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Prüfungsschemata, Definitionen; FÄLLE T3, T4 SEPARAT! ***bisher bis Folie 10
Prüfungsschemata, Definitionen; FÄLLE T3, T4 SEPARAT! ***bisher bis Folie 10
Set of flashcards Details
Flashcards | 77 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 09.12.2012 / 06.05.2013 |
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Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte
1. Eröffnung/Betroffenheit des Schutzbereichs
• Persönl Schutzbereich
• Sachl Schutzbereich
2. Eingriff in den Schutzbereich
3. Keine verfassungsrechtliche Rechtsfertigung des Eingriff
(= verfassungsrechtl Rechtfertigung)
Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn der Eingriff in das
Grundrecht nicht gerechtfertigt ist.
(Paradoxon: „gerechtfertigte Verletzung“)
Erläutere "1. Eröffnung/Betroffenheit des Schutzbereichs"!
(1.Prüfungspunkt - Prüfungsschema der Freiheitsgrundrechte)
1_ persönl Schutzbereich=Personen, die durch das jeweilige Grundrecht geschützt sind
=Grundrechtsaddressaten:
Menschenrechte=>jeder
Bürgerrechte=>nur Deutsche
Schutz natürl. Personen, Jedermanngrundrechte auch für Ausländer (Art. 2 I, II 2, 5 I S. 1 GG), jur. Personen des pRechts soweit Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar (Art.19III GG), Nasciturus u. Verstorbene (Art.I1 und 2I Satz2 GG), jur. Personen des öRechts (außer dienende Freiheiten; z.B. Universitäten, Religionsgemeinschaften, öffentl-rechtl
Rundfunkanstalten)
sachl Schutzbereich= alle Verhaltensweisen, Rechtsgüter,
Eigenschaften o. Situationen des Grundrechtsinhabers,
die nach Wortlaut des jew. Grundrechts geschützt sind (z.B.Leben, Freiheit, Eigentum)
Schlüsselwörter:
•Weiter/enger Schutzbereich
• Positive/Negative Freiheit
• Institutsgarantien: Konkretisierung durch einfaches Recht.
Erläutere "2. Eingriff in den Schutzbereich"!
(2. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)
Es gibt 2 Arten von Eingriffen:
1_klassischer Eingriff
=finales staatl Handeln durch Rechtsakt, mit
Befehl/Zwang durchsetzbar, schränkt unmittelbar
grundrechtlich geschütztes Verhalten ein
2_moderner Eingriff
=Jedes staatl Handeln, das dem Einzelnen
grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz/teilweise
unmöglich macht
Wirkung des Eingriffs muss 1. der öffentl
Gewalt zurechenbar, 2. oberhalb einer Bagatellschwelle
liegen u. 3. nicht von bloß subjektiven Empfindlichkeiten
abhängen.
Unabhängig ob,
• final/unbeabsichtigt
• (un)mittelbar
• rechtl/tatsächl
• mit/o. Befehl/Zwang
1. Grundrechtsschranken
Ausgleich für weiten Schutzbereich durch Rechtfertigungsmöglichkeit
• Schrankenlose Grundrechte
Regelungsvorbehalt: Grenzen des Grundrechts werden durch
Bestimmung des Schutzbereichs festgelegt (z.B. Art. 4 III 2, 12 I 2 GG)
h.M.: ausschließlich Art. 1 I S. 1 GG „unantastbar“
• Verfassungsunmittelbare Schranke (z.B. Art. 9 II GG)
• Gesetzesvorbehalt (z.B. Art. 2 II 3, 5 II, 8 II, 12 I 2 GG)
• Schrankentatbestand
• Anforderungen des Art. 19 GG
• Verhältnismäßigkeit
• Verfassungsimmanente Schranken (z.B. bei Art. 4 I, 5 III GG)
2. Schranken-Schranken
Was bedeutet Gesetzesvorbehalt?
=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff
(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)
Gesetzesvorbehalt
Grundrechte mit einfachen Gesetzesvorbehalt
Eingriff „durch oder aufgrund von Gesetzen“
z.B. Art. 8 II, 11 II, 12 I S. 2 GG
• Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.
• keine besonderen Anforderungen an das Gesetz
• Eingriff durch Verordnung oder Verwaltungsakt muss auf
gesetzlicher Grundlage beruhen
Grundrechte mit qualifizierten Gesetzesvorbehalt
• Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein.
• Eingreifendes Gesetz muss weitere Voraussetzungen erfüllen
z.B. Art. 5 II GG
„allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“
Verfassungsimmanente Schranken
H.M.: Einschränkung schrankenlos gewährter Grundrechte
ausschließlich durch kollidierendes Verfassungsrecht – sog.
verfassungsimmanente Schranken (z.B. Art. 5 III GG)
• Kollidierende Grundrechte Dritter
• Andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte
praktische Konkordanz
Voraussetzungen (entsprechen denen des Gesetzesvorbehalts)
• Formelles oder materielles Gesetz (Gesetzesvorbehalt)
• Rechtmäßigkeit des Gesetzes
• Gesetz dient zum Schutz kollidierender Grundrechte
oder anderer Güter mit Verfassungsrang
• BVerfG: Güterabwägung im konkreten Fall
entspricht Verhältnismäßigkeitsprüfung
Schranken-Schranken
• Verhältnismäßigkeit (immer prüfen!)
• Bestimmtheitsgebot
Tatbestand und Rechtsfolge müssen klar und bestimmt sein.
• Rückwirkungsverbot
• Verbot einschränkender Einzelfallgesetze, Art. 19 I 1 GG
• Abstrakte Fassung der gesetzlichen Tatbestände
• Anwendbar auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen
BVerfG: sehr restriktive Handhabung
• Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG
Gesetz muss einzuschränkendes Grundrecht ausdrücklich nennen
• Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
Jedes Grundrecht hat einen unverletzbaren Kern, in den der Staat
nicht eingreifen darf.
Art. 19 I, II GG nur prüfen, wenn eindeutige Hinweise im
Sachverhalt vorliegen!
Verhältnismäßigkeit
• Legitimer Zweck
Gesetzgeberischer Zweck muss auf das Wohl
der Allgemeinheit ausgerichtet sein.
• Geeignetheit
Das Mittel muss zur Erreichung des angestrebten Zwecks
tauglich sein.
• Erforderlichkeit
Es darf kein milderes Mittel geben, mit dem der gleiche Erfolg
im Hinblick auf den verfolgten Zweck zu erreichen ist.
• Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
Der beabsichtigte Zweck und die dafür in Kauf genommene
Grundrechtsbeeinträchtigung dürfen nicht außer Verhältnis
stehen. Es ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen
erforderlich.
Was bedeutet Rückwirkungsverbot?
=>3. Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriff
(3. Prüfungspunkt der Freiheitsgrundrechte)
Rückwirkungsverbot
Vertrauensschutz für den Bürger auf Beständigkeit und
Nachhaltigkeit von Gesetzen
Absolutes Rückwirkungsverbot im Strafrecht, Art. 103 II GG
Für sonstige belastende Maßnahmen:
Echte Rückwirkung: ein in der Vergangenheit abgeschlossener
Sachverhalt wird nachträglich neu geregelt.
Grundsätzlich unzulässig!
Ausnahme: kein schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers
Unechte Rückwirkung: für gegenwärtige noch nicht
abgeschlossene Sachverhalte werden Rechtsfolgen für die
Zukunft festgelegt.
Grundsätzlich zulässig!
Ausnahme: überwiegendes schutzwürdiges Interesse
Definiere "Leben"!
Das Recht zu leben i.S.d. körperlichen Daseins, das mit der
Geburt beginnt (keine negative Gewährleistung des Rechts auf
humanes Sterben)
Definiere "Freiheit"!
körperliche Bewegungsfreiheit
Definiere "Eigentum"!
Gesamtheit vermögenswerter Privatrechte. (Nicht
geschützt ist z.B. das Vermögen als Solches.)
Definiere "klassischer Eingriff"!
Finales staatliches Handeln durch Rechtsakt, das mit
Befehl und Zwang durchsetzbar ist und unmittelbar das
grundrechtlich geschützte Verhalten einschränkt.
Definiere "moderner Eingriff"!
Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein
grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise
unmöglich macht.
Wie muss ein Eingriff beschaffen sein, um seinem Namen gerecht zu werden?
Wirkung des Eingriffs muss
unabhängig ob,
• final oder unbeabsichtigt
• unmittelbar oder mittelbar
• rechtlich oder tatsächlich
• mit oder ohne Befehl und Zwang
1. der öffentlichen Gewalt zurechenbar sein, 2. oberhalb einer Bagatellschwelle
liegen und 3. nicht von bloß subjektiven Empfindlichkeiten
abhängen.
Gläubigengemeinschaft G betet in Gotteshaus (baufällig). Baubehörde verbietet Nutzung des Gebäudes wegen Gefahr für Leib und Leben. G glaubt dadurch in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Welches Grundrecht ist betroffen und wird in dieses eingegriffen?
Es ist der Schutzbereich von Art. 4 I GG betroffen, so dass ein Eingriff in
die Religionsfreiheit vorliegen könnte.
Nach dem klassischen Eingriffsbegriff fehlt es vor allem an der Finalität.
Unter den sog. weiten Eingriffsbegriff fällt jedes staatliche Handeln,
das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines
Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder
erschwert. Bloß mittelbare Eingriffe müssen eindeutig dem Staat
zurechenbar sein. Dies liegt bei einer entsprechenden Intention,
Intensität oder Vorhersehbarkeit des Eingriffs vor. Im vorliegenden Fall
sind die Auswirkungen nicht besonders schwer, weil es Gläubigen nicht
verwehrt ist, an einem anderen Ort zu beten. Es liegt kein Eingriff vor.
Wann ist ein Gesetz materiell verfassungsmäßig (materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes)?
Kein Verstoß gegen Grundrechte
• ggf. Erfüllung der Anforderungen des qualifizierten
Gesetzesvorbehalts (z.B. „allgemeines“ Gesetz, Art. 5 II GG)
Kein Verstoß gegen allgemeine Verfassungsprinzipien
• Verbot von Einzelfallgesetzen, Art. 19 I 1 GG
• Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
• Bestimmtheitsgrundsatz
spezielle Regelungen in Art. 80 I 2, 103 II GG
• Rückwirkungsverbot
Ein Gesetz ist materiell verfassungswidrig, wenn es gegen höherrangiges Recht insbesondere gegen Grundrechte oder allgemeine Verfassungsprinzipien verstößt.
Formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
1. Zuständigkeit, Art. 70 ff. GG
• Verbandszuständigkeit (Bund oder Länder?)
• Organzuständigkeit (Welches Organ?)
2. Verfahren, Art. 76 ff. GG i.V.m. GO-BT
• Gesetzesinitiative
• 3 Lesungen
• Beteiligung des Bundesrats
(Einspruchs- oder Zustimmungsgesetz)
3. Form
• insb. Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG
Verstöße führen zur formellen Verfassungswidrigkeit des
Gesetzes (Zitiergebot: BVerfGE 113, 348, Rn. 86 bei juris).
In welchen Normtexten finden sich Grund- und Menschenrechte, die in
Deutschland grundsätzlich zu beachten sind?
Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta,
Grundgesetz, Landesverfassungen.
An welches Gericht muss sich Herr Welskopf wenden, wenn er der
Auffassung ist, dass ein hessisches Landesgesetz ihn in seinem
Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt?
An den Hessischen Staatsgerichtshof, da er sich darauf berufen muss,
dass er durch das Landesgesetz in seiner durch Art. 17 HV geschützten
Meinungsfreiheit verletzt wird.
Aus welcher Regelung im Grundgesetz werden die so genannten
grundrechtsgleichen Rechte abgeleitet?
Aus Art. 93 I Nr. 4a GG, da sich aus dieser Norm die Zuständigkeit des
Bundesverfassungsgerichts ergibt, wenn sich jemand durch die öffentliche
Gewalt in einem seiner in Artikel 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen
Rechte verletzt sieht.
Freiheitsrechte
Allgemein
• Art. 2 GG: Handlungsfreiheit
Speziell
• Art. 4 GG: Glaubens- &
Gewissensfreiheit
• Art. 5 GG: Meinungs- & Pressefreiheit
• Art. 8 GG: Versammlungsfreiheit
• Art. 9 GG: Koalitionsfreiheit
• Art. 12 GG: Berufsfreiheit
• Art. 14 GG: Eigentumsfreiheit
Gleichheitsrechte
Allgemein
• Art. 3 I GG: Gleichheit vor dem Gesetz
Speziell
• Art. 3 II GG: Gleichberechtigung
• Art. 3 II GG: keine Benachteiligung wg.
Geschlecht, Alter, Abstammung, Rasse,
Sprache, Heimat, Glauben…
Solidaritätsrechte
• Art. 6 GG
Justizrechte
• Art. 19 IV GG
• Art. 101, 103 GG
Beteiligungsrechte
• Art. 38 GG
• Art. 33 II GG
Prüfungsschema der Gleichheitsgrundrechte
I. Ungleichbehandlung
1. Ungleiche Belastung oder ungleiche Begünstigung
Wesentlich gleiche Sachverhalte dürfen nicht ungleich
behandelt werden.
2. Sachlicher Grund
Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung
• Zulässiger Zweck
• Zulässige Kriterien: geeignet, erforderlich, angemessen (nicht sachfremd)
II. Gleichbehandlung (Ausnahme)
Wesentlich ungleiche Sachverhalte dürfen nicht gleich behandelt
werden.
Eine Gleichbehandlung ist ungerechtfertigt, wenn die Sachverhalte
oder betroffenen Personen so verschieden sind, dass es bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung unerträglich wird.
Art. 93 GG
[Kontrollverfahren]
• Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG)
ca. 96 % aller anhängigen Verfahren, Erfolgsquote ca. 2,73 %
• Konkrete Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 5 GG)
• Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2, 2a GG)
[kontradiktorische Verfahren]
• Organstreit (Art. 93 I Nr. 1GG)
• Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr. 3 GG)
[sonstige Verfahren]
• Parteiverbotsverfahren (Art. 21 II GG)
• Verwirkung von Grundrechte (Art. 18 GG)
•Wahlprüfungsverfahren (Art. 41 II GG)
• Präsidentenklage (Art. 61 GG)
§ 13 BVerfGG
Benenne die Prüfungsgrundsätze im öffentlichen Recht (2 Stück)!
Prozessuale Prüfungen, insb. bundesverfassungsgerichtlicher Verfahren
I. Zulässigkeit der Klage
II. Begründetheit der Klage
Gutachterliche Prüfungen, insb. Rechtsmäßigkeit von Gesetzen oder Verwaltungsakten
I. Formelle Rechtmäßigkeit
II. Materielle Rechtmäßigkeit
=> Die Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit
erfolgt bei der prozessualen Prüfung im Rahmen der
Begründetheit.
Prüfungsschema Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
1. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG
2. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
3. Prozessfähigkeit
4. Beschwerdegegenstand, § 90 BVerfGG: „durch die öffentliche Gewalt“
5. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
6. Rechtschutzbedürfnis, § 90 II BVerfGG
7. Beschwerdefrist, § 93 BVerfGG
8. Form und ordnungsgemäßer Antrag, §§ 23 I, 92 BVerfGG
Voraussetzungen 3., 7. und 8., sind nur bei Zweifeln, die sich aus dem Sachverhalt ergeben, zu prüfen.
Prüfungsschema Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (Grundrechtsprüfung)
I. Eröffnung des Schutzbereichs
II. Eingriff in den Schutzbereich
III.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Schranken
a. Qualifizierung des Gesetzesvorbehalts
Sonderproblem: verfassungsimmanente Schranken
b. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Gesetzgebungskompetenz, -verfahren
c. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
• Schrankenvoraussetzungen
• Bestimmtheitsgrundsatz
2. Schranken-Schranken
a. Verhältnismäßigkeit
b. Wesensgehaltsgarantie
IV.Ergebnis!
Was ist "Beschwerdefähigkeit"?
Beschwerdefähigkeit (folgt Grundrechtsfähigkeit)
§ 90 I BVerfGG: „jedermann“, dessen Grundrechte verletzt sein können
• Natürliche Personen
• Inländische juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG)
• Ausländische juristische Personen des Privatrechts: Prozessgrundrechte
• Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Prozessgrundrechte und
Rundfunkanstalten (Art. 5 I 2 GG), Hochschulen (Art. 5 III GG) und
öff.-rechtl. Religionsgemeinschaften (Art. 4 i.V.m. 140 GG)
Was ist "Prozessfähigkeit"?
Prozessfähigkeit (= Grundrechtsmündigkeit)
Fähigkeit, Prozesshandlungen vornehmen zu können
Nicht im Grundgesetz geregelt
• Natürliche Personen
Minderjährige und betreute Personen: gesetzlicher Vertreter
• Juristische Personen
Handeln durch Organe: Vertretung durch gesetzlichen Vertreter
Definiere "Prozessfähigkeit"!
Fähigkeit, Prozesshandlungen vornehmen zu können
Was ist ein "Beschwerdegegenstand"?
Beschwerdegegenstand
=„Akt der öffentlichen Gewalt“
• Tun oder Unterlassen Schutz- und Handlungspflicht des Staats
• Akte der Legislative: Gesetz (ab Verkündung gem. Art. 82 GG)
• Akte der Exekutive: Verwaltungsakt
• Akte der Judikative: Urteile (außer derjenigen des BVerfG)
Was ist eine "Beschwerdebefugnis"?
Beschwerdebefugnis
• Geltendmachung (Behauptung) der Verletzung eines Grundrechts,
dessen Träger der Beschwerdeführer ist
Ausschluss von Popularklagen
Bsp.: (-) wenn Ausländer die Verletzung eines Deutschengrundrechts
geltend macht
• Beschwer (Betroffenheit)
• Eigene Beschwer: Verletzung eigener Grundrechte
(Adressatentheorie)
Ausnahme: Hinreichend enge Beziehung zum
Betroffenen (z.B. Ausweisung des Ehemanns)
• Gegenwärtige Beschwer: Grundrechtsträger
muss schon und noch betroffen sein
• Unmittelbare Beschwer: Kein fehlender Vollzugsakt
Ausnahme: Straf-/Ordnungswidrigkeiten, da ein Abwarten
unzumutbar ist.
Was ist ein "Rechtsschutzbedürfnis"?
Rechtschutzbedürfnis
• Rechtswegerschöpfung
alle statthaften und zulässigen Rechtsmittel waren erfolglos
• Ausnahmen der Rechtswegerschöpfung, § 90 II 1 BVerfGG
• Allgemeine Bedeutung der Verfassungsbeschwerde
Bsp.: Fortgeltung der Mietpreisbindung in den neuen Bundesländern
• Risiko eines schweren und unabwendbaren Nachteils
• Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus, muss der
Beschwerdeführer auch sonstige prozessuale Möglichkeiten
ergriffen haben.
• Keine Zwischenentscheidungen angreifen
• Bei vorläufigen Rechtsschutz ist das Hauptsacheverfahren
abzuwarten, wenn kein irreversibler Schaden droht
Welche Frist muss bei einer Beschwerde eingehalten werden (Beschwerdefrist)? Welche formellen Kriterien sind dabei zu beachten (Beschwerdeform)?
Beschwerdefrist
• § 93 I BVerfGG: 1 Monat (inkl. Begründung) nach Mitteilung
der belastenden Entscheidung
• § 93 III BVerfGG: 1 Jahr (inkl. Begründung) nach Inkrafttreten
(insb. von Gesetzen)
• Bei Unterlassung der öffentlichen Gewalt: solange die
Unterlassung andauert
Antragsform und Beschwerdebegründung
• Schriftlicher Antrag
• Begründung
• Bezeichnung des verletzten Rechts
• Bezeichnung der Handlung oder Unterlassung
Die französische K-AG wollte die Chance ergreifen, die sich nach der Öffnung der DDR bot, und in Berlin ein Tochterunternehmen zum Kiesabbau – die K-GmbH – gründen. Zu diesem Zweck erwarb die K-GmbH ein Kiesgrundstück, dass sich in einer Kieslagerstätte im Gebiet der ehemaligen DDR befindet. Nach einer Regelung im Einigungsvertrag steht Kies im Unterschied zur in der BRD geltenden Rechtslage nicht im Eigentum des Grundstückseigentümers. Die K-GmbH macht geltend, dass ihr durch diese Regelung das Gewinnungsrecht am Kies entzogen werde.
Die K-GmbH wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Regelung im Einigungsvertrag.
Ist die Beschwerdefähigkeit der K-GmbH gegeben?
Beschwerdefähigkeit gem. § 90 BVerfGG
Die K-GmbH müsste gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdefähig sein.
• K-GmbH: juristische Person des Privatrechts
Grundrechte gelten an sich nur für natürliche Personen.
Ausnahme: Art. 19 III 3 GG Grundrechte gelten für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach anwendbar sind.
-K-GmbH wurde nach deutschem Recht gegründet und ist Tochterunternehmen eines ausländischen Unternehmens führt nicht zu einer ausländischen juristischen Person, da die K-GmbH den tatsächlichen Mittelpunkt („Sitz“) ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet hat.
-Wesensmäßig anwendbar sind Grundrechte, wenn sie kollektiv betätigt werden können und demnach nicht an die natürliche Eigenschaft des Menschen anknüpfen. Art. 14 GG: auch juristische Personen können Eigentum erwerben.
Die K-GmbH ist beschwerdefähig.
Formuliere den Obersatz zur "Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde"!
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn ein Grundrecht oder ein grundrechtsgleiches Recht des Beschwerdeführers verletzt ist.
Wie müssen Ihre Obersätze bei den verschiedenen Fallfragen
lauten?
1.Wie wird das BVerfG entscheiden?
2.Hat das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Aussicht auf Erfolg?
ANTWORTEN NACH EIGENEM ERMESSEN - KEINE GEWÄHR!!!
3.Ist das Verfahren zulässig und begründet?
4.Ist die Klage der Universität zulässig?
5.Ist die zulässig erhobene Verfassungsbeschwerde begründet?
Wie müssen Ihre Obersätze bei den verschiedenen Fallfragen
lauten?
1.Fraglich ist, wie das BVerfG entscheiden wird.
2.Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht könnte Aussicht auf Erfolg haben.
3.Das Verfahren könnte zulässig und begründet sein.
4.Die Klage der Universität könnte zulässig sein.
5.Die zulässig erhobene Verfassungsbeschwerde könnte begründet sein-
Welche Prüfungspunkte sind bei der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde immer anzusprechen?
• Zuständigkeit des BVerfG
• Beschwerdefähigkeit
• Beschwerdegegenstand
• Beschwerdebefugnis
• Rechtsschutzbedürfnis
Ist die Klage gegen ein Unterlassen des Gesetzgebers möglich?
Ja, es muss allerdings eine grundrechtliche Schutzpflicht des Staats bestehen.
Was besagt die Adressatentheorie?
Die Beschwerdebefugnis setzt die Selbstbetroffenheit voraus. Diese ist nach der Adressatentheorie gegeben, wenn der Beschwerdeführer Adressat des Aktes der öffentlichen Gewalt ist, gegen den die Verfassungsbeschwerde erhoben wird.