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Kartei Details
Karten | 71 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Mittelschule |
Erstellt / Aktualisiert | 17.06.2015 / 30.05.2023 |
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Was sind die Voraussetzungen für eine antipizierte Ersatzvornahme?
- zeitliche Dringlichkeit oder
- Störer ist von vornherein nicht in der Lage die nötigen Vorkehrungen zu treffen
→ braucht keine Sach- oder Vollstreckungsverfügung, sofort Realakt, für die Kostentragungspflicht ist jedoch eine ges. Grundlage nötig (Verursacherprinzip)
Wie wird die Ersatzvornahme vollzogen?
- Zur Realerfüllung mittels Sachverfügung verpflichten (X muss Y beseitigen)
- Androhung der Ersatzvornahme innerhalb einer angemessener Frist = Vollstreckungsverfügung (wenn nicht in 6 wochen weg wird beseitigt)
- Ersatzvornahme = Realakt
- Rechnungsstellung = Kostenverfügung
Was ist die Ersatzvornahme?
Die Pflicht zur Realleistung wird umgewandelt in eine Pflicht zur Duldung der Ersatzvornahme und Bezahlung der Kosten
Inwiefern ist die Unterscheidung nach Ermessens- und Anspruchssubventionen von Bedeutung?
bei Ermessenssubventionen Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtl. Angelegenheiten
Def. Mehrwertabgaben
Abschöpfung raumplanungsbedingter Mehrwerte RPG 5
> Wertsteigerung ohne Zutun der Eter
> werden nicht erhoben um Kosten zu decken > kostenunabhänig
Def. Lenkungsabgabe
Zweck Verhaltenslenkung, kann Steuer (Alkohol, Tabak) oder KA (CO2) sein
Bsp.: Emissionszuschlag bei Flugzeugen
Def. Kostenanlastungssteuern
Abgaben, die einer gruppe von Personen auferlegt werden, weil diese eine nähere beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Pflichtigen
= Steuer, weil sie unabhängig von konkretem Nutzen erhoben wird
Bsp.: Feuerschutzabgabe, Strassenreinigungsabgaben, Mineralölsteuer, Kurtaxe, Tourismusförderungsabge
Def. Gemengsteuer
Verbindung von KA und Steuer: Für eine staatliche Leistung muss Abgabe geleistet werden, diese ist aber betragsmässig erhögt
> braucht eine ges. Grundlage wie Steuern
Bsp.: Zuschlag von 2% bei Erbschaftsinventar, ist voraussetzungslos geschuldet > Steuer
Welche KA sind kostenabhängig und das Kostendeckungsprinzip somit anwendbar?
- Verwaltungsgebühren, ACHTUNG: die Verschärfung des Legalitätsprinzip gilt bei:
- Kanzleigebühren
- Kontrollgebühren
NICHT! > Subjekt, Objekt und Höhe der Abgabe können auf Verordnungsstufe geregelt werden
- Benutzungsgebühr (Ausnahme: Parkierungsgebühr mit zusätzlicher Lenkungswirkung)
- Beiträge/Vorzugslasten, stehen Erstellungskosten gegenüber
⇒ bei diesen KA Kostendeckungsprinzip anwendbar > wenn in Gesetz Höhe nicht detailliert geregelt kann durch die beiden Prinzipien aufgefangen werden
Welche KA sind kostenunabhängig und somit ist das Kostendeckungsprinzip nicht anwendbar?
- Konzessionsgebühren: Ist ein fiskalisches Interesse des Staates, er hat keine Kosten die gegenüber stehen
- Ersatzabgaben: Anstelle der Abgaben wäre Realleistungspflicht, Staat hat keine Kosten
⇒ bei diesen KA ist das Kostendeckungsprinzip nicht anwendbar > eine Lockerung der Bestimmtheit der Bemessungshöhe ist demnach nicht möglich > die Höhe von Ersatzabgaben und Konzessionsgebühren müssen immer detailliert in einem formellen Gesetz geregelt sein
Welche Arten von KA gibt es?
- Gebühren:
- Verwaltungsgebühren: Entgelt für best. Amtshandlung
- Benutzungsgebühren: Entgelt für die Benutzung einer öff. Einrichtung,
- Konzessionsgebühren: Entgelt für die Übertragung einer monopolisierten Tätigkeit
- Beiträge (Vorzugslasten): Entgelt für wirtschaftlichen Sondervorteil aus der Erstellung einer öff. Einrichtung
- Ersatzabgaben: Entgelt für die Befreiung von einer Realleistungspflicht
Def. kostenabhängig/-unabhängig
kostenabhängig: Abgaben stehen mit best. Kosten in Zsmh.
was ist wenn weder das Äquivalenzprinzip noch das Kostendeckungsprinzip greift?
Dann muss die Bemessung detailliert im formellen Gesetz geregelt sein, ansonsten Verletzung des Leglitätsprinzip
Was besagt das Äquivalenzprinzip
Zwischen der Abgabe und dem obj. Wert der staatlichen Leistung darf im konkreten Fall kein offensichtliches Missverhältis bestehen
→ gilt auch bei kostenunabhängigen Kausalabgaben
Was besagt das Kostendeckungsprinzip?
Der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben darf die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig übersteigen
(muss nicht beachtet werden, wenn im Gesetz selber Abgabehöhe detailiiert vorliegt)
→ greift nur bei kostenabhängigen Kausalabgaben
Inwiefern wird das Erfordernis des Rechtssatzes gelockert?
Wenn das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip greifen, muss die Abgabehöhe im formellen Gesetz nicht zwingend generell-abstrakt festgelegt werden
> wenn die beiden Prinzipien eingehalten wurden, kann die Bemessungshöhe auch auch Verordnungsstufe geregelt sein
wie kann die Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht geltend gemacht werden?
selbständig als Verletzung von "verfassungsmässigen Rechten" oder Verletzung von "Bundesrecht"
Inwiefern wird das Erfordernis der Gesetzesform verschärft?
- Im Gesetz im formellen Sinn muss zwingend folgendes geregelt sein:
- Wer ist abgabepflichtig? (Abgabesubjekt)
- Was ist Gegenstand der Abgabe/Wofür ist die Abgabe geschuldet? (Abgabeobjekt)
- Wie hoch ist die Abgabe? (Abgabenhöhe) > zumindest in den Grundzügen
⇒ Eine Delegation an den Verordnungsgeber ist nur zulässig, wenn im formellen Gesetz die drei Punkte geregelt sind
⇒ Verordnung die Abgabe auferlegt muss Delegationsgrundsätzen genügen und zusätzlich dieses Kriterium erfüllen
Inwiefern gibt es eine Besonderheit des Legalitätsprinzips im Abgaberecht?
- Das Erfordernis des Rechtsatzes (generell-abstrakt, genügend bestimmt) wird gelockert
- Das Erfordernis der Gesetzesform wird verschärft
Entschädigungsvoraussetzung bei Enteignung von Nachbarrechten
- Unvorhersehbarkeit der Immissionen → musste Käufer bei Vertragsabschluss mit Immissionen rechnen? (Strassenverkehrslärm, Fluglärm vorhersehbar)
- "Spezialität" der Immissionen → Intensität des Immission erreicht Wert, welcher das übliche und zumutbare Mass übersteigt → Immissionsgrenzwerte (deckt sich mit Kriterium "übermässige Einwirkung" in ZGB 684 I, welcher den Anspruch auslöst → Zirkelschluss
- Schwerer Schaden → abMinderwert 10 %
= Rechtsprechung, ges. nicht geregelt
Wann liegt eine Enteignung von Nachbarrechten vor?
- Nachbarn haben zivilrechtl. Abwehranspruch, kann auf Beseitigung von übermässigen Einwirkungen klagen
- Wenn die Immissionen von einem Werk ausgehen, welches im öff. Interesse liegt und können die Immissionen nicht ohne erheblichen Kostenaufwand vermieden werden, dann hat der private Nachbar keine Unterlassungklage mehr = Abwehranspruch wird entzogen
Wann liegt materielle Enteignung vor?
- Wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch der Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt
- bei künftigen Gebrauch nur, wenn im massegebend ZP anzunehmen war, dass sich künftige Nutzung mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen lässt
- zudem muss:
- die Einschräkung besonders intensiv sein → eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung darf nicht mehr möglich sein ODER
- einzelne Personen sind so betroffen, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar ist
Was kann Gegenstand einer Enteignung sein? (EntG)
- dingliche Rechte
- aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte
- obl. Rechte von Mietern und Pächtern
- wohlerworbene Recht
Def. materielle Enteignung
Beschränkung der Verfügungs- und Benutzungsbefugnisse → kein Rechtsübergang
Bsp.: Auszonung
Def. formelle Enteignung
Entzug von Vermögensrechten → Übertragung auf Enteigner oder Untergang → Übergang von Rechten
Was für Arten von Eingriffen in die Eigentumsgarantie gibt es und wann werden sie entschädigt?
- formelle Enteignung: volle Entschädigung
- materielle Enteignung: volle Entschädigung
- entschädigungslose Eigentumsbeschränkung
Hat man einen Anspruch auf die ausserordentliche Nutzung von Verwaltungsvermögen? Falls ja, was sind die voraussetzungen?
Ja, in Zsmh. mit Freiheitsrechten
- Nutzung ist mit der Zweckbestimmung vereinbar
- Es steht keine oder keine gleichwertige Alternative zur Verfügung
- Güterabwägung
Bsp.: Bus mit Schweine-Werbung (öff. Fahrzeuge sind Verwaltungsvermögen → ausserordentliche Nutzung, gibt aber alternative)
Def. gemeinverträglich
solange gleichartige und gleichzeitige Nutzung durch andere Personen nicht erheblich behindert wird
Def. GGG
Wenn Nutzung ihrer Natur, Intensität nach den Rahmen des Üblichen übersteigt, nicht mehr der bestimmungsgem. Verwendung entspricht oder den rechtmässigen Gebrauch anderer Benutzer beeinträchtigt
Erkennungsmerkmale Sondernutzung
- nicht bestimmungsgemäss und
- ausschliessend (vom Gebrauch auf längere Zeit ausgeschlossen)
- konzessionspflichtig
- Konzessionsgebühr
- Bsp.: Verlegen von Leitungen, Verlegen von Erdanker, wenn dauerhaft, Wasserkraftwerk
Erkennungsmerkmale GGG
- nicht bestimmungsgemäss ODER
- nicht gemeinverträglich
- kann für bewilligungspflichtig erklärt werden
- Benutzungsgebührt zulässig
- Bsp. Parken ab 30 min, Grossdemos, Taxistände auf öff. grund, Versammlungen in der Nacht
Erkennungsmerkmale schlichter GG
- bestimmungsgemäss UND
- gemeinverträglich
- bewilligungs frei (aber evt. Benutzerordnung)
- unentgeltlicht (aber Kontrollgebühren zulässig)
- Bsp.: Parken bis 30 min
Anhand welchem Kriterium werden die öff. Sachen zugeteilt?
Für die Zuteilung muss der Zweck der Sache untersucht werden
Bsp. Wald: Je nach Funktion Verwaltungs- oder Finanzvermögen
Wie unterscheiden sich öff. Sachen im Gemeingebrauch und Verwaltungsvermögen?
Öff. Sachen im GG stehen der Allgemeinheit offen, Verwaltungsvermögen hingegen nur einem beschränkten Benutzerkreis
Was umfasst öffentliche Sachen i.w. und i.e.S? Wie unterscheiden sie sich?
- Öff. sachen i.w.S. sind
- Öff. Sachen im Gemeingebrauch
- Verwaltungsvermögen
- Finanzvermögen
- Öff. Sachen. i.e.S. ist nur das Finanzvermögen
- Kriterium: Finanzvermögen dient nur mittelbar durch seinen Vermögenswert oder Ertrag der Erfüllung einer öff. Aufgabe, Öff. Sachen i.e.S. hingegen unmittelbar
Worauf beruhen Monopol- und Sondernutzungskonzessionen und was für ein Recht verleihen sie?
- Monopolkonzession: Beruht auf rechtl. Monpol → Recht auf Ausübung einer wirtsch. Tätigkeit
- Bsp.: Jagd-, Fischereipatent
- Sondernutzungskonzession: Recht zur ausschliesslichen Nutzung an einer öff. Sache
- Bsp.: Wassernutzungskonzession
Zulässigkeit von Monopolen
Problematisch: Wirtschafts- und Fiskalmonopol
→ Zulässigkeit in Zsmh. mit Wirtschaftsfreiheit?
- BV 94: ges. Grundlage in BV oder kantonales Regalrecht, wenn JA
- BV 36
Def. unmittelbar rechtl. und mittelbar rechtl. Monopol
- unmittelbar: Tätigkeit ist dem Staat vorbehalten
- Bsp.: BV 82: Eisenbahn, BV 92: Postregal, BV 93: Radio und Fernseh
- mittelbar: Benutzung einer öff. Anstalt oder eines öff. Dienstes wird vorgeschrieben
- Bsp.: obl. Unfallversicherung bei SUVA
- Bsp.: obl. Versicherung bei Gebäudevers.anstalt
Auf welchen Grundlagen können Monopole beruhen? Bsp.
- auf einem Rechtsatz → = rechtl Monopl
- unmittelbar
- mittelbar
- auf der Hoheit des Staates über die öff. Sachen im GG (braucht keine Norm, da Staat über Gemeingebrauch befinden kann) → = faktisches Monopol
- Bsp.: Erstellung von strom-, gas und Wasserleitungen
Def. Monopol
Befugnis des Staates, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit exklusiv auszuüben
- durch Staat selbst Bspw. Nationalbank
- durch Private bspw. SRG, Post AG, SBB AG