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Mündliche Prüfung

Einkommensteuer

Einkommensteuer

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Kartei Details

Karten 89
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 23.11.2013 / 10.07.2020
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Wann entsteht die ESt und wann ist sie fällig?

Entstehung: mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes § 36 (1) EStG

 

Fälligkeit: ein Monat nach Bekanntgabe des ESt-Bescheides § 36 (4) EStG

Erläutere den § 21 EStG!

->zeitlich begrenze Überlassung von z.B. Grundstücken

->Liste § 21 EStG ist abschließend

->§ 21 (3) Subsidartätsklausel: zunächst VuV-Einkünfte können in andere Einkunftsart umwandeln z.B. in § 15 EStG

->Einkünfte aus VuV werden dem zugerechnet, der die Sache/Recht überlässt (Bsp.: Eltern vermieten Wohnung an Fremden, aber Tochter erhält das Geld auf ihren Konto; trotzdem sind diese Einnahmen den Eltern zu zurechnen)

->bei mehreren Objekten müssen die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werden §§ 179, 180 AO

->Einzelheiten R 21 EStR

Erläutere die Berechnung der Einkunftsart § 21 EStG!

->Einnahmen: enthält alles, was man für die Benutzung erhält auch die Umlagen von Kosten

->es dürfen keine Rückstellungen gebildet werden

->Werbungskosten: sind der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen § 9 (1) S. 2 EStG; Bsp. WK: Zinsen, Grundsteuer, Versicherung, Strom, Gas, Wasser, AfA u.a.

Gehe auf die AfA näher ein!

->handelsrechtlich § 253 (2) S. 1 HGB; Verteilung hängt von betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ab

->§ 7 (1) S. 1 EStG gibt an, dass nur abnutzbare WG AfA erhalten wg. „Gesamtdauer der Verwendung“

->AfA gilt für alle WG die benutzt werden um Einkünfte zu erzielen

->AfA ist zu erfassen sobald das WG angeschafft wird und nicht erst, wenn es in Betrieb genommen wird

->Bemessungsgrundlage sind AK/HK , dazu gehören alle Aufwendungen um das WG zu erwerben und in Betrieb zu setzen

->beachte bei Grund- und Boden, dass die Summe die nicht abgeschrieben wird, abgezogen werden muss

->achte hierbei auf Modernisierungsaufwendungen, die ebenfalls AK darstellen, wenn sie das Gebäude verbessern bzw. was Neues entsteht

->§ 4 Nr. 12a VuV ist USt-frei

Erläutere den § 20 EStG!

->enthält Kapitalvermögen u.a. Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne

->§ 20 EStG ist nicht abschließend

->Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Stpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann H 20.2 EStR

->§ 11(1) S.2 EStG, gibt an dass Zinsen in den Jahr zufließen in dem sie wirtschaftlich gehören

->§ 20 (8) EStG enthält ebenfalls eine Subsidiaritätsklausel; Einkunftsart kann einer anderen zugerechnet werden

->Abgeltungssteuer: § 32d EStG und somit ist die ESt abgegolten siehe § 43 (5) S.1 EStG

->Einnahmen sind Bruttoeinnahmen; WK sind nur der Sp-PB § 20 (9) EStG

->§ 10 (1) Nr. 4 EStG KiSt als Sonderabzug ist ausgeschlossen; nun wird diese mit fiktiven Prozentsatz berechnet

Kapitaleinkünfte i.H.v. 5.000; KiSt 9%!

Wie viel KiSt wird einbehalten?

->§ 32d EStG: Formel

->5000/4,09= 1.222,49

->9% von Ergebnis =110,02

 

Probe:

->5.000 ./. 110,02 = 4.889,98

->Ergebnis * 25% = 1.222,49

Ausländische Kapitaleinkünfte i.H.v. 11.848. vor Berücksichtigung des Sp-PB; persönlicher Steuersatz über 25%; Quellensteuer 134 € wurde im Ausland einbehalten; ist voll anrechenbar; 9% KiSt

->Einnahmen: 11.848 ./. 801 (Sp-PB) = 11.047

->Formel § 32d EStG: (11.047 ./. (4*134)) / 4,9 =2569,93

->Ergebnis * 9% = 231,29

 

Probe:

->11.047 ./.231,29 = 10.815.,71

->Ergebnis * 25% = 2703,93 ./. 134 =2.569,93

Herr M. hat ein z.v.E. ohne KapEr. i.H.v. 12.431 €; KapEr. i.H.v. 8.458€; 9% KiSt; hat einen Anspruch auf 1 Kinder-FB!

Was ist günstiger Antragsverlängerung oder § 32d EStG?

1.Variante:

->§ 15 Einkünfte 12.431

->§ 20 8.458./.801 = 7657

S.d.E: 20.088

->tarifliche ESt: 2.724

->z.v.E: 20.088 ./. 7.008 (Kinder-FB § 32 (6) EStG) = 13.080 => fiktive ESt = 945 (kein Soli, da niedriger als 972 steht im SoliG); KiSt 85,05 = 2.809,05

BEACHTE: ESt abrunden, keine Centbeträge; bei Soli und KiSt schon!!!

2.Variante:

->§ 15  ESt: z.v.E. 12.431; ESt = 798

->Soli-Bemessungsgrundlage mit Abzug von Kinder-FB: 12.431 ./. 7008 = 5423; ESt = 0 => keine Soli und KiSt

->§ 32d EStG Formel: 1872 ESt; Soli = 168,48; KiSt = 102,96 => ESt 2941,44

  • Somit ist Variante 1 vorteilhafter!