Rechtsgeschichte
Grundzüge der deutschen Privatrechtsgeschichte
Grundzüge der deutschen Privatrechtsgeschichte
Set of flashcards Details
Flashcards | 57 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Primary School |
Created / Updated | 23.08.2013 / 28.03.2022 |
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Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht
- in der Gesellschaft des Kaiserreiches gewannen Arbeitsverfassung und Arbeitsrecht immer mehr an Bedeutung
- Fundamente im Deutschen Reich durch die Arbeitsverfassung
- drei große Blöcke: Gesinderecht, Beamtenrecht, Recht der gewerblichen Arbeitnehmer
- 1890 entstand die Diskussion um die Neugestaltung
Das Privatrecht
- Revolution hielt an der Privatrechtsordnung fest
- h. M. befürwortete einen Bestand des Wirtschaftsrechts mit festem Nominalinhalt
- Wirtschaftsrecht sollte als eigene Disziplin neben das bürgerliche Recht gestellt werden
Sozialstaat und neues Arbeitsrecht
- Reichsverfassung enthielt den Auftrag, ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen
- Arbeitsgerichsgesetz schuf Arbeitsgerichtsbarkeit 1926
- Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
- Arbeitsrecht der BRD hat die grundlegenden Entscheidungen übernommen
Nationalsozialistische Weltanschauung und Privatrecht
- nach herrschender NS-Rechtslehre mussten die Richter das alte Gesetz in neuem Geiste auslegen
- Auslegung auf das Interesse des Volksganzen, die nationalsozialistische Weltanschauung
- Geist des Nationalsozialismus wurde als oberste, ungeschriebene Norm betrachtet
Die Kieler Schule
- Gruppe von Dozenten an der juristischen Fakultät der Kieler Universität
- die Rechtswissenschaft sollte im nationalsozialistischen Sinne durchdrungen werden
-
Das Volksgesetzbuch
- Reichsminister Franz Schlegelbeerger forderte den Abschied vom BGB
- Volksgesetzbuch soll das universale Gesetzgebungswerk für das volkgenössische Gemeinschaftsleben werden
- Ziele: Lebensverhältnisse und Gesetzbücher müssen dem nationalsozialistischen Ideal angepasst werden
Die Rechtsprechung im nationalsozialistischen Sinne auf dem Gebiet des Zivilrechts
- nationalsozialistische Rechtslehre wurde schnell in der Rechtssprechung deutlich
- auch im Privatrecht Auswirkungen des Rassenwahns
- später wurden Konflikte mit rassistischem Hintergrund kaum noch vor den Gerichten ausgetragen
Die Arbeitsgerichtsbarkeit
- wesentliche Streitigkeiten waren durchd ie Aufhebung des kollektiven Arbeitsrechts obsolet geworden
- Arbeitsgerichte fallen als willfährige Diener des NS-Regimes oder als Vorreiter nationalsozialistischer Zielsetzungen und ideologien auf
Familienrecht
- Volljährigkeitsalter wurden von 21 auf 18 runtergesetzt
- Gesetz über die rechtliches Stellung nichtehelicher Kinder
- Voraussetzungen für die Ehescheidung wurden neugeregelt
Verbraucherschutzgesetzgebung
- Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Arbeits- und Sozialrecht
- für beide Rechtsbereiche wurden eigenständige Gerichtsbarkeiten ausgebaut
- Arbeitsrecht knüpfte an die grundlegenden Entscheidungen der Weimarer Republik an
- Wurzeln des Sozialrechts sind auf das 19. Jahrhundert zurückzuführen
Das bürgerliche Recht
- BGB wurde vom Zivilgesetzbuch der DDR abgelöst
- im Familienrecht wurde ein an proletarischer Lebens- und Eigentumsverhältnissen orientierter Familentyp angestrebt
- ZGB als Teil der einheitlichen sozialistischen Rechtsordnung im Verfassungssystem der DDR
- Vielzahl unterschiedlich formulierter Generalklauseln und Wertbegriffe
Das Arbeitsrecht
- die DDR-Verfassung kannte ein Recht auf Arbeit
- geregelt durch Arbeitsgesetzbuch von 1977
Das bürgerliche Recht
- Recht der Bundesrepublik weitestgehend in den neuen Bundesländern eingeführt
- u.a. der Eigentumsbegriff unterschied sich erheblich von dem in den nicht sozialistischen STaaten
Das Arbeitsrecht
- grundsätzlich gilt ein einheitliches Arbeitsrecht
- eine Reihe von Vorschriften des alten DDR-Arbeitsrechts gilt trotzdem fort
Rechtsfähigkeit
- ständische Gliederung des Volkes
- rechtliche Stellung des Menschen war in die ständische Gliederung der Gemeinschaft eingegliedert
- Adelige konnten privatrechtlich anders gestellt sein, als Bauern
Schuldrecht
- Schuld konnte durch Missetat oder Schudlvertrag entstehen
- unerlaubte Handlungen wurden zu einem eine Schadensersatzpflicht begründenden privatrechtlichen Tatbestand
- Schadensersatz ersetzte Privatstrafen und Buße
- für die Begründung eines Schuldvertrages genügte nunmehr ein offenkundig abgegebenes Schuldversprechen
- Kosensualvertrag gewann an Bedeutung
Sachenrecht
- Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen in der germanischen Zeit
- Sachherrschaft = Gewere
- Gewere verlieh Rechtsschutz, aufgrund dessen sich der Inhaber gegen Angriffe auf die Sache verteidigen und deren Rückgabe verlangen konnte
Familienrecht
- Zugehörigkeit zu einer Sippe bestimmte die Rechtsstellung des Einzelnen
- Sippe gewährte Rechtsschutz
- Eherecht: im Mittelalter wurde die Ehe zum vertrag zwischen den Partnern (Konsensehe)
Erbrecht
- "Das Gut rinnt wie das Blut"
- Erben waren in erster Linie Mitglieder der Hausgemeinschaft
- gewillkürte Ebfolge war dem germanischen Recht fremd
Justianische Kompilation
- Initiative des römischen Kaisers Justinian
- seine Ziele: Herstellung der Reichseinheit, Glaubenseinheit und Rechtseinheit
- er verfolgte eine Sammlung des Kaiserrechts
- drei Teile der Kompilation:
Institutionen: ein aus vier Büchern bestehendes Lehrbuch
Digesten: augewählte Teile aus Schriften von etwa 40 bedeutenden Juristen (50 Bücher)
Codex repetitae praelectionis: 12 Bücher, hauptsächlich Privat- und Zivilprozessrecht
- Glossatoren bezeichneten die Justinianische Kompilation als "Corpus iuris" und teilten sie in fünf Bände ein
Wiederentdeckung des römischen Rechts in Oberitalien
- Scholastische Wissenschaft: Anwendung der scholastischen Methode auf die entsprechenden autoritativen antiken Texte
- Scholastik ist nicht voraussetzunglos, sie will die Glaubenssätze rational begreifbar machen und so eine systematische, organisch zusammenfassende Darstellung der Heilswahrheit ermöglichen
- Legistik: Wisenschaft vom römischen Recht
- Irnerius begann Quellentexte mit Randerläuterungen (Glossen) zu versehen und gründete damit die Schule der Glossatoren
- Glossatoren haben die Vorarbeiten zu einem ius commune geleistet, der später in ganz Kontinentaleuropa rezipiert worden ist
- Postglossatoren leiteten durch Abstraktion einzelner Entscheidungen allgemeine Rechtsgrundsätze ab
- sie fertigten umfangreiche Rechtsgutachten an
Das kanonische Recht
- Dekretalen: päpstliche Rechtsäußerungen
1. Antworten des Papstes auf consultationes von Richtern
2. päpstliche Äußerungen zu Einzelfragen und Einzelfällen
- corpus iuris canonici war weder eine authentische, noch eine ausschließliche Rechtssammlung
- historisch wichtigste Quelle des abendländischen kanonischen Rechts; Grundlage des europäischen Rechts
Rezeption des gelehrten Rechts
- Rezeption: Prozess des Eindringens und der Assimilierung des gelehrten römischen Rechts
- gesamteuropäische Erscheinung
- Vollrezeption in Deutschland Ende 15. und 16. Jahrhundert
- Einheitlichkeit der Juristenausbildung im mittelalterlichen Europa
Einfluss des kanonischen Rechts auf die europäische Kultur
- das kanonische Recht des Mittelalters ist Vorbild für das neuzeitliche weltliche Recht
- erste Rechtsordnung mit für die Zeitgenossen erfahrbarer Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft7
- Prinzip der Rechtssicherheit
- Prinzip der Vertragsfreiheit
Das mittelalterliche Verfahrensrecht
- bürgerliche Verfahren einerseits und Strafverfahren andererseits; gemischte Klagen
- drei Arten von Klagen: Klage um Schuld, Klage um Gut und Klage um Eigen und Erbe
- viele streitigkeiten wurden in Gestalt eines Schiedsverfahrens oder im Vergleichswege erledigt
Rechtsschrifttum und praktische Rezeption des Usus modernus
- Formelbücher und Urkundenbücher
- Systematische Darstellungen des gelehrten römisch-kanonischen Rechts
- überliefertes Gedankengut wurde versucht in die deutsche Rechtspraxis umzusetzen
- humanistische Jurisprudenz löste sich von den Wurzeln der Postglossatoren
Entstehung und Bedeutung des Usus modernus
- umfangreiches Schrifttum zum römisch-kanonischen Recht, das Mitte des 16. bis Mitte des 18. Jhs. entstand
- lange und bedeutungsvolle, wahrscheinlich sogar folgenreichste Epoche der neueren Rechtsgeschichte
- Verdienst des usus modernus: "Konsolidierung der juristischen Praxis und dogmatische Durchbildung und Ausformung dieser Praxis zu einer Privatrechtsordnung"
- Schrifttum ist auch durch Charakteristika geprägt, die für die europäische Rechtsliteratur dieser Periode generell zutreffen
Das Nebeneinander verschiedener Rechtsmassen
- Glossatoren schufen die Grundlagen für das Ius commune
- Postglossatoren schufen durch Anwendung ihrer wissenschaftlich- rationalen Methode ein gemeinsames europäisches Recht, das Ius commune
- das gelehrte Recht bildete als gemeines Recht den Gegensatz zu den Partikularrechten
- die gemeine Rechtsanwendungslehre schied das Recht in zwei Bereiche, den von Amtswegen zu berücksichtigenden Teil und den Teil, dessen Anwendbarkeit von bestimmten Parteihandlungen abhing
Bayern
- erster deutscher Territorialstaat in dem das Kodifikationswerk in Angriff genommen wurde, um geltendes Recht zu verbessern und zu vereinheitlichen
- privatrechtliche Kodifikation kann als ein Beginn aufklärerischer Reformen mit einem mehr an Berechenbarkeit der Rechtspflege und Rechtssicherheit angesehen werden
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