Recht, Kapitel 1
Sachbearbeiter Rechnungswesen edupool.ch
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Set of flashcards Details
Flashcards | 29 |
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Students | 51 |
Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | Other |
Created / Updated | 13.11.2016 / 09.05.2024 |
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Was beeinflusst unser Verhalten?
Rechtsordnung: Gesetze etc.
Sitte: sich grüssen etc.
Moral: jemandem in Not helfen etc.
Hauptaufgabe des Rechts
Zusammenleben der Menschen verbindlich regeln
Nur Recht ist durchsetzbar vor Gericht
Rechtsquellen ZGB 1
Geschriebenes Recht: Verfassung (Bundesverfassung); Gesetzte; Verordnugen
Gewohnheitsrecht: lang geübte Bräuche ( Nachbarn Wegrecht, Gratifikation)
Lehre: anerkannte wissenschaftliche Lehrmeinungen
Gerichtliche Rechtsfindung: Gummiparagraphen (z.B. aus wichtigen Gründen)
Gerichtspraxis: Präzedenzfälle (frühere Urteile sind wegweisend, v.a. Bundesgerichtseintscheide)
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Definiere Rechtsordnung
Gesamtheit aller Rechtsnormen eines Landes.
Rechtsgebiete der Rechtsordnung
Öffentliches Recht
Zivil- oder Privatrecht
Theorien des öffentlichen Rechts
Subordinationsverhältnis
der Staat tritt hoheitlich auf, der Bürger muss sich unterordnen (Unterordnungsverhältnis)
Legalitätsprinzip
Staat muss sich beim Handeln streng an die Verfassung und die Gesetze halten! Keine Willkür!
Gewaltentrennung: Executive (aussführende Gewalt = Bundesrat)
Legislative (gesetzgebende Gewalt = Parlament + Ständerat)
Judikative (Gerichtbarkeit)
Bundesebene, Kantonsebene, Gemeindeebene
Das öffentliche Recht besteht aus:
- Staats- und Verfassungsrecht
- Verwaltungsrecht
- Strafrecht
- Prozess- und Verfahrensrecht
- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
- Völkerrecht (Staatsverträge etc..)
- (staatliches) Kirchenrecht
- Medien- und Kommunikationsrecht
- Strassenverkehrsrecht
- Umweltschutzrecht
- etc.
Definiere öffentliches Recht
Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und den Privatpersonen = Unterordnungsverhältnis
Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Gemeinwesen Bund / Kanton/ Gemeinden sowie zwischen einzelnen fremden Staaten
Definiere Privatrecht oder Zivilrecht
Es regelt die Rechtsbeziegungen zwischen einzelnen Privatpersonen (natürliche und juristische), die einander gleichgestellt sind.
= Gleichstellungsverhältnis -> keine Subordination
(der Staat tritt als Subjekt des Privatrechts auf)
Wo ist das schweizerische Privatrecht geregelt?
ZGB (schweizerisches Zivilgesetzbuch)
OR (schweizerisches Obligationenrecht)
Aus wievielen Teilen besteht das ZGB und wie heissen sie?
aus 5 Teilen
- Personenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Sachenrecht
- der 5. Teil ist das OR
Artikelzählung des OR
- allg. Bestimmungen
- einzelne Vertragsverhältnisse
- Handelsgesellschaften
- Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung
- Wertpapiere
Schritte der Rechtsanwendung
1. Sachverhalt Analysieren.
2. Relevante Regel finden.
Im Gesetz Artikel finden der zur Lösung des Problems (anhand Tatbestandmerkmale) in Frage kommen könnte.
3. Regel analysieren. Prüfen ob Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. (Submition)
4. Regel anwenden und Rechtsfolge bestimmen.
Definition Rechtsgeschäfte
Willenserklärungen, die darauf gerichtet sind, Rechtswirkungen herbeizuführen.
Es gibt einseitige Rechtsgeschäfte und zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte.
Einseitiges Rechtsgeschäft
Es genügt die Willensäusserung einer Partei, um die Rechtswirkungen herbiezuführen.
- Testament
- Auslobung ( Finderlohn wenn etwas gefunden wird)
- Gestaltungsrecht (Mahnung, Kündigung, Annahme Offerte)
Zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft
Liegt vor, wenn die Rechtswirkung erst eintritt, wenn zwei oder mehr Personen übereinstimmmende Erklärungen abegegeben haben.
- Alle Verträge ( Miet-, Kauf-, Arbeitsvertrag etc.) = zweiseitiges Geschäft
- Drei oder mehr Personen gründen eine einfache Gesellschaft = mehrseitiges Geschäft
- Tritt die Rechtswirkung bereits ein, wenn die Mehrheit einer Personengruppe übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben hat, spricht man von einem Beschluss.
Definition Obligation
Eine Obligation ist eine Rechtsbeziehung zwischen zwei Personen. Dabei darf die eine Partei (Gläubiger) von der anderen Partei (Schuldner) eine Leistung fordern.
Aus der Sicht des Gläubigers handelt es sich um eine Forderung
aus der Sicht des Schuldners um eine Schuld
Artikel 2 ZGB
- Gebot des Handelns nach Treu und Glauben
- Verbot des Rechtsmissbrauchs
Handeln nach Treu und Glauben
Rechtssubjekte sollen sich in der Rechtsausübung als anständige und korrekte Menschen verhalten. Auf diese Weise finden allgemeine Werte der Sittlichkeit und Moral über Art. 2 ZGB Eingang ins Recht.
Wer berechtigtes Vertrauen in die Anständigkeit anderer gesetzt hat, der soll nicht enttäuscht werden.
Rechtsmissbrauchsverbot
Es gibt Fälle, in denen das formelle Beharren auf einem Recht als missbräuchlich erscheint.
Für diese Fälle weist Art. 2 Abs. 2 ZGB den Richter an, den offenbaren Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen.
Es reicht nicht aus, wenn es jemand hart trifft. Erst ein krass stossendes Verhalten ist rechtsmissbräuchlich.
Art. 3 ZGB
Der gute Glaube
Er muss nicht bewiesen werden, sondern dessen Dasein wird vermutet.
Auch beim bösen Glauben genügt es, wenn äussere Umstände dargelegt werden, nach welchen der Betreffende bösgläubg gewesen sein musste.
Definition Rechtsfähigkeit
Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
- natürliche Person ( Von Geburt bis Tod, während der Schwangerschaft Recht auf Leben)
- juristische Personen ( Vom Eintrag ins Handelsregister bis zur Löschung)
Definition Handlungsfähigkeit
Die Fähigkeit durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen.
Voll Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist
Völlige Handlungsunfähigkeit
- nicht volljährig
- volljährig (bei toxischer Bewusstseinstrübung durch Alkohol oder Drogen oder bei Altersdemenz)
- nicht urteilsfähig
somit Handlungsunfähig
- nicht deliktfähig
- nicht schadenersatzpflichtig
somit Vetrtragsunfähig
Sind minderjährige Vertragsfähig?
Ja, wenn sie es problemlos von ihrem Taschengeld oder Lehrlingslohn bezahlen können.
Beschränkt Handlungsunfähig
- urteilsfähige minderjährige Person
- urteilsfähige Person unter umfassender Beistandschaft
sind beschränkt Handlungsunfähig
- deliktfähig
- nicht Schadenersatzpflichtig
für die Vertragsfähigkeit brauchen MInderjährige je nach höhe des Betrages die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sonst ist der Vertrag nichtig.
Definition beschränkte Handlungsfähigkeit
- Volljährig
- Vertretungsbeistandschaft ( Handlungsfähigkeit eingeschränkt)
somit beschränkt Handlungsfähig
- deliktsfähig
- nicht schadenersatzpflichtig
Vertragsfähig sind Personen die nur für bestimmte Geschäfte die Mitwirkung eines Beistandes benötigen.
Wann ist eine juristische Person Handlungsfähig
Es müssen natürliche Personen bestellt sein, die gemäss Gesetz oder Statuten berechtigt sind, im Namen der juristischen Person zu handeln und für sie Rechte und Pflichten zu begründen.
- Handelregister eingetragen
- Verwaltungsräte
- Revisionstelle
Wer ist beweispflichtig?
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, ist derjenige beweispflichtig der Rechte ableitet.
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