Recht
Wirtschaftsfachwirt IHK
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Flashcards
Garantie § 443 BGB
Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, so stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie gegenüber dem Garantiegeber zu.
Es handelt sich um eine frei vertraglich vereinbarte Verpflichtung (nicht gesetzliche Mängelrechte).
Gewährleistung
Die Sache muss bei Gefahrübergang (zB Übergabe) frei von Sach- und Rechtsmängeln sein (§§ 433 (1) S.2 BGB)
Unterscheidung Verpflichtung und Erfüllung
Kaufvertrag = Verpflichtungsgeschäft => Verpflichtung Leistungsaustausch (Ware und Geld)
Kaufvertrag = Erfüllungsgeschäft => Vertragserfüllung (Übergabe und Übereignung von Ware und Geld)
Gerichtsbarkeit
Die ordentliche Gerichtsbarkeit erfasst die Zivil-, Straf- und Registergerichte. Die Zivilgerichte sind ausschließlich mit Rechtsstreitigkeiten privater Natur betraut. Die Strafgerichte befassen sich mit Straf- und Strafvollstreckungsverfahren. Bei den Registergerichten werden amtliche Register wie das Handelsregister, Schuldnerverzeichnis und Grundbuch geführt.
Sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte
- Streitwert bis 5.000 Euro => Amtsgericht
- Streitwert mehr als 5.000 Euro => Landgericht
- Mietverhältnis über Wohnraum, Familiensachen unabhängig vom Streitwert => Amtsgericht
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand begründet die Zuständigkeit eines Gerichts, an welchem die gegen eine Person gerichtete Klage zu erheben ist. Wahlrecht ob allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand.
Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person befindet sich an deren Wohnsitz bzw. der juristischen Person am Sitz der Verwaltung.
Besondere Gerichtsstände:
- Ort der geschäftlichen Niederlassung
- Erfüllungsort
- Ort der unerlaubten Handlung (Verkehrsunfall)
Ausschließlicher Gerichtsstand muss zwingend Klage erhoben werden:
- dinglicher Gerichtsstand (bei Grundstücksstreitigkeiten der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist)
- Gerichtsstand bei Miet- und Pachträumen
- Gerichtsstand der Umwelteinwirkungen (Klage wegen Bodenverunreinigung)
Entstehung eines Vertrages
Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. (Angebot und Annahme)
Treu und Glauben
= Auffangtatbestand § 242 BGB
Beispiel: Der Vermieter einer Lagerhalle darf nicht grundlos kündigen, wenn er zuvor erklärt hat, dass er eine Kündigung nur aus wichtigem Grund aussprechen werde.
Formvorschriften
- Textform (E-Mail, Fax, Scan)
- Schriftform (handschriftliche Unterschrift)
- öffentliche Beglaubigung
- notarielle Beurkundung (Beurkundung durch Notar)
- elektronische Form
Willenserklärung
Erklärung:
- mündlich
- schriftlich
- schlüssiges Verhalten zB Kopfnicken, in Bus einsteigen, Ware auf Kassenband legen
Arten:
- Empfangsbedürftige (die WE muss demjenigen zugegangen sein, für den sie bestimmt ist)
- Angebot beim Kaufvertrag
- Kündigung der Mietwohnung - nicht empfangsbedürftige (die WE muss nur abgegeben werden)
- Preisausschreiben
- Testament
Rechtsgeschäft
regelt Rechtsbeziehungen zwischen Rechtssubjekten und Rechtsobjekten.Es kommt durch eine oder mehrere Willenserklärungen zu Stande und ist darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen.
Relative Rechte
- Richten sich gegen eien bestimmte Person
- Ansprüche und Forderungsrechte
Absolute Rechte
- wirken gegenüber jedermann
- Persönlichkeitsrechte (Schutz des Namens, Recht der elterlichen Sorge)
- Herrschaftsrechte an Sachen (Eigentum, Pfandrecht, Besitz)
- Herrschaftsrechte an geistigen Schöpfungen (Markengesetz, Urheberrechtsgesetz)
Juristische Personen
Keine Menschen, sondern Personenvereinigungen und/oder Vermögensmassen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
- Öffentliches Recht
- Körperschaften (Gebietskörperschaften zB Bund Land Gemeinden und Personalkörperschaften zB Kammern Universitäten Fachhochschulen)
- Anstalten zB Sparkassen, Rundfunk
- Stiftungen zB Stiftung Warentest
- Privates Recht
- Körperschaften (Idealverein zB Gesangsverein Sportverein und Wirtschaftlicher Verein zB AG GmbH KGaA)
- Stiftungen zB Familienstiftungen
Deliktsfähigkeit
die Fähigkeit, für seine rechtswidrigen Handlungen einzustehen, also zu haften. (§827 f BGB)
Geschäftsfähigkeit
Ist die Fähigkeit, Willenserklärungen mit rechtlich bindender Kraft abzugeben und entgegen zu nehmen.
Geschäftsfähigkeit natürliche Personen:
- geschäftsunfähig § 104 BGB (Verträge sind unwirksam)
- beschränkt geschäftsfähig § 106ff. BGB (Verträge sind schwebend wirksam)
- voll geschäftsfähig (Verträge sind voll wirksam)
Geschäftsfähigkeit juristische Personen
- mit Eintritt der Rechtsfähigkeit immer voll geschäftsfähig
Rechtsfähigkeit
die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Rechtsfähigkeit natürliche Personen
- beginnt mit der Geburt § 1 BGB
- endet mit dem Tod
Rechtsfähigkeit juristische Personen
- beginnt mit Eintragung in das Vereinsregister (Verein)
- beginnt durch Eintragung in das Handelsregister (GmbH)
- beginnt durch Genehmigung des Bundeslandes (Stiftungen)
- endet durch Löschung der Eintragung oder Entzug der Genehmigung
Rechtsobjekte
Sachen
- bewegliche
- unbewegliche
Tiere
Rechte
- absolute
- relative
Rechtssubjekte
Natürliche Personen
- einzelne
- zusammengeschlossene
Juristische Personen
- des Privatrechts
- des öffentlichen Rechts
Satzungen
sind Rechtsvorschriften, von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die von den dafür bestimmten Gremien beschlossen werden. Die Gültigkeit von Satzungen beschränkt sich nur auf den Bereich oder das Gebiet der jeweiligen juristischen Person. Satzungen sollen juristischen Personen ermöglichen, ihre eigenen Angelegenheiten zu ordnen.
Rechtsverordnungen
werden von der vollziehenden Gewalt aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung erlassen. Rechtsverordnungen sind für alle Bürger, den Staat und die Gerichte verbindlich.
Gesetze
werden von den druch die Verfassung berufenen Organe erlassen. Gesetze sind für alle Bürger, den Staat und die Gerichte verbindlich.
Verfassung
ist das ranghöchste schriftliche Recht. Alle weiteren Normen müssen sich der Verfassung (Grundgesetz) inhaltlich unterordnen.
Bundesrecht - Landesrecht
Landesrecht = Das Recht eines Gliedstaates (Land, Bundesland)
Bundesrecht = Das Recht des Gesamtstaats (Bund)
Bundesrecht bricht Landesrecht
materielles und formelles Recht
Materielles Recht = umfasst alle Rechtsvorschriften, die die Entstehung von Rechtsverhältnissen begründen und den Erwerb von Rechten und die daraus entstehenden Verpflichtungen und Ansprüche regeln z.B. § 433 (2) BGB
Formelles Recht = regelt, wie sich dieses Recht durchsetzen lässt. Die Regeln des formellen Rechts sind verfahrensrechtlicher Natur und dienen der Durchführung und Durchsetzung der Ansprüche, die sich aus dem materiellen Recht ergeben.
nationales und internationales Recht
Nationales Recht = nur ein Staatsgebiet
Internationales Recht = Vorschriften zur Regelung des zwischenstaatlichen Verkehrs z.B. Völkerrecht, EU-Recht
Privatrecht - öffentliches Recht
Öffentliches Recht = regelt Verhältnis des einzelnen Bürger zum Staat und den Trägern hoheitlicher Gewalt. Es findet also ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger Anwendung z.B. Steuerrecht, Baurecht. Darüber hinaus gilt das öffentliche Recht auch für die Rechtsverhältnisse zwischen den einzelnen Trägern hoheitlicher Gewalt selbst.
Privatrecht = regelt Rechtsbeziehungen von Privatpersonen untereinander. Es besteht ein Gleichordnungsverhältnis z.B. BGB, HGB
Dispositives - zwingendes Recht
Dispositives Recht = Rechtsnormen, die durch die Beteiligten gestaltet werden können, d.h. geltende Rechtsvorschriften können durch die Beteiligten abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Zwingendes Recht = geltende Rechtsvorschriften können nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Objektives - Subjektives Recht
Objektives Recht = Rechtsordnung:
- Gesetz
- Gewohnheitsrecht
Subjektives Recht = Recht des Einzelnen
- Absolute Rechte (Eigentumsrecht, Rechte die bei allen geltend gemacht werden können)
- Relative Rechte (Rechte die nur bei einer bestimmten Person geltend gemacht werden können)
Funktionen des Rechts
- Friedensfunktion: Durchsetzung des Rechts ist dem Staat übertragen, um so ein friedliches und gewaltloses Zusammenlegen zu gewährleisen z.B. Gerichtsvollzieher "in Haft nehmen"
- Ordnungsfunktion: Recht schafft Regeln für ein geordnetes Zusammenleben (Konfliktverhütung und Konfliktlösung)
- Schutzfunktion: Der Einzelne hat einen Anspruch auf Konfliktlösung durch den Staat z.B. Polizei, Gerichte
Beweispflicht des Zugangs
Wer die Willenserklärung abgegeben hat und sich auf ihre Wirkung beruft, muss auch ihren Zugang beweisen.
- Einschreiben
- Zustellung durch Gerichtsvollzieher
- Zustellung mit Zeugen
Abgrenzung Bote und Stellvertreter
Bote:
- übermittelt eine fremde Willenserklärung
- kein Entscheidungsspielraum
- erhält genaue Anweisungen
- keine Vertretungsmacht
- muss nicht geschäftsfähig sein
Stellvertreter:
- erklärt seinen eigenen Willen
- hat Entscheidungsspielraum
- hat Vertretungsmacht
- muss mindestens beschränkt geschäftsfähig sein