Mündliche Prüfung
Einkommensteuer
Einkommensteuer
Kartei Details
Karten | 89 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 23.11.2013 / 10.07.2020 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Wann entsteht die ESt und wann ist sie fällig?
Entstehung: mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes § 36 (1) EStG
Fälligkeit: ein Monat nach Bekanntgabe des ESt-Bescheides § 36 (4) EStG
Erläutere den § 21 EStG!
->zeitlich begrenze Überlassung von z.B. Grundstücken
->Liste § 21 EStG ist abschließend
->§ 21 (3) Subsidartätsklausel: zunächst VuV-Einkünfte können in andere Einkunftsart umwandeln z.B. in § 15 EStG
->Einkünfte aus VuV werden dem zugerechnet, der die Sache/Recht überlässt (Bsp.: Eltern vermieten Wohnung an Fremden, aber Tochter erhält das Geld auf ihren Konto; trotzdem sind diese Einnahmen den Eltern zu zurechnen)
->bei mehreren Objekten müssen die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werden §§ 179, 180 AO
->Einzelheiten R 21 EStR
Erläutere die Berechnung der Einkunftsart § 21 EStG!
->Einnahmen: enthält alles, was man für die Benutzung erhält auch die Umlagen von Kosten
->es dürfen keine Rückstellungen gebildet werden
->Werbungskosten: sind der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen § 9 (1) S. 2 EStG; Bsp. WK: Zinsen, Grundsteuer, Versicherung, Strom, Gas, Wasser, AfA u.a.
Gehe auf die AfA näher ein!
->handelsrechtlich § 253 (2) S. 1 HGB; Verteilung hängt von betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ab
->§ 7 (1) S. 1 EStG gibt an, dass nur abnutzbare WG AfA erhalten wg. „Gesamtdauer der Verwendung“
->AfA gilt für alle WG die benutzt werden um Einkünfte zu erzielen
->AfA ist zu erfassen sobald das WG angeschafft wird und nicht erst, wenn es in Betrieb genommen wird
->Bemessungsgrundlage sind AK/HK , dazu gehören alle Aufwendungen um das WG zu erwerben und in Betrieb zu setzen
->beachte bei Grund- und Boden, dass die Summe die nicht abgeschrieben wird, abgezogen werden muss
->achte hierbei auf Modernisierungsaufwendungen, die ebenfalls AK darstellen, wenn sie das Gebäude verbessern bzw. was Neues entsteht
->§ 4 Nr. 12a VuV ist USt-frei
Erläutere den § 20 EStG!
->enthält Kapitalvermögen u.a. Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne
->§ 20 EStG ist nicht abschließend
->Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Stpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann H 20.2 EStR
->§ 11(1) S.2 EStG, gibt an dass Zinsen in den Jahr zufließen in dem sie wirtschaftlich gehören
->§ 20 (8) EStG enthält ebenfalls eine Subsidiaritätsklausel; Einkunftsart kann einer anderen zugerechnet werden
->Abgeltungssteuer: § 32d EStG und somit ist die ESt abgegolten siehe § 43 (5) S.1 EStG
->Einnahmen sind Bruttoeinnahmen; WK sind nur der Sp-PB § 20 (9) EStG
->§ 10 (1) Nr. 4 EStG KiSt als Sonderabzug ist ausgeschlossen; nun wird diese mit fiktiven Prozentsatz berechnet
Kapitaleinkünfte i.H.v. 5.000; KiSt 9%!
Wie viel KiSt wird einbehalten?
->§ 32d EStG: Formel
->5000/4,09= 1.222,49
->9% von Ergebnis =110,02
Probe:
->5.000 ./. 110,02 = 4.889,98
->Ergebnis * 25% = 1.222,49
Ausländische Kapitaleinkünfte i.H.v. 11.848. vor Berücksichtigung des Sp-PB; persönlicher Steuersatz über 25%; Quellensteuer 134 € wurde im Ausland einbehalten; ist voll anrechenbar; 9% KiSt
->Einnahmen: 11.848 ./. 801 (Sp-PB) = 11.047
->Formel § 32d EStG: (11.047 ./. (4*134)) / 4,9 =2569,93
->Ergebnis * 9% = 231,29
Probe:
->11.047 ./.231,29 = 10.815.,71
->Ergebnis * 25% = 2703,93 ./. 134 =2.569,93
Herr M. hat ein z.v.E. ohne KapEr. i.H.v. 12.431 €; KapEr. i.H.v. 8.458€; 9% KiSt; hat einen Anspruch auf 1 Kinder-FB!
Was ist günstiger Antragsverlängerung oder § 32d EStG?
1.Variante:
->§ 15 Einkünfte 12.431
->§ 20 8.458./.801 = 7657
S.d.E: 20.088
->tarifliche ESt: 2.724
->z.v.E: 20.088 ./. 7.008 (Kinder-FB § 32 (6) EStG) = 13.080 => fiktive ESt = 945 (kein Soli, da niedriger als 972 steht im SoliG); KiSt 85,05 = 2.809,05
BEACHTE: ESt abrunden, keine Centbeträge; bei Soli und KiSt schon!!!
2.Variante:
->§ 15 ESt: z.v.E. 12.431; ESt = 798
->Soli-Bemessungsgrundlage mit Abzug von Kinder-FB: 12.431 ./. 7008 = 5423; ESt = 0 => keine Soli und KiSt
->§ 32d EStG Formel: 1872 ESt; Soli = 168,48; KiSt = 102,96 => ESt 2941,44
- Somit ist Variante 1 vorteilhafter!