Mündliche Prüfung
Einkommensteuer
Einkommensteuer
Fichier Détails
Cartes-fiches | 89 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 23.11.2013 / 10.07.2020 |
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§ 10c EStG
Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt 36 €
§ 10d EStG
Verlustabzug
§ 24a EStG
Altersentlastungsbetrag
- Steuerpflichtige muss 64. Lebensjahr vollendet haben
§ 24b EStG
Entlastungbetrag für Alleinerziehende
- i.H.v. 1308 €, es muss zum Haushalt mindestens ein Kind gehören, für den Kindergeld oder Freibetrag zusteht
§ 25 EStG
Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- ESt wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen verlangt
§ 26 EStG
Veranlagung von Ehegatten
- Wahlrecht zwischen Einzel- oder Zusammenveranlagung
§ 26a EStG
Einzelveranlagung von Ehegatten
- SA, außergewöhnliche Belastungen, werden demzugesprochen, der sie wirtschaftlich getragen hat
§ 32 EStG
Kinder, Freibeträge für Kinder
- Kinder sind im ersten Grad mit Steuerpflichtigen Verwandt oder Pflegekinder
- (6) Freibeträge für Existenzminimum von 2.184 € und Betreuungskosten von 1.320 €, Eheleuten verdoppelt sich das
§ 33 EStG
außergewöhnliche Belastungen
- (3) Liste der zumutbaren Belastung, dort wird der GdE gezahlt in welcher Höhenklasse ist angegeben und da entdeckt man ebenfalls den dazugehörigen %, solange dieser % nicht überstiegen ist, sind die Belastungen nicht ansetzbar
§ 33a EStG
außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
§ 35a EStG
Steuerermmäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
- (1) geringfügige Beschäftigung, ESt vermindert sich um 20% höchstens jedoch um 510 €
- (2) haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls ESt vermindert um 20% maximal jedoch 4.000€
- (3) Handwerkerleistungen, ESt um 20% maximal jedoch 1.200 €
Erläutere § 19 EStG!
Einkünfte aus nichtselbständiger ARbeit:
- Arbeitnehmer: Löhne, Gehälterfallen dort runter, sowie Vorteile eines Firmenwagens, Betriebsrenten; der AN schuldet Arbeitskraft und Anwesenheit, wenig unternehmerisches Risiko, sowie Bezahlung im Urlaub
- Arbeitslohn: § 8 EStG wird dieser definiert, sind Einnahmen die durch Dienstverhältnis zufließen (steuerfreie Einnahmen sind u.a. Arbeitslosengeld, Erstattung von Reisekosten, Zuschläge für Sonntags- und Feiertage, Erstattung Bezahlung von Fortbildungskosten
- Zufluss/Abfluss: Einahme-Überschuss-REchnung zählt § 4 (3) EStG
- Rechtsverhältnis zwischen Angehörigen: werden nur steuerlich anerkannt, wenn sie ernsthaft gewollt, zivilrechtlich wirksam und tatsächlich geführt werden (da sonst Gewinn gemindert werden kann durch Sozialversicherungen), müssen behandelt werden wie Dritte
- GEhalt muss regelmäßig gezahlt werden nicht erst am JAhresende, sonst kein Dienstverhältnis
- es gibt Gefälligkeitsbeschäftigung z.B. wenn Sohn Geld erhält für kleinere Aufgaben, ist es eher wie ein besseres Taschengeld
Nenne die wichtigsten WErbungskosten für ARbeitnehmer!
- Tagungen
- Fortbildung
- Reisekosten
- Umzugskosten
- doppelte Haushaltsführung
Nenne Besonderheiten zu Sonderausgaben!
SA sind in den §§ 10, 10a, 10b genannt und sinnvoll. Der § ist abschließend und somit gibt es nicht mehr SA, diese sind im Gegensatz zu den Werbungskosten nur beschränkt abzugsfähig.
- § 10: Ehegattenunterhalt (Anlage U); Altersvorsorgungsaufwendungen; Sonstige Vorsorrgungsaufwendungen; Kirchensteuer; Kinderbetreuungskosten; Berufsausbildung; Schulgeld (30%, max. 5000 für private Schule können angesetzt werden)
- § 10b: Spenden an anerkannte, steuerbegünstigte ORganisationen sind abzugsfähige SA
- § 10c: keine höheren Aufwendungen, dann zieht FA automatisch 36 € /72 € als SA-PB ab
Erläutere außergewöhnliche Belastungen!
Ao. B. sind wie SA nicht unbeschränkt abzugsfähig, daher probieren Steuerpflichtige alles, was sie nicht in die Betreibsausgaben/ WK oder in die Sonderausgaben bekommen dort unter zu bringen. Diese müssen:
- aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sein,
- den Steuerpflichtigen durch GEldabfluss belasten, aber nicht unangemessen sein,
- betreffen nicht die überwiegende Zahl der STeuerpflichtigen
Diese werden um zumutbare Belastung gekürzt, die im Gesetz geschildert ist.
§ 33b gewährt Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebende und Pflegepersonen.
Wann entsteht die ESt und wann ist sie fällig?
Entstehung: mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes § 36 (1) EStG
Fälligkeit: ein Monat nach Bekanntgabe des ESt-Bescheides § 36 (4) EStG
Erläutere den § 21 EStG!
->zeitlich begrenze Überlassung von z.B. Grundstücken
->Liste § 21 EStG ist abschließend
->§ 21 (3) Subsidartätsklausel: zunächst VuV-Einkünfte können in andere Einkunftsart umwandeln z.B. in § 15 EStG
->Einkünfte aus VuV werden dem zugerechnet, der die Sache/Recht überlässt (Bsp.: Eltern vermieten Wohnung an Fremden, aber Tochter erhält das Geld auf ihren Konto; trotzdem sind diese Einnahmen den Eltern zu zurechnen)
->bei mehreren Objekten müssen die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werden §§ 179, 180 AO
->Einzelheiten R 21 EStR
Erläutere die Berechnung der Einkunftsart § 21 EStG!
->Einnahmen: enthält alles, was man für die Benutzung erhält auch die Umlagen von Kosten
->es dürfen keine Rückstellungen gebildet werden
->Werbungskosten: sind der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen § 9 (1) S. 2 EStG; Bsp. WK: Zinsen, Grundsteuer, Versicherung, Strom, Gas, Wasser, AfA u.a.
Gehe auf die AfA näher ein!
->handelsrechtlich § 253 (2) S. 1 HGB; Verteilung hängt von betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ab
->§ 7 (1) S. 1 EStG gibt an, dass nur abnutzbare WG AfA erhalten wg. „Gesamtdauer der Verwendung“
->AfA gilt für alle WG die benutzt werden um Einkünfte zu erzielen
->AfA ist zu erfassen sobald das WG angeschafft wird und nicht erst, wenn es in Betrieb genommen wird
->Bemessungsgrundlage sind AK/HK , dazu gehören alle Aufwendungen um das WG zu erwerben und in Betrieb zu setzen
->beachte bei Grund- und Boden, dass die Summe die nicht abgeschrieben wird, abgezogen werden muss
->achte hierbei auf Modernisierungsaufwendungen, die ebenfalls AK darstellen, wenn sie das Gebäude verbessern bzw. was Neues entsteht
->§ 4 Nr. 12a VuV ist USt-frei
Erläutere den § 20 EStG!
->enthält Kapitalvermögen u.a. Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne
->§ 20 EStG ist nicht abschließend
->Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Stpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann H 20.2 EStR
->§ 11(1) S.2 EStG, gibt an dass Zinsen in den Jahr zufließen in dem sie wirtschaftlich gehören
->§ 20 (8) EStG enthält ebenfalls eine Subsidiaritätsklausel; Einkunftsart kann einer anderen zugerechnet werden
->Abgeltungssteuer: § 32d EStG und somit ist die ESt abgegolten siehe § 43 (5) S.1 EStG
->Einnahmen sind Bruttoeinnahmen; WK sind nur der Sp-PB § 20 (9) EStG
->§ 10 (1) Nr. 4 EStG KiSt als Sonderabzug ist ausgeschlossen; nun wird diese mit fiktiven Prozentsatz berechnet
Kapitaleinkünfte i.H.v. 5.000; KiSt 9%!
Wie viel KiSt wird einbehalten?
->§ 32d EStG: Formel
->5000/4,09= 1.222,49
->9% von Ergebnis =110,02
Probe:
->5.000 ./. 110,02 = 4.889,98
->Ergebnis * 25% = 1.222,49
Ausländische Kapitaleinkünfte i.H.v. 11.848. vor Berücksichtigung des Sp-PB; persönlicher Steuersatz über 25%; Quellensteuer 134 € wurde im Ausland einbehalten; ist voll anrechenbar; 9% KiSt
->Einnahmen: 11.848 ./. 801 (Sp-PB) = 11.047
->Formel § 32d EStG: (11.047 ./. (4*134)) / 4,9 =2569,93
->Ergebnis * 9% = 231,29
Probe:
->11.047 ./.231,29 = 10.815.,71
->Ergebnis * 25% = 2703,93 ./. 134 =2.569,93
Herr M. hat ein z.v.E. ohne KapEr. i.H.v. 12.431 €; KapEr. i.H.v. 8.458€; 9% KiSt; hat einen Anspruch auf 1 Kinder-FB!
Was ist günstiger Antragsverlängerung oder § 32d EStG?
1.Variante:
->§ 15 Einkünfte 12.431
->§ 20 8.458./.801 = 7657
S.d.E: 20.088
->tarifliche ESt: 2.724
->z.v.E: 20.088 ./. 7.008 (Kinder-FB § 32 (6) EStG) = 13.080 => fiktive ESt = 945 (kein Soli, da niedriger als 972 steht im SoliG); KiSt 85,05 = 2.809,05
BEACHTE: ESt abrunden, keine Centbeträge; bei Soli und KiSt schon!!!
2.Variante:
->§ 15 ESt: z.v.E. 12.431; ESt = 798
->Soli-Bemessungsgrundlage mit Abzug von Kinder-FB: 12.431 ./. 7008 = 5423; ESt = 0 => keine Soli und KiSt
->§ 32d EStG Formel: 1872 ESt; Soli = 168,48; KiSt = 102,96 => ESt 2941,44
- Somit ist Variante 1 vorteilhafter!
Erläutere den § 22 EStG!
->Nr. 1: wiederkehrende Bezüge; z.B. gesetzliche Rentenversicherung vor 2005 i.d.R. 50%, danach beginnt Kohortenprinzip bis 2040 (=Besteuerung 100%) § 22 (1) S. 3 a) aa)
->Unterschiedsbetrag ist steuerfrei und gilt lebenslang § 22 Nr. 1 aa) S. 4 EStG
->Rentenfreibetrag wird erst berechnet von dem Jahr, wo der Rentner voll (gesamte Jahr) Rente erhalten hat
->bei bestimmten Voraussetzungen nimmt man die Tabelle des § 22 (1) S.3 a) bb)
->abgekürzte Leibrenten werden im § 55 (2) EStDV geregelt
->Betriebsrenten erhielten Versorgungsfreibetrag lt. § 19 (2) EStG. Dieser sowie der Altersentlastungsbetrag § 24a EStG werden abgeschmolzen bis 2040
->Nr. 1a Ehegattenunterhalt; Leistungen werden als Sonderausgaben geltend gemacht; Anlage U unterschreiben
->Nr. 2 und § 23 EStG; private Veräußerungsgeschäfte
Frau A bezieht ab 1.7.2010 Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung! 14.400 im Jahr 2011 und 15.600 im Jahr 2012!
Berechne die Einkünfte gem. § 22 EStG im Jahr 2012!
->§ 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) Tabelle: ab 2010 bezieht sie Rente also ist das der Rentenbeginn und sie erhalt eine Besteuerung von 60%
->14.400 * 40% = 5.760 der steuerfreie Anteil, den sie ein Leben lang behält
->2012 erhält sie 15.600 Einnahmen; davon zieht man die in 2011 ermittelten steuerfreien Einnahmen ab = 9.840
->§ 9a enthält den Pauschbetrag von 102, der ebenfalls abgezogen wird; somit erhält man Einkünfte i-H-v- 9.738
Mandant erhält ab 2010 eine private RV, weil er 63 Jahre alt geworden ist; In 2012 erhielt er 18.00 von der Rente; Wie hoch sind seine Einkünfte?
->§ 22 Nr. 1 S. 3 a) bb): die Vollendung des LJs ist wichtig in dem die Rente begonnen hat = hat das 63. LJ abgeschlossen also ein Ertragsanteil von 20%
->18.000 * 20% = 3.600
->das ist die Einnahme, davon wird der PB abgezogen, also 3.600 ./. 102 =3.498
Jemand erhält eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zu seinen 60. Geburtstag! Er ist 10.01.1964 geboren und erhält diese ab 01.09.2000. Die Rente beträgt monatlich 1.000 €
->37. Lebensjahr ist die Angabe; damit aus § 55 (2) EStDV 41% Ertragsanteil
->12.000*41% =4.920 ./. 102 = 4.818
->von 2000 bis 2024 (wegen 59. Lebensjahr) sind gleich 23 Jahre und 4 Monate (abrunden lt. R 22.4 (4) EStR); dort ist der Ertragsanteil 24%
->12.000*24% = 2.880 ./. 102 = 2.778
M erhält Betriebsrente seit seinem 65. Geburtstag in 2009 i.H.v. 1.600/Monat!
Berechne die Einkünfte 2012!
->Einkunftsart § 19 (2) EStG
->Einnahmen 19.200
->Tabelle: 2009 Höchstbetrag 2520 Prozentsatz 33,6%; dieser ergibt jedoch6.451,2, daher wird der Höchstbetrag angewandt
->19.200 ./. 2.520 ./. 756 ./. 102 = 15.822
Erläutere die Gewinnermittlung!
->Land- und Forstwirte, sowie Gewerbebetreibende müssen Gewinn ermitteln
->Gewinnbegriff ist erläutert in § 4 (1) EStG; Verlust ist negativer Gewinn bzw. negative Einkünfte
->§ 4 (1) BV-Vergleich; Berechnung steht im Gesetz
->Gewinnermittlung nach HGB und § 5 EStG; grundsätzlich kann jeder nach § 4 (3) Gewinn ermitteln, jedoch erhalten §§ 13, 15 EStG Einschränkungen lt. §§ 140, 141 AO; somit sind viele gar nicht buchführungspflichtig
->Gewinnermittlung § 4 (3) EStG: für Selbständige; das bedeutet, alle betrieblich veranlassten Aufwendungen sind sofort abzugsfähig; bei Grundstücken wird Kaufpreis jedoch nur berücksichtigt, wenn es verkauft wird; es gibt keine periodengerechte Abgrenzung; Aufwand, wenn Rechnung bezahlt wird und Ertrag, wenn Kunde zahlt
->USt und VSt stellen Einnahmen und Ausgaben dar; USt-VZ sind wiederkehrende Ausgaben § 11 (2) S. 2 EStG; Kinderbetreungskosten stehen geregelt als SA im § 10 EStG; Abschreibung wie GWG und Sammelposten regelt § 6(2),(2a)EStG
Erläutere die Besonderheit:
Förderverein (§ 4(3) EStG) kauft 01 Anleihen i.H.v. 20.000. Er erhält 01 1.000 Zinsen; 02 1.200 Zinsen und 03 1.200 Zinsen; am Ende von 03 werden die Anleihen für 20.500 verkauft.
->01: kein Betriebsvermögen: 20.000; Betriebseinnahme: 1.000 Zinsen
->02: Betriebseinnahme: 1.200 Zinsen
->03: Betriebseinnahme: 1.200 Zinsen; Verkauf 20.500 ./. Einkauf 20.000 = Gewinn v. 500 => ebenfalls eine Betriebseinnahme; somit erfolgt im Jahr 03 eine BE i.H.v. 1.700
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