ÖR, 15. Grundlagen der Verwaltung
Aufgaben der Verwaltung, Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn, Hoheitsverwaltung - nichthoheitliche Verwaltung, Verfassungsrechtliche Grundlagen der Verwaltung
Aufgaben der Verwaltung, Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn, Hoheitsverwaltung - nichthoheitliche Verwaltung, Verfassungsrechtliche Grundlagen der Verwaltung
Set of flashcards Details
Flashcards | 65 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 15.12.2015 / 31.10.2017 |
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Organe im organisatorischen Sinn
Organe können organisatorisch jenem Rechtsträger zugerechnet werden, der für ihre Einrichtung und Erhaltung zustänig ist. Es gibt daher insb organisatorisch Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Die organisatorische Zurechnung ändert sich auch nicht, wenn ein Organ funktionell für einen anderen Rechtsträger tätig wird.
Organzuständigkeit
bedeutet, dass jedes Organ innerhalb der Verbandszuständigkeit bestimmte Kompetenzen hat.
Privatwirtschaftsverwaltung
bzw nicht hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn der Staat dem Bürger gleichrangig in den Formen des Privatrechts gegenübertritt. Das nichthoheitliche Handeln des Staates gerfolgt ausschließlich im Bereich der Verwaltung.
Rechnungshof
prüft die Gebahrung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger staatsnaher Rechtsträger (Art 121 Abs 1 B-VG). (...)
Rechtsfähigkeit
ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Nach dem bürgerlichen Recht ist jeder Mensch jedenfalls vom Zeitpunkt seiner Geburt bis zu seinem Tod sowie jede juristische Person rechtsfähig.
Rechtsperson
Synonym für juristische Person
Rechtsträger
sind Träger von Rechten und Pflichten, also jede rechtsfähige Person.
Schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln
Mit dem schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandeln wird kein Recht gesetzt, jedoch steht das schlichte Handeln in einem derart engen sachlichen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Handeln, dass es ebenfalls zur Hoheitsverwaltung zu rechnen ist. (...).
Sozialstaat
ist ein Staat, dessen Ziel ein geregeltes Zusammenleben der Menschen durch eine sozial gerechte Ordnung ist. Er hat für einen gerechten Interessenausgleich zu sorgen, indem er seinen Bürgern eine Vielzahl an Sozialleistungen zur Verfügung stellt.
Stadt mit eigenem Statut (Statutarstadt)
Wenn die Gemeinde mind. 20.000 Einwohner hat und Landesinteressen hierdurch nicht gefährdet werden, kann einer Gemeinde auf Antrag ein eigenes Stadtrecht, das sog Statut verliehen werden (Art 116 Abs 3 B-VG). Die Verleihung erfolgt duch Landesgesetz, dem die Bundesregierung zustimmen muss. Statutarstädte haben neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde im übertragenene Wirkungsbereich zu besorgen.
Teilrechtsfähigkeit
liegt vor, wenn die Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit dahingehend einschränkt, dass eine Rechtsperson nur Träger bestimmter Rechte und Pflichten sein kann.
Unbestimmter Gesetzesbegriff
Verwendet der Gesetzgeber einen Gesetzesbegriff, dessen Bedeutung und Inhalt nicht von vornherein eindeutig ist, liegt ein sog unbestimmter Gesetzesbegriff vor. Dabei muss vor der Subsumtion die Bedeutung des Begriffes durch Auslegung ermittelt werden.
Verbandszuständigkeit
Die Summe der Kompetenzen, die die Verfassung einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) zuweist, wird als Verbandszuständigkeit bezeichnet. diese darf nicht überschritten werden.
Gebietskörperschaft
ist eine jur. Person des öffentlichen Rechts, in der Personen einem bestimmten Gebiet zwangsweise zusammengefasst sind und die über diese Menschen Staatsgewalt im Sinne einer Gebietshoheit ausübt. Bund, Länder und Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
Verwaltungsstrafrecht
Das Strafrecht unterteilt sich in ein Verwaltungsstrafrecht und ein Justizstrafrecht. Das Verwaltungsstrafrecht ist jener Teil des Strafrechts, der von den Verwaltungsbehörden zu vollziehen ist.
Aufgaben der Verwaltung
Die Verwaltungsaufgaben sind zahlreich und vielfältig, dazu zählen ua:
Sozialversicherung, Bereitstellung von Infrastruktur (Verkehrseinrichtungen, Kommunikationseinrichtungen, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Krankenanstalten, Ver- und Entsorgungseinrichtungen), Landesverteidigung, Gefahrenabwehr (Polizei), Wirtschaftsaufsicht über Sektoren von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung (zB Finanzmarktaufsicht), Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige im öffentlichen Interesse (Energieversorger, Telekommunikationsunternehmen) uvm.
Auskunftspflicht
Grundsätzlich ist jedermann Auskunft zu erteilen. Eine Auskunftserteilung ist allerdings dann unzulässig, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem entgegen steht, etwa wenn das Recht auf Datenschutz bestimmter Personen durch die Auskunft verletzt werden würde oder aber die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse, etwa der Landesverteidigung liegt.
Amtsverschwiegenheit
Alle Verwaltungsorgane sind gem Art 20 Abs 3 B-VG zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus iihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit betrifft aber nur solche Tatsachen, an denen ein Geheimhaltungsinteresse (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Landesverteidigung,k auswärtigen Beziehungen...) besteht.
Regulierung
In besonders sensiblen Wirtschaftsbereichen (Strom, Gas, Post, Telekommunikation, Eisenbahn), die sich von einem Monopol- zu einem Wettbewerbsmarkt entwickeln, werden die Marktprozesse einer staatlichen Regulierung unterworfen. Unter dem Begriff der Regulierung werden alle Eingriffe in das Marktgeschehen mit dem Ziel, das öffentliche Interesse an der Leistungserbringung (also insb. an Menge, Preis, Qualität) sowie an einem funktionierenden Wettbewerb zu wahren, zusammengefasst.
Regulierungsbehörden
nehmen die staatliche Regulierung jener privatisierten infrastrukturgebundenen Wirtschaftssektoren war, die die Bevölkerung flächendeckend und zu erschwinglichen Preisen mit Leistungen im öffentlichen Interesse versorgen sollen (zB Telekommunikation und Rundfunk, Post, Energie, Schienenverkehr).
Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn
Die Verwaltung lässt sich formell-organisatorisch als Summe der Tätigkeit von Verwaltungsorganen beschreiben.
Verwaltung ist jene Tätigkeit, die nicht Gesetzgebung und nicht Gerichtbarkeit ist.
Arten von Organen
Staatliche Organe können nach verschiedenen Gesichtspunkten eingeteilt werden:
- Zuordnung zu einer Staatsteilgewalt: Gesetzgebungsorgan, Verwaltungsorgan, Organe der Gerichtsbarkeit
- Organe im organisatrischen Sinn: Bundesorgane, Landesorgane, Gemeidneorgan, Organe anderer Selbstverwaltungsträger
- Art der Willensbildung: monokratische Organe (Willensbildung erfolgt durch einen Organwalter) und Kollegialorgane (Willensbildung erfolgt durch mehrere Organwalter gemeinsam).
Monokratisches Organ
In einem monokratischen Organ erfolgt die Willensbildung durch einen einzigen Organwalter. Monokratische Organe sind etwa die Bundesminister oder der Bundespräsident. (Gegenteil: Kollegialorgane)
Kollegialorgan
Bei Kollegialorganen erfolgt die Willensbildung durch mehrere Organwalter gemeinsam. Kollegialorgane sind etwa die Bundesregierung und der Gemeinderat.
Organwalter
Organe sind nur abstrakte Gebilde. Jedem Organ muss ein Mensch zugeorndet werden, der die Zuständigkeiten des Organs wahrnimmt. Dieser Mensch wird als "Organwalter" bezeichnet.
Nach Art 20 Abs 1 B-VG führen die Verwaltung auf Zeit gewählte, ernannte berufsmäßige oder vertraglich bestimmte Organe.
Öffentlich Bedienstete:
Beamte werden durch Hoheitsakt (Bescheid) ernannt. Vertragsbedienstete werden durch privatrechtlichen Vertrag bestellt.
Organe im organisatorischen Sinn
Organe können organisatorisch jenem Rechtsträger zugerechnet werden, der für ihre Einrichtung und Erhaltung zuständig ist. Es gibt daher insb organisatorische Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Die organisatorische Zurechnung ändert sich auch nicht, wenn ein Organ funktionell für einen anderen Rechtsträger tätig wird.
Unmittelbare Verwaltung
Werden die Verwaltungaufgaben eines Rechtsträgers durch seine eigenen organisatorischen Organe besorgt, spricht man von unmittelbarer Verwaltung.
Mittelbare Verwaltung
Werden die Verwaltungsaufgaben eines Rechtsträgers nicht durch seine eigenen organisatorischen Organe besorgt, sonden werden Organe herangezogen, die organisatorisch einem anderen Rechtsträger zuzurechnen sind, so spricht man von mittelbarer Verwaltung.
In diesem Fall wird das Organ funktionell für einen anderen Rechtsträger tätig, die organisatorische Zuordnung ändert sich nicht!
Behörde
Als Behörde werden jene Organe der Staatsteilgewalt Vollziehung bezeichnet, denen hoheitliche Aufgaben zukommen. Ob ein Organ eine Behörde ist, legt der Gesetzgeber fest, indem er hoheitliche Aufgaben zuweist.
Amt, Dienststelle
Ein Amt bzw eine Dienststelle ist ein Hilfsapparat, der zur Erledigung der Verwaltungsarbeit die bürokratische Arbeit für die Verwaltungsbehörde erledigt. Ämter sind zB die Bundesministerien, das Bundeskanzleramt, die Ämter der Landesregierung und die Gemeindeämter.
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