ÖR 7-x
Prüfungsschemata, Definitionen; FÄLLE T3, T4 SEPARAT! ***bisher bis Folie 10
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 77 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 09.12.2012 / 06.05.2013 |
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Der Bund erlässt ein Gesetz über die Abgabe von Pflichtexemplaren (PflichtG) aller veröffentlichten Bücher. Nach diesem ist jeder Verleger verpflichtet, kostenlos von jedem Druckwerk zwei Exemplare an die Deutsche Nationalbibliothek abzuführen. Der A
stellt seltene Kunstdruck-Bände her in Auflagen von jeweils etwa 50 Stück, die pro Stück etwa 3000 Euro Produktionskosten haben.
Er hält das Gesetz im Hinblick auf seine Situation für
verfassungswidrig, da es seinen Eigentumsschutz gemäß Art. 14 GG verletzt. [BVerfGE 58, 137 ff.]
Stimmt das?
A wäre in seinem Grundrecht aus Art. 14 I GG verletzt, wenn der Zwang zur Abgabe von Pflichtexemplaren verfassungswidrig wäre.
I. Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 14 I GG
• Persönlicher Schutzbereich (+)
• Sachlicher Schutzbereich: Eigentum
Der Verleger ist als Hersteller auch Eigentümer der Bücher.
II. Eingriff in den Schutzbereich
=>Zwang zur Abgabe von Pflichtexemplaren führt zu Eigentumsverlust
=>ISB oder Enteignung?
-BVerfG: ISB, da kein gezielter Entzug einzelner Bücher, sondern jede Neuauflage ist mit der Auflage der Abgabe eines Exemplars belastet. (a.A.)
III. Rechtfertigung des Eingriffs
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch PflichtG?
1. Formelle Rechtmäßigkeit PflichtG (+)
2. Materielle Rechtmäßigkeit PflichtG insb. Verhältnismäßigkeit
• Legitimer Zweck: Erhalt des geistigen literarischen Schaffens für die
Gesellschaft
• Geeignet (+)
• Erforderlich (+)
Alternative wäre der Ankauf der Bücher. Dann wäre faktisch jede Regulierung des Eigentums nur mit Entschädigung möglich.
• Angemessenheit
Im Normalfall („Massenverleger“) nur geringe Belastung.
A verliert 5 % am Gesamtwert der Auflage.
-Überdurchschnittliche Herstellungskosten und gleichzeitig Interesse der Gesellschaft
-Abgabepflicht ist in Bezug auf A unverhältnismäßig i.e.S.
-„Härtefallklauseln“ würden zur Angemessenheit führen.
• Im Einzelfall ausgleichpflichtige ISB wäre angemessen.
4. Ergebnis
A ist durch die PflichtG in Art. 14 I GG verletzt.
Erläutere die Funktionen und den persönlichen Schutzbereich (bezüglich des Eigentums)!
Funktionen
• Abwehrrecht
• Voraussetzung für eigenverantwortliche Lebensgestaltung
• Ökonomisch: Anreizmechanismus für Produktion
Persönlicher Schutzbereich
• Menschenrecht
• Inländische juristische Personen: Art. 19 Abs. 3GG
=>Grundrecht ist dem Wesen nach anwendbar
Art. 14 GG schützt das Eigentum Privater, nicht das
Privateigentum. ((BVerfGE 61, 82 [105 ff.] – Sasbach)
DAS EIGENTUM EINER GEMEINDE (Privateigentum) GENIE?T ALSO WENIGER SCHUTZ ALS DAS EINER PRIVATPERSON
Erläutere den sachlichen Schutzbereich des Art 14 GG!
Normgeprägter Schutzbereich: Eigentum wird durch die normative Zuordnung von Gütern und Rechten zu Personen bestimmt, z.B. Bodenrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Denkmalschutz, Umweltrecht, Steuergesetze
Sachlicher Schutzbereich Art. 14 I GG
• Eigentum: alle subjektiven, privatrechtlichen vermögenswerten Rechte.
Bewegl. Sachen & Grundstücke, Forderungen, Besitzrecht, Urheber- und Patentrechte,
• Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
eigentumsrechtlicher Schutz für den Bestand einzelner Rechte und Güter des Unternehmens (BVerfGE 51, 193, 221; 105, 252, Rn. 75 ff. bei juris)
z.B. bestehende Geschäftsverbindungen, Kundenstamm, Marktstellung
• Öffentl.-rechtl. Vermögensposition, soweit Äquivalent eigener Leistung & Existenzsicherung, z.B. Rentenanwartschaft [Sozialhilfe, Subventionen (-)]
Nicht vom sachlichen Schutzbereich umfasst
• Vermögen als solches (relevant: z.B. Auferlegung von Steuern; umstritten)
• Makelbehaftete und rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen
• Bloße Aussichten, Erwartungen und Gewinnchancen
Erläutere den Schutzumpfang des Art 14 GG!
• Bestand
Staat darf das Rechtsinstitut "Eigentum" zwar regeln, inhaltlich ausgestalten und beschränken, muss es aber im Kern gewährleisten und darf es nicht bis auf Null reduzieren.
Art. 14 GG schützt das Erworbene und nicht den Erwerb (Art. 12 GG).
Z.B. (-) Beeinträchtigung durch Straßenarbeiten vor dem Geschäft
• Nutzung
Verwendung, Verbrauch, Veräußerung
=>auch negative Freiheit geschützt
• Eigentumswertgarantie
• Verfahrensgarantie
Durchsetzung des Eigentumsrechts
Erläutere den Eingriff (Egentum)!
Eigentumsrelevante Maßnahmen
• Inhalts- und Schrankenbestimmung: Verkürzung des Eigentumsschutzes durch förmliches Gesetz
Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Art. 14 II GG
• Enteignung: Entzug des Eigentumsrechts
• Anwendungs-, Vollzugs- oder Realakt der Exekutive oder Judikative
-Unmittelbarer Eingriff
-Sonderopfer abverlangend
-Hinreichende Intensität
Enteignender Eingriff: rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff in das private Eigentum, dessen unbeabsichtigte Nebenfolge die Entziehung oder
Beschränkung des Eigentums ist und der eine Entschädigungspflicht auslöst, ohne dass ein Gesetz eine Entschädigung gewährt (Sonderopfer!).
Enteignungsgleicher Eingriff: rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das private Eigentum, der einen Entschädigungsanspruch auslöst, ohne dass ein Gesetz eine Entschädigung gewährt.
Inhalts- & Schrankenbestimmung (Art. 14 I S. 2 GG) führt nie zur Enteignung.
Inhalts- & Schrankenbestimmung (Art. 14 I S. 2 GG) ist verbunden mit einem ... .
Enteignung (Art. 14 III GG) ist gebunden an einen ... .
Was ist gemeint:
• Nicht final
• Abstrakt = für eine Vielzahl von Fällen
• Generell = allgemeingültig
• Einfacher Gesetzesvorbehalt
Was ist gemeint:
• Final = zielgerichtet
• Konkret = auf den Einzelfall bezogen
• Individuell = ein Einzelnen betreffend
• Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Erläutere die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Inhalts- und Schrankenbestimmung!
Welche besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung hat das BVerfG für die Berufsfreiheit entwickelt?
Bitte erklären Sie diese kurz.
Drei-Stufen-Theorie:
1. Stufe: Berufsausübungsregel angemessen zum Schutz des Allgemeinwohls
2. Stufe: subjektive Berufswahlregel angemessen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
3. Stufe: objektive Berufswahlregel angemessen zum Schutz überragend wichtige Gemeinschaftgüter vor nachweibaren oder höchstwahrscheinlich schweren Gefahren
Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte
1. Eröffnung/Betroffenheit des Schutzbereichs
• Persönl Schutzbereich
• Sachl Schutzbereich
2. Eingriff in den Schutzbereich
3. Keine verfassungsrechtliche Rechtsfertigung des Eingriff
(= verfassungsrechtl Rechtfertigung)
Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn der Eingriff in das
Grundrecht nicht gerechtfertigt ist.
(Paradoxon: „gerechtfertigte Verletzung“)
Erläutere "1. Eröffnung/Betroffenheit des Schutzbereichs"!
(1.Prüfungspunkt - Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte)
1_ persönl Schutzbereich=Personen, die durch das jeweilige Grundrecht geschützt sind
=Grundrechtsaddressaten:
Menschenrechte=>jeder
Bürgerrechte=>nur Deutsche
Schutz natürl. Personen, Jedermanngrundrechte auch für Ausländer (Art. 2 I, II 2, 5 I S. 1 GG), jur. Personen des pRechts soweit Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar (Art.19III GG), Nasciturus u. Verstorbene (Art.I1 und 2I Satz2 GG), jur. Personen des öRechts (außer dienende Freiheiten; z.B. Universitäten, Religionsgemeinschaften, öffentl-rechtl
Rundfunkanstalten)
sachl Schutzbereich= alle Verhaltensweisen, Rechtsgüter,
Eigenschaften o. Situationen des Grundrechtsinhabers,
die nach Wortlaut des jew. Grundrechts geschützt sind (z.B.Leben, Freiheit, Eigentum)
Schlüsselwörter:
•Weiter/enger Schutzbereich
• Positive/Negative Freiheit
• Institutsgarantien: Konkretisierung durch einfaches Recht.
Erläutere "2. Eingriff in den Schutzbereich"!
(2. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)
Es gibt 2 Arten von Eingriffen:
1_klassischer Eingriff
=finales staatl Handeln durch Rechtsakt, mit
Befehl/Zwang durchsetzbar, schränkt unmittelbar
grundrechtlich geschütztes Verhalten ein
2_moderner Eingriff
=Jedes staatl Handeln, das dem Einzelnen
grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz/teilweise
unmöglich macht
Wirkung des Eingriffs muss 1. der öffentl
Gewalt zurechenbar, 2. oberhalb einer Bagatellschwelle
liegen u. 3. nicht von bloß subjektiven Empfindlichkeiten
abhängen.
Unabhängig ob,
• final/unbeabsichtigt
• (un)mittelbar
• rechtl/tatsächl
• mit/o. Befehl/Zwang
Wie werden Grundrechte eingeschränkt?
=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff (3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)
1. Grundrechtsschranken
Ausgleich für weiten Schutzbereich durch Rechtfertigungsmöglichkeit
• Schrankenlose Grundrechte
Regelungsvorbehalt: Grenzen des Grundrechts werden durch
Bestimmung des Schutzbereichs festgelegt (z.B. Art. 4 III 2, 12 I 2 GG)
h.M.: ausschließlich Art. 1 I S. 1 GG „unantastbar“
• Verfassungsunmittelbare Schranke (z.B. Art. 9 II GG)
• Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 2 II 3, 5 II, 8 II, 12 I 2 GG)
• Schrankentatbestand
• Anforderungen des Art. 19 GG
• Verhältnismäßigkeit
• Verfassungsimmanente Schranken (z.B. bei Art. 4 I, 5 III GG)
2. Schranken-Schranken
Was bedeutet Gesetzesvorbehalt?
=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff
(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)
Gesetzesvorbehalt
Grundrechte mit einfachen Gesetzesvorbehalt
Eingriff „durch oder aufgrund von Gesetzen“
z.B. Art. 8 II, 11 II, 12 I S. 2 GG
• Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.
• keine besonderen Anforderungen an das Gesetz
• Eingriff durch Verordnung oder Verwaltungsakt muss auf
gesetzlicher Grundlage beruhen
Grundrechte mit qualifizierten Gesetzesvorbehalt
• Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.
• Eingreifendes Gesetz muss weitere Voraussetzungen erfüllen
z.B. Art. 5 II GG
„allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“
Was bedeutet verfassungsimmanente Schranken?
=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff
(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)
Verfassungsimmanente Schranken
H.M.: Einschränkung schrankenlos gewährter Grundrechte
ausschließlich durch kollidierendes Verfassungsrecht – sog.
verfassungsimmanente Schranken (z.B. Art. 5 III GG)
• Kollidierende Grundrechte Dritter
• Andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte
praktische Konkordanz
Voraussetzungen (entsprechen denen des Gesetzesvorbehalts)
• Formelles oder materielles Gesetz (Gesetzesvorbehalt)
• Rechtmäßigkeit des Gesetzes
• Gesetz dient zum Schutz kollidierender Grundrechte
oder anderer Güter mit Verfassungsrang
• BVerfG: Güterabwägung im konkreten Fall
entspricht Verhältnismäßigkeitsprüfung
Was bedeutet Schranken-Schranken?
=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff
(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)
Schranken-Schranken
• Verhältnismäßigkeit (immer prüfen!)
• Bestimmtheitsgebot
Tatbestand und Rechtsfolge müssen klar und bestimmt sein.
• Rückwirkungsverbot
• Verbot einschränkender Einzelfallgesetze, Art. 19 I 1 GG
• Abstrakte Fassung der gesetzlichen Tatbestände
• Anwendbar auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen
BVerfG: sehr restriktive Handhabung
• Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG
Gesetz muss einzuschränkendes Grundrecht ausdrücklich nennen
• Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
Jedes Grundrecht hat einen unverletzbaren Kern, in den der Staat
nicht eingreifen darf.
Art. 19 I, II GG nur prüfen, wenn eindeutige Hinweise im
Sachverhalt vorliegen!
Was bedeutet Verhältnismäßigkeit?
=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff
(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)
Verhältnismäßigkeit
• Legitimer Zweck
Gesetzgeberischer Zweck muss auf das Wohl
der Allgemeinheit ausgerichtet sein.
• Geeignetheit
Das Mittel muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks
tauglich sein.
• Erforderlichkeit
Es darf kein milderes Mittel geben, mit dem der gleiche Erfolg
im Hinblick auf den verfolgten Zweck zu erreichen ist.
• Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
Der beabsichtigte Zweck und die dafür in Kauf genommene
Grundrechtsbeeinträchtigung dürfen nicht außer Verhältnis
stehen. Es ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen
erforderlich.
Was bedeutet Rückwirkungsverbot?
=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff
(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)
Rückwirkungsverbot
Vertrauensschutz für den Bürger auf Beständigkeit und
Nachhaltigkeit von Gesetzen
Absolutes Rückwirkungsverbot im Strafrecht, Art. 103 II GG
Für sonstige belastende Maßnahmen:
Echte Rückwirkung: ein in der Vergangenheit abgeschlossener
Sachverhalt wird nachträglich neu geregelt.
Grundsätzlich unzulässig!
Ausnahme: kein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers
Unechte Rückwirkung: für gegenwärtige noch nicht
abgeschlossene Sachverhalte werden Rechtsfolgen für die
Zukunft festgelegt.
Grundsätzlich zulässig!
Ausnahme: überwiegendes schutzwürdiges Interesse
Definiere "Leben"!
Das Recht zu leben i.S.d. körperlichen Daseins, das mit der
Geburt beginnt (keine negative Gewährleistung des Rechts auf
humanes Sterben)
Definiere "Freiheit"!
körperliche Bewegungsfreiheit
Definiere "Eigentum"!
Gesamtheit vermögenswerter Privatrechte. (Nicht
geschützt ist z.B. das Vermögen als Solches.)
Definiere "klassischer Eingriff"!
Finales staatliches Handeln durch Rechtsakt, das mit
Befehl und Zwang durchsetzbar ist und unmittelbar das
grundrechtlich geschützte Verhalten einschränkt.
Definiere "moderner Eingriff"!
Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein
grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise
unmöglich macht.
Wie muss ein Eingriff beschaffen sein, um seinem Namen gerecht zu werden?
Wirkung des Eingriffs muss
unabhängig ob,
• final oder unbeabsichtigt
• unmittelbar oder mittelbar
• rechtlich oder tatsächlich
• mit oder ohne Befehl und Zwang
1. der öffentlichen Gewalt zurechenbar sein, 2. oberhalb einer Bagatellschwelle
liegen und 3. nicht von bloß subjektiven Empfindlichkeiten
abhängen.
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