MWKP
Vorbereitung
Vorbereitung
Fichier Détails
Cartes-fiches | 86 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Politique |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 13.07.2015 / 14.07.2015 |
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Intégrer |
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(7) ICANN Abk =
Internet Corporation for Assigned Names and Numbers
(7) DENIC Abk =
Deutsches Network Information Center
(7) ICANN Domainverwaltung
- nicht kommerziell arbeitende Org nach kalifornischem Privatrecht
- Aufgabe: auf internat Ebene zuständig für
- Vergabe von Top-Level-Domains
- Vergabe von IP-Adressen
- Verwaltung des Domain Name Systems (DNS)
- Rootserver als Basisinfrastruktur (des Internets?)
- Basis: Vertrag mit dem nat. Handelsministerium der USA
(7) DENIC Domainverwaltung
- durch Internetwirtschaft getragene Genossenschaft
- keine staatliche oder öffentlich-rechtliche Institution
- nat. Vergabe unterhalb der TLD
(7) Dt. Regelungen im Content Layer
- Internet ≠ rechtsfreier Raum
- in "On-Welt" gelten alle Gesetze der "realen Welt"
- Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Recht
- internat. Verbreitung - welche Rechtsordnung gilt?
- Hybridcharakter zw. privater Komm. und publizistischem Medium
- Konvergenz (Zusammenfallen) unterschiedlich regulierter Medien
- gilt Rundfunkrecht für WWW-Angebote??
- zentrale Rechtsgrundlagen
- Telemediengesetz (Bund)
- Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV, BLä)
- Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV, BLä)
(7) Telemedien - Content Layer
- nicht Rundfunk (iSe redaktionell gestalteten linearen Darbietung)
- nicht Telekomm. (iSe Individualkomm. zB via Telefon oder E-Mail)
- fast alles im WWW
- auch Suchmaschinen zählen dazu
(7) TMG - Content Layer
- Anbieter von Telemedien benötigen keine Lizenz oder Anmeldung
- Transparenz- und Infopflicht über kommerziellen Betreiber (~Impressumspflicht der Presse)
- Werbung muss als solche erkennbar sein
- Haftung für fremde Inhalte:
- Wie bei Briefpost wird der TKDienstleister nicht für die transportierten Daten verantwortlich gemacht, wenn er nichts von der Illegalität der Inhalte weiß
(7) RStV Abschnitt VI - Content Layer
- Regelungen zu den "journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen" (§§54-55) = publizistische Online-Medien
- ((Grenzen sind fließend))
- Impressumspflicht
- journalistische Sorgfaltspflicht
- Recht auf Gegendarstellung
- redaktioneller Datenschutz
- Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt
- Aufsichtskompetenz für diese Fragen und für Jugendschutz: Landesmedienanstalten
(7) Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
- regelt Jugendschutz online
- Regelungen entsprechend den allg. JuSch-Vorschriften
- KiJu dürfen nicht "in unnatürlich geschlechtlicher Körperhaltung" dargestellt werden
- bestimmte Inhalte dürfen KiJu nicht oder nach Altersgruppen nur eingeschränkt zugänglich sein
- in geschlossenen Nutzergruppen mit PW und Altersverifikationssys
- als Org ist die KJM zuständig
- ua als Beschwerdestelle dient FSM
(7) KJM Abk =
- Kommission für Jugendmedienschutz
- aus Vertretern der Landesmedienanstalten und Experten für Onlinemedien
(7) FSM Abk=
- Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Dienstanbieter
- dort sind alle großen deutschen Provider Mitglieder
(1) Funktionen publizistischer Medien
- Informationsfunktion
- Bildungsfunktion
- ökonomische Funktionen
- soziale Funktionen
- politische Funktionen
(1) soziale Funktionen von Medien
- Sozialisationsfunktion (Erlernen und Einüben von Normen)
- Integrationsfunktion (Gemeinschafts- und Zugehörigkeitsgefühl herstellen)
- soziale Orientierung (Infos über Geselschaftspraktiken)
- Rekreationsfunktion (Entspannung, Ablenken vom Alltag)
(1) politische Funktionen von Medien
- Öffentlichkeitsfunktion (Öff. herstellen)
- Politikvermittlungsfunktion (Übermittlung von Entscheidungen, Akzeptanz herstellen)
- Artikulationsfunktion (Forum bieten für Meinungsäußerungen)
- Korrelationsfunktion (Mitwirkunf bei kollektiver Willensbildung)
- Kritik und Kontrollfunktion (4. Gewalt)
(1) ökonomische Funktionen von Medien
- TransparenzF (MarktTrans durch Kundeninformation)
- ZirkulationsF (Beschleunigung und Optimierung des Wirtsch Kreislaufs)
- AkkumulationsF(Renditen erwirtschaften, Kapital seigern)
- AffirmationsF (Stabilisierung des ökSys)
- ReproduktionsF (Erholung --> ProdSteigerung)
- BeschäftigungsG (M als AG)
(2) Rundfunk ist Ländersache
- Rundfunk = Kulturkur --> Ländersache --> ≠ Kompetenz des Bundes
- 1. ÖR Landesrundfunkanstalten
- eigene pro Bundesland
- oder Zusammenschluss mit anderen BLä (rbb, NDR)
- effizienter arbeiten, rechnet sich besser
- 2. Landesmedienanstalten
- iRd Landesmediengesetze
- Lizenzierung privater Rundfunksender
- ggf. mit Auflagen verbunden (Kultur, Nachrichten)
- Lizenz gilt auch für andere BLä (Übereinkunft)
- Beaufsichtigung der privaten RFS
- Einhaltung der Lizenzauflagen
(2) Duale Rundfunkordnung
- ÖR und PR existieren nebeneinander
- (ÖR nach Vorbild des BBC)
- Grundversorgung ist Sache der ÖR Anstalten
- ÖR haben ganz strenge Auflagen (Binnenpluralismus)
- solange GV sichergestellt --> geringere Vielfaltsanforderungen an PR (Außenpluralismus)
(2) Staatsferne des Rundfunks
- Staat sorgt für Infrastruktu und Finanzierung, aber nicht inhaltl. einmischen
- durch Regelung des organisatorischen Rahmens für meinungsbezogene Vielfalt im RF sorgen
- Strukturen schaffen, die möglichst gut dafür geeignet sind, Vielfalt zu liefern
- !! RF muss frei sein von staatl. Beeinflussung:
- weder personell noch inhaltlich auf Programmgestaltung Einfluss nehmen
- auch nicht bei eigenen LRFA
- trotzdem immer wieder Versuche (Horst Seehofers Anruf bei Redaktion)
- Einflussmöglichkeiten über Gremien
(2) Grundversorgung ist Sache der ÖR, denn...
- technisch gesehen von allen zu empfangen
- wegen der Gebührenteilfinanzierung nicht im gleichen Maße von Einschaltquoten abhängig wie PSender
- für sie gelten strenge Maßgaben des Binnenpluralismus
(2) §11 I RStV für ÖR
- umfassenden Überblick über internat., europ., nat. und reginale Geschehen geben
- Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen
- Angebote dienen der
- Bildung, Information, Beratung, Unterhaltung
- insb. der Kultur
- auch Unterhaltung soll einem ör Angebotsprofil entsprechen
(2) §11 II RStV für ÖR
- bei Auftragserfüllung Grundsätze beachten
- Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung
- Meinungsvielfalt
- Ausgewogenheit ihrer Angebote berücksichtigen
- dürfen nicht tendenziös eine bestimmte Partei propagieren
- ! Meinung (eines Moderators) muss deutlich als solche erkennbar sein
(2) Beitragsfinanzierung des ÖR
- bis 2012: "Rundfunkgebühr"
- Pflicht für jeden, der Radio- oder TV-Gerät besaß
- später internetfähiger Computer...
- heute gar nicht mehr über bestimmte Endgeräte definierbar
- seit 2013: "Rundfunkbeitrag"
- einheitliche Haushaltsabgabe
- unabhängig von Nutzung von ör RFProgrammen
- finanziert sich zum großen Teil aus diesem RFB
- Höhe beschlossen auf Empfehlung der KEF
- ÖR RFA versuchen auch hier, Einfluss zu nehmen
(2) KEF Abk =
Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der RFA
(2) Mischfinanzierung des ÖR
- Hauptfinanzierungsquelle: RFB
- bei ARD-Anstalten und beim ZDF: rund 85% der Einnahmen
- weitere Einnahmequellen:
- Werbung
- Sponsoring (xy wird präsentiert von z)
- Handel mit Programmrechten (Formate, SOKO, Tatort)
- ÖR = Rechteinhaber --> Verkauf ins Ausland
(2) Rundfunkrat
- vertritt Interessen der Allgemeinheit (repräsentiert Bev.Querschnitt)
- berät und beschließt über Grundsatzfragen des Senders
- berät Intendanten bei der Programmgestaltung
- wählt Mitglieder des Verwaltungsrates
- wählt auf Vorschlag des Verwaltungsrates den Intendanten
- Mitglieder sind "ges. relevante Gruppen"
(2) Ges. rel. Gruppen im RFR
- Begriff der ges. Rel. ist auslegungsfähig...
- länderspezifische Zusammensetzung, zB Vertreter von
- Kirchen, Presse, Parteien, Sport-Verbände, Jugendorganisationen, Städte und Gemeinden, Gewerkschaften, Arbeitgeber, Universitäten, u.a....
- Einflussmöglichkeit für Politik
(2) Verwaltungsrat
- ~ Aufsichtsrat bei AG
- kontrolliert v.a. die EInhaltung der Programmrichtlinien
- kontrolliert ordentliche Geschäftsführung des Intendanten
- kontrolliert wirtschafltiche Tätigkeit der RFA
- ! nicken Arbeitsverträge mit Top-Leuten ab (zB Chefredakteure - Ablehnung möglich)
(2) Intendant
- hat das Sagen
- ist verantwortlich für Programmgestaltung und gesamten Betrieb der Anstalt
- bestimmt, wo es langgeht
(2) §7 RStV
- Regelungen gelten grundsätzlich auch für Werbung in anderen publizistischen Medien
- Werbung darf nicht irreführen
- Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm nicht inhaltlich oder redaktionell beeinflussen
- Werbung muss als solche klar erkennbar sein und deutlich vom übrigen Programm getrennt werden
- Jingle, Einspieler
- Verwechslungsgefahr --> extra kennzeichnen als "Anzeige"
- Schleichwerbung ist verboten
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