Rechtsgeschichte
Grundzüge der deutschen Privatrechtsgeschichte
Grundzüge der deutschen Privatrechtsgeschichte
Kartei Details
Karten | 57 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 23.08.2013 / 28.03.2022 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Rechtsfähigkeit
- ständische Gliederung des Volkes
- rechtliche Stellung des Menschen war in die ständische Gliederung der Gemeinschaft eingegliedert
- Adelige konnten privatrechtlich anders gestellt sein, als Bauern
Schuldrecht
- Schuld konnte durch Missetat oder Schudlvertrag entstehen
- unerlaubte Handlungen wurden zu einem eine Schadensersatzpflicht begründenden privatrechtlichen Tatbestand
- Schadensersatz ersetzte Privatstrafen und Buße
- für die Begründung eines Schuldvertrages genügte nunmehr ein offenkundig abgegebenes Schuldversprechen
- Kosensualvertrag gewann an Bedeutung
Sachenrecht
- Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen in der germanischen Zeit
- Sachherrschaft = Gewere
- Gewere verlieh Rechtsschutz, aufgrund dessen sich der Inhaber gegen Angriffe auf die Sache verteidigen und deren Rückgabe verlangen konnte
Familienrecht
- Zugehörigkeit zu einer Sippe bestimmte die Rechtsstellung des Einzelnen
- Sippe gewährte Rechtsschutz
- Eherecht: im Mittelalter wurde die Ehe zum vertrag zwischen den Partnern (Konsensehe)
Erbrecht
- "Das Gut rinnt wie das Blut"
- Erben waren in erster Linie Mitglieder der Hausgemeinschaft
- gewillkürte Ebfolge war dem germanischen Recht fremd
Justianische Kompilation
- Initiative des römischen Kaisers Justinian
- seine Ziele: Herstellung der Reichseinheit, Glaubenseinheit und Rechtseinheit
- er verfolgte eine Sammlung des Kaiserrechts
- drei Teile der Kompilation:
Institutionen: ein aus vier Büchern bestehendes Lehrbuch
Digesten: augewählte Teile aus Schriften von etwa 40 bedeutenden Juristen (50 Bücher)
Codex repetitae praelectionis: 12 Bücher, hauptsächlich Privat- und Zivilprozessrecht
- Glossatoren bezeichneten die Justinianische Kompilation als "Corpus iuris" und teilten sie in fünf Bände ein
Wiederentdeckung des römischen Rechts in Oberitalien
- Scholastische Wissenschaft: Anwendung der scholastischen Methode auf die entsprechenden autoritativen antiken Texte
- Scholastik ist nicht voraussetzunglos, sie will die Glaubenssätze rational begreifbar machen und so eine systematische, organisch zusammenfassende Darstellung der Heilswahrheit ermöglichen
- Legistik: Wisenschaft vom römischen Recht
- Irnerius begann Quellentexte mit Randerläuterungen (Glossen) zu versehen und gründete damit die Schule der Glossatoren
- Glossatoren haben die Vorarbeiten zu einem ius commune geleistet, der später in ganz Kontinentaleuropa rezipiert worden ist
- Postglossatoren leiteten durch Abstraktion einzelner Entscheidungen allgemeine Rechtsgrundsätze ab
- sie fertigten umfangreiche Rechtsgutachten an
Das kanonische Recht
- Dekretalen: päpstliche Rechtsäußerungen
1. Antworten des Papstes auf consultationes von Richtern
2. päpstliche Äußerungen zu Einzelfragen und Einzelfällen
- corpus iuris canonici war weder eine authentische, noch eine ausschließliche Rechtssammlung
- historisch wichtigste Quelle des abendländischen kanonischen Rechts; Grundlage des europäischen Rechts