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Fichier Détails
Cartes-fiches | 71 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Culture générale |
Niveau | Collège |
Crée / Actualisé | 17.06.2015 / 30.05.2023 |
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Kann die Verfassung als Engriffsgrundlage dienen?
Grds. zu offen formuliert, Normen müssen durch Gesetzgeber konkretisiert werden, ausser Norm ist direkt anwendbar bspw. BV 59 I
Wann genügt eine selbständige Verordnung als gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe? (Leichte und Schwere)
- kantonales Recht: selbständige Verordnung ist wie formelles Gesetz
- Bund: Notverordungen gestütz auf BV 184 III und 185 III bilden eine ges. Grundlage auch für schwere Grundrechtseingriffe, wenn die materiellen und formellen Voraussetzung der betreffenden Verfassungsnorm eingehalten wurden und die Norm den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normdichte genügt (→ Norm sieht den Eingriff mit hinreichender Klarheit vor)
Genügt bei einem schweren GR-Eingriff eine Verordnung als gesetzliche Grundlage?
Nur wenn Gesetz selbst die Grundzüge der Regelung (Inhalt, Zweck und Ausmass) enthält → Delegationsgrundsätze 1-4 oder es handelt sich um eine den Anforderungen entsrpechende selbständige Verordnung
Genügt bei einem leichten Eingriff in ein GR eine Verordnung als gesetzliche Grundlage?
Ja, sofern die Verordnung rechtmässig (d.h. verfassungskonform, d.h. zu lässige Gesetzesdelegation von Legislative auf Exekutive → Delegationsgrundsätze 1-3) zustande gekommen ist und den Eingriff mit hinreichender Klarheit vorsieht oder es handelt sich um eine den Anforderungen entsrpechende selbständige Verordnung
Anfechtbarkeit des VMP
- wenn Freiheitsrecht verletzt (BV 36)
- wenn kein Freiheitsrecht:
- mit Bundesrecht: nur, wenn unverhältnismässige Anwendung gerügt wird, nicht aber Norm an sich sei unverhältnismässig (BV 190)
- mit kant. Recht: unverhältnismässige Norm: unklar, unverhältnismässige Anwendung: nur über Willkürverbot (föd. Staatsstruktur)
Voraussetzungen für die pol. Generalklausel
- fundamentales RG betroffen
- schwere und unmittelbare Gefahr dieses RG muss abgewendet werden
- zeitliche Dringlichkeit
- keine geeignete ges. Massnahme dazu verfügbar
- Gefahrenlage atypisch und unvorhersehbar (heute nicht mehr verlangt, vorallem bei Leib und Leben, Bsp. Zwangsernährung)
in welchen Rechtsbereichen gibt es Modifikationen vom Legalitätsprinzip?
- Abgaberecht
- Sonderstautsverh. (heute nicht mehr)
- Leistungsverwaltung: weil begünstigt, weniger strikte Anforderungen als bei Eingriffsverwaltung
Was sind die Ausnahmen vom Legalitätsprinzip?
- Polizeiliche Generalklausel
- Benutzung öff. Sachen im Gemeingebrauch
Anfechtbarkeit von Verwaltungsverordnungen
- nur kantonale/kommunale VV anfechtbar, da Erlasse des Bundes beim BGer nicht anfechtbar (BGG 82)
- grds. nicht anfechtbar, da nicht generell abstrakt
- Ausnahmsweise anfechtbar, wenn VV Aussenwirkung entfaltet und gestützt darauf keine Verfügungen ergehen deren Anfechtung möglich und zumutbar sind
Wie kann das Legalitätsprinzip geltend gemacht werden?
- in Zsmh. mit Freiheitsrechten (ges. Grundlage für Einschränkung unzureichend)
- Selbständig im Abgaberecht
- wenn Delegationsgrundsätze verletzt, dann sowohl Legalitätsprinzip als auch Gewaltenteilungsprinzip verletzt → wird unter "verfassungsmässige Rechte" subsumiert → Beschwerde gemäss BGG 95 möglich (Achtung: BV 190 BGer ist an Bundesrecht gebunden, auch wenn unsaubere Delegation → nur bei kant./komm. Gesetzen möglich, aber wenn gar keine Delegation in Bundesrecht vorhanden ist anfechtbar)
Voraussetzungen für eine Gesetzesdelegation von der Legislative in die Exekutive (4)
- Delegation darf durch Verfassung (BV oder KV) nicht ausgeschlossen sein
- die Delegationsnorm muss in einem formellen Gesetz enthalten sein
- die Delegation muss auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt sein
- die Grundzüge der Regelung müssen im Gesetz selbst enthalten sein, soweit sie die Rechtstellung des Einzelnen in schwerwiegender Weise berührt
Das Legalitätsprinzip verlangt:
- Rechtsatz
- generell-abstrakt
- genügen best
immt/ genügende Normdichte → so präzis, dass Bürger sich danach richten kann
- Gesetzesform
- genügende Normstufe → wenn Regelung auf Verordnungsstufe braucht Basis im Gesetz
→ auch bei leichter Grundrechtsverletzung ist Verordnung als ges. Grundlage nur möglich, wenn Gesetz im formellen Sinn als Aufhänger vorhanden
→ je nachdem, ob schwerer oder leichter Eingriff Delegationsgrds. 1-4 oder 1-3
oder Verordnung stützt sich direkt auf BV (selbständig)
was kann akzessorisch überprüft werden?
- Erlasse, die sind generell-abstrakt und es ist somit für den Betroffenen nicht ersichtlich, was für Folgen im konkreten Fall
- wenn unverzichtbare und unverjährbare GR betroffen eine Sachverfügung im Zsmh. mit einer Vollzugsverfügung
- Allgemeinverfügung, wenn offener Adressatenkreis (kommen künftig neue Adressaten hinzu)
Abgrenzung Realakt/Rechtsakt
werden Rechte und Pflichten der Beteiligten betroffen?
Def. Verfügung
Anordnung, die sich an eine einzelne Person oder an mehrere bestimmte Personen richtet und einen konkreten SV oder eine bestimmte Vielzahl von SV regelt durch die eine konkrete verwaltungsrechtl. Rechtsbeziehung rechtsgestalnden oder festellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird
→ individueller-konkreter Hoheitsakt
- hohetilich (anders als privatr. Handeln)
- einseitig (ander als bei verw. Vertrag)
- individuell-konkret (anders als Rechtssatz)
zusatz:
- Anordnung, welche auf Rechtswirkungen ausgerichtet ist (anders als Realakt)
- Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit (Vollstreckung möglich)
→ einseitig und empfangsbedürftig
Was sind die Voraussetzungen für eine antipizierte Ersatzvornahme?
- zeitliche Dringlichkeit oder
- Störer ist von vornherein nicht in der Lage die nötigen Vorkehrungen zu treffen
→ braucht keine Sach- oder Vollstreckungsverfügung, sofort Realakt, für die Kostentragungspflicht ist jedoch eine ges. Grundlage nötig (Verursacherprinzip)
Wie wird die Ersatzvornahme vollzogen?
- Zur Realerfüllung mittels Sachverfügung verpflichten (X muss Y beseitigen)
- Androhung der Ersatzvornahme innerhalb einer angemessener Frist = Vollstreckungsverfügung (wenn nicht in 6 wochen weg wird beseitigt)
- Ersatzvornahme = Realakt
- Rechnungsstellung = Kostenverfügung
Was ist die Ersatzvornahme?
Die Pflicht zur Realleistung wird umgewandelt in eine Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme und Bezahlung der Kosten
Inwiefern ist die Unterscheidung nach Ermessens- und Anspruchssubventionen von Bedeutung?
bei Ermessenssubventionen Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtl. Angelegenheiten
Def. Mehrwertabgaben
Abschöpfung raumplanungsbedingter Mehrwerte RPG 5
> Wertsteigerung ohne Zutun der Eter
> werden nicht erhoben um Kosten zu decken > kostenunabhänig
Def. Lenkungsabgabe
Zweck Verhaltenslenkung, kann Steuer (Alkohol, Tabak) oder KA (CO2) sein
Bsp.: Emissionszuschlag bei Flugzeugen
Def. Kostenanlastungssteuern
Abgaben, die einer gruppe von Personen auferlegt werden, weil diese eine nähere beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Pflichtigen
= Steuer, weil sie unabhängig von konkretem Nutzen erhoben wird
Bsp.: Feuerschutzabgabe, Strassenreinigungsabgaben, Mineralölsteuer, Kurtaxe, Tourismusförderungsabge
Def. Gemengsteuer
Verbindung von KA und Steuer: Für eine staatliche Leistung muss Abgabe geleistet werden, diese ist aber betragsmässig erhögt
> braucht eine ges. Grundlage wie Steuern
Bsp.: Zuschlag von 2% bei Erbschaftsinventar, ist voraussetzungslos geschuldet > Steuer
Welche KA sind kostenabhängig und das Kostendeckungsprinzip somit anwendbar?
- Verwaltungsgebühren, ACHTUNG: die Verschärfung des Legalitätsprinzip gilt bei:
- Kanzleigebühren
- Kontrollgebühren
NICHT! > Subjekt, Objekt und Höhe der Abgabe können auf Verordnungsstufe geregelt werden
- Benutzungsgebühr (Ausnahme: Parkierungsgebühr mit zusätzlicher Lenkungswirkung)
- Beiträge/Vorzugslasten, stehen Erstellungskosten gegenüber
⇒ bei diesen KA Kostendeckungsprinzip anwendbar > wenn in Gesetz Höhe nicht detailliert geregelt kann durch die beiden Prinzipien aufgefangen werden
Welche KA sind kostenunabhängig und somit ist das Kostendeckungsprinzip nicht anwendbar?
- Konzessionsgebühren: Ist ein fiskalisches Interesse des Staates, er hat keine Kosten die gegenüber stehen
- Ersatzabgaben: Anstelle der Abgaben wäre Realleistungspflicht, Staat hat keine Kosten
⇒ bei diesen KA ist das Kostendeckungsprinzip nicht anwendbar > eine Lockerung der Bestimmtheit der Bemessungshöhe ist demnach nicht möglich > die Höhe von Ersatzabgaben und Konzessionsgebühren müssen immer detailliert in einem formellen Gesetz geregelt sein
Welche Arten von KA gibt es?
- Gebühren:
- Verwaltungsgebühren: Entgelt für best. Amtshandlung
- Benutzungsgebühren: Entgelt für die Benutzung einer öff. Einrichtung,
- Konzessionsgebühren: Entgelt für die Übertragung einer monopolisierten Tätigkeit
- Beiträge (Vorzugslasten): Entgelt für wirtschaftlichen Sondervorteil aus der Erstellung einer öff. Einrichtung
- Ersatzabgaben: Entgelt für die Befreiung von einer Realleistungspflicht
Def. kostenabhängig/-unabhängig
kostenabhängig: Abgaben stehen mit best. Kosten in Zsmh.
was ist wenn weder das Äquivalenzprinzip noch das Kostendeckungsprinzip greift?
Dann muss die Bemessung detailliert im formellen Gesetz geregelt sein, ansonsten Verletzung des Leglitätsprinzip
Was besagt das Äquivalenzprinzip
Zwischen der Abgabe und dem obj. Wert der staatlichen Leistung darf im konkreten Fall kein offensichtliches Missverhältis bestehen
→ gilt auch bei kostenunabhängigen Kausalabgaben
Was besagt das Kostendeckungsprinzip?
Der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben darf die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig übersteigen
(muss nicht beachtet werden, wenn im Gesetz selber Abgabehöhe detailiiert vorliegt)
→ greift nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben
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