ÖR 7-x
Prüfungsschemata, Definitionen; FÄLLE T3, T4 SEPARAT! ***bisher bis Folie 10
Prüfungsschemata, Definitionen; FÄLLE T3, T4 SEPARAT! ***bisher bis Folie 10
Kartei Details
Karten | 77 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 09.12.2012 / 06.05.2013 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte
1. Eröffnung/Betroffenheit des Schutzbereichs
• Persönl Schutzbereich
• Sachl Schutzbereich
2. Eingriff in den Schutzbereich
3. Keine verfassungsrechtliche Rechtsfertigung des Eingriff
(= verfassungsrechtl Rechtfertigung)
Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn der Eingriff in das
Grundrecht nicht gerechtfertigt ist.
(Paradoxon: „gerechtfertigte Verletzung“)
Erläutere "1. Eröffnung/Betroffenheit des Schutzbereichs"!
(1.Prüfungspunkt - Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte)
1_ persönl Schutzbereich=Personen, die durch das jeweilige Grundrecht geschützt sind
=Grundrechtsaddressaten:
Menschenrechte=>jeder
Bürgerrechte=>nur Deutsche
Schutz natürl. Personen, Jedermanngrundrechte auch für Ausländer (Art. 2 I, II 2, 5 I S. 1 GG), jur. Personen des pRechts soweit Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar (Art.19III GG), Nasciturus u. Verstorbene (Art.I1 und 2I Satz2 GG), jur. Personen des öRechts (außer dienende Freiheiten; z.B. Universitäten, Religionsgemeinschaften, öffentl-rechtl
Rundfunkanstalten)
sachl Schutzbereich= alle Verhaltensweisen, Rechtsgüter,
Eigenschaften o. Situationen des Grundrechtsinhabers,
die nach Wortlaut des jew. Grundrechts geschützt sind (z.B.Leben, Freiheit, Eigentum)
Schlüsselwörter:
•Weiter/enger Schutzbereich
• Positive/Negative Freiheit
• Institutsgarantien: Konkretisierung durch einfaches Recht.
Erläutere "2. Eingriff in den Schutzbereich"!
(2. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)
Es gibt 2 Arten von Eingriffen:
1_klassischer Eingriff
=finales staatl Handeln durch Rechtsakt, mit
Befehl/Zwang durchsetzbar, schränkt unmittelbar
grundrechtlich geschütztes Verhalten ein
2_moderner Eingriff
=Jedes staatl Handeln, das dem Einzelnen
grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz/teilweise
unmöglich macht
Wirkung des Eingriffs muss 1. der öffentl
Gewalt zurechenbar, 2. oberhalb einer Bagatellschwelle
liegen u. 3. nicht von bloß subjektiven Empfindlichkeiten
abhängen.
Unabhängig ob,
• final/unbeabsichtigt
• (un)mittelbar
• rechtl/tatsächl
• mit/o. Befehl/Zwang
1. Grundrechtsschranken
Ausgleich für weiten Schutzbereich durch Rechtfertigungsmöglichkeit
• Schrankenlose Grundrechte
Regelungsvorbehalt: Grenzen des Grundrechts werden durch
Bestimmung des Schutzbereichs festgelegt (z.B. Art. 4 III 2, 12 I 2 GG)
h.M.: ausschließlich Art. 1 I S. 1 GG „unantastbar“
• Verfassungsunmittelbare Schranke (z.B. Art. 9 II GG)
• Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 2 II 3, 5 II, 8 II, 12 I 2 GG)
• Schrankentatbestand
• Anforderungen des Art. 19 GG
• Verhältnismäßigkeit
• Verfassungsimmanente Schranken (z.B. bei Art. 4 I, 5 III GG)
2. Schranken-Schranken
Was bedeutet Gesetzesvorbehalt?
=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff
(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)
Gesetzesvorbehalt
Grundrechte mit einfachen Gesetzesvorbehalt
Eingriff „durch oder aufgrund von Gesetzen“
z.B. Art. 8 II, 11 II, 12 I S. 2 GG
• Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.
• keine besonderen Anforderungen an das Gesetz
• Eingriff durch Verordnung oder Verwaltungsakt muss auf
gesetzlicher Grundlage beruhen
Grundrechte mit qualifizierten Gesetzesvorbehalt
• Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.
• Eingreifendes Gesetz muss weitere Voraussetzungen erfüllen
z.B. Art. 5 II GG
„allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“
Verfassungsimmanente Schranken
H.M.: Einschränkung schrankenlos gewährter Grundrechte
ausschließlich durch kollidierendes Verfassungsrecht – sog.
verfassungsimmanente Schranken (z.B. Art. 5 III GG)
• Kollidierende Grundrechte Dritter
• Andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte
praktische Konkordanz
Voraussetzungen (entsprechen denen des Gesetzesvorbehalts)
• Formelles oder materielles Gesetz (Gesetzesvorbehalt)
• Rechtmäßigkeit des Gesetzes
• Gesetz dient zum Schutz kollidierender Grundrechte
oder anderer Güter mit Verfassungsrang
• BVerfG: Güterabwägung im konkreten Fall
entspricht Verhältnismäßigkeitsprüfung
Schranken-Schranken
• Verhältnismäßigkeit (immer prüfen!)
• Bestimmtheitsgebot
Tatbestand und Rechtsfolge müssen klar und bestimmt sein.
• Rückwirkungsverbot
• Verbot einschränkender Einzelfallgesetze, Art. 19 I 1 GG
• Abstrakte Fassung der gesetzlichen Tatbestände
• Anwendbar auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen
BVerfG: sehr restriktive Handhabung
• Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG
Gesetz muss einzuschränkendes Grundrecht ausdrücklich nennen
• Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
Jedes Grundrecht hat einen unverletzbaren Kern, in den der Staat
nicht eingreifen darf.
Art. 19 I, II GG nur prüfen, wenn eindeutige Hinweise im
Sachverhalt vorliegen!
Verhältnismäßigkeit
• Legitimer Zweck
Gesetzgeberischer Zweck muss auf das Wohl
der Allgemeinheit ausgerichtet sein.
• Geeignetheit
Das Mittel muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks
tauglich sein.
• Erforderlichkeit
Es darf kein milderes Mittel geben, mit dem der gleiche Erfolg
im Hinblick auf den verfolgten Zweck zu erreichen ist.
• Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
Der beabsichtigte Zweck und die dafür in Kauf genommene
Grundrechtsbeeinträchtigung dürfen nicht außer Verhältnis
stehen. Es ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen
erforderlich.