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Rechtsgeschichte

Grundzüge der deutschen Privatrechtsgeschichte

Grundzüge der deutschen Privatrechtsgeschichte

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Kartei Details

Karten 57
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 23.08.2013 / 28.03.2022
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Rechtsfähigkeit

- ständische Gliederung des Volkes

- rechtliche Stellung des Menschen war in die ständische Gliederung der Gemeinschaft eingegliedert

- Adelige konnten privatrechtlich anders gestellt sein, als Bauern

Schuldrecht

- Schuld konnte durch Missetat oder Schudlvertrag entstehen

- unerlaubte Handlungen wurden zu einem eine Schadensersatzpflicht begründenden privatrechtlichen Tatbestand

- Schadensersatz ersetzte Privatstrafen und Buße

- für die Begründung eines Schuldvertrages genügte nunmehr ein offenkundig abgegebenes Schuldversprechen

- Kosensualvertrag gewann an Bedeutung

Sachenrecht

 

- Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen in der germanischen Zeit

- Sachherrschaft = Gewere

- Gewere verlieh Rechtsschutz, aufgrund dessen sich der Inhaber gegen Angriffe auf die Sache verteidigen und deren Rückgabe verlangen konnte

 

Familienrecht

- Zugehörigkeit zu einer Sippe bestimmte die Rechtsstellung des Einzelnen

- Sippe gewährte Rechtsschutz

- Eherecht: im Mittelalter wurde die Ehe zum vertrag zwischen den Partnern (Konsensehe)

Erbrecht

- "Das Gut rinnt wie das Blut"

- Erben waren in erster Linie Mitglieder der Hausgemeinschaft

- gewillkürte Ebfolge war dem germanischen Recht fremd

Justianische Kompilation

- Initiative des römischen Kaisers Justinian

- seine Ziele: Herstellung der Reichseinheit, Glaubenseinheit und Rechtseinheit

- er verfolgte eine Sammlung des Kaiserrechts

- drei Teile der Kompilation:

Institutionen: ein aus vier Büchern bestehendes Lehrbuch

Digesten: augewählte Teile aus Schriften von etwa 40 bedeutenden Juristen (50 Bücher)

Codex repetitae praelectionis: 12 Bücher, hauptsächlich Privat- und Zivilprozessrecht

- Glossatoren bezeichneten die Justinianische Kompilation als "Corpus iuris" und teilten sie in fünf Bände ein

Wiederentdeckung des römischen Rechts in Oberitalien

- Scholastische Wissenschaft: Anwendung der scholastischen Methode auf die entsprechenden autoritativen antiken Texte

- Scholastik ist nicht voraussetzunglos, sie will die Glaubenssätze rational begreifbar machen und so eine systematische, organisch zusammenfassende Darstellung der Heilswahrheit ermöglichen

- Legistik: Wisenschaft vom römischen Recht

- Irnerius begann Quellentexte mit Randerläuterungen (Glossen) zu versehen und gründete damit die Schule der Glossatoren

- Glossatoren haben die Vorarbeiten zu einem ius commune  geleistet, der später in ganz Kontinentaleuropa rezipiert worden ist

- Postglossatoren leiteten durch Abstraktion einzelner Entscheidungen allgemeine Rechtsgrundsätze ab

- sie fertigten umfangreiche Rechtsgutachten an

Das kanonische Recht

 

- Dekretalen: päpstliche Rechtsäußerungen

1. Antworten des Papstes auf consultationes von Richtern

2.  päpstliche Äußerungen zu Einzelfragen und Einzelfällen

- corpus iuris canonici war weder eine authentische, noch eine ausschließliche Rechtssammlung

- historisch wichtigste Quelle des abendländischen kanonischen Rechts; Grundlage des europäischen Rechts