Personenrecht 3 - Die juristische Person
Bieri/Morand/Müller/Perren, Übungsbuch Personenrecht und Einleitungsartikel, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2015 Die juristische Person im Allgemeinen, Der Verein, Die Stiftung
Bieri/Morand/Müller/Perren, Übungsbuch Personenrecht und Einleitungsartikel, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2015 Die juristische Person im Allgemeinen, Der Verein, Die Stiftung
Kartei Details
Karten | 62 |
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Lernende | 11 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.03.2016 / 18.06.2024 |
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47. Wer bezeichnet die Revisionsstelle einer Stiftung?
Das oberste Stiftungsorgan bezeichnet eine Revisionsstelle (ZGB 83b Abs. 1).
Ausgenommen von dieser Pflicht sind Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (ZGB 87 Abs. 1bis).
48. Welche allgemeinen materiellen Voraussetzungen muss die Revisionstelle einer Stiftung erfüllen?
Unabhängigkeit (ZGB 83b Abs. 3 i.V.m. OR 728);
- nicht einem anderen Stiftungsorgan angehören
- nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Stiftung stehen,
- keine verwandschaftlichen Beziehung zu Mitgliedern der Stiftungsorgane,
- keine Destinatärin der Stiftung
49. Welche zweite externe Kontrollinstanz besteht für Stiftungen?
Da die Stiftung im Gegensatz zur Körperschaft über kein zweckbezogenes Willensorgan verfügt, sind besondere Massnahmen zum Schutz der Stiftung angebracht. Der Gesetzgeber hat dies in Form der Stiftungsaufsicht umzusetzen versucht.
Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören (ZGB 84 Abs. 1). Die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Zweck der Stiftung und ihrem Tätigkeitsumfeld.
50. Was ist die Aufgabe der Revisionsstelle?
gesetzlicher Auftrag:
- jährliche Prüfung der Rechnungsführung und der Vermögenslage
- Berichterstattung zuhanden des obersten Stiftungsorgans (ZGB 83b Abs. 2 i.V.m. OR 728b/729b) und der Aufsichtsbehörde (ZGB 83c; Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen an die Stiftung)
Das oberste Stiftungsorgan kann den Auftrag der Revisionsstelle auch weiter fassen.
51. Was ist die Aufgabe der Stiftungsaufsicht?
Die Aufsichtsbehörde schreitet bei Zweckgefährdung, Zweckentfremdung, Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein.
Mit der Organisation der Stiftung hat sie sich nur zu befassen, wenn die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet ist (BGE 112 II 97 E. 5; BGE 112 II 471 E. 2).
In Ermessensfragen hat sich die Aufsichtsbehörde Zurückhaltung aufzuerlegen und nur im Falle von Ermessensüberschreitungen durch die Stiftungsorgane einzugreifen (BGE 111 II 97 E. 3).
52. Was gehört zu den Aufgaben des verwaltenden Organs der Stiftung?
Insbesondere Buchführung (ZGB 83a). Die Bestimmungen des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar.
i.d.R. Geschäftsführung und Einsatz des Vermögens gemäss Zweckbestimmung (z.B. Ausrichtung von Vergaben)
53. Was geschieht bei der Überschuldung einer Stiftung?
- begründete Besorgnis, der Überschuldung/Unfähigkeit längerfristig ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen: oberstes Stiftungsorgan erstellt auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz und legt sie der Revisionsstelle zur Prüfung vor. Verfügt die Stiftung über keine Revisionsstelle, so legt es die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor (ZGB 84a Abs. 1).
- Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht erfüllen kann, legt sie die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor (ZGB 84a Abs. 2).
- Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung von Sanierungsmassnahmen an resp. ist befugt zur Ersatzvornahme (ZGB 84a Abs. 3).
- Nötigenfalls ordnet die Aufsichtsbehörde auch vollstreckungsrechtliche Massnahmen an (ZGB 84a Abs. 4)
54. Unter welchen Voraussetzungen kann die Organisation einer Stiftung nachträglich geändert werden?
ZGB 85
notwendig, um den Stiftungszweck oder das Vermögen zu erhalten: Stiftungsrat stellt einen begründeten Antrag an die Umwandlungsbehörde des Gemeinwesens dem die Stiftung angehört. Die Umwandlungsbehörde ist i.d.R. die Exekutive, auf Bundesebene zumeist das Departement des Innern oder das Bundesamt für Sozialversicherung.
Unwesentliche oder anderweitige Satzungsänderung kann die Aufsichtsbehörde von sich aus vornehmen.
pro memoria:
Änderungen von Reglementen können die Stiftungsorgane selbst vornehmen. Sie sind der Aufsichtsbehörde zur deklaratorischen Genehmigung vorzulegen.
55. Unter welchen Voraussetzungen kann der Zweck einer Stiftung geändert werden?
Änderung des Zwecks unumgänglich (um dem Stifterwillen noch zu entsprechen): Das Verfahren auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des Stiftungsrates entspricht jenem zur Änderung der Organisation. Unter denselben Bedingungen kann die Umwandlungsbehörde auch Auflagen und Bedingungen aufheben oder abändern (ZGB 86 Abs. 2).
Der Stiftungszweck kann unter den Voraussetzungen von ZGB 86a auch auf Antrag des Stifters geändert werden.
56. Was sollte man besser in der Stiftungsurkunde und was im Stiftungsreglement festhalten?
Änderung der Stiftungsurkunde ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Sie sollte nur die nötigsten/wichtigsten Dinge festhalten.
Das Stiftungsreglement kann eifacher geändert werden und sollte deshalb die Details regeln.
57. Kann auch der Zweck von öffentlichen und/oder gemeinnützigen Stiftungen geändert werden?
Ja, der geänderte Zweck muss aber ebenfalls öffentlich und/oder gemeinnützig sein. Bei gemeinnützigen Stiftungen entfällt sonst die Steuerbefreiung (vgl. DBG 56 lit. g).
58. Kann eine Stiftung auch wieder aufgehoben werden?
Ja, wenn der Zweck (ZGB 88 Abs. 1)
- unerreichbar (und auch nicht geändert werden kann)
- widerrechtlich
- unsittlich geworden ist
59. Welche Sonderformen der Stiftungen kennt das schweizerische Recht?
- Familienstiftung
- kirchliche Stiftung
- Personalfürsorgestiftung
60. Wer ist zuständig für die Sammelvermögen?
ZGB 89c
Kanton, in dem der Hauptbestandteil des Sammevermögens verwaltet wird.
Falls nicht geregelt: die gleiche Stelle die für Stiftungen zuständig ist
61. Was ist ein Trust?
Rechtsverhältnis, bei dem ein sogenannter Settlor das Eigentum an bestimmten Vermögenswerten an mindestens einen Trustee überträgt. Der Trustee verwaltet und verwendet das Vermögen zugunsten der Beneficiaries.
Im Unterschied zur Stiftung gehört der Trust zum Eigentum des Trustee (Verwalter). Der Trust ist nicht rechts- und handlungsfähig sondern der Trustee (Verwalter). Der Settlor ("Stifter") kann sodann den Trust wieder auflösen und das Geld für sich beanspruchen.
1. Wo ist das Recht der privatrechtlichen juristischen Person geregelt?
ZGB 52-89
2. Was unterscheidet die privatrechtliche juristische Person von den öffentlich-rechtlichen juristischen Personen?
Die rechtliche Grundlage der privatrechtlichen juristischen Person bildet das Privatrecht, d.h. ZGB und OR, diejenige der öffentlich-rechtlichen juristischen Person das öffentliche Recht.
3. Was bildet die verfassungsmässige Grundlage für die juristische Personen ganz allgemein?
Vereinigungsfreiheit BV 23 Abs. 2 und EMRK 11
Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, bei- und daraus wieder auszurtreten und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
4. Was beinhaltet die sogenannte Vereinsautonomie?
Recht der Vereinigungen, sich autonum eine eigene innere Verfassung zu geben, d.h. mit Statuten die eigene Organisation und Beschlussfassung zu regeln.
Schranken werden durch zwingende Bestimmungen der Rechtsordnungen aufgestellt.
5. Was ist unter numerus clausus der juristischen Personen oder Typenzwang zu verstehen?
juristische Personen können nur in der Form gebildet werden, die das Gesetz vorsieht.
z.B. AG, GmbH, Verein, etc.; nicht GmbH & Co. KG
6. Was wäre ein Beispiel für eine Rechtsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit?
- einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Kollektivgesellschaft (OR 552 ff.)
- Kommanditgesellschaft (OR 594 ff.)
7. Was ist der Unterschied zwischen einer Körperschaft und einer Anstalt?
Körperschaft: Zusammenschluss von mehreren natürliche/juristischen Personen zur Verfolgung von gemeinsamen Zwecken mit gemeinsamen Mitteln. Z.B. Verein
Anstalt: Zusammenfassung und rechtliche Verselbstständigung eines Vermögens, welches einem einmal festgelegten Zweck dient. Z.B. Stiftung
8. Welche juristischen Personen sind im ZGB geregelt?
Verein und Stiftung
9. Weshalb sind juristische Personen rechtsfähig?
von Gesetzes wegen: ZGB 53
Sie sind aller Recht eung Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur norwendigen Voraussetzung haben.
10. Wie wird eine juristische Person handlungsfähig?
Eine juristische Person wird handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind (vgl. ZGB 54).
11. Hat eine juristische Person einen Wohnsitz?
Eine juristische Person hat einen Sitz, am Ort, wo ihre Verwaltung geführt wird, wenn es die Statuen nicht anders bestimmen (ZGB 56).
12. Wie bestimmt man, wer Organ einer juristischen Person ist?
formelle Organe: Organstellung gemäss Gesetz/Statuten
faktische Organe: Wer in der juristischen Person dauerhaft und selbstständig eine wichtige Aufgabe oder Funktion erfüllt.
12a. Welche Folgen hat die Organstellung?
Organe vertreten die juristische Person nach aussen.
Sie können, wenn sie als Organ handeln, im Namen der juristischen Person Verpflichtungen eingehen.
Die juristische Person hagtet somit für die Handlungen ihrer Organe.
13. Wie kann eine juristische Person aufgehoben werden?
- Nach gesetzlichen Regelungen
- durch Urteil
- durch den Beschluss des willensbildenden Organs
14. Welche Regeln gelten für die Liquidation des Vermögens bei der Aufhebung einer juristischen Person?
ZGB 58:
Das Verfahren bei der Liquidation des Vermögens richtet sich nach den Vorschriften für die Genossenschaft (OR 913 i.V.m. OR 739-747)
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