Modul A, 1.Teil
Gewaltentrennung, Entwicklung, Struktur, Rechtsform, weiter Eintrichtungen -> RVK, Gemeinsame Einrichtung, santésuiss, ...
Gewaltentrennung, Entwicklung, Struktur, Rechtsform, weiter Eintrichtungen -> RVK, Gemeinsame Einrichtung, santésuiss, ...
Set of flashcards Details
Flashcards | 38 |
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Students | 13 |
Language | Deutsch |
Category | Social |
Level | Other |
Created / Updated | 22.01.2013 / 20.12.2022 |
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- Wer Bewilligt die Durchführung einer Krankenversicherung?
- Und welche Anforderungen müssen die Krankenversicherer für eine Bewilligung erfüllen?
1. Das Departement erteilt Bewilligung, wenn gesetzliche Voraussetzungen erfüllt und Prämientarife vom BAG genehmigt worden sind. Das Bundesamt veröffentlicht daraufhin eine Liste der Versicher.
KVG Art. 13 Abs. 1
KVV Art. 15 Abs. 2
2. Versicherer müssen:
- soziale KV nach dem Grundsatz der Gegeseitigkeit durchführen und der Gleichbehandlung der VN's gewährleisten; dürfen die Mittel nur zu deren Zwecken verwenden.
- über eine Organisation und Geschäftsführung verfügen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet.
- jederzeit in der Lage sein, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
- einen Sitz in der Schweiz haben.
- soziale KV auch Personen eines EU/EFTA-Staats anbieten. (BR kann auf Gesuch in KV's von der Versicherungspflicht befeien)
KVG Art. 13 Abs. 2
Was passiert mit dem Vermögen einer aufgelösten KV?
Werden das Vermögen und der Vesichertenbestand einer aufgelösten KV nicht durch Vertrag auf einen anderen Versicherer übertragen, so fällt bei privatrechtlicher organisierten KV's allfällige Vermögensüberschüsse in den Insolvenzfonds der gemeinsamen Einrichtung.
KVG Art. 13 Abs. 4
- Wer kann die Bewilligungen den Krankenversicherer enziehen?
- Wiso wird die Bewilligung entzogen?
- Worauf wird dabei geachtet?
- Das Departement
- Auf Gesuch der Krankenversicherung oder wenn die Krankenversicherung den gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr nachkommt.
- Der Entzug der Anerkennung wird erst wirksam, wenn alle Versicherten von anderen Versicherer übernommen wurden.
KVG Art. 13 Abs. 3
KVV Art. 12 Abs. 5
Befreiung der Versicherungspflicht für versicherungspflichtige Personen der EU-/EFTA-Staaten.
Es können sich nur KV von der Versicherungspflicht befreien lassen, welche weniger als 100'000 Versicherte haben.
Dazu muss dem BAG bis spätestens 30. 6. des Vorjahres ein Gesuch gestellt werden. In Kraft erst ab 1.1. des nächsten Jahres.
Das Departement entscheidet Befreiung.
KVG Art. 13 Abs. 2 f
KVV Art. 15a
Wahl des Versicherers
- Versicherungspflichtige Personen können unter den Versicherern (nach Artikel 11 KVG) frei wählen
- Die Versicherer müssen in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich alle versicherungpflichtigen Personen aufnehmen.
KVG Art. 4
Zusatzversicherungen.
Wer Bewilligt? Wem sind Sie unterstellt?
Krankenversicherungen dürfen selber Zusatzversicherungen betreiben.
Die Bewilligung erhalten Sie vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJDP)
Und sind somit dem Eidg. Finanzdepartement (EFD) und damit der Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstellt.
Was passiert mit den Versicherten im Bereich Zusatzversicherung, wenn die Bewilligung entzogen wird?
Hier besteht keine Freizügigkeit und kein Anspruch auf Abschluss einer neuen Zusatzversicherung.
Aufsicht nach KVG
Der Bundesrat überwacht die Durchführung der soz. KV's. Er hat die Kompetenz weitgehend dem BAG erteilt. Das BAG kann Weisungen erlassen sowie Auskünft und Belege verlangen und Inspektionen (Audits) auch unangekündigt durchführen. BAG hat Möglichkeit Sanktionen zu ergreifen (Verwarnungen, Ordnungsbussen). Schlimmstenfalls kann BAG beim EDI Bewilligungsentzug verlangen.
KV's müssen den Aufsichtsbehörden freien Zugang gewähren und die Jahresberichte & -rechnungen zustellen.
Aufsicht im VVG Bereich
Für KV die Zusatzversicherung selber in der eigenen Gesellschaft durch, unterstehen diese zwar der Aufsicht des EFD und somit der FINMA. Die instituionelle Aufsicht verbleibt jedoch beim EDI und BAG.
Anders ist es, wenn zum Zweck der Druchführung der Zusatzversicherungen ein eigener Privatversicherer gegründet wird. Dieser untersteht voll der Aufsicht des EFD und der FINMA.
Aufsicht der Kantone und Gemeinden
Sie sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen nicht versicherte Personen einem Versicherer zu. (Vielfach an Gemeinden delegiert)
KVG Art. 6
KVV Art. 10
Kantone sind zudem zuständig für IPV.
KVG Art. 65
Kantone können sich auch zu den Prämientarife der KV vernehmen lassen.
KVG Art. 61 Abs. 5
Zudem haben die Kantone Entscheidungsrechte bei der Zulassung der LERB's und der Genehmigung von Tarifen.
Erklären Sie Gewaltentrennung
Aufteilung der Gewalt auf 3 gleichmächtige von einander unabhänige Organe:
- Legislative (Gesetzgebend → Gesetze erlassen)
- Exekutive (Ausführend → Gesetze ausführen)
- Judikative (Richterliche Gewalt → Gesetze auslegen)
Es gibt 3 Ebenen in unserem Bundesstaat, nennen Sie diese:
3. Ebene → Bund:
Legislative: National- und Ständerat,
Exekutive: Bundesrat, Judikative: Bundesgericht
2. Ebene → Kanton:
Legislative: Kantonsrat, Exekutive: Regierungsrat, Judikative: Kantonsgericht
1. Ebene → Gemeinde:
Legislative: Gemeindeversammlung,
Exekutive: Gemeinderat, Judikative: Friedensrichter
Erklären Sie mir das Parlament:
Parlament besteht aus:
Nationalrat: Vertreter vom Volk, 200 Mitglieder, Jeder Kanton stellt Nationalräte gemäss seinem Anteil an der Bevölkerung.
Ständerat: Vertreter der Kantone, 48 Mitglieder, von jedem Kanton je zwei Personen ausser von den Halbkantonen nur je eine Person.
Bundesrat
Besteht aus 7 Personen:
Bundespräsident im 2013 Ueli Maurer (2012 Schlumpf)
EDI: Alain Berset
EDA: Didier Burkhalter (auswärtige Angelegenheiten)
UVEK: Doris Leuthard
VBS: Ueli Maurer
EFD: Eveline Widmer-Schlumpf
EJPD: Simonetta Sommaruga
EVD: Johann Schneider-Ammann
UVEK: Umwelt, Verkehr, Energie & Kommunikation
VBS: Verteidigung, Bevölkerungsschutz & Sport
EVD: Volkswirtschaftsdepartement
ATSG: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherungen
in kraft seit 1.1.2013
- Koordiniert und definiert Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts
- Vereinheitlicht Verfahren und Rechtspflege
- Koordiniert Leistungen under den Soz.Vers.
- Regelt den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
ATSG ist nicht anwendbar auf die Pensionskasse!
ATSG ist Verweisungsgesetz und steht NICHT über dem KVG → Ist Anwendbar wenn KVG nicht ausdrücklich Abweichung vorsieht
Abweichungen vom ATSG zum KVG
- Zulassung und Ausschluss von LERB
- Tarife, Priese & Globalbudget
- Prämienverbilligung
- Steitigkeiten der Versicherer unter sich
- Verfahren vor dem kat. Scheidsgericht
Entwicklung der Krankenversicherung:
1848 Bundesverfassung
1890 ergänzung BV, Abdeckung Risiko KH und Unfall
1900 Volksablehnung 1. Gesetzesentwurf ("Lex Forrer)1914 i.K. KUVG
1991 DBB 1 (Risikoausgleich, abgelösst OKP 1996)
1991 DBB 2(KOBE, Tarifstopp, ... Wegfall OKP 1996)
1996 Einführung des neune KVG → Obligatorisch
2002 Freizügigkeitsabkommen
2003 ATSG
2006 Teilrevision
2009 Teilrevision
2011 Pflegefinanzierung
2012 Spitalfinanzierung DRG
2012 Risikoausgleich
Bundesverfassung Art. 117 + 118a
Art. 117
Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung
Er kann die Kranken- & Unfallversicherung allgemein oder für einezelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären
Art. 118
Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin
Geltungsbereich KVG:
Verischerte Risiken:
OKP und Freiwillige Taggeldversicherung nach KVG
Krankheit, Unfall, Mutterschaft
Hauptziele des Krankenversicherungsgesetzes?
- Stärkug der Solidarität (durch obligatorium wird Solidärität erst möglich)
- Kostendämpfung
- Schliessen von Leistungslücken
STABILITÄT
Soz. Vers. → Sicherheit = Stabilität
Chancengleichheit + Umverteilung → Gerechtigkeit = Stabiltät
Wie wird die Solidarität gestärkt?
- Obligatorium (seit 1996)
- Prämienverbilligung (schwirigen Wirtsch.Verhält.)
- Volle Freizügigkeit (unter den KV wählen)
- Einheitsprämien (pro Kanton/Region & Erw.)
- Trennung von VVG
Welche Solidaritäten gibt es?
Risiko Solidarität: Alle zahlen gleich hohe Prämien egal ob krank oder gesund
Vertikale Solidarität: Aufgrund Kopfpärmien nicht gegeben, jedoch druch die IPV
Horizontale Solidarität: Nicht Kostendeckende Kinderprämien, Gleich Prämie Mann&Frau, Keine KOBE bei Mutterschaft, IPV Kinder & Fam. um min. 50 %, Keine Franchise Kinder, Plafonierung KOBE bei mehr als 2 Kindern
Generationen Solidarität: Ab 26. Altersjahr (spätestens) alle Prämien gleich hoch egal wie alt, Kinder zwingend tiefer, 19 - 25 j. möglich
Regionen Solidarität: in den Kantone (Regionen)
Dämpfung der Kosten
- Gesundheitsförderung
- Medizinische Prävention
- Qualitätssicherung
- Tarifschutz
- Spitalplanung
- Globalbudget für Spitäler und Pflegheime
- Tariffestsetzung durch die Behörden
- Besondere Versicherungsformen
OKP
Aufsicht?
Unterstellung?
VVG
Aufsicht?
Unterstellung?
OKP
Aufsicht: BAG
Unterstellung: EDI
VVG
Aufsicht: FINMA
Unterstellung: EFD
Bewilligungsverfahrern
(KVG 13 und KVV 12+15)
- Durchführung nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit
- Beachtung des Gleichbehandlungsgeobtes
- Verwendung der Mittel nur für die soziale Grundversicherung
- Genügen finanzielle Sicherheit
- Druchfürhrung der freiw. TGV nach KVG
- Sitz in der Schweiz
- über eine Organisation und Geschäftsführung verfügen, welche die einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet
Departement bewilligt Durchführung und kann Bewilligung auch wieder enziehen.
BAG veröffentlicht Liste der Versicherer. Hat Auffsicht und kann Bewilligungsentzung beim EDI verlangen.
Begriffe:
Gegenseitigkeit
Gleichbehandlung
Gegenseitigkeit
Gleichgewicht zwischen Prämien und Versicherungsleistungen.
Gleichbehandlung
Alle VN sind gleich zu behandeln, sofer nicht objektive Unterschiede eine Ungleichbhandlung erforderlich machen.
Welches sind die Zugelassenen Rechtsformen einer KV nach KVG?
Privatversicherung nach VAG?
KVG
- Verein
- Genossenschaft
- Stiftung
- AG mit gemeinnützigem Zweck
- Jursitische Person des öffentlichen Rechts
VAG
- AG
- Genossenschaft
Aufsicht der soz. KV: Aufgaben des BAG
- Gesamtüberprüfung einer einheitichen Anwendung
- Kann Auskünfte und Belege verlangen
- Kann Ispektionen druchführen
- Kann Massnahmen zur Weiderherstellung des gesetzlichen Zusatnden ergreifen
- Kann Verwarnungen und Ordnungsbussen aussprechen
- Kann beim EDI den Entzug der Bewilligung beantragen
- Kann Öffentlichkeit über getroffene Massnahmen informieren
- Pflicht zur Überwachung der Verwaltungskosten
Welche Angaben muss die KV dem BAG jährlich liefern?
- Jahresberichte und Jahresrechnungen
- Alter, Geschlecht und Wohnort VN
- Ein- und Austritte
- Abgeschlossenen Versicherungsartzen inkl. Höhe der Prämien und Franchise
- Umfang, Art und Kosten der beanspruchten Leistungen
- Erbirger der Leistungen
- Höhe der erbogenen Kostenbeteiligungen
Weshalb müssen die Daten dem BAG jährlich gelifert werden? Wozu deinen Sie?
- einheitliche Anwendung des Gesetzes zu überwachen
- Kostenentwicklung zu verfolgen
- Wirschaftlichkeit zu kontrollieren (Kosten nach Alter, Geschlecht, Wohnort, LERB
- Gleichbehandlung sicherzustellen
- Sichersellung Prämienunterschiede Kantonal/Regional
- Mittel der Soz. KV nur für dies verwenden werden
- Entscheidungsgrundlage zur Durchführung der Eindämmung der Kostenentwicklung → allfällige Gesetzesänderungen
Weitere beteiligte Insitiutionen
- Rückversicherer
- Gemeinsame Einrichtung
- Instituiotn zur Förderung der Gesundheit
- santésuisse
- Kt. Geschäftsstellen von santésuisse
- Verband für kl. und mittlere KV's (RVK)
- Schweizerischer Verband für Gemeinschaftsaufgaben (SVK)
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Ombudsmann der soz. KV (in Luzern, Dienste sind für VNs gedacht und gratis)
Rückversicherung
- Bewilligungspflicht (wie als Erstversicherer)
- Grundlätzlich freiwillig, mit Ausnahme von KV's die weniger als 50'000 Versicherte haben (gemäss Übergangsbestimmung der gesetzlichen Reserven)
- Prämien für Rückversicherungen dürfen max. 50 % der gesamten von den VN's geschuldeten Prämien betragen
Zuslassung zum Betreiben der Rückversicherung
- KV mit min. 250'000 VN
- KV oder Verbände die min. 250'000 personen rückversichern
- Privateversicherungen mit entsprechender Zusalssung
Gemäss Bewilligung zur Druchführung von KVG Art. 14
Gemeinsame Einrichtung
- Rechtsform: Stifung
- Übernahme der Kosten der gesetzliche Leistungen von zahlungsunfähigen Versicherern (KV's)
- Druchführung der Leistungsaushilfe (Internationale Abkommen)
- Druchführung des Risikoausgleichs
- Weitere Aufgaben im gegenseitigen Einvernehmen mit den Versicherern möglich
- Finanzierung: z.L. Verwaltungskosten der KV's
(proportional zu den VN's welche OKP haben)
Förderung der Gesundheit
= Gemeinsame Istitution von Versicherern und Kantonen
- Massnamen zur: Förderung Gesundheit / Verhütung von Krankheit
- Weiter Beteiligte: SUVA, Bund Ärzteschaft, Wissenschaft
- Finanzierung: Prämienzuschlag CHF 2.40 pro Jahr von jeder OKP versicherten Person
santésuisse
- Rechtsform: Verein
- Dachverband der Krankenversicherer in CH und Lichtenstein
Mitglieder: Soziale Krankenversicherung, Rückversicherer und Rückversicherungsverbände
Hauptaufgaben von santésuisse
- Tätig im KVG-Bereich ohne freiw. TGV
- Ansprechpartner der staatlichen Organe und politischen Gruppierungen
- Verhandlungen mit LERB auf gesamtschweizerischer Ebene
- Öffentlichkeistarbeit
- Bertung und Information der Mitgieder
- Aus- und Weiterbildung von Angestellten der Miglieder
Schweizerischer Verand für Gemeinschaftsaufgaben (SVK)
= Dienstleister der Versicherer für besondere Leistungen, wie:
Abschluss von Spezialverträgen, z.B.
- Tranplantationen
- Protonen-Strahlentherapie am PSI
- Spezielle Medikamente
- ...
Prüfung und Abwicklung der Leistungen in diesen Gebieten
sowie die IV-Koordination (Rückerstattungen über SVK)