ÖR, 15. Grundlagen der Verwaltung
Aufgaben der Verwaltung, Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn, Hoheitsverwaltung - nichthoheitliche Verwaltung, Verfassungsrechtliche Grundlagen der Verwaltung
Aufgaben der Verwaltung, Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn, Hoheitsverwaltung - nichthoheitliche Verwaltung, Verfassungsrechtliche Grundlagen der Verwaltung
Kartei Details
Karten | 65 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 15.12.2015 / 31.10.2017 |
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Aufgaben der Verwaltung
Die Verwaltungsaufgaben sind zahlreich und vielfältig, dazu zählen ua:
Sozialversicherung, Bereitstellung von Infrastruktur (Verkehrseinrichtungen, Kommunikationseinrichtungen, Bildungs- und Kultureinrichtungen, Krankenanstalten, Ver- und Entsorgungseinrichtungen), Landesverteidigung, Gefahrenabwehr (Polizei), Wirtschaftsaufsicht über Sektoren von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung (zB Finanzmarktaufsicht), Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige im öffentlichen Interesse (Energieversorger, Telekommunikationsunternehmen) uvm.
Auskunftspflicht
Grundsätzlich ist jedermann Auskunft zu erteilen. Eine Auskunftserteilung ist allerdings dann unzulässig, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem entgegen steht, etwa wenn das Recht auf Datenschutz bestimmter Personen durch die Auskunft verletzt werden würde oder aber die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse, etwa der Landesverteidigung liegt.
Amtsverschwiegenheit
Alle Verwaltungsorgane sind gem Art 20 Abs 3 B-VG zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus iihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit betrifft aber nur solche Tatsachen, an denen ein Geheimhaltungsinteresse (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Landesverteidigung,k auswärtigen Beziehungen...) besteht.
Regulierung
In besonders sensiblen Wirtschaftsbereichen (Strom, Gas, Post, Telekommunikation, Eisenbahn), die sich von einem Monopol- zu einem Wettbewerbsmarkt entwickeln, werden die Marktprozesse einer staatlichen Regulierung unterworfen. Unter dem Begriff der Regulierung werden alle Eingriffe in das Marktgeschehen mit dem Ziel, das öffentliche Interesse an der Leistungserbringung (also insb. an Menge, Preis, Qualität) sowie an einem funktionierenden Wettbewerb zu wahren, zusammengefasst.
Regulierungsbehörden
nehmen die staatliche Regulierung jener privatisierten infrastrukturgebundenen Wirtschaftssektoren war, die die Bevölkerung flächendeckend und zu erschwinglichen Preisen mit Leistungen im öffentlichen Interesse versorgen sollen (zB Telekommunikation und Rundfunk, Post, Energie, Schienenverkehr).
Verwaltung im formell-organisatorischen Sinn
Die Verwaltung lässt sich formell-organisatorisch als Summe der Tätigkeit von Verwaltungsorganen beschreiben.
Verwaltung ist jene Tätigkeit, die nicht Gesetzgebung und nicht Gerichtbarkeit ist.
Arten von Organen
Staatliche Organe können nach verschiedenen Gesichtspunkten eingeteilt werden:
- Zuordnung zu einer Staatsteilgewalt: Gesetzgebungsorgan, Verwaltungsorgan, Organe der Gerichtsbarkeit
- Organe im organisatrischen Sinn: Bundesorgane, Landesorgane, Gemeidneorgan, Organe anderer Selbstverwaltungsträger
- Art der Willensbildung: monokratische Organe (Willensbildung erfolgt durch einen Organwalter) und Kollegialorgane (Willensbildung erfolgt durch mehrere Organwalter gemeinsam).
Monokratisches Organ
In einem monokratischen Organ erfolgt die Willensbildung durch einen einzigen Organwalter. Monokratische Organe sind etwa die Bundesminister oder der Bundespräsident. (Gegenteil: Kollegialorgane)
Kollegialorgan
Bei Kollegialorganen erfolgt die Willensbildung durch mehrere Organwalter gemeinsam. Kollegialorgane sind etwa die Bundesregierung und der Gemeinderat.
Organwalter
Organe sind nur abstrakte Gebilde. Jedem Organ muss ein Mensch zugeorndet werden, der die Zuständigkeiten des Organs wahrnimmt. Dieser Mensch wird als "Organwalter" bezeichnet.
Nach Art 20 Abs 1 B-VG führen die Verwaltung auf Zeit gewählte, ernannte berufsmäßige oder vertraglich bestimmte Organe.
Öffentlich Bedienstete:
Beamte werden durch Hoheitsakt (Bescheid) ernannt. Vertragsbedienstete werden durch privatrechtlichen Vertrag bestellt.
Organe im organisatorischen Sinn
Organe können organisatorisch jenem Rechtsträger zugerechnet werden, der für ihre Einrichtung und Erhaltung zuständig ist. Es gibt daher insb organisatorische Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Die organisatorische Zurechnung ändert sich auch nicht, wenn ein Organ funktionell für einen anderen Rechtsträger tätig wird.
Unmittelbare Verwaltung
Werden die Verwaltungaufgaben eines Rechtsträgers durch seine eigenen organisatorischen Organe besorgt, spricht man von unmittelbarer Verwaltung.
Mittelbare Verwaltung
Werden die Verwaltungsaufgaben eines Rechtsträgers nicht durch seine eigenen organisatorischen Organe besorgt, sonden werden Organe herangezogen, die organisatorisch einem anderen Rechtsträger zuzurechnen sind, so spricht man von mittelbarer Verwaltung.
In diesem Fall wird das Organ funktionell für einen anderen Rechtsträger tätig, die organisatorische Zuordnung ändert sich nicht!
Behörde
Als Behörde werden jene Organe der Staatsteilgewalt Vollziehung bezeichnet, denen hoheitliche Aufgaben zukommen. Ob ein Organ eine Behörde ist, legt der Gesetzgeber fest, indem er hoheitliche Aufgaben zuweist.
Amt, Dienststelle
Ein Amt bzw eine Dienststelle ist ein Hilfsapparat, der zur Erledigung der Verwaltungsarbeit die bürokratische Arbeit für die Verwaltungsbehörde erledigt. Ämter sind zB die Bundesministerien, das Bundeskanzleramt, die Ämter der Landesregierung und die Gemeindeämter.
Magistrat
In Städten mit eigenem Statut heißt das Gemeindamt Magistrat. Doppelfunktion: Der Magistrat hat neben seiner Funktion als Amt auch behördliche Aufgabeen wahrzunehmen und ist daher auch Behörde.
Approbationsbefugnis
Unter Approbationsbefugnis versteht man die durch die Behörde erteilte Ermächtigung einzelner Bediensteter ihres Amtes im Namen der Behörde ("Für ..." oder "Im Auftrag von...") zu entscheiden. So werden etwa Bescheide meist durch approbationsbefugte Bedienstete erlassen. Diese Genehmigungsbefugnis wirkt nur intern, nach außen ist es weiterhin eine Entscheidung der Behörde.
Hoheitsverwaltung
Je nachdem, welcher Handlungsformen sich die Verwaltung bedient, kann in Hoheitsverwaltung und nichthoheitliche Verwaltung (Privatwirtschaftsverwaltung) unterschieden werden. Wir sprechen von Hoheitsverwaltung, wenn der Staat dem Bürger hoheitlich in Ausübung von imperium gegenübertritt. Die Staatsfunktionen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit handeln immer hoheitlich.
Nichthoheitliche Verwaltung
Die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden sind privatrechtsfähig. Wir sprechen von nichthoheitlicher Verwaltung bzw Privatwirtschaftsverwaltung, wenn der Staat den Bürger gleichrangig in den Formen des Privatrechts gegenübertritt. Das nichthoheitliche Handeln des Staates erfolgt ausschließlich im Bereich der Verwaltung. Der nichthoheitlichen Verwaltung stellen wir die Hoheitsverwaltung gegenüber.
Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung
Im Rahem der Privatwirtschaftsverwaltung werden unterschiedlichste Aufgaben wahrgenommen. Zu den drei wichtigsten Bereichen zählen:
- Beschaffungswesen
- Subventionsvergabe
- Unternehmerische Tätigkeit: Eigenunternehmen (in die staatliche Organisation eingegliedert und aus dem Budget finanziert) - Öffentliche Unternehmen (Gebietskörperschaften schaffen eigene Rechtsträger für die wirtschaftliche Tätigkeit).
Beschaffungswesen
Gebietskörperschaften benötigen für die Vollziehung ihrer Aufgaben Sachmaterial (Büromaterial, techn. Ausstattung, Fachliteratur, Räume...) Sie schließen zur Deckung ihres Bedarfs typischerweise privatrechtliche Verträge (Kaufverträge, Mietverträge, Leasingverträge). Erreicht die Auftragssumme einen bestimmten Wert, müssen die Aufträge im Rahmen eines Vergabeverfahrens öffentlich ausgeschrieben werden (öffentliche Auftragsvergabe). Das Vergabeverfahren auf Bundesebene ist im Bundesvergabegesetz 2006 geregelt.
Öffentliche Auftragsvergabe
Bei der Erteilung von bestimmten Aufträgen, deren Auftragssumme einen bestimmten Wert übersteigt, sind besondere Verfahrensvorschriften einzuhalten. Damit soll verhindert werden, dass die jeweiligen Auftraggeber bestimmte Auftragnehmer bevorzugen. Maßgeblich ist vor allem das Bundesvergabegesetz 2006. Die Kontrolle der Vergabeentscheidung erfolgt durch das Bundesverwaltungsgericht.
Subventionsvergabe
Bei der Subventionsvergabe wird einer Person eine bestimmte finanzielle Leistung von einer Gebietskörperschaft zuerkannt, wenn sie einen vorgegebenen Subventionszweck erfüllt. Förderungen werden zB für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, für land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder für medizinische Behandlungen gewährt. IdR werden Förderungen mit den Mitteln des Privatrechts zuerkannt, daher ist die Subventionsvergabe ein wichtiger Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Zum Teil erfoglt die Subventionsvergabe aber auch hoheitlich mit Bescheid.
Unternehmerische Tätigkeit
Die Gebietskörperschaften können sich unternehmerisch betätigen, dabei stehen ihnen zwei Möglichkeiten offen:
- Eigenunternehmen
- Öffentliche Unternehmen
Eigenunternehmen
Gebietskörperschaften können selbst unternehmerisch tätig sein, indem sie diese unternehmerische Tätigkeit in Form von Eigenunternehmen in die staatlihce Organisatione eingliedern und aus dem Budget finanzieren. Die unternehmerische Tätigkeit ist Teil der Privatwirtschaftsverwaltung.
Öffentliche Unternehmen
Gebietskörperschaften können eigene Rechtsträger für ihre wirtschaftliche Tätigkeit schaffen. Stehen diese Unternehmen mehrheitlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft, spricht man von öffentlichen Unternehmen. In diesem Fall ist die Gründung von Rechtspersonen und die Ausübung der Gesellschafterrechte ein akt der Privatwirtschaftsverwaltung, die eigentliche unternehmerische Tätigkeit erfolgt aber innerhalb der Rechtsperson und zählt daher nicht mehr zur staatlichen Verwaltung. Allerdings unterliegt die Tätigkeit dieser Rechtsträger der Kontrolle des Rechnungshofes, wenn der Staat am Rechtsträger in einem gewissen Ausmaß beteiligt ist, diesen betreibt oder beherrscht.
Rechtsfolgen der Unterscheidung in Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung
Die Unterscheidung zwischen Hoheitsverwaltung und Privatwirtschaftsverwaltung ist deshalb von Bedeutung, weil die Rechtsordnung zum Teil unterschiedliche Rechtsfolgen an hoheitliches oder nicht hoheitliches Handeln knüpft:
- Kompetenzverteilung ist nur auf die Hoheitsverwaltung, nicht aber auf die Privatwirtschaftsverwaltung anwendbar.
- Legalitätsprinzip: Nach hA gilt das L nur für die Hoheitsverwaltung, nicht aber für die Privatwirtschaftsverwaltung, hier gibt es sog Selbstbindungsgesetze.
- Rechtsschutz: gegen hoheitliches Verwaltungshandeln - eigens Rechtsschutzystem; gegen privatrechtliches Handeln der Gebietskörperschaften - privatrechtliche Rechtschutzsysteme = ordentliche Gerichte.
- Haftung: Hoheitsverwaltung: alle Regelungen der Amtshaftung; nichthoheitliches Handeln: Gebietskörperschaften haften nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts.
- Fiskalgeltung der Grundrechte: Die Geltung der Grundrechte ist für den privatwirtschaftlich handelnden Staat heute anerkannt. Insb. Gleicheitsgrundsatz;
Selbstbindungsgesetze
Durch Selbstbindungsgesetze kann der Gesetzgeber auch das Handeln der Privatwirtschaftsverwaltung regeln. Diese Selbstbindungsgesetze richten sich nur an Verwaltungsorgane und binden deren nichthoheitliches Handeln, sie begründen aber keine Rechte und Pflichten für die Rechtsunterworfenen.
Amtshaftung
Der Staat (die Gebietskörperschaften und sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) haftet gem Art 23 B-VG finanziell für jene Schäden, die die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht haben. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ist der Organwalter dem Staat regresspflichtig. Die näheren Bestimmungen enthält das Amtshaftungsgesetz.
Verfassungsrechtliche Grundlagen der Verwaltung
- Legalitätsprinzip (Ermessen: Handlungsermessen - Auswahlermessen)
- Hierarchische Organisation der Verwaltung
- Weisungen
- Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht
- Amtshilfe
Ermessen
Nach dem Legalitätsprinzip darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Die Verwaltung hat dabei kein Ermessen. Art 130 Abs 3 B-VG erlaubt jedoch der Verwaltungsbehörde durch Gesetz Ermessen einzuräumen, welches sie im Sinne des Gesetzes zu üben hat. Mit der Einräumung von Ermessen wird der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, bei ihrer Entscheidung zwischen mehreren Lösungen zu wählen, die der Gesetzgeber als gleichwertig empfindet.
Handlungsermessen
Nach Art 130 Abs 3 B-VG können die Gesetze der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumen, das sie im Sinne des Gesetzes zu üben hat.
Obliegt der Behörde dabei die Entscheidung, ob sie überhaupt handelt, spricht man von Handlungsermessen.
Auswahlermessen
Nach Art 130 Abs 3 B-VG können die Gesetze der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumen, das sie im Sinne des Gesetzes zu üben hat.
Muss die Behörde handeln, aber hat sie die Wahl zwischen mehreren Entscheidungen, spricht man von Auswahlermessen.
Weisung
Die Weisung ist eine von einem übergeordneten an ein untergeordnetes Verwaltungsorgan erteilte verbindliche Anordnung, also eine Rechtsnorm, mit der Amtsführung der angewiesenen Organe verwaltungsintern geregelt wird. Weisungen sind zu befolgen, auch wenn sie gesetzwidrig sind.
Nur in zwei Fällen muss bzw. darf das nachgeordnete Verwaltungsorgan die Befolgung der Weisung ablehnen:
- wenn die Weisungen von einem unzuständigen Organ erteilt wird
- wenn die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde
Aufgrund dieser Weisungsgebundenheit sind die obersten Organe für das Verhalten aller ihnen nachgeordneten Organe dem Parlament gegenüber verantwortlich.
Erlass
Weisungen, die sich an einen generellen Adressatenkreis richten, werden oft auch als Erlässe oder Verwaltungsverordnungen bezeichnet.
Verwaltungsverordnung
Weisungen, die sich an einen generellen Adressatenkreis richten, werden oft auch als Erlässe oder als Verwaltungsverordnungen bezeichnet.
Verwaltungsverordnung ist nicht gleich Verordnung!
Remonstrationsrecht
Zur Hintanhaltung gesetzwidriger Weisungen haben Beamte und Vertragsbedienstete auf einfach-gesetzlicher Ebene ein Remonstrationsrecht. Bestehen gegen die Rechtmäßigkeit von Weisungen Bedenken, hat der angewiesene Beamte oder Vertragsbedienstete diese Bedenken seinem Vorgesetzten mitzuteilen. Dieser kann die Weisung schriftlich wiederholen, ansonsten gilt die Weisung als zurückgezogen (§ 44 BDG, § 5a VBG).
Amtshilfe
Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahme ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung, also zur Amtshilfe, verpflichtet (Art 22 B-VG).
Beamte
Beamte sind jene öffentlich Bediensteten, deren Dienstverhältnis hoheitsrechtlich durch Bescheid begründet wird. (...)
Ermessensentscheidung
Bei einer Ermessensentscheidung überlässt der Gesetzgeber - im Gegensatz zur zwingenden Entscheidung - der Behörde die Auswahl zwischen mehreren Rechtsfolgen, die er als gleichwertig ansieht. Die Behörde hat ihr Ermessen iSd Gesetzes zu üben und die Ermessensübung zu begründen (Art 130 Abs 3 B-VG).