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LK zu Bewirtschaftung von Mietliegenschaften

Lernkartei zum Thema Bewirtschaftung von Mietliegenschaften gemäss Wegleitung zur Prüfung Immobilienbewirtschaftung (Code nlkme2015) gemäss Lernziele der Wegleitung.

Lernkartei zum Thema Bewirtschaftung von Mietliegenschaften gemäss Wegleitung zur Prüfung Immobilienbewirtschaftung (Code nlkme2015) gemäss Lernziele der Wegleitung.


Kartei Details

Karten 111
Lernende 59
Sprache Deutsch
Kategorie Berufskunde
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 29.08.2015 / 05.02.2024
Lizenzierung Keine Angabe
Weblink
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F 4201; Darf ein Mieter allfällige Kosten zur Behebung von Mängeln  mit dem Mietzins verrechnen?

Ja, ist möglich.

Aber nicht empfehlenswert, denn erweist sich die Forderung des Mieters als zu hoch oder unbegründet, so riskiert der Mieter, dass ihm wegen Zahlungsverzug geündet wird.

F 4201; Für welche Arten von Objekten gelten die Bestimmungen von OR Art. 253 über Miete von Wohn- und Geschäftsräumen nicht?

F 4201; Gewillkürte Schriftformerfordernis ist auf vielen Verträgen vereinbart, nenne die wichtigsten:

- Abschluss des Vertrages

- Vertragsänderungen

- Zustimmung zur Untermiete

- Zustimmung zur Haustierhaltung

F 4201; Gibt es eine Gebrauchspflicht?

Nein, nur wenn im Vertrag vereinbart

z.B. Laden im Einkaufszentrum, dass nicht einfach leersteht

F 4201; Per wann sind Akontozahlungen abzurechnen?

Einmal jährlich.

F 4201; Ist es zwingend, dass bei Wohn- und Geschäftsräumen eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist?

Nein, nur wenn vertraglich vereinbart.

 

F 4201; Sind Koppelungsgeschäfte erlaubt?

Ja unter der Voraussetzung dass:

- Der Abschluss des Mietvertrags darf nicht vom Abschluss des Koppelungsgeschäfts abhängig sein.

- Koppelungsgeschäft darf keine Verpflichtungen enthalten, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache im Zusammenhang stehen.

Bei nichteinhaltung der beiden oben genannten Voraussetzungen ist der Vertrag nichtig

*Daraus geht hervor, dass der Abschluss eines Hauswartsvertrags mit einem Mieter kein unerlaubtes Koppelungsgeschäft ist.

 

F 4201; Was geschieht aus rechtlicher Sicht, wenn ein Mieter aufgrund von Mängeln des Mietobjekts die Mietsache nicht übernimmt?

Übernimmt ein Mieter infolge von Mängeln die Mietsache nicht, gelten nicht die Bestimmungen über mietrechtliche Mängel (OR Art. 259 ff.) sondern es gelten die Artikel über Nichterfüllung von Verträgen (OR Art. 107-110)