Privatrecht (ab S.40)
Karteikarten Prof. Huber RWTH Aachen
Karteikarten Prof. Huber RWTH Aachen
Kartei Details
Karten | 19 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 05.05.2012 / 17.03.2014 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/privatrecht_ab_s_40
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/privatrecht_ab_s_40/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Lernkarteien erstellen oder kopieren
Mit einem Upgrade kannst du unlimitiert Lernkarteien erstellen oder kopieren und viele Zusatzfunktionen mehr nutzen.
Melde dich an, um alle Karten zu sehen.
Def. Auftragsbestätigung
schriftliche Annahmeerklärung. Zustandekommen des Vertrags jedoch erst mit Auftragsbestätigung
Def. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)
Voraussetzung: Einigung beider Parteien
Def.: Festhalten der zuvor mündlich vereinbarten Punkte in schriftlicher Form
Muss im zeitlichen Nahverhältnis verfasst werden ansonsten kein Beweismittel
Ziel: Raschheit der Abwicklung
Rechtsfolge: Schweigen auf KBS
Schweigt eine Partei auf ein zugesandtes KBS so willigt sie den Vertragspunkten wie abgefasst ein. Ein KBS ist ein unwiederlegliches Beweismittel (Selbst wenn Punkte zuvor anders diskutiert worden ist das Schweigen = Annahme)
Überrumpelung: Tatbestände der Haustürgeschäfte
Besonderes Wiederrufsrecht bei
1.) Arbeitsplatz oder Privatwohnung (Staubsaugervertreter)
2.) Freizeitveranstaltungen (Verkaufsveranstaltungen auf Busfahrten
3.) Verkehrsmittel oder öffentliche Verkehrswege (Bücherverkauf Fußgängerzone)
WICHTIG: VERKÄUFER MUSS AUS EIGENINITIATIVE HANDELN! Bestellt der Käufer den Vertreter so gilt kein Wiederrufsrecht
Ausübung des Wiederrufsrechts
1.) Dauer
innerhalb von 14 tagen jedoch ohne Begründung
2.) Beginn (Abh. von Belehrung)
Mit Belehrung: Beginn der Frist sobald Belehrung dauerhaft zur Verfügung gestellt
(Bei Lieferung nicht vor erhalt der Ware)
ohne Belehrung: unbegrenztes Wiederrufsrecht
3.) Wahrung durch Absenden:
Rechtzeitige Absendung des Wiederrufs gilt, nicht wann Erklärung zugeht!
4.) Textform:
Wiederruf muss mindestens einmal schriftlich abgesandt werden (E-Mail, Post etc.) Telefonisch genügt nicht.
Bei Lieferung auch mit abschicken der Ware
Def. Konsens
Übereinstimmung von Angebot und Annahme. Antwort "ja, aber" erwirkt keinen Vertragsschluss (fehlender Konsens)
Def. Dissens
WOOOOOOOT?!?!?!?!?!?!?! S. 45
Auslegen des Vertrags
Kein plan. S. 46
Def. Verwender
Diejenige Person , die die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufstellt, formuliuert oder in den Vertrag einführt
Def. Vertragspartner
Diejenige Person mit der der Verwender einen Vertrag schließt
Def. AGB
Vertragsbedingungen die für eine Vielzahl von Verträgen Vorformuliert sind.
Bestimmte AGB
AGB's auf die sich beide Parteien geeinigt haben (zwecks Interessensausgleich)
Gründe für AGB's
1.) Unvollständigkeit des Gesetzes
AGB's sollen den Besonderheiten eines Einzelfalls Rechnung tragen
2.) Rationalisierung der Geschäftsabwicklung
sämtliche Fälle werden über einen Kamm geschoren, so muss nicht immer aufwändig einzeln geprüft werden.
3.)Risikoverlagerung auf den Vertragspartner
Verwender der AGB nutzt diese zu seinem Vorteil s.d. das Risiko zu Lasten des Vertragspartners ausfällt
Def. verdünnte Privatautonomie
Der Bürger hat kein Mitgestaltungsrecht. Er muss sich dem Vertragsinhalt beugen nach der Devise: Friss oder stirb
Reaktion auf verdünnte Privatautonomie
Es gilt: §§ 305 ff BGB
1.) Transparenz
die AGB's müssen so ausgestaltet sein das der Verbraucher verstehst was er unterschreibt
2.) Inhaltskontrolle
Zielt auf die Einengung des Gestaltungsspielraums des Verwenders ab
3.) Geltungsbereich
Grundsätzlich gelten ABG's auf Unternehmer und Verbraucher. Aber auch bei anderen Machtgefällen ist der Schutz in Teilen anwendbar (Bsp: Großunternehmer - kleiner Zulieferer )
Einbeziehung der ABG in den Vertrag
1.) AUSDRÜCKLICHER HINWEIS BEI VERTRAGSSCHLUSS!
2.) Möglichkeit der Kenntnisnahme (Bereitstellen der AGB)
3.) Einverständniss des Vertragspartner
Def. Rahmbedinungen
AGB's müssen für jeden Vertrag neu bestätigt werden. In einer Rahmbedingung kann man klären das die AGB's auch für jedes weitere Geschäft akzeptiert werden
NIchtigkeit einer Klausel
Ist nur eine Klausel nichtig so ist nur diese Klausel unwirksam, der Rest der Vertrags bleibt bestehen.
Def. geltungserhaltende Reduktion
Es ist nicht möglich eine Klausel auf das gerade noch zulässige Maß zu reduzieren
-
- 1 / 19
-