Recht

Wirtschaftsfachwirt IHK

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T. O.
Diese Lernkarten vermitteln grundlegende juristische Kenntnisse zu Rechtsnormen, Rechtssubjekten und -objekten sowie zu zentralen Rechtsbegriffen wie Geschäftsfähigkeit, Willenserklärungen und Vertragsrecht. Sie erklären die Unterschiede zwischen natürlichen und juristischen Personen, die Entstehung von Verträgen und die verschiedenen Formen rechtlicher Handlungen. Ideal für Studierende der Rechtswissenschaften oder angehende Juristen, die sich fundierte Basiskenntnisse aneignen möchten.
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Langue
Allemand
Catégorie
Droit
Niveau
Autres
Créé / Mis à jour
23.01.2015 / 15.09.2026

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Garantie § 443 BGB

Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, so stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie gegenüber dem Garantiegeber zu.

Es handelt sich um eine frei vertraglich vereinbarte Verpflichtung (nicht gesetzliche Mängelrechte).

Gewährleistung

Die Sache muss bei Gefahrübergang (zB Übergabe) frei von Sach- und Rechtsmängeln sein (§§ 433 (1) S.2 BGB)

Unterscheidung Verpflichtung und Erfüllung

Kaufvertrag = Verpflichtungsgeschäft => Verpflichtung Leistungsaustausch (Ware und Geld)

Kaufvertrag = Erfüllungsgeschäft => Vertragserfüllung (Übergabe und Übereignung von Ware und Geld)

Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit erfasst die Zivil-, Straf- und Registergerichte. Die Zivilgerichte sind ausschließlich mit Rechtsstreitigkeiten privater Natur betraut. Die Strafgerichte befassen sich mit Straf- und Strafvollstreckungsverfahren. Bei den Registergerichten werden amtliche Register wie das Handelsregister, Schuldnerverzeichnis und Grundbuch geführt.

Sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte

  • Streitwert bis 5.000 Euro => Amtsgericht
  • Streitwert mehr als 5.000 Euro => Landgericht
  • Mietverhältnis über Wohnraum, Familiensachen unabhängig vom Streitwert => Amtsgericht

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand begründet die Zuständigkeit eines Gerichts, an welchem die gegen eine Person gerichtete Klage zu erheben ist. Wahlrecht ob allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand.

Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person befindet sich an deren Wohnsitz bzw. der juristischen Person am Sitz der Verwaltung.

Besondere Gerichtsstände:

  • Ort der geschäftlichen Niederlassung
  • Erfüllungsort
  • Ort der unerlaubten Handlung (Verkehrsunfall)

Ausschließlicher Gerichtsstand muss zwingend Klage erhoben werden:

  • dinglicher Gerichtsstand (bei Grundstücksstreitigkeiten der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist)
  • Gerichtsstand bei Miet- und Pachträumen 
  • Gerichtsstand der Umwelteinwirkungen (Klage wegen Bodenverunreinigung)

Entstehung eines Vertrages

Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. (Angebot und Annahme)

Treu und Glauben

= Auffangtatbestand § 242 BGB

Beispiel: Der Vermieter einer Lagerhalle darf nicht grundlos kündigen, wenn er zuvor erklärt hat, dass er eine Kündigung nur aus wichtigem Grund aussprechen werde.

Formvorschriften

  • Textform (E-Mail, Fax, Scan)
  • Schriftform (handschriftliche Unterschrift)
  • öffentliche Beglaubigung
  • notarielle Beurkundung (Beurkundung durch Notar)
  • elektronische Form

Willenserklärung

Erklärung:

  • mündlich
  • schriftlich
  • schlüssiges Verhalten zB Kopfnicken, in Bus einsteigen, Ware auf Kassenband legen

Arten:

  • Empfangsbedürftige (die WE muss demjenigen zugegangen sein, für den sie bestimmt ist)
    - Angebot beim Kaufvertrag
    - Kündigung der Mietwohnung
  • nicht empfangsbedürftige (die WE muss nur abgegeben werden)
    - Preisausschreiben
    - Testament

Rechtsgeschäft

regelt Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten.Es kommt durch eine oder mehrere Willenserklärungen zu Stande und ist darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen.

Relative Rechte

  • Richten sich gegen eien bestimmte Person
  • Ansprüche und Forderungsrechte

Absolute Rechte

  • wirken gegenüber jedermann
  • Persönlichkeitsrechte (Schutz des Namens, Recht der elterlichen Sorge)
  • Herrschaftsrechte an Sachen (Eigentum, Pfandrecht, Besitz)
  • Herrschaftsrechte an geistigen Schöpfungen (Markengesetz, Urheberrechtsgesetz)

Juristische Personen

Keine Menschen, sondern Personenvereinigungen und/oder Vermögensmassen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

  • Öffentliches Recht
    - Körperschaften (Gebietskörperschaften zB Bund Land Gemeinden und Personalkörperschaften zB Kammern Universitäten Fachhochschulen)
    - Anstalten zB Sparkassen, Rundfunk
    - Stiftungen zB Stiftung Warentest
     
  • Privates Recht
    - Körperschaften (Idealverein zB Gesangsverein Sportverein und Wirtschaftlicher Verein zB AG GmbH KGaA)
    - Stiftungen zB Familienstiftungen

Deliktsfähigkeit

die Fähigkeit, für seine rechtswidrigen Handlungen einzustehen, also zu haften. (§827 f BGB)

Geschäftsfähigkeit

Ist die Fähigkeit, Willenserklärungen mit rechtlich bindender Kraft abzugeben und entgegen zu nehmen.

Geschäftsfähigkeit natürliche Personen:

  • geschäftsunfähig § 104 BGB (Verträge sind unwirksam)
  • beschränkt geschäftsfähig § 106ff. BGB (Verträge sind schwebend wirksam)
  • voll geschäftsfähig (Verträge sind voll wirksam)

Geschäftsfähigkeit juristische Personen

  • mit Eintritt der Rechtsfähigkeit immer voll geschäftsfähig

Rechtsfähigkeit

die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtsfähigkeit natürliche Personen

  • beginnt mit der Geburt § 1 BGB
  • endet mit dem Tod

Rechtsfähigkeit juristische Personen

  • beginnt mit Eintragung in das Vereinsregister (Verein)
  • beginnt durch Eintragung in das Handelsregister (GmbH)
  • beginnt durch Genehmigung des Bundeslandes (Stiftungen)
  • endet durch Löschung der Eintragung oder Entzug der Genehmigung

Rechtsobjekte

Sachen

  • bewegliche
  • unbewegliche

Tiere

Rechte

  • absolute 
  • relative

Rechtssubjekte

Natürliche Personen

  • einzelne
  • zusammengeschlossene

Juristische Personen

  • des Privatrechts
  • des öffentlichen Rechts

Satzungen

sind Rechtsvorschriften, von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die von den dafür bestimmten Gremien beschlossen werden. Die Gültigkeit von Satzungen beschränkt sich nur auf den Bereich oder das Gebiet der jeweiligen juristischen Person. Satzungen sollen juristischen Personen ermöglichen, ihre eigenen Angelegenheiten zu ordnen.

Rechtsverordnungen

werden von der vollziehenden Gewalt aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung erlassen. Rechtsverordnungen sind für alle Bürger, den Staat und die Gerichte verbindlich.

Gesetze

werden von den druch die Verfassung berufenen Organe erlassen. Gesetze sind für alle Bürger, den Staat und die Gerichte verbindlich.

Verfassung

ist das ranghöchste schriftliche Recht. Alle weiteren Normen müssen sich der Verfassung (Grundgesetz) inhaltlich unterordnen.

Bundesrecht - Landesrecht

Landesrecht = Das Recht eines Gliedstaates (Land, Bundesland)

Bundesrecht = Das Recht des Gesamtstaats (Bund)

Bundesrecht bricht Landesrecht

materielles und formelles Recht

Materielles Recht = umfasst alle Rechtsvorschriften, die die Entstehung von Rechtsverhältnissen begründen und den Erwerb von Rechten und die daraus entstehenden Verpflichtungen und Ansprüche regeln z.B. § 433 (2) BGB

Formelles Recht = regelt, wie sich dieses Recht durchsetzen lässt. Die Regeln des formellen Rechts sind verfahrensrechtlicher Natur und dienen der Durchführung und Durchsetzung der Ansprüche, die sich aus dem materiellen Recht ergeben.

nationales und internationales Recht

Nationales Recht = nur ein Staatsgebiet

Internationales Recht = Vorschriften zur Regelung des zwischenstaatlichen Verkehrs z.B. Völkerrecht, EU-Recht

Privatrecht - öffentliches Recht

Öffentliches Recht = regelt Verhältnis des einzelnen Bürger zum Staat und den Trägern hoheitlicher Gewalt. Es findet also ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger Anwendung z.B. Steuerrecht, Baurecht. Darüber hinaus gilt das öffentliche Recht auch für die Rechtsverhältnisse zwischen den einzelnen Trägern hoheitlicher Gewalt selbst.

Privatrecht = regelt Rechtsbeziehungen von Privatpersonen untereinander. Es besteht ein Gleichordnungsverhältnis z.B. BGB, HGB

Dispositives - zwingendes Recht

Dispositives Recht = Rechtsnormen, die durch die Beteiligten gestaltet werden können, d.h. geltende Rechtsvorschriften können durch die Beteiligten abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Zwingendes Recht = geltende Rechtsvorschriften können nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Objektives - Subjektives Recht

Objektives Recht = Rechtsordnung:

  • Gesetz
  • Gewohnheitsrecht

Subjektives Recht = Recht des Einzelnen

  • Absolute Rechte (Eigentumsrecht, Rechte die bei allen geltend gemacht werden können)
  • Relative Rechte (Rechte die nur bei einer bestimmten Person geltend gemacht werden können)

Funktionen des Rechts

  • Friedensfunktion: Durchsetzung des Rechts ist dem Staat übertragen, um so ein friedliches und gewaltloses Zusammenlegen zu gewährleisen z.B. Gerichtsvollzieher "in Haft nehmen"
  • Ordnungsfunktion: Recht schafft Regeln für ein geordnetes Zusammenleben (Konfliktverhütung und Konfliktlösung)
  • Schutzfunktion: Der Einzelne hat einen Anspruch auf Konfliktlösung durch den Staat z.B. Polizei, Gerichte

Beweispflicht des Zugangs

Wer die Willenserklärung abgegeben hat und sich auf ihre Wirkung beruft, muss auch ihren Zugang beweisen.

  • Einschreiben
  • Zustellung durch Gerichtsvollzieher
  • Zustellung mit Zeugen

Abgrenzung Bote und Stellvertreter

Bote:

  • übermittelt eine fremde Willenserklärung
  • kein Entscheidungsspielraum
  • erhält genaue Anweisungen
  • keine Vertretungsmacht
  • muss nicht geschäftsfähig sein

Stellvertreter:

  • erklärt seinen eigenen Willen
  • hat Entscheidungsspielraum
  • hat Vertretungsmacht
  • muss mindestens beschränkt geschäftsfähig sein

Étudier