichkeit

Als Sache gilt nur, was vom Menschen verschieden ist. Der menschliche Körper (auch der Leichnam) ist keine Sache

Abgetrennte Körperteile können Sachen sein (dingliche Rechte möglich; z.B. Haare).

Mit dem Körper verbundene Ersatzteile (Gebiss, künstliches Gelenk, Herzschrittmacher) erfüllen den Sachbegriff, bevor sie eingesetzt sind.

Rechtsgesamtheit

Auch sie ist keine Sache, auch wenn sie neben anderen Rechten (Forderungen, Immaterialgüterrechten, etc) in aller Regel auch Rechte an Sachen (z.B. Eigentumsrechte) umfasst.

  Beispiele:

  Unternehmen, Nachlass, Privatvermögen

Vollherrschaft

umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache

Farniseigentum, Grundeigentum

Teilherrschaft

Berechtigung auf einen bestimmten Teil einer Sache

Nutzungsrechte eins Weges (man hat das Recht den Weg eines Grundstückes zu betreten)

Retensionsrecht: Garagist darf Auto des Schuldners bei sich behalten solange er nicht zahlt, jedoch nicht benutzen

Publizitätsprinzip

Wenn dingliche Rechte gegenüber jedermann wirken sollen resp. von jedermann zu beachten sind, müssen sie für Dritte  erkennbar sein. Problem: Das Eigentum sieht man nicht

Der Besitz dient als Publizitätsmittel für Rechte an beweglichen Sachen.

Das Grundbuch erfüllt den gleichen Zweck für unbewegliche Sachen.

 

Abgrenzung zum Eigentümer

Eigentümer Besitzer

Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über die Sache hat.

ZGB 919

ZGB 930 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer ist.

Eigentümer ist diejenige Person, der die Sache gehört.

ZGB 641

Besitzdiener

Kellner der den Wein überbringt

Besitz beim überbringen ist zu wenig intensiv als das er als Besitzer gilt

Selbständiger Besitz

Hat jene Person, welche die Sache als Eigentümer besitzt.

Der selbständige Besitzer muss nicht zwingend der wirkliche Eigentümer sein; es reicht, wenn er als angemasster Eigentümer resp. wie ein Eigentümer besitzt. D.h. der Dieb ist selbständiger Besitzer, obwohl er nicht Eigentümer ist.

Unselbständiger Besitz

Hat jene Person, welche die Sache nicht als Eigentümer, sondern zu einem beschränkt dinglichen oder obligatorischen Recht besitzt.

Bsp: Eigentümer lässt Wertschriften durch die Bank verwalten: Bank ist unselbständiger Besitzer

Unmittelbarer Besitz

Hat jene Person, welche direkt die Sachherrschaft ausübt.

Mittelbarer Besitz

Hat jene Person, welche die Sachherrschaft nur indirekt, also über eine andere Person ausübt.

Bsp: Eigentümer gibt Wertschriften an Bank für Verwaltung

Eigentümer ist mittelbarer Besitzer

Bank ist unmittelbarer Besitzer

Derivativer Besitzübertrag

Tradition

unter anwesende

TMB &  RF

Die Sache selbst (= Sachübergabe) oder die Mittel zur Sachherrschaft (= uneigentliche Sachübergabe z.B. Schlüssel fürs Auto) müssen übergeben werden.

 

Übertragung des Besitzes, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Übergabe unter Abwesenden

TBM & RF

Die Sache muss (nach Weisung des eigentlichen Erwerbers) einer Drittperson übergeben werden.

Übertragung des Besitzes im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an die Drittperson.

Beispiel

Verkäufer A hat sein Auto Käufer B verkauft. Da B das Auto sofort dem C vermieten will, einigt man sich, dass A das Auto direkt an C liefert. C  erhält unselbständigen+unmittelbaren Besitz.B  erhält selbständigen+mittelbaren Besitz.

Longa manu traditio oder Besitzvertrag

TBM & RF

Bestehen einer offenen Besitzlage. Übereinstimmende Willenserklärung, wonach der Besitz auf den Erwerber übergehen soll.

Übergang des Besitzes auf den Erwerber im Moment des Verpflichtungsgeschäftes.

Beispiel

A verkauft B zwei Ster Holz, das auf einem Stapel im Wald lagert. Der Erwerber darf es jederzeit holen, d.h. er hat den jederzeitigen Zugriff.

A ist selbständiger+unmittelbarer Besitzer

B wird selbständiger+unmittelbarer Besitzer

 

 

Brevi manu traditio oder Besitzwandlung

TBM & RF

V hat selbständigen+mittelbaren Besitz. / E hat bereits unselbständigen+unmittelbaren Besitz.
Übereinstimmende Willenserklärungen, wonach der selbständige Besitz auf E übergehen soll.

Erwerb des selbständigen Besitzes durch E im Moment der Willenseinigung.

Beispiel

A mietet ein Fernsehgerät. Da er sehr zufrieden ist, kauft er das Gerät dem Eigentümer B ab. A ist bereits unselbständiger+unmittelbarer Besitzer. B ist selbständiger+mittelbarer Besitzer. A wird selbständiger+unmittelbarer Besitzer. ( A war schon immer in Besitz eigendliche Übergabe findet nicht mer statt)

 

 

Besitzanweisung ZGB 924 I
1. Fall: «ein Dritter

Tatbestand

Die Sache befindet sich aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses* bei einem Dritten, der unselbständigen+unmittelbaren Besitz hat.
Miete, Hinterlegung, Faustpfand, Leihe, etc.

Übereinstimmende Willenserklärungen, wonach: der selbständige Besitz auf E übergehen soll, der Dritte in Zukunft für E besitzen soll.

Rechtsfolge

Übertragung des selbständigen+mittelbaren Besitzes auf E im Moment der Einigung (ohne Sachübergabe). Benachrichtigung des Dritten ist für den Besitzübergang nicht notwendig! Blosse Besitzdienerschaft genügt nicht! Dem besitzenden Dritten gegenüber gilt der Besitz erst dann als übergegangen, wenn ihm V davon Anzeige gemacht hat (sog. Notifikation).

Beispiel

A ist Eigentümer von Wertpapieren, welche er durch die Bank B aufbewahren lässt. A hat C mittels Kaufvertrag die Papiere versprochen und will – zur Erfüllung seiner Verpflichtung (= Eigentumsübertragung) – den Besitz auf C übertragen (ZGB 714 I). A und C sind sich einig, dass die Papiere weiterhin bei der Bank B bleiben sollen.

Besitzeskonstitut ZGB 924 I

2. Fall: «der Veräusserer selber»

 

Tatbestand

Die Sache bleibt aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer. Miete, Leihe, Werkvertrag (Reparatur), etc. Übereinstimmende Willenserklärungen, wonach der Erwerber selbständiger+mittelbarer Besitzer werden soll, während der Veräusserer die Sache als unselbständiger+unmittelbarer Besitzer bei sich behalten soll.

Rechtsfolge

Der Erwerber erwirbt im Moment der Einigung selbständigen+mittelbaren Besitz, ohne dass eine Sachübergabe notwendig wäre. Der Veräusserer behält den unselbständigen+unmittelbaren Besitz. Merke:    Das Besitzeskonstitut ist als Übertragungsart im Pfandrecht verboten (ZGB 884 I und III).

Beispiel

A steckt in Geldnöten und verkauft sein Auto an B. Da A das Fahrzeug weiterhin für eine bestimmte Zeit benützen möchte, schliesst er mit B gleichzeitig einen Mietvertrag ab.

Verlust des Besitzes ZGB 921

Nur in einer (negativen) Bestimmung im Gesetz: Aus ZGB 921 e contrario ist zu schliessen, dass der Besitz untergeht, wenn die tatsächliche Gewalt über die Sache aufhört.

Verlust des Besitzes Auswirkungen aufs Eigentum

 

Der Verlust des Besitzes genügt nicht, um den Verlust des Eigentums zu bewirken. ZGB 729:

Das Fahrniseigentum geht, trotz Verlust des Besitzes erstdadurch unter, dass der Eigentümer sein Recht aufgibt oder dass in der Folge ein anderer Eigentum erwirbt.

Verfügungsmacht bei Fahrniseigentum (wo kommt was vor, zu was wird man berechtigt )

Tatsächliche  Obligatorische/Dingliche  Schranken des Gesetzes Schranken selbst auferlegt (gewillkürt)

Gebrauch, Verbrauch, Zerstörung

Eingehen von Verpflichtungen

Pflichtteilsrecht beim Erben

Vermietung einer Wohnung

Fahrniseigentum:

Klagerechte ZGB 641 II

Vindikation

Wenn die Sache dem Eigentümer vorenthalten wird.

Herausgabe-/Eigentumsklage

Eigentumsfreiheitsklage

Bei ungerechtfertigten Einwirkungen auf die Sache;

Abwehr/Unterbindung von Störungen.

Herausgabe-/Eigentumsklage

Zur Vindikation

Definition

Verjährung

Falls der Erwerber aus irgendeinem Grund nicht Eigentümer der Sache wird, kann der nicht besitzende Eigentümer gemäss ZGB 641 II vindizieren, d.h. mit der Vindikation sein Eigentum zurückfordern.

Die Vindikation ist grundsätzlich unverjährbar; sie scheitert allenfalls an der Ersitzung (ZGB 728) oder bei abhanden gekommenen Sachen an der 5-Jahresfrist von ZGB 934.

Zu den Klagen

Die Klagen sind zu unterscheiden von den Behelfen des Besitzesschutzes (Klage aus besitzesentziehung resp. aus Besitzesstörung).

Die besitzesrechtliche Behelfe sind i.d.R. einfacher resp. schneller durchsetzbar, da das Eigentumsrecht an der Sache nicht bewiesen werden muss; es genügt der Nachweis des Besitzes.

Eigentumserwerb

durch Rechtsgeschäft (mit Besitzübertragung)

Derivativer Eigentumserwerb
Spezialfall: unter Eigentumsvorbehalt

ohne Rechtsgeschäft (mit Besitzübertragung)

Originärer Eigentumserwerb
Aneignung, Fund, Verarbeitung, Verbindung/Vermischung, Ersitzung

von Gesetzes wegen (ohne Besitzübertragung)

Universalsukzession (z.B. Erbschaft)
Zuschlag einer Sache bei Versteigerung

Voraussetzung derivativer Eigentumserwerb

(1) Gültiges, auf Veräusserung gerichtetes Grundgeschäft

  = Verpflichtungsgeschäft    

(2) Übertragung des (selbständigen) Besitzes nach den Regeln des Besitzesrechts (Traditionsprinzip); ZGB 714 I.

  = Verfügungsgeschäft    

(3) Verfügungsbefugnis des Veräusserers

Kausale Natur

Die Eigentumsübertragung ist abhängig von der Existenz eines wirksamen Grundgeschäftes/causa. Eine causa bildet das Verpflichtungsgeschäft.  Fehlt die wirksame causa (nicht existent oder ungültig), so  fehlt es an der Voraussetzung für den Eigentumserwerb durch Rechtsgeschäft und der Veräusserer kann die Sache vindizieren.

TBE 1

Gültiges, auf Veräusserung gerichtetes Grundgeschäft

  = Verpflichtungsgeschäft

Im Vordergrund stehen Kauf, Schenkung und Tausch Möglich sind aber auch z.B. Verfügungen von Todes wegen,güterrechtliche Auseinandersetzungen.

TBE 2

Übertragung des selbständigen Besitzes auf den Erwerber (ZGB 714 I)  = Verfügungsgeschäft

Körperliche Übertragung oder via Surrogate.

Für den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs ist der Zeitpunkt der Besitzübertragung massgebend.

Ohne Besitzübertragung geht kein Eigentum über.

TBE 2  Eigentumsvorbehalt (EV)

ZGB 715 f. / KKG (Konsumkreditgesetz)

Der EV ist – als Ausnahme vom Traditionsprinzip (ZGB 714 I)

 

  – Sicherungsmittel zu Gunsten des Verkäufers beim Kauf beweglicher Sachen. Sind die Voraussetzungen gegeben,

  geht das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung auf den Erwerber über.

TBE 3 Verfügungsbefugnis des Veräusserers.

 

keine ausdrückliche Regelung im Gesetz.

Verfügungsbefugt ist der Eigentümer oder der von ihm zur Veräusserung Bevollmächtigte; fehlt es an der Verfügungsbefugnis, so geht kein Eigentum über.

Grundsatz

Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst hat.

 

TBE 3 Ausnahme vom Grundsatz

 wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat:

 

ZGB 930 vermutet vom Besitzer einer beweglichen Sache, dass er ihr Eigentümer ist.

Auf den durch den Besitz geschaffenen Rechtsschein soll sich der Erwerber einer Sache verlassen können, sofern er gutgläubig davon ausgeht, dass der Veräusserer zur Veräusserung befugt ist.

Gutgläubiger Erwerb ZGB 714 II

Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum erhält, wird – auch wenn der Veräusserer nicht zur Eigentumsübertragung befugt ist – deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitz der Sache geschützt ist.

Thematik:   Besitzesrechtsschutz

Besitzesrechtsschutz

Allgemein  ZGB 930 – 937

Allgemein  ZGB 930 – 937

Der Besitzesrechtsschutz gibt Antwort auf die Frage:

Inwieweit kann sich ein Besitzer auf seinen Besitz berufen,  um Rechte zu schützen, die er an der Sache behauptet?

Thematik:  Besitzerwerb vom Nichtberechtigten

  -  bei anvertrauten Sachen

  -  bei abhanden gekommenen Sachen

Gutgläubiger Erwerb bei anvertrauten Sachen ZGB 933

TBM

Rechtsfolge

 

Tatbestandselemente

Guter Glaube (ZGB 3) Gutgläubig ist, wer nicht um die fehlende Veräusserungsbefugnis weiss resp. wer es – trotz  gehöriger Aufmerksamkeit – nicht hat Wissen können.

Anvertraut Sache Eine Sache ist anvertraut, wenn sie sich mit Wissen und Willen des Eigentümers im Besitz des Veräusserers befindet

Rechtsfolge
Schutz des Eigentumserwerbs (oder auch eines beschränkt dinglichen Rechtes) des Erwerbers.

ZGB 936 I : Bösgläubigkeit

Ist der Erwerber bösgläubig, dann wird er nicht geschützt,  d.h. der frühere Besitzer kann ihm die Sache jederzeit abfordern; ausser der frühere Besitzer habe seinerseits bösgläubig erworben (ZGB 936 II).