Mündliche Prüfung
Einkommensteuer
Einkommensteuer
Fichier Détails
Cartes-fiches | 89 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 23.11.2013 / 10.07.2020 |
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Wann entsteht die ESt und wann ist sie fällig?
Entstehung: mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes § 36 (1) EStG
Fälligkeit: ein Monat nach Bekanntgabe des ESt-Bescheides § 36 (4) EStG
Erläutere den § 21 EStG!
->zeitlich begrenze Überlassung von z.B. Grundstücken
->Liste § 21 EStG ist abschließend
->§ 21 (3) Subsidartätsklausel: zunächst VuV-Einkünfte können in andere Einkunftsart umwandeln z.B. in § 15 EStG
->Einkünfte aus VuV werden dem zugerechnet, der die Sache/Recht überlässt (Bsp.: Eltern vermieten Wohnung an Fremden, aber Tochter erhält das Geld auf ihren Konto; trotzdem sind diese Einnahmen den Eltern zu zurechnen)
->bei mehreren Objekten müssen die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werden §§ 179, 180 AO
->Einzelheiten R 21 EStR
Erläutere die Berechnung der Einkunftsart § 21 EStG!
->Einnahmen: enthält alles, was man für die Benutzung erhält auch die Umlagen von Kosten
->es dürfen keine Rückstellungen gebildet werden
->Werbungskosten: sind der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen § 9 (1) S. 2 EStG; Bsp. WK: Zinsen, Grundsteuer, Versicherung, Strom, Gas, Wasser, AfA u.a.
Gehe auf die AfA näher ein!
->handelsrechtlich § 253 (2) S. 1 HGB; Verteilung hängt von betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer ab
->§ 7 (1) S. 1 EStG gibt an, dass nur abnutzbare WG AfA erhalten wg. „Gesamtdauer der Verwendung“
->AfA gilt für alle WG die benutzt werden um Einkünfte zu erzielen
->AfA ist zu erfassen sobald das WG angeschafft wird und nicht erst, wenn es in Betrieb genommen wird
->Bemessungsgrundlage sind AK/HK , dazu gehören alle Aufwendungen um das WG zu erwerben und in Betrieb zu setzen
->beachte bei Grund- und Boden, dass die Summe die nicht abgeschrieben wird, abgezogen werden muss
->achte hierbei auf Modernisierungsaufwendungen, die ebenfalls AK darstellen, wenn sie das Gebäude verbessern bzw. was Neues entsteht
->§ 4 Nr. 12a VuV ist USt-frei
Erläutere den § 20 EStG!
->enthält Kapitalvermögen u.a. Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne
->§ 20 EStG ist nicht abschließend
->Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Stpflichtige über sie wirtschaftlich verfügen kann H 20.2 EStR
->§ 11(1) S.2 EStG, gibt an dass Zinsen in den Jahr zufließen in dem sie wirtschaftlich gehören
->§ 20 (8) EStG enthält ebenfalls eine Subsidiaritätsklausel; Einkunftsart kann einer anderen zugerechnet werden
->Abgeltungssteuer: § 32d EStG und somit ist die ESt abgegolten siehe § 43 (5) S.1 EStG
->Einnahmen sind Bruttoeinnahmen; WK sind nur der Sp-PB § 20 (9) EStG
->§ 10 (1) Nr. 4 EStG KiSt als Sonderabzug ist ausgeschlossen; nun wird diese mit fiktiven Prozentsatz berechnet
Kapitaleinkünfte i.H.v. 5.000; KiSt 9%!
Wie viel KiSt wird einbehalten?
->§ 32d EStG: Formel
->5000/4,09= 1.222,49
->9% von Ergebnis =110,02
Probe:
->5.000 ./. 110,02 = 4.889,98
->Ergebnis * 25% = 1.222,49
Ausländische Kapitaleinkünfte i.H.v. 11.848. vor Berücksichtigung des Sp-PB; persönlicher Steuersatz über 25%; Quellensteuer 134 € wurde im Ausland einbehalten; ist voll anrechenbar; 9% KiSt
->Einnahmen: 11.848 ./. 801 (Sp-PB) = 11.047
->Formel § 32d EStG: (11.047 ./. (4*134)) / 4,9 =2569,93
->Ergebnis * 9% = 231,29
Probe:
->11.047 ./.231,29 = 10.815.,71
->Ergebnis * 25% = 2703,93 ./. 134 =2.569,93
Herr M. hat ein z.v.E. ohne KapEr. i.H.v. 12.431 €; KapEr. i.H.v. 8.458€; 9% KiSt; hat einen Anspruch auf 1 Kinder-FB!
Was ist günstiger Antragsverlängerung oder § 32d EStG?
1.Variante:
->§ 15 Einkünfte 12.431
->§ 20 8.458./.801 = 7657
S.d.E: 20.088
->tarifliche ESt: 2.724
->z.v.E: 20.088 ./. 7.008 (Kinder-FB § 32 (6) EStG) = 13.080 => fiktive ESt = 945 (kein Soli, da niedriger als 972 steht im SoliG); KiSt 85,05 = 2.809,05
BEACHTE: ESt abrunden, keine Centbeträge; bei Soli und KiSt schon!!!
2.Variante:
->§ 15 ESt: z.v.E. 12.431; ESt = 798
->Soli-Bemessungsgrundlage mit Abzug von Kinder-FB: 12.431 ./. 7008 = 5423; ESt = 0 => keine Soli und KiSt
->§ 32d EStG Formel: 1872 ESt; Soli = 168,48; KiSt = 102,96 => ESt 2941,44
- Somit ist Variante 1 vorteilhafter!
Erläutere den § 22 EStG!
->Nr. 1: wiederkehrende Bezüge; z.B. gesetzliche Rentenversicherung vor 2005 i.d.R. 50%, danach beginnt Kohortenprinzip bis 2040 (=Besteuerung 100%) § 22 (1) S. 3 a) aa)
->Unterschiedsbetrag ist steuerfrei und gilt lebenslang § 22 Nr. 1 aa) S. 4 EStG
->Rentenfreibetrag wird erst berechnet von dem Jahr, wo der Rentner voll (gesamte Jahr) Rente erhalten hat
->bei bestimmten Voraussetzungen nimmt man die Tabelle des § 22 (1) S.3 a) bb)
->abgekürzte Leibrenten werden im § 55 (2) EStDV geregelt
->Betriebsrenten erhielten Versorgungsfreibetrag lt. § 19 (2) EStG. Dieser sowie der Altersentlastungsbetrag § 24a EStG werden abgeschmolzen bis 2040
->Nr. 1a Ehegattenunterhalt; Leistungen werden als Sonderausgaben geltend gemacht; Anlage U unterschreiben
->Nr. 2 und § 23 EStG; private Veräußerungsgeschäfte
Frau A bezieht ab 1.7.2010 Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung! 14.400 im Jahr 2011 und 15.600 im Jahr 2012!
Berechne die Einkünfte gem. § 22 EStG im Jahr 2012!
->§ 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) Tabelle: ab 2010 bezieht sie Rente also ist das der Rentenbeginn und sie erhalt eine Besteuerung von 60%
->14.400 * 40% = 5.760 der steuerfreie Anteil, den sie ein Leben lang behält
->2012 erhält sie 15.600 Einnahmen; davon zieht man die in 2011 ermittelten steuerfreien Einnahmen ab = 9.840
->§ 9a enthält den Pauschbetrag von 102, der ebenfalls abgezogen wird; somit erhält man Einkünfte i-H-v- 9.738
Mandant erhält ab 2010 eine private RV, weil er 63 Jahre alt geworden ist; In 2012 erhielt er 18.00 von der Rente; Wie hoch sind seine Einkünfte?
->§ 22 Nr. 1 S. 3 a) bb): die Vollendung des LJs ist wichtig in dem die Rente begonnen hat = hat das 63. LJ abgeschlossen also ein Ertragsanteil von 20%
->18.000 * 20% = 3.600
->das ist die Einnahme, davon wird der PB abgezogen, also 3.600 ./. 102 =3.498
Jemand erhält eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zu seinen 60. Geburtstag! Er ist 10.01.1964 geboren und erhält diese ab 01.09.2000. Die Rente beträgt monatlich 1.000 €
->37. Lebensjahr ist die Angabe; damit aus § 55 (2) EStDV 41% Ertragsanteil
->12.000*41% =4.920 ./. 102 = 4.818
->von 2000 bis 2024 (wegen 59. Lebensjahr) sind gleich 23 Jahre und 4 Monate (abrunden lt. R 22.4 (4) EStR); dort ist der Ertragsanteil 24%
->12.000*24% = 2.880 ./. 102 = 2.778
M erhält Betriebsrente seit seinem 65. Geburtstag in 2009 i.H.v. 1.600/Monat!
Berechne die Einkünfte 2012!
->Einkunftsart § 19 (2) EStG
->Einnahmen 19.200
->Tabelle: 2009 Höchstbetrag 2520 Prozentsatz 33,6%; dieser ergibt jedoch6.451,2, daher wird der Höchstbetrag angewandt
->19.200 ./. 2.520 ./. 756 ./. 102 = 15.822
Erläutere die Gewinnermittlung!
->Land- und Forstwirte, sowie Gewerbebetreibende müssen Gewinn ermitteln
->Gewinnbegriff ist erläutert in § 4 (1) EStG; Verlust ist negativer Gewinn bzw. negative Einkünfte
->§ 4 (1) BV-Vergleich; Berechnung steht im Gesetz
->Gewinnermittlung nach HGB und § 5 EStG; grundsätzlich kann jeder nach § 4 (3) Gewinn ermitteln, jedoch erhalten §§ 13, 15 EStG Einschränkungen lt. §§ 140, 141 AO; somit sind viele gar nicht buchführungspflichtig
->Gewinnermittlung § 4 (3) EStG: für Selbständige; das bedeutet, alle betrieblich veranlassten Aufwendungen sind sofort abzugsfähig; bei Grundstücken wird Kaufpreis jedoch nur berücksichtigt, wenn es verkauft wird; es gibt keine periodengerechte Abgrenzung; Aufwand, wenn Rechnung bezahlt wird und Ertrag, wenn Kunde zahlt
->USt und VSt stellen Einnahmen und Ausgaben dar; USt-VZ sind wiederkehrende Ausgaben § 11 (2) S. 2 EStG; Kinderbetreungskosten stehen geregelt als SA im § 10 EStG; Abschreibung wie GWG und Sammelposten regelt § 6(2),(2a)EStG
Erläutere die Besonderheit:
Förderverein (§ 4(3) EStG) kauft 01 Anleihen i.H.v. 20.000. Er erhält 01 1.000 Zinsen; 02 1.200 Zinsen und 03 1.200 Zinsen; am Ende von 03 werden die Anleihen für 20.500 verkauft.
->01: kein Betriebsvermögen: 20.000; Betriebseinnahme: 1.000 Zinsen
->02: Betriebseinnahme: 1.200 Zinsen
->03: Betriebseinnahme: 1.200 Zinsen; Verkauf 20.500 ./. Einkauf 20.000 = Gewinn v. 500 => ebenfalls eine Betriebseinnahme; somit erfolgt im Jahr 03 eine BE i.H.v. 1.700
Erlöse 02: 61.200; vereinnahmte USt 19%: 11.600; Aufw. Netto: 29.000; verauslagte VSt 19%: 1.600; USt-VZ 4.Q.01 (15.01.02): 1.900; 1.Q.02 (8.4.02) 2.800; 2.Q.02 (8.7.02) 2.100; 3.Q.02 (8.10.02) 2.400; 4.Q.02 (30.01.03): 2.500
Ermittle den Gewinn und die USt-JAErk. 02
Gewinnermittlung
->Einnahmen: 61.200 + 11.600 = 72.800
->Ausgaben ist der gesamte Rest, der in 02 bezahlt wurde: 29.000 + 1.600 + 1.900 + 2.800 + 2.100 + 2.400 = 39.800
->Einnahmen ./. Ausgaben = 33.000 Gewinn
USt-Erklärung:
->USt 19% 11.600 ./. VSt 1.600 =10.000
->alle USt-VZ für das Jahr 02: 1. Q. 2.800 + 2. Q 2.100 + 3. Q. 2.400 + 4. Q. 2.500 = 9.800
->10.000 ./. USt-VZ 9.800 = 200 =>Zahllast, dieser Betrag muss noch ans Finanzamt gezahlt werden
Erläutere die Besonderheiten bei Beschränkungen wie z.B. nicht abzugsfähige Aufwendungen!
->Betrag sowie USt/VSt muss den Prozenten angepasst werden und so bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden
->Telefonkosten müssen z.B. betrieblich veranlasst sein, damit man sie als BA ansetzen kann, dann jedoch nur zu dem Prozentsatz, wie es auch betrieblich genutzt wurde
->ebenfalls sind diese Werte dann auch bei der USt-Erklärung zu berücksichtigen, außer Bewirtungskosten
Erläutere den § 18 EStG!
->freie Berufe: § 18 (1) Nr. 1 S. 2 EStG Definition
->nicht nur Diplom/Zulassung ist entscheidend, sondern ob die Person leitend und eigenverantwortlich tätig ist
->gemeinschaftliche und gemischte Tätigkeit § 18 (1) Nr. 1 S. 3
->Abfärberegelung oder Infizierung somit gilt GwSt-Pflicht
->Liebhaberei: Anlaufverluste werden noch anerkannt § 165 AO; besonders problematisch, wenn Ehepartner gut verdient und der andere sein Hobby als Berugf macht, z.B. Schriftsteller, aber er erzielt nur Verluste
->häusliche Arbeitszimmer: häufig Gegenstand der Rechtsprüfung; Aufwendungen anteilig z.B: Miete, Grundsteuer, Versicherung, Strom, AfAMüllabführ u.a.; § 4 (5) Nr. 6b EStG Aufwendungen nur bis 1.250 € als BA angesetzt werden; wenn das Arbeitszimmer jedoch Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, gilt diese Beschränkung nicht
Erläutere § 15 EStG!
->Definition § 15 (2) EStG; Personen- und Kapitalgesellschaften müssen getrennt betrachtet werden
->Mitunternehmer: wichtigste Punkte UNerinitiative und –risiko
->Gewinn wird vertraglich geregelt; entweder nach Köpfen oder Kapitalkonto vereinbart; Vorabgewinn sind z.B. Zinsen die im Voraus an UN gezahlt werden
->betrieblicher Pkw: Heimfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: H 8.1 (9, 10) LStR Arbeitnehmern; der Mitunternehmer handelt anders R 4.2 (1) S,4 EStR mehr als 50% muss der Wagen genutzt werden;
->ESt: § 6 (1) Nr. 4 S. 2,3 EStG, mehr als 50% nutzen, dann kann die 1% Regel angewendet werden;
Was ist bei Sachentnahmen des § 15 EStG zu beachten?
->BMF-Urteil: Liste enthält wichtige Fakten
->Kinder unter 12 sind mit 0,5 anzusetzen, Erwachsene und Kinder über 12 mit 1,0
->wenn Ehepaar z.B. Bäckerei betreibt und Sachentnahmen tätigt, werden bei ein Kind unter und ein Kind über 12 folgende Werte berechnet:
->Liste ermäßigte Angabe * 3,5; Liste volle Steuersatz Angabe *3,5
->dann berechnet man vom ermäßigten die 7% und von der vollen die 19% Steuer aus und dann kann man die Werte buchen!
->BEACHTE: wenn du die Gewinnermittlung berechnest, berechne als erstes die Sachentnahmen, denn diese Werte (Sachbezüge und UST) werden mit zu den Einnahmen berechnet und ebenfalls in der USt-Erklärung berücksichtigt und zu den USt (nur die USt-Werte) hinzugerechnet
Was ist bei der 1%-Regelung zu beachten?
->Listenpreis (wenn Sonderausstattung diese ebenfalls § 6 (1) Nr. 4 S. 2 EStG) Steuer berechnen; summieren
->Betrag auf VOLLE 100 € abrunden lt. Erlass; dann diesen Wert * 1% * 12 Monate
->Ergebnis einmal 20% und einmal 80% berechnen
->von den 80% wird 19% Steuer berechnet und dann wird das gebucht
->danach erfolgt § 4 (5) Nr. 6 EStG: man nimmt den abgerundeten Preis (mit SA und Steuer) rechnet diesen * 0,03% * den angegebenen Kilometern (Wohnung zur Arbeitsstätte) * 12 Monate
->danach berechnet man die angegebenen km * Arbeitstage (230) * 0,30 €
->von dem vorigen Ergebnis und den letzten wird die Differenz gebildet und diesen Unterschiedsbetrag bucht man ebenfalls ( 4679 an 4595)
Erläutere die wichtigen Grundfakten der Einkommensteuer!
->direkte Steuer, weil Steuerträger und Steuerschuldner ein und dieselbe Person sind
->Einkommensteuerrecht wird unter persön-licher und sachlicher Steuerpflicht unterschieden
->natürliche Personen sind persönlich einkommensteuerpflichtig
->Personensteuer der juristischen Personen des privaten Rechts ist Körperschaftsteuer
->Personengesellschaften: Gesellschafter sind mit ihren anteiligen Einkünften einkommen-steuerpflichtig
->Unterscheidung von unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtig
Erkläre die beschränkte und unbeschränkte Einkommensteuerpflicht!
->unbeschränkte Einkommensteuerpflicht: Person die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; ESt unterliegen alle Einkünfte aus dem In- und Ausland
->beschränkte EStpflicht: natürliche Person, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, jedoch inländische Einkünfte; ESt unterliegen nur die inländischen Einkünfte nach § 49 ESt
Erläutere die persönliche und sachliche Einkommensteuerpflicht!
->Persönliche Steuerpflicht: Wohnsitz § 1; Alter § 24a; Familienstand §§ 25-26a; bestimmte persönliche Ausgaben (§§ 1ß-10i; §§ 33-33b)
->sachliche Steuerpflicht: Einkunftsarten § 2 EStG; 7 Arten §§ 13-24
Nenne den Umfang der Besteuerung bei der Einkommensteuer!
->Wohnsitz § 1 im Inland unbeschränkt EStpflicht und im Ausland mit inländischen Einkünften beschränkte EStpflicht
->Familienstand: ledig =>Einzelveranlagung § 25 mit Grundtarif, § 32 a(1) Abgabepflicht § 56 EStDV bzw. für AN § 46 EStG (2) Nr.1-7; Eheleute =>Wahlrecht § 26 (1), Zusammenveranlagung § 26 b Splittingverfahren § 32a(5), getrennte Veranlagung § 26 a künftig Einzelveranlagung
Erläutere die Einkunftsarten des § 2 (1)!
->Gewinneinkunftsarten:
Einkünfte aus=>Land- und Fortwirtschaft (§ 13), Gewerbebetrieb (§ 15), selbständiger Arbeit (§ 18)
->Überschusseinkunftsarten (weitere private Einkunftsarten):
Einkünfte aus =>nichtselbständiger Arbeit (§ 19), Kapitalvermögen (§ 20), Vermietung und Verpachtung (§ 21), sonstige Einkünfte (§§ 22,23)
Erläutere die Begriffe Gewinneinkunftsarten, Überschusseinkunftsarten und Einkünfte!
->Gewinneinkunftsarten: bei diesen Einkunftsarten werden die Bruttoeinnahmen als „Betriebseinnahmen“ und die Ausgaben als „Betriebsausgaben“ bezeichnet, weil bei den Einkunftsarten ein Betrieb/Praxis vorhanden ist
->Überschusseinkunftsarten: bei diesen Einkunftsarten werden die Einnahmen als „Einnahmen“ und die Ausgaben als „Werbungskosten“ bezeichnet
->Einkünfte: nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergeben sich Einkünfte, wenn diese positiv sind werden sie als Gewinn/Überschuss und wenn sie negativ werden sie als Verlust bezeichnet
Gehe auf das Beispiel ein:
Eine Ledige hatte in 2010 -Einkünfte aus Gewerbebetrieb 30.000 -Einkünfte aus Vermietung - 5.000
Außerdem hat sie Sonderausgaben von 4.000 € und außergewöhnliche Ausgaben i.H.v. 1.000 €!
-Einkünfte aus Gewerbebetrieb 30.000
-Einkünfte aus Vermietung - 5.000
=Summe der Einkünfte (SdE) 25.000
Zugleich der Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE)
Sonderausgaben (SA) - 4.000
Außergewöhnliche (a.B.) - 1.000
=Einkommen 20.000
Zugleich das zu versteuernde Einkommen (z.v.E.)
Tarifliche ESt 2.705
Steuersatz = 2.705 * 100 = 13,5 %
20.000
Erläutere die Berechnung nach Gewinneinkunftsarten und nach „private“ Einkunftsarten!
G: § 2 (2) Nr. 1 Berechnung je Einkunftsquelle, je Kalenderjahr
Betriebseinnahmen
-Betriebsausgaben §§ 4-7k
=Gewinn/Verlust
Ggf. Einküfnte
Ü: § 2 (2) Nr. 2 Berechnung je Einkunftsart, je Kj
Einnahmen § 8
-Werbungskosten §§ 9, 9a
=Überschuss/Verlust
Ggf. Einkünfte
Erläutere § 10d EStG!
Verlustabzug:
->(1) Verlustrücktrag aufs letzte Jahr, auf Antrag in zu bestimmender Höhe
->(2) Verlustvortrag für kommende Jahre
Nenne die Zuordnung der Gewinneinkunftsarten!
->Land- und Forstwirte, § 13
(1)“mit Hilfe der Naturkräfte erwirtschaftet“ bzw, Tierzucht; (2) Nr. 1 Landwirtschaftliche Nebenbetriebe (eigentlich für sich als Gewerbebetrieb)
->Gewerbebetrieb, § 15 R 15
(2)gesetzliche Definition: selbstständige Tätigkeit, nachhaltige Tätigkeit; Gewinnerzielungsabsicht H 13.5 Verluste/Grenze 3 Jahre; Beteiligung am allg. wirtschaftl. Verkehr, aber weder § 13/18 (Beispiele: Gastronomie, Reinigung, Reisebüro, Spediteure…)
->Selbstständige, § 18 (1)
Nr. 1 Freiberufler allg. Definition, Katalogberufe; Nr. 2 staatliche Lotterieeinnehmer; Nr. 3 sonstige Selbstständige (Hausverwaltung)
Zeige eine aktuelle Übersicht zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der Einkommensteuer!
Summe der pos./neg. Einkünfte
-Altersentlastungsbetrag § 24a
-Entlastungsbetrag für Alleinerzieher § 24b
=Gesambetrag der Einkünfte
-Verlustabzug (s. Richtlinien)
-Sonderausgaben
-außergewöhnliche Belastungen
=Einkommen
-ggf. Kinderfreibeträge
=zu versteuerndes Einkommen
=tarifliche ESt
-ESt-Vorauszahlungen
-Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer)
=ESt-Abschlusszahlung/ESt-Erstattung
Nenne die Gewinnermittlungsmethoden, wohin gehören sie?
->gehören zu den Einkunftsarten 1-3
->Betriebsvermögensvergleich § 4 (1) (Bilanziere, wer in Handelsregister eingetragen ist)
->Einnahmeüberschussrechnung § 4 (3)
Erläutere den Betriebsvermögensvergleich!
-Betriebsvermögen =Eigenkapital
-Wirtschaftsjahr = 12 Monate, § 8 b EStDV
§ 4a (1) EStG =>Wj=Kj (1.1.-31.12.) § 15 nicht im HR eingetragene Gewerbebetriebe; vom Kj abweichendes Wj § 13 = 1.7.-30.6 oder 8c EStDV; § 15 im HR eingetragene Gewerbebetriebe (§ 4a (1) Nr. 2)
->Entnahmen: § 4 (1) Satz 2
->Einlagen: § 4 (1) Satz 8
Gehe auf das Beispiel ein:
Betriebsvermögensvergleich (BV) 31.12.2010 = 50.000; BV 31.12.2009 = 20.000; Entnahmen = 10.000; Einlagen = 40.000
BV am 31.12.2010 50.000
-BV am 31.12.2009 20.000
=Unterschiedsbetrag 30.000
+Entnahmen 10.000
-Einlagen -40.000
=Ergebnis 0,00
->nicht erfolgreich; durch die Einlagen könnte eine Verbesserung erzielt warden.
Wie ist das Schema, um den Betriebsvermögensvergleich (BV) zu berechnen?
BV des aktuellen Jahres (z.B. 31.12.2011)
-BV des alten Jahres (z.B. 31.12.2010)
= Unterschiedsbetrag (+/-)
+Entnahmen
-Einlagen
=Gewinn/Verlust
Erläutere die Einnahmeüberschussrechnung!
->§ 4 (3) EStG i.V. R. 4.5
->je Kalenderjahr
Betriebseinnahmen
-Betriebsausgaben (§§ 4(4)-(7); §§ 7 ff.)
=Gewinn/Verlust
(EStH R. § 4.2)
Was beinhaltet der § 11 EStG („reine Istrechnung“)?
Im Sinne des § 11 als „reine Istrechnung“
->(1) Zufluss: Einnahmen, hier zu § 4(3) Betriebseinnahmen, sind mit Zufluss anzusetzen =>Grundsatz
->(2) Abfluss: Ausgaben, hier zu § 4 (3) Betriebsausgaben, sind mit Abfluss abzusetzen
Nenne die Besonderheiten des § 11 EStG!
->§ 4 (3) Satz 2 durchlaufende Posten
->§ 4 (3) Satz 3 Abschreibungsvorschriften sind zu beachten
->§ 4 (3) Sätze 4, 5 nicht abnutzbares Anlagevermögen ist erst eine Betriebsausgabe bei Verkauf
->H 11 ESt Stichwort: „Scheck“ er wird wie die Barzahlung behandelt
->H 11 ESt Allgemeines 2. Absatz 10-Tage-Regel (z.B. 22.12.11-31.12.2011 = 10Tage und danach vom 31.12.2011-10.01.2012 = 10 Tage)
Gehe auf das Beispiel ein:
Miete für Januar 2012 wurde im Dezember 2011 gezahlt; Miete für Dezember 2011 wird nachträglich im Januar 2012 gezahlt!
Miete für 2012 ist eine Betriebsausgabe des Jahres 2012.
Miete für 2011 ist eine Betriebsausgabe des Jahres 2011, egal wann diese bezahlt werden.