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Prüfungsschemata, Definitionen; FÄLLE T3, T4 SEPARAT! ***bisher bis Folie 10

Prüfungsschemata, Definitionen; FÄLLE T3, T4 SEPARAT! ***bisher bis Folie 10


Kartei Details

Karten 77
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 09.12.2012 / 06.05.2013
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
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Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte

1. Eröffnung/Betroffenheit des Schutzbereichs

• Persönl Schutzbereich

• Sachl Schutzbereich

2. Eingriff in den Schutzbereich

3. Keine verfassungsrechtliche Rechtsfertigung des Eingriff

(= verfassungsrechtl Rechtfertigung)

Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn der Eingriff in das

Grundrecht nicht gerechtfertigt ist.

(Paradoxon: „gerechtfertigte Verletzung“)

Erläutere "1. Eröffnung/Betroffenheit des Schutzbereichs"!

(1.Prüfungspunkt - Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte)

1_ persönl Schutzbereich=Personen, die durch das jeweilige Grundrecht geschützt sind

=Grundrechtsaddressaten:

Menschenrechte=>jeder

Bürgerrechte=>nur Deutsche

Schutz natürl. Personen, Jedermanngrundrechte auch für Ausländer (Art. 2 I, II 2, 5 I S. 1 GG), jur. Personen des pRechts soweit Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar (Art.19III GG), Nasciturus u. Verstorbene (Art.I1 und 2I Satz2 GG), jur. Personen des öRechts (außer dienende Freiheiten; z.B. Universitäten, Religionsgemeinschaften, öffentl-rechtl

Rundfunkanstalten)

sachl Schutzbereich= alle Verhaltensweisen, Rechtsgüter,

Eigenschaften o. Situationen des Grundrechtsinhabers,

die nach Wortlaut des jew. Grundrechts geschützt sind (z.B.Leben, Freiheit, Eigentum)

Schlüsselwörter:

•Weiter/enger Schutzbereich

• Positive/Negative Freiheit

• Institutsgarantien: Konkretisierung durch einfaches Recht.

Erläutere "2. Eingriff in den Schutzbereich"!

(2. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)

Es gibt 2 Arten von Eingriffen:

1_klassischer Eingriff

=finales staatl Handeln durch Rechtsakt, mit

Befehl/Zwang durchsetzbar, schränkt unmittelbar

grundrechtlich geschütztes Verhalten ein

2_moderner Eingriff

=Jedes staatl Handeln, das dem Einzelnen

grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz/teilweise

unmöglich macht

Wirkung des Eingriffs muss 1. der öffentl

Gewalt zurechenbar, 2. oberhalb einer Bagatellschwelle

liegen u. 3. nicht von bloß subjektiven Empfindlichkeiten

abhängen.

Unabhängig ob,

• final/unbeabsichtigt

• (un)mittelbar

• rechtl/tatsächl

• mit/o. Befehl/Zwang

Wie werden Grundrechte eingeschränkt?

=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff (3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)

1. Grundrechtsschranken

Ausgleich für weiten Schutzbereich durch Rechtfertigungsmöglichkeit

• Schrankenlose Grundrechte

Regelungsvorbehalt: Grenzen des Grundrechts werden durch

Bestimmung des Schutzbereichs festgelegt (z.B. Art. 4 III 2, 12 I 2 GG)

h.M.: ausschließlich Art. 1 I S. 1 GG „unantastbar“

• Verfassungsunmittelbare Schranke (z.B. Art. 9 II GG)

• Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 2 II 3, 5 II, 8 II, 12 I 2 GG)

• Schrankentatbestand

• Anforderungen des Art. 19 GG

• Verhältnismäßigkeit

• Verfassungsimmanente Schranken (z.B. bei Art. 4 I, 5 III GG)

2. Schranken-Schranken

Was bedeutet Gesetzesvorbehalt?

=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff

(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)

Gesetzesvorbehalt

Grundrechte mit einfachen Gesetzesvorbehalt

Eingriff „durch oder aufgrund von Gesetzen“

z.B. Art. 8 II, 11 II, 12 I S. 2 GG

• Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.

• keine besonderen Anforderungen an das Gesetz

• Eingriff durch Verordnung oder Verwaltungsakt muss auf

gesetzlicher Grundlage beruhen

Grundrechte mit qualifizierten Gesetzesvorbehalt

• Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.

• Eingreifendes Gesetz muss weitere Voraussetzungen erfüllen

z.B. Art. 5 II GG

„allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum

Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“

Was bedeutet verfassungsimmanente Schranken?

=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff

(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)

Verfassungsimmanente Schranken

H.M.: Einschränkung schrankenlos gewährter Grundrechte

ausschließlich durch kollidierendes Verfassungsrecht – sog.

verfassungsimmanente Schranken (z.B. Art. 5 III GG)

• Kollidierende Grundrechte Dritter

• Andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte

praktische Konkordanz

Voraussetzungen (entsprechen denen des Gesetzesvorbehalts)

• Formelles oder materielles Gesetz (Gesetzesvorbehalt)

• Rechtmäßigkeit des Gesetzes

• Gesetz dient zum Schutz kollidierender Grundrechte

oder anderer Güter mit Verfassungsrang

• BVerfG: Güterabwägung im konkreten Fall

entspricht Verhältnismäßigkeitsprüfung

Was bedeutet Schranken-Schranken?

=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff

(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)

Schranken-Schranken

• Verhältnismäßigkeit (immer prüfen!)

• Bestimmtheitsgebot

Tatbestand und Rechtsfolge müssen klar und bestimmt sein.

• Rückwirkungsverbot

• Verbot einschränkender Einzelfallgesetze, Art. 19 I 1 GG

• Abstrakte Fassung der gesetzlichen Tatbestände

• Anwendbar auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen

BVerfG: sehr restriktive Handhabung

• Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG

Gesetz muss einzuschränkendes Grundrecht ausdrücklich nennen

• Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG

Jedes Grundrecht hat einen unverletzbaren Kern, in den der Staat

nicht eingreifen darf.

Art. 19 I, II GG nur prüfen, wenn eindeutige Hinweise im

Sachverhalt vorliegen!

Was bedeutet Verhältnismäßigkeit?

=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff

(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)

Verhältnismäßigkeit

• Legitimer Zweck

Gesetzgeberischer Zweck muss auf das Wohl

der Allgemeinheit ausgerichtet sein.

• Geeignetheit

Das Mittel muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks

tauglich sein.

• Erforderlichkeit

Es darf kein milderes Mittel geben, mit dem der gleiche Erfolg

im Hinblick auf den verfolgten Zweck zu erreichen ist.

• Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)

Der beabsichtigte Zweck und die dafür in Kauf genommene

Grundrechtsbeeinträchtigung dürfen nicht außer Verhältnis

stehen. Es ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen

erforderlich.