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Modul A, 1.Teil

Gewaltentrennung, Entwicklung, Struktur, Rechtsform, weiter Eintrichtungen -> RVK, Gemeinsame Einrichtung, santésuiss, ...

Gewaltentrennung, Entwicklung, Struktur, Rechtsform, weiter Eintrichtungen -> RVK, Gemeinsame Einrichtung, santésuiss, ...

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Kartei Details

Karten 38
Lernende 13
Sprache Deutsch
Kategorie Soziales
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 22.01.2013 / 20.12.2022
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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  1. Wer Bewilligt die Durchführung einer Krankenversicherung?
  2. Und welche Anforderungen müssen die Krankenversicherer für eine Bewilligung erfüllen?

1. Das Departement erteilt Bewilligung, wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt und Prämientarife vom BAG genehmigt worden sind. Das Bundesamt veröffentlicht daraufhin eine Liste der Versicher.

KVG Art. 13 Abs. 1
KVV Art. 15 Abs. 2

2. Versicherer müssen:

  • soziale KV nach dem Grundsatz der Gegeseitigkeit durchführen und der Gleichbehandlung der VN's gewährleisten; dürfen die Mittel nur zu deren Zwecken verwenden.
  • über eine Organisation und Geschäftsführung verfügen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet.
  • jederzeit in der Lage sein, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
  • einen Sitz in der Schweiz haben.
  • soziale KV auch Personen eines EU/EFTA-Staats anbieten. (BR kann auf Gesuch in KV's von der Versicherungspflicht befeien) 

KVG Art. 13 Abs. 2

Was passiert mit dem Vermögen einer aufgelösten KV?

Werden das Vermögen und der Vesichertenbestand einer aufgelösten KV nicht durch Vertrag auf einen anderen Versicherer übertragen, so fällt bei privatrechtlicher organisierten KV's allfällige Vermögensüberschüsse in den Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung.

KVG Art. 13 Abs. 4

  1. Wer kann die Bewilligungen den Krankenversicherer enziehen?
  2. Wiso wird die Bewilligung entzogen?
  3. Worauf wird dabei geachtet?

  1. Das Departement
  2. Auf Gesuch der Krankenversicherung oder wenn die Krankenversicherung den gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr nachkommt.
  3. Der Entzug der Anerkennung wird erst wirksam, wenn alle Versicherten von anderen Versicherer übernommen wurden.

KVG Art. 13 Abs. 3
KVV Art. 12 Abs. 5

Befreiung der Versicherungspflicht für versicherungspflichtige Personen der EU-/EFTA-Staaten.

Es können sich nur KV von der Versicherungspflicht befreien lassen, welche weniger als 100'000 Versicherte haben.

Dazu muss dem BAG bis spätestens 30. 6. des Vorjahres ein Gesuch gestellt werden. In Kraft erst ab 1.1. des nächsten Jahres.

Das Departement entscheidet Befreiung.

KVG Art. 13 Abs. 2 f
KVV Art. 15a

Wahl des Versicherers

 

  1. Versicherungspflichtige Personen können unter den Versicherern (nach Artikel 11 KVG) frei wählen
  2. Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich alle versicherungpflichtigen Personen aufnehmen.

KVG Art. 4

Zusatzversicherungen.

Wer Bewilligt? Wem sind Sie unterstellt?

Krankenversicherungen dürfen selber Zusatzversicherungen betreiben.

Die Bewilligung erhalten Sie vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJDP)

Und sind somit dem Eidg. Finanzdepartement (EFD) und damit der Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellt.

Was passiert mit den Versicherten im Bereich Zusatzversicherung, wenn die Bewilligung entzogen wird?

 

Hier besteht keine Freizügigkeit und kein Anspruch auf Abschluss einer neuen Zusatzversicherung.

Aufsicht nach KVG

Der Bundesrat überwacht die Durchführung der soz. KV's. Er hat die Kompetenz weitgehend dem BAG erteilt. Das BAG kann Weisungen erlassen sowie Auskünft und Belege verlangen und Inspektionen (Audits) auch unangekündigt durchführen. BAG hat Möglichkeit Sanktionen zu ergreifen (Verwarnungen, Ordnungsbussen). Schlimmstenfalls kann BAG beim EDI Bewilligungsentzug verlangen.

KV's müssen den Aufsichtsbehörden freien Zugang gewähren und die Jahresberichte & -rechnungen zustellen.