Privatrecht (ab S.40)

Karteikarten Prof. Huber RWTH Aachen

Karteikarten Prof. Huber RWTH Aachen

Hans Peter

Hans Peter

Kartei Details

Karten 19
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 05.05.2012 / 17.03.2014
Weblink
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Def. Auftragsbestätigung

schriftliche Annahmeerklärung. Zustandekommen des Vertrags jedoch erst mit Auftragsbestätigung

Def. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS)

Voraussetzung: Einigung beider Parteien

Def.: Festhalten der zuvor mündlich vereinbarten Punkte in schriftlicher Form

Muss im zeitlichen Nahverhältnis verfasst werden ansonsten kein Beweismittel

Ziel: Raschheit der Abwicklung

Rechtsfolge: Schweigen auf KBS

Schweigt eine Partei auf ein zugesandtes KBS so willigt sie den Vertragspunkten wie abgefasst ein. Ein KBS ist ein unwiederlegliches Beweismittel (Selbst wenn Punkte zuvor anders diskutiert worden ist das Schweigen = Annahme)

Überrumpelung: Tatbestände der Haustürgeschäfte

Besonderes Wiederrufsrecht bei

1.) Arbeitsplatz oder Privatwohnung (Staubsaugervertreter)

2.) Freizeitveranstaltungen (Verkaufsveranstaltungen auf Busfahrten

3.) Verkehrsmittel oder öffentliche Verkehrswege (Bücherverkauf Fußgängerzone)

WICHTIG: VERKÄUFER MUSS AUS EIGENINITIATIVE HANDELN! Bestellt der Käufer den Vertreter so gilt kein Wiederrufsrecht

Ausübung des Wiederrufsrechts

1.) Dauer

innerhalb von 14 tagen jedoch ohne Begründung

2.) Beginn (Abh. von Belehrung)

Mit Belehrung: Beginn der Frist sobald Belehrung dauerhaft zur Verfügung gestellt

(Bei Lieferung nicht vor erhalt der Ware)

ohne Belehrung: unbegrenztes Wiederrufsrecht

3.) Wahrung durch Absenden:

Rechtzeitige Absendung des Wiederrufs gilt, nicht wann Erklärung zugeht!

4.) Textform:

Wiederruf muss mindestens einmal schriftlich abgesandt werden (E-Mail, Post etc.) Telefonisch genügt nicht.

Bei Lieferung auch mit abschicken der Ware

Def. Konsens

Übereinstimmung von Angebot und Annahme. Antwort "ja, aber" erwirkt keinen Vertragsschluss (fehlender Konsens)

Def. Dissens

WOOOOOOOT?!?!?!?!?!?!?! S. 45

Auslegen des Vertrags

Kein plan. S. 46

Def. Verwender

Diejenige Person , die die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufstellt, formuliuert oder in den Vertrag einführt

Def. Vertragspartner

Diejenige Person mit der der Verwender einen Vertrag schließt

Def. AGB

Vertragsbedingungen die für eine Vielzahl von Verträgen Vorformuliert sind.

Bestimmte AGB

AGB's auf die sich beide Parteien geeinigt haben (zwecks Interessensausgleich)

Gründe für AGB's

1.) Unvollständigkeit des Gesetzes

AGB's sollen den Besonderheiten eines Einzelfalls Rechnung tragen

2.) Rationalisierung der Geschäftsabwicklung

sämtliche Fälle werden über einen Kamm geschoren, so muss nicht immer aufwändig einzeln geprüft werden.

3.)Risikoverlagerung auf den Vertragspartner

Verwender der AGB nutzt diese zu seinem Vorteil s.d. das Risiko zu Lasten des Vertragspartners ausfällt

Def. verdünnte Privatautonomie

Der Bürger hat kein Mitgestaltungsrecht. Er muss sich dem Vertragsinhalt beugen nach der Devise: Friss oder stirb

Reaktion auf verdünnte Privatautonomie

Es gilt: §§ 305 ff BGB

1.) Transparenz

die AGB's müssen so ausgestaltet sein das der Verbraucher verstehst was er unterschreibt

2.) Inhaltskontrolle

Zielt auf die Einengung des Gestaltungsspielraums des Verwenders ab

3.) Geltungsbereich

Grundsätzlich gelten ABG's auf Unternehmer und Verbraucher. Aber auch bei anderen Machtgefällen ist der Schutz in Teilen anwendbar (Bsp: Großunternehmer - kleiner Zulieferer )

Einbeziehung der ABG in den Vertrag

1.) AUSDRÜCKLICHER HINWEIS BEI VERTRAGSSCHLUSS!

2.) Möglichkeit der Kenntnisnahme (Bereitstellen der AGB)

3.) Einverständniss des Vertragspartner

Def. Rahmbedinungen

AGB's müssen für jeden Vertrag neu bestätigt werden. In einer Rahmbedingung kann man klären das die AGB's auch für jedes weitere Geschäft akzeptiert werden

NIchtigkeit einer Klausel

Ist nur eine Klausel nichtig so ist nur diese Klausel unwirksam, der Rest der Vertrags bleibt bestehen.

Def. geltungserhaltende Reduktion

Es ist nicht möglich eine Klausel auf das gerade noch zulässige Maß zu reduzieren