
Brennpunkt (18): Sozialer Ausgleich
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
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Kartei Details
Karten | 39 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Soziales |
Stufe | Berufslehre |
Copyright | STR teachware |
Erstellt / Aktualisiert | 28.11.2013 / 07.05.2025 |
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Sammlung
Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Die Veränderung der Altersstruktur in unserer Gesellschaft.
Gemeinschaften, die den Menschen eine kulturelle und psychische Absicherung bieten; z.B.: die Familie, ein intakter Freundeskreis oder Nachbarschaftsgruppen.
Grundlage des AHV Finanzierungssystems, wonach die aktive, d.h. berufstätige Generation für die Existenzsicherung der älteren Generation (sowie von Witwen und Waisen) aufkommen soll.
Invalidenversicherung; anspruchsberechtigt sind Personen, die wegen eines psychischen oder physischen Gesundheitsschadens für längere Zeit oder evtl. für immer ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind.
Zahlenbeispiel zum Umverteilungseffekt
Die Person A mit einem Einkommen von CHF 250'000.– zahlt jährlich 10.3 % (= 25'750.–) in die Kasse ein; die Person B mit einem Einkommen von CHF 80'000.– leistet ebenfalls 10.3% (= 9'270.–). Bei der Pensionierung erhalten aber beide die gleiche Rente (Maximalrente CHF 28'000.–, Stand 2018).
Finanzierungssystem der zweiten Säule, wonach jeder Versicherte mit seinen Beiträgen und jenen des Arbeitgebers während 40 Jahren seine Rentenansprüche selber anspart.
3-Säulen-Konzept
Sozialversicherungssystem der Schweiz; dreistufiger Schutz vor die finanziellen Folgen von Alter, Tod und Invalidität bestehend aus drei Säulen:
1. obligatorische staatliche Vorsorge
2. obligatorische berufliche Vorsorge
3. freiwillige private Vorsorge.
Sparsystem, bei dem man gebunden ist, d.h. es kann nicht jederzeit über das Sparguthaben frei verfügt werden (vgl. Säule 3a).
Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (= SKOS) zur Festlegung der Höhe von Sozialhilfeleistungen, an denen sich viele Gemeinden orientieren.
3. Säule – Private Vorsorge
Private, freiwillige Vorsorge; mit den privaten Ersparnissen soll eine die obligatorischen Säulen 1 und 2 übersteigende Vorsorge aufgebaut werden.
Unterscheidung
- Säule 3a (gebundene Vorsorge, steuerlich privilegiert)
- Säule 3b (freie Vorsorge).
Pensionskasse
Berufliche Vorsorge (2. Säule im Rahmen des 3-Säulen-Konzeptes)
Die geleistete Sozialhilfe muss dem tatsächlichen Bedarf der hilfsbedürftigen Person entsprechen; es darf keine finanzielle Besserstellung gegenüber Personen geben, die vom Staat nicht unterstützt werden.
Grundsatz, wonach von der Behörde geprüft wird, ob nicht z.B. Verwandte in der Lage sind, einen Antragssteller zu unterstützen (öffentliche Sozialhilfe als letzte Hilfsmassnahme).
Ausgleichskassen heissen die über die ganze Schweiz verteilten – von Verbänden, Kantonen sowie dem Bund getragenen – Kassen (= Versicherungen), die den Einzug der Prämien (Arbeitgeber- und Versichertenbeträge) sowie die Auszahlung der Renten erledigen.
Säule 3b
«Freies» Sparen, umfasst Sparformen, bei denen jederzeit über das Sparguthaben verfügt werden kann; z.B Bankkonten, Anlagen in Wertschriften oder Wohneigentum sowie Versicherungslösungen.
Umwandlungssatz
(Mindest-)Prozentsatz zur Berechnung der jährlichen Rente aus einem gegebenen Altersguthaben. Wird vom Parlament festgelegt, deshalb «politische Grösse». Aktuell (Stand 2018) liegt er bei 6.8 %, d.h. ein Pensionskassenguthaben von CHF 100’000.– ergibt eine Rente von CHF 6’800.– pro Jahr.
Freizügigkeitsleistung
Das angesammelte Sparguthaben, d.h. alle bisher einbezahlten Beiträge inklusive Zins, das bei einem Arbeitsplatzwechsel von der bisherigen Kasse zugunsten der versicherten Person in die neue Pensionskasse zu überweisen ist.
Die neun Risiken der Sozialen Sicherheit
1 Medizinische Versorgung,
2 Verdienstausfall bei Krankheit
3 Mutterschaft
4 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
5 Alter
6 Tod
7 Invalidität
8 Arbeitslosigkeit
9 Familienlasten
Arbeitslosenversicherung; erbringt Leistungen (70% bis 80% des versicherten Lohnes) bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen; obligatorisch für alle AHV-versicherten nicht Selbständigerwerbenden. Beitragspflicht wie AHV, Finanzierung durch Lohnprozente, die je zu ½ durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und (gleich wie bei der AHV) bei jeder Lohnabrechnung geltend gemacht werden.
Lohnanteil, der in der Pensionskasse obligatorisch versichert ist (AHV-Bruttolohn abzüglich Koordinationsbeitrag).
Umfasst wirtschaftliche Hilfe (von Behörden) an Personen, die es nicht schaffen, für ihren Bedarf (oder denjenigen der Familie) aufzukommen. Ziel ist die Garantie eines Existenzminmus, die Hilfe zur Selbsthilfe und die Reintegration in die Gesellschaft (damit die Betroffenen weiterhin am sozialen Leben teilnehmen können).
Koordinierter Lohn
= Versicherter BVG-Lohn
Koordinationsbetrag
(Koordinationsabzug)
Betrag, welcher der Koodination der AHV mit der beruflichen Vorsorge dient.
«Basisbetrag», der in der zweiten Säule nicht zu versichern ist, d.h. Anteil des Lohnes, der in der ersten Säule schon versichert ist. Stand 2018: CHF 24'675.–
Die Erwerbsersatzordnung versichert den Verdienstausfall der dienstleistenden Personen in Armee, Zivilschutz oder Zivildienst. Über die Beiträge der EO wird auch die Finanzierung des Mutterschaftsurlaubs gewährleistet.
Das Verhältnis der Anzahl Personen im Rentenalter (65 Jahre und älter) und der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (20- bis 64Jährige).
Mindestzinssatz
Vorgegebener Zinssatz, zu dem die Pensionskassen das Sparkapital der Versicherten mindestens verzinsen müssen (vom Bundesrat festgelegt, wird alle zwei Jahre überprüft; gegenwärtig (Stand 2017) beträgt der Satz 1 %).
Verhältnis des vorhandenen Vorsorgevermögens zu den Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse). Kennziffer zur Beurteilung der finanziellen Situation einer Kasse, sollte mind. 100% betragen (idealerweise darüberliegen).
Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule): soll den Existenzbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens in Folge von Alter oder Tod des Versorgers oder der Versorgerin decken. Obligatorische Versicherung für alle, die in der Schweiz erwerbstätig oder wohnhaft sind; die Beitragspflicht ab dem 1. Januar des 18. Lebensjahres. Leistungsbezüger: Witwen, Waisen (die noch in der Ausbildung sind), Frauen ab dem 64. und Männer ab dem 65. Lebensjahr.
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