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Prüfungsschemata, Definitionen; FÄLLE T3, T4 SEPARAT! ***bisher bis Folie 10

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Set of flashcards Details

Flashcards 77
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 09.12.2012 / 06.05.2013
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Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte

1. Eröffnung/Betroffenheit des Schutzbereichs

• Persönl Schutzbereich

• Sachl Schutzbereich

2. Eingriff in den Schutzbereich

3. Keine verfassungsrechtliche Rechtsfertigung des Eingriff

(= verfassungsrechtl Rechtfertigung)

Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn der Eingriff in das

Grundrecht nicht gerechtfertigt ist.

(Paradoxon: „gerechtfertigte Verletzung“)

Erläutere "1. Eröffnung/Betroffenheit des Schutzbereichs"!

(1.Prüfungspunkt - Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte)

1_ persönl Schutzbereich=Personen, die durch das jeweilige Grundrecht geschützt sind

=Grundrechtsaddressaten:

Menschenrechte=>jeder

Bürgerrechte=>nur Deutsche

Schutz natürl. Personen, Jedermanngrundrechte auch für Ausländer (Art. 2 I, II 2, 5 I S. 1 GG), jur. Personen des pRechts soweit Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar (Art.19III GG), Nasciturus u. Verstorbene (Art.I1 und 2I Satz2 GG), jur. Personen des öRechts (außer dienende Freiheiten; z.B. Universitäten, Religionsgemeinschaften, öffentl-rechtl

Rundfunkanstalten)

sachl Schutzbereich= alle Verhaltensweisen, Rechtsgüter,

Eigenschaften o. Situationen des Grundrechtsinhabers,

die nach Wortlaut des jew. Grundrechts geschützt sind (z.B.Leben, Freiheit, Eigentum)

Schlüsselwörter:

•Weiter/enger Schutzbereich

• Positive/Negative Freiheit

• Institutsgarantien: Konkretisierung durch einfaches Recht.

Erläutere "2. Eingriff in den Schutzbereich"!

(2. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)

Es gibt 2 Arten von Eingriffen:

1_klassischer Eingriff

=finales staatl Handeln durch Rechtsakt, mit

Befehl/Zwang durchsetzbar, schränkt unmittelbar

grundrechtlich geschütztes Verhalten ein

2_moderner Eingriff

=Jedes staatl Handeln, das dem Einzelnen

grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz/teilweise

unmöglich macht

Wirkung des Eingriffs muss 1. der öffentl

Gewalt zurechenbar, 2. oberhalb einer Bagatellschwelle

liegen u. 3. nicht von bloß subjektiven Empfindlichkeiten

abhängen.

Unabhängig ob,

• final/unbeabsichtigt

• (un)mittelbar

• rechtl/tatsächl

• mit/o. Befehl/Zwang

Wie werden Grundrechte eingeschränkt?

=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff (3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)

1. Grundrechtsschranken

Ausgleich für weiten Schutzbereich durch Rechtfertigungsmöglichkeit

• Schrankenlose Grundrechte

Regelungsvorbehalt: Grenzen des Grundrechts werden durch

Bestimmung des Schutzbereichs festgelegt (z.B. Art. 4 III 2, 12 I 2 GG)

h.M.: ausschließlich Art. 1 I S. 1 GG „unantastbar“

• Verfassungsunmittelbare Schranke (z.B. Art. 9 II GG)

• Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 2 II 3, 5 II, 8 II, 12 I 2 GG)

• Schrankentatbestand

• Anforderungen des Art. 19 GG

• Verhältnismäßigkeit

• Verfassungsimmanente Schranken (z.B. bei Art. 4 I, 5 III GG)

2. Schranken-Schranken

Was bedeutet Gesetzesvorbehalt?

=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff

(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)

Gesetzesvorbehalt

Grundrechte mit einfachen Gesetzesvorbehalt

Eingriff „durch oder aufgrund von Gesetzen“

z.B. Art. 8 II, 11 II, 12 I S. 2 GG

• Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.

• keine besonderen Anforderungen an das Gesetz

• Eingriff durch Verordnung oder Verwaltungsakt muss auf

gesetzlicher Grundlage beruhen

Grundrechte mit qualifizierten Gesetzesvorbehalt

• Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.

• Eingreifendes Gesetz muss weitere Voraussetzungen erfüllen

z.B. Art. 5 II GG

„allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum

Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“

Was bedeutet verfassungsimmanente Schranken?

=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff

(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)

Verfassungsimmanente Schranken

H.M.: Einschränkung schrankenlos gewährter Grundrechte

ausschließlich durch kollidierendes Verfassungsrecht – sog.

verfassungsimmanente Schranken (z.B. Art. 5 III GG)

• Kollidierende Grundrechte Dritter

• Andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte

praktische Konkordanz

Voraussetzungen (entsprechen denen des Gesetzesvorbehalts)

• Formelles oder materielles Gesetz (Gesetzesvorbehalt)

• Rechtmäßigkeit des Gesetzes

• Gesetz dient zum Schutz kollidierender Grundrechte

oder anderer Güter mit Verfassungsrang

• BVerfG: Güterabwägung im konkreten Fall

entspricht Verhältnismäßigkeitsprüfung

Was bedeutet Schranken-Schranken?

=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff

(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)

Schranken-Schranken

• Verhältnismäßigkeit (immer prüfen!)

• Bestimmtheitsgebot

Tatbestand und Rechtsfolge müssen klar und bestimmt sein.

• Rückwirkungsverbot

• Verbot einschränkender Einzelfallgesetze, Art. 19 I 1 GG

• Abstrakte Fassung der gesetzlichen Tatbestände

• Anwendbar auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen

BVerfG: sehr restriktive Handhabung

• Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG

Gesetz muss einzuschränkendes Grundrecht ausdrücklich nennen

• Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG

Jedes Grundrecht hat einen unverletzbaren Kern, in den der Staat

nicht eingreifen darf.

Art. 19 I, II GG nur prüfen, wenn eindeutige Hinweise im

Sachverhalt vorliegen!

Was bedeutet Verhältnismäßigkeit?

=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff

(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)

Verhältnismäßigkeit

• Legitimer Zweck

Gesetzgeberischer Zweck muss auf das Wohl

der Allgemeinheit ausgerichtet sein.

• Geeignetheit

Das Mittel muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks

tauglich sein.

• Erforderlichkeit

Es darf kein milderes Mittel geben, mit dem der gleiche Erfolg

im Hinblick auf den verfolgten Zweck zu erreichen ist.

• Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)

Der beabsichtigte Zweck und die dafür in Kauf genommene

Grundrechtsbeeinträchtigung dürfen nicht außer Verhältnis

stehen. Es ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen

erforderlich.

Was bedeutet Rückwirkungsverbot?

=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff

(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)

Rückwirkungsverbot

Vertrauensschutz für den Bürger auf Beständigkeit und

Nachhaltigkeit von Gesetzen

Absolutes Rückwirkungsverbot im Strafrecht, Art. 103 II GG

Für sonstige belastende Maßnahmen:

Echte Rückwirkung: ein in der Vergangenheit abgeschlossener

Sachverhalt wird nachträglich neu geregelt.

Grundsätzlich unzulässig!

Ausnahme: kein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers

Unechte Rückwirkung: für gegenwärtige noch nicht

abgeschlossene Sachverhalte werden Rechtsfolgen für die

Zukunft festgelegt.

Grundsätzlich zulässig!

Ausnahme: überwiegendes schutzwürdiges Interesse

Definiere "Leben"!

Das Recht zu leben i.S.d. körperlichen Daseins, das mit der

Geburt beginnt (keine negative Gewährleistung des Rechts auf

humanes Sterben)

Definiere "Freiheit"!

körperliche Bewegungsfreiheit

Definiere "Eigentum"!

Gesamtheit vermögenswerter Privatrechte. (Nicht

geschützt ist z.B. das Vermögen als Solches.)

Definiere "klassischer Eingriff"!

Finales staatliches Handeln durch Rechtsakt, das mit

Befehl und Zwang durchsetzbar ist und unmittelbar das

grundrechtlich geschützte Verhalten einschränkt.

Definiere "moderner Eingriff"!

Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein

grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise

unmöglich macht.

Wie muss ein Eingriff beschaffen sein, um seinem Namen gerecht zu werden?

Wirkung des Eingriffs muss

unabhängig ob,

• final oder unbeabsichtigt

• unmittelbar oder mittelbar

• rechtlich oder tatsächlich

• mit oder ohne Befehl und Zwang

1. der öffentlichen Gewalt zurechenbar sein, 2. oberhalb einer Bagatellschwelle

liegen und 3. nicht von bloß subjektiven Empfindlichkeiten

abhängen.

Gläubigengemeinschaft G betet in Gotteshaus (baufällig). Baubehörde verbietet Nutzung des Gebäudes wegen Gefahr für Leib und Leben. G glaubt dadurch in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Welches Grundrecht ist betroffen und wird in dieses eingegriffen?

Es ist der Schutzbereich von Art. 4 I GG betroffen, so dass ein Eingriff in

die Religionsfreiheit vorliegen könnte.

Nach dem klassischen Eingriffsbegriff fehlt es vor allem an der Finalität.

Unter den sog. weiten Eingriffsbegriff fällt jedes staatliche Handeln,

das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines

Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder

erschwert. Bloß mittelbare Eingriffe müssen eindeutig dem Staat

zurechenbar sein. Dies liegt bei einer entsprechenden Intention,

Intensität oder Vorhersehbarkeit des Eingriffs vor. Im vorliegenden Fall

sind die Auswirkungen nicht besonders schwer, weil es Gläubigen nicht

verwehrt ist, an einem anderen Ort zu beten. Es liegt kein Eingriff vor.

Wann ist ein Gesetz materiell verfassungsmäßig (materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes)?

Kein Verstoß gegen Grundrechte

• ggf. Erfüllung der Anforderungen des qualifizierten

Gesetzesvorbehalts (z.B. „allgemeines“ Gesetz, Art. 5 II GG)

 

Kein Verstoß gegen allgemeine Verfassungsprinzipien

• Verbot von Einzelfallgesetzen, Art. 19 I 1 GG

• Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG

• Bestimmtheitsgrundsatz

spezielle Regelungen in Art. 80 I 2, 103 II GG

• Rückwirkungsverbot

 

Ein Gesetz ist materiell verfassungswidrig, wenn es gegen höherrangiges Recht insbesondere gegen Grundrechte oder allgemeine Verfassungsprinzipien verstößt.

Formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

1. Zuständigkeit, Art. 70 ff. GG

• Verbandszuständigkeit (Bund oder Länder?)

• Organzuständigkeit (Welches Organ?)

2. Verfahren, Art. 76 ff. GG i.V.m. GO-BT

• Gesetzesinitiative

• 3 Lesungen

• Beteiligung des Bundesrats

(Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz)

3. Form

• insb. Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG

Verstöße führen zur formellen Verfassungswidrigkeit des

Gesetzes (Zitiergebot: BVerfGE 113, 348, Rn. 86 bei juris).

In welchen Normtexten finden sich Grund- und Menschenrechte, die in

Deutschland grundsätzlich zu beachten sind?

Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta,

Grundgesetz, Landesverfassungen.

An welches Gericht muss sich Herr Welskopf wenden, wenn er der

Auffassung ist, dass ein hessisches Landesgesetz ihn in seinem

Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt?

An den Hessischen Staatsgerichtshof, da er sich darauf berufen muss,

dass er durch das Landesgesetz in seiner durch Art. 17 HV geschützten

Meinungsfreiheit verletzt wird.

Aus welcher Regelung im Grundgesetz werden die so genannten

grundrechtsgleichen Rechte abgeleitet?

Aus Art. 93 I Nr. 4a GG, da sich aus dieser Norm die Zuständigkeit des

Bundesverfassungsgerichts ergibt, wenn sich jemand durch die öffentliche

Gewalt in einem seiner in Artikel 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen

Rechte verletzt sieht.

Nenne die wichtigsten Grundrechte und teile sie in die zugehörige Sparte ein!

Freiheitsrechte

Allgemein

• Art. 2 GG: Handlungsfreiheit

Speziell

• Art. 4 GG: Glaubens- &

Gewissensfreiheit

• Art. 5 GG: Meinungs- & Pressefreiheit

• Art. 8 GG: Versammlungsfreiheit

• Art. 9 GG: Koalitionsfreiheit

• Art. 12 GG: Berufsfreiheit

• Art. 14 GG: Eigentumsfreiheit

Gleichheitsrechte

Allgemein

• Art. 3 I GG: Gleichheit vor dem Gesetz

Speziell

• Art. 3 II GG: Gleichberechtigung

• Art. 3 II GG: keine Benachteiligung wg.

Geschlecht, Alter, Abstammung, Rasse,

Sprache, Heimat, Glauben…

Solidaritätsrechte

• Art. 6 GG

Justizrechte

• Art. 19 IV GG

• Art. 101, 103 GG

Beteiligungsrechte

• Art. 38 GG

• Art. 33 II GG

Prüfungsschema der Gleichheitsgrundrechte

I. Ungleichbehandlung

1. Ungleiche Belastung oder ungleiche Begünstigung

Wesentlich gleiche Sachverhalte dürfen nicht ungleich

behandelt werden.

2. Sachlicher Grund

 Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung

• Zulässiger Zweck

• Zulässige Kriterien: geeignet, erforderlich, angemessen (nicht sachfremd)

II. Gleichbehandlung (Ausnahme)

Wesentlich ungleiche Sachverhalte dürfen nicht gleich behandelt

werden.

Eine Gleichbehandlung ist ungerechtfertigt, wenn die Sachverhalte

oder betroffenen Personen so verschieden sind, dass es bei einer am

Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung unerträglich wird.

Benenne die Verfahrensarten vor dem BVerfG (Bundesverfassungsgericht)!

Art. 93 GG

[Kontrollverfahren]

• Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG)

ca. 96 % aller anhängigen Verfahren, Erfolgsquote ca. 2,73 %

• Konkrete Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 5 GG)

• Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2, 2a GG)

[kontradiktorische Verfahren]

• Organstreit (Art. 93 I Nr. 1GG)

• Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr. 3 GG)

[sonstige Verfahren]

• Parteiverbotsverfahren (Art. 21 II GG)

• Verwirkung von Grundrechte (Art. 18 GG)

•Wahlprüfungsverfahren (Art. 41 II GG)

• Präsidentenklage (Art. 61 GG)

§ 13 BVerfGG

Benenne die Prüfungsgrundsätze im öffentlichen Recht (2 Stück)!

Prozessuale Prüfungen, insb. bundesverfassungsgerichtlicher Verfahren

I. Zulässigkeit der Klage

II. Begründetheit der Klage

Gutachterliche Prüfungen, insb. Rechtsmäßigkeit von Gesetzen oder Verwaltungsakten

I. Formelle Rechtmäßigkeit

II. Materielle Rechtmäßigkeit

=> Die Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit

erfolgt bei der prozessualen Prüfung im Rahmen der

Begründetheit.

Prüfungsschema Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

1. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG

2. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG

3. Prozessfähigkeit

4. Beschwerdegegenstand, § 90 BVerfGG: „durch die öffentliche Gewalt“

5. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG

6. Rechtschutzbedürfnis, § 90 II BVerfGG

7. Beschwerdefrist, § 93 BVerfGG

8. Form und ordnungsgemäßer Antrag, §§ 23 I, 92 BVerfGG

Voraussetzungen 3., 7. und 8., sind nur bei Zweifeln, die sich aus dem Sachverhalt ergeben, zu prüfen.

Prüfungsschema Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (Grundrechtsprüfung)

I. Eröffnung des Schutzbereichs

II. Eingriff in den Schutzbereich

III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

1. Schranken

a. Qualifizierung des Gesetzesvorbehalts

Sonderproblem: verfassungsimmanente Schranken

b. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Gesetzgebungskompetenz, -verfahren

c. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

• Schrankenvoraussetzungen

• Bestimmtheitsgrundsatz

2. Schranken-Schranken

a. Verhältnismäßigkeit

b. Wesensgehaltsgarantie

IV.Ergebnis!

Was ist "Beschwerdefähigkeit"?

Beschwerdefähigkeit (folgt Grundrechtsfähigkeit)

§ 90 I BVerfGG: „jedermann“, dessen Grundrechte verletzt sein können

• Natürliche Personen

• Inländische juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG)

• Ausländische juristische Personen des Privatrechts: Prozessgrundrechte

• Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Prozessgrundrechte und

Rundfunkanstalten (Art. 5 I 2 GG), Hochschulen (Art. 5 III GG) und

öff.-rechtl. Religionsgemeinschaften (Art. 4 i.V.m. 140 GG)

Was ist "Prozessfähigkeit"?

Prozessfähigkeit (= Grundrechtsmündigkeit)

Fähigkeit, Prozesshandlungen vornehmen zu können

Nicht im Grundgesetz geregelt

• Natürliche Personen

Minderjährige und betreute Personen: gesetzlicher Vertreter

• Juristische Personen

Handeln durch Organe: Vertretung durch gesetzlichen Vertreter

Definiere "Prozessfähigkeit"!

Fähigkeit, Prozesshandlungen vornehmen zu können

Was ist ein "Beschwerdegegenstand"?

Beschwerdegegenstand

=„Akt der öffentlichen Gewalt“

• Tun oder Unterlassen  Schutz- und Handlungspflicht des Staats

• Akte der Legislative: Gesetz (ab Verkündung gem. Art. 82 GG)

• Akte der Exekutive: Verwaltungsakt

• Akte der Judikative: Urteile (außer derjenigen des BVerfG)

Was ist eine "Beschwerdebefugnis"?

Beschwerdebefugnis

• Geltendmachung (Behauptung) der Verletzung eines Grundrechts,

dessen Träger der Beschwerdeführer ist

 Ausschluss von Popularklagen

Bsp.: (-) wenn Ausländer die Verletzung eines Deutschengrundrechts

geltend macht

• Beschwer (Betroffenheit)

• Eigene Beschwer: Verletzung eigener Grundrechte

(Adressatentheorie)

Ausnahme: Hinreichend enge Beziehung zum

Betroffenen (z.B. Ausweisung des Ehemanns)

• Gegenwärtige Beschwer: Grundrechtsträger

muss schon und noch betroffen sein

• Unmittelbare Beschwer: Kein fehlender Vollzugsakt

Ausnahme: Straf-/Ordnungswidrigkeiten, da ein Abwarten

unzumutbar ist.

Was ist ein "Rechtsschutzbedürfnis"?

Rechtschutzbedürfnis

• Rechtswegerschöpfung

alle statthaften und zulässigen Rechtsmittel waren erfolglos

• Ausnahmen der Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BVerfGG

• Allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde

Bsp.: Fortgeltung der Mietpreisbindung in den neuen Bundesländern

• Risiko eines schweren und unabwendbaren Nachteils

• Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus, muss der

Beschwerdeführer auch sonstige prozessuale Möglichkeiten

ergriffen haben.

• Keine Zwischenentscheidungen angreifen

• Bei vorläufigen Rechtsschutz ist das Hauptsacheverfahren

abzuwarten, wenn kein irreversibler Schaden droht

Welche Frist muss bei einer Beschwerde eingehalten werden (Beschwerdefrist)? Welche formellen Kriterien sind dabei zu beachten (Beschwerdeform)?

Beschwerdefrist

• § 93 I BVerfGG: 1 Monat (inkl. Begründung) nach Mitteilung

der belastenden Entscheidung

• § 93 III BVerfGG: 1 Jahr (inkl. Begründung) nach Inkrafttreten

(insb. von Gesetzen)

• Bei Unterlassung der öffentlichen Gewalt: solange die

Unterlassung andauert

Antragsform und Beschwerdebegründung

• Schriftlicher Antrag

• Begründung

• Bezeichnung des verletzten Rechts

• Bezeichnung der Handlung oder Unterlassung

Die französische K-AG wollte die Chance ergreifen, die sich nach der Öffnung der DDR bot, und in Berlin ein Tochterunternehmen zum Kiesabbau – die K-GmbH – gründen. Zu diesem Zweck erwarb die K-GmbH ein Kiesgrundstück, dass sich in einer Kieslagerstätte im Gebiet der ehemaligen DDR befindet. Nach einer Regelung im Einigungsvertrag steht Kies im Unterschied zur in der BRD geltenden Rechtslage nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers. Die K-GmbH macht geltend, dass ihr durch diese Regelung das Gewinnungsrecht am Kies entzogen werde.
Die K-GmbH wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Regelung im Einigungsvertrag.
Ist die Beschwerdefähigkeit der K-GmbH gegeben?

Beschwerdefähigkeit gem. § 90 BVerfGG
Die K-GmbH müsste gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdefähig sein.
• K-GmbH: juristische Person des Privatrechts
Grundrechte gelten an sich nur für natürliche Personen.
Ausnahme: Art. 19 III 3 GG Grundrechte gelten für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach anwendbar sind.
  -K-GmbH wurde nach deutschem Recht gegründet und ist Tochterunternehmen eines ausländischen Unternehmens  führt nicht zu einer ausländischen juristischen Person, da die K-GmbH den tatsächlichen Mittelpunkt („Sitz“) ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet hat.
  -Wesensmäßig anwendbar sind Grundrechte, wenn sie kollektiv betätigt werden können und demnach nicht an die natürliche Eigenschaft des Menschen anknüpfen. Art. 14 GG: auch juristische Personen können Eigentum erwerben.
Die K-GmbH ist beschwerdefähig.

Formuliere den Obersatz zur "Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde"!

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht des Beschwerdeführers verletzt ist.

Wie müssen Ihre Obersätze bei den verschiedenen Fallfragen
lauten?
1.Wie wird das BVerfG entscheiden?
2.Hat das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Aussicht auf Erfolg?
ANTWORTEN NACH EIGENEM ERMESSEN - KEINE GEWÄHR!!!
3.Ist das Verfahren zulässig und begründet?
4.Ist die Klage der Universität zulässig?
5.Ist die zulässig erhobene Verfassungsbeschwerde begründet?

Wie müssen Ihre Obersätze bei den verschiedenen Fallfragen
lauten?
1.Fraglich ist, wie das BVerfG entscheiden wird.
2.Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht könnte Aussicht auf Erfolg haben.
3.Das Verfahren könnte zulässig und begründet sein.
4.Die Klage der Universität könnte zulässig sein.
5.Die zulässig erhobene Verfassungsbeschwerde könnte begründet sein-

Welche Prüfungspunkte sind bei der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde immer anzusprechen?

• Zuständigkeit des BVerfG
• Beschwerdefähigkeit
• Beschwerdegegenstand
• Beschwerdebefugnis
• Rechtsschutzbedürfnis

Ist die Klage gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers möglich?

Ja, es muss allerdings eine grundrechtliche Schutzpflicht des Staats bestehen.

Was besagt die Adressatentheorie?

Die Beschwerdebefugnis setzt die Selbstbetroffenheit voraus. Diese ist nach der Adressatentheorie gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat des Aktes der öffentlichen Gewalt ist, gegen den die Verfassungsbeschwerde erhoben wird.